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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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Verhältnis Richtplan – Grundlagen im besonderen<br />

1. Allgemeines<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien Grundlagen wie Szenarien, Bedarfsnachweise<br />

(von Wohn-, Gewerbe- und Industriezonenflächen), Kapazitätsrechnungen,<br />

Landschaftsscha<strong>den</strong>skataster u.ä. im Richtplan dar<strong>zu</strong>stellen bzw. in <strong>den</strong><br />

betreffen<strong>den</strong> Zielset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> umschreiben.<br />

Der kantonale Richtplan ist eine Momentaufnahme der überörtlichen Raumplanung,<br />

welche u.a. auf <strong>den</strong> von <strong>den</strong> Einwendern erwähnten Grundlagen aufbaut. Er<br />

zeigt <strong>den</strong> Stand der Planung auf und enthält – neben generellen Zielset<strong>zu</strong>ngen<br />

betreffend der angestrebten räumlichen Entwicklung – in Ergän<strong>zu</strong>ng und geographischer<br />

Konkretisierung gesetzlicher Zuständigkeiten und Aufgaben nach<br />

Sachbereichen geordnete Anweisungen an die Planungsträger aller Stufen. Dabei<br />

ist zwischen dem Richtplan im Sinne des behör<strong>den</strong>verbindlichen Dokuments und<br />

der dahinterstehen<strong>den</strong> Richtplanung <strong>zu</strong> unterschei<strong>den</strong> (vgl. Art. 6 und 8 RPG):<br />

Grundlagen wie Szenarien, Kapazitätsrechnungen usf. wer<strong>den</strong> im Gegensatz <strong>zu</strong>m<br />

Richtplan laufend aktualisiert (Beispiel: Bauzonenstatistik). Neue Erkenntnisse<br />

können somit zeitgerecht in nachfolgende Planungen einfliessen und als <strong>zu</strong>sätzliche<br />

Beurteilungsgrundlage in Genehmigungsverfahren dienen. Eine Darstellung<br />

im Richtplan wäre jedoch unzweckmässig, weil dieser lediglich periodisch nach <strong>den</strong><br />

Bestimmungen des Art. 9 RPG geändert wer<strong>den</strong> soll und weil es nicht Aufgabe des<br />

<strong>Kanton</strong>srates als dem <strong>zu</strong>r Festset<strong>zu</strong>ng des kantonalen Richtplans <strong>zu</strong>ständigen<br />

Organs sein kann, bei jeder Aktualisierung der Grundlagen das Verfahren einer<br />

Richtplanänderung durch<strong>zu</strong>führen. Gemäss § 10 PBG erstattet der Regierungsrat<br />

dem <strong>Kanton</strong>srat mindestens alle vier Jahre <strong>Bericht</strong> über die Leitbilduntersuchungen<br />

sowie über die Durchführung und <strong>den</strong> Verwirklichungsstand der<br />

Raumplanung. Diese <strong>Bericht</strong>erstattung erfolgte letztmals mit einem entsprechen<strong>den</strong><br />

<strong>Bericht</strong> vom 8. Juli 1992, von dem der <strong>Kanton</strong>srat mit Beschluss vom 26.<br />

Oktober 1992 <strong>zu</strong>stimmend Kenntnis genommen hat und ist bereits 1996 wieder fällig.<br />

<strong>Kanton</strong>srat und Öffentlichkeit wer<strong>den</strong> somit laufend über die aktuellen wesentlichen<br />

Grundlagen informiert.<br />

Mehrere Einwender beantragen, es seien im kantonalen Richtplan übermässig mit<br />

Lärm und/oder Luftschadstoffen belastete Gebiete <strong>zu</strong> bezeichnen, und es sei auf<strong>zu</strong>zeigen,<br />

welche planerischen Massnahmen <strong>zu</strong>r Sanierung dieser Gebiete <strong>zu</strong> treffen<br />

seien.<br />

Im kantonalen Richtplan wer<strong>den</strong> das Siedlungsgebiet und Siedlungsschwerpunkte<br />

(Zentrumsgebiete) in der Karte bezeichnet und im Text mit <strong>den</strong> nötigen<br />

Grundsätzen und Handlungsanweisungen <strong>zu</strong>han<strong>den</strong> nachfolgender Planungen<br />

umschrieben. Diese Festlegungen weisen <strong>den</strong> Weg <strong>zu</strong> einer aus gesamtkantonaler<br />

Sicht zweckmässigen Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung. Die Umset<strong>zu</strong>ng in<br />

Form von Auf-, Ab- und Umzonungen hat aufgrund weiterer Abklärungen unter<br />

Würdigung der örtlichen Verhältnisse vor allem mit <strong>den</strong> Mitteln der kommunalen<br />

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