Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />
Zonierung (ggf. mittels Gestaltungsplan) unter Berücksichtigung der in Pt. 2.2.2 a)<br />
formulierten Anforderungen aus<strong>zu</strong>arbeiten. Die Anträge sind in dieser Form ab<strong>zu</strong>weisen<br />
und eine Einzonung im dargestellten Sinne ist dann<strong>zu</strong>mal aufgrund von §<br />
16 Abs. 2 PBG <strong>zu</strong> beurteilen.<br />
Verordnung <strong>zu</strong>m Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg:<br />
Zwei Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Steinmaur das Gebiet Kat.-Nr.<br />
168 der Firma Lägern-Kalksteinbrüche AG (nördlich begrenzt durch die Wehntalerstrasse,<br />
östlich durch die Gemeindegrenze <strong>zu</strong> Dielsdorf, südlich durch eine in<br />
90m Tiefe gemessen ab Wehntalerstrasse verlaufende Linie und östlich durch die<br />
Abzweigung der Strasse nach Niedersteinmaur) vom Bauverbotsgebiet aus<strong>zu</strong>klammern<br />
und dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen. Eventualiter sei im Richtplantext fest<strong>zu</strong>halten,<br />
dass mittels Gestaltungsplan überbaut wer<strong>den</strong> kann.<br />
Das fragliche Areal liegt in der Zone I der Verordnung <strong>zu</strong>m Schutze des Orts- und<br />
Landschaftsbildes von Regensberg vom 17. Oktober 1946 (Zone I = Bauten <strong>zu</strong>lässig<br />
mit Bewilligung). Eine bedingungslose Zuweisung <strong>zu</strong>m Siedlungsgebiet würde<br />
<strong>den</strong> Zielset<strong>zu</strong>ngen widersprechen; keinesfalls sind wesentlich neue Baumöglichkeiten<br />
<strong>zu</strong> schaffen. Es wird im Rahmen der kommunalen Nut<strong>zu</strong>ngsplanung <strong>zu</strong> prüfen<br />
sein, ob mittels Gestaltungsplan einerseits für die bestehen<strong>den</strong> Bauten und<br />
Anlagen eine zonenrechtliche Grundlage und anderseits für das gesamte Gebiet<br />
bessere Verhältnisse bezüglich Schutzverordnung geschaffen wer<strong>den</strong> können. Die<br />
Anträge sind in dieser Form ab<strong>zu</strong>weisen und eine allfällige zonenrechtliche<br />
Erfassung mittels Gestaltungsplan ist dann<strong>zu</strong>mal aufgrund von § 16 Abs. 2 PBG <strong>zu</strong><br />
beurteilen.<br />
Industriezone Hard, Volketswil:<br />
Mehrere Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Volketswil das Siedlungsgebiet<br />
im Bereich der Industriezone Hard bis an die Umfahrungsstrasse unter<br />
Einschluss der heutigen Reservezone <strong>zu</strong> erweitern. Ein Einwender beantragt, es sei<br />
an der vorgesehenen Gebietsabgren<strong>zu</strong>ng fest<strong>zu</strong>halten.<br />
Das fragliche Gebiet ist rechtskräftig teilweise der Industriezone und teilweise der<br />
Reservezone <strong>zu</strong>gewiesen. In jüngster Zeit wurde der Bereich der Industriezone<br />
erschlossen, so dass eine Auszonung dieses Bereichs unverhältnismässig wäre;<br />
diesbezüglich sind die Anträge berücksichtigt und eine entsprechende Kartenänderung<br />
vorgenommen wor<strong>den</strong>. Die Reservezone ist durch die Strasse Volketswil/Nänikon<br />
von der Industriezone abgetrennt und ist nicht erschlossen. Die<br />
betreffende Fläche wird auch längerfristig nicht benötigt, weil in der Gemeinde<br />
Volketswil und in der Region genügend Gewerbe- und Industrieflächen <strong>zu</strong>r<br />
Verfügung stehen; die Anträge sind deshalb diesbezüglich ab<strong>zu</strong>weisen.<br />
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