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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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2.2 Siedlungs- und Bauentwicklungsgebiet<br />

Rümlang: Zwei Einwender beantragen, es sei in der Gemeinde Rümlang das<br />

Siedlungsgebiet im Bereich Lee/Rotgrueb <strong>zu</strong> redimensionieren.<br />

Das fragliche Gebiet ist heute der Reservezone <strong>zu</strong>geteilt. Es dient der langfristigen<br />

Entwicklung der Gemeinde Rümlang und soll ohne Richtplanänderung bei Bedarf<br />

zeitgerecht nach <strong>den</strong> Bestimmungen von Art. 15 RPG eingezont wer<strong>den</strong> können.<br />

Überdies liegt es ausserhalb der mit Lärmschutzauflagen belegten Gebiete.<br />

Volketswil: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Volketswil die<br />

Gebiete Sack und Brunnenwies aus dem Siedlungsgebiet <strong>zu</strong> streichen und dem<br />

Landschaftsschutzgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen. Ein anderer Einwender verlangt, es seien diese<br />

Gebiete im Siedlungsgebiet <strong>zu</strong> belassen.<br />

Die Gebiete Sack und Brunnenwies in Kindhausen sind – soweit sie gemäss rechtskräftiger<br />

Bau- und Zonenordnung der Bau- oder der Reservezone <strong>zu</strong>gewiesen sind<br />

– als Siedlungsgebiet bezeichnet wor<strong>den</strong>. Sie sind für die langfristige Entwicklung<br />

von Volketswil erforderlich und sollen ohne Richtplanänderung bei Bedarf zeitgerecht<br />

nach <strong>den</strong> Bestimmungen von Art. 15 RPG eingezont bzw. überbaut wer<strong>den</strong><br />

können.<br />

Volketswil: Ein Einwender beantragt, es seien in der Gemeinde Volketswil die<br />

Reservezonen in Gutenswil, insbesondere jene unterhalb der Egg-Gasse, aus dem<br />

Siedlungsgebiet <strong>zu</strong> streichen und dem Landschaftsschutzgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen.<br />

Diese heute der Reservezone <strong>zu</strong>geteilten Gebiete innerhalb des Baugebiets<br />

gemäss Gesamtplan 1978 sind für die langfristige Entwicklung von Volketswil<br />

erforderlich und sollen bei Bedarf ohne Richtplanänderung zeitgerecht nach <strong>den</strong><br />

Bestimmungen von Art. 15 RPG eingezont wer<strong>den</strong> können.<br />

Wallisellen: Zwei Einwender beantragen, es sei das noch unüberbaute Siedlungsgebiet<br />

zwischen Wallisellen und Opfikon dem Landwirtschaftsgebiet <strong>zu</strong><strong>zu</strong>teilen.<br />

Das fragliche Gebiet dient der langfristigen Entwicklung der Gemeinde Wallisellen.<br />

Es ist gut erschlossen, <strong>zu</strong>r Überbauung geeignet und soll bei Bedarf ohne<br />

Richtplanänderung zeitgerecht nach <strong>den</strong> Bestimmungen von Art. 15 RPG eingezont<br />

wer<strong>den</strong> können.<br />

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