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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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3.5 Naturschutz<br />

5 Zielset<strong>zu</strong>ngen<br />

Schwerpunktgebiete<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei auf die Bezeichnung von Schwerpunktgebieten<br />

<strong>zu</strong> verzichten bzw. es seien in der entsprechen<strong>den</strong> Abb. 6 die einzelnen<br />

Inhalte folgender Schwerpunktgebiete <strong>zu</strong> streichen: Hochstammobstgärten (insb. im<br />

Limmattal), Magerwiesen (insb. in der Gemeinde Bachs), lichter Wald (insb. in der<br />

Gemeinde Flaach und am Irchel).<br />

Mit der Bezeichnung von Schwerpunktgebieten (neu: Abb. 5) wer<strong>den</strong> aus gesamtkantonaler<br />

Sicht Prioritäten für <strong>den</strong> Naturschutz gesetzt in dem Sinne, als die vergleichsweise<br />

spezielle Erhaltens- und Förderungswürdigkeit einzelner Biotoptypen<br />

geographisch grob lokalisiert wird. Sie erfolgt in einem sehr kleinen Maßstab und<br />

ohne genaue Begren<strong>zu</strong>ng. Damit soll <strong>zu</strong>m Ausdruck kommen, dass aus dieser<br />

Festlegung keine konkreten Massnahmen bzw. Einschränkungen der Bewirtschaftung<br />

einzelner Flächen abgeleitet wer<strong>den</strong> können. Zur Ermöglichung einer<br />

zielgerichteten Umset<strong>zu</strong>ng der Leitlinie 3 soll diese Festlegung beibehalten wer<strong>den</strong>,<br />

damit trotz Finanzknappheit die verfügbaren Mittel <strong>zu</strong>r Förderung des ökologischen<br />

Ausgleichs und <strong>zu</strong>r Steigerung der Effektivität einzelner Massnahmen im<br />

Rahmen von konkreten Schutz- und Förderungsmassnahmen optimal eingesetzt<br />

wer<strong>den</strong> können.<br />

Der Begriff «lichter Wald» hat <strong>zu</strong> Missverständnissen geführt. Weil nicht beabsichtigt<br />

ist, dass Wälder auch dort aus<strong>zu</strong>lichten wären, wo dies mit Interessen des<br />

Hochwasserschutzes und allgemein der Verhinderung von Erosion in Konflikt treten<br />

kann, ist der Begriff «lichter Wald / Auenwald» in sinngemäss teilweiser<br />

Berücksichtigung der Anträge ersetzt wor<strong>den</strong> durch «besonders naturnahe oder<br />

artenreiche Waldbiotope».<br />

Mindestbedarf an naturnahen Flächen<br />

Zwei Einwender beantragen, es seien in <strong>den</strong> Zielset<strong>zu</strong>ngen die Erkenntnisse aus dem<br />

NFP 22, <strong>Bericht</strong> 31 «Mindestbedarf an naturnahen Flächen in der Kulturlandschaft»<br />

auf<strong>zu</strong>nehmen, insbesondere der Zielwert von 12% an naturnahmen Flächen im<br />

<strong>Kanton</strong>.<br />

Der genannte <strong>Bericht</strong> bezieht sich auf das gesamte Mittelland. Die Prozentzahl von<br />

12% stellt also eine allgemeine Schät<strong>zu</strong>ng für ein Gebiet dar, welches sich nicht mit<br />

dem <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> deckt. Naturschutzanliegen sind für einzelne Teilräume des<br />

<strong>Kanton</strong>s in Koordination mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Landschaftsschutz,<br />

der Siedlungsplanung usf. um<strong>zu</strong>setzen. Konkrete Vorgaben sind deshalb<br />

nicht auf kantonaler Richtplanstufe, sondern im Rahmen nachfolgender Planungen<br />

<strong>zu</strong> machen (vgl. auch Beantwortung Nr. 2).<br />

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