Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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5.4 Energie<br />
des Energiegesetzes widersprechen. Um die Konkurrenzierung verschie<strong>den</strong>er leitungsgebun<strong>den</strong>er<br />
Energieträger <strong>zu</strong> verhindern, wer<strong>den</strong> Prioritäten aufgestellt. Den<br />
Stellenwert einzelner Energieträger für die Wärmeversorgung im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong><br />
behandelt die kantonale Energieplanung. Die Prioritätenliste stellt dar: Falls<br />
Leitungen für die Wärmeversorgung vorhan<strong>den</strong> oder von einem Gemeinwesen<br />
geplant sind, soll im Sinne der räumlichen Koordination primär an solche<br />
Leitungsnetze angeschlossen wer<strong>den</strong>. Deshalb sind leitungsgebun<strong>den</strong>e Energieversorgungen<br />
wie Abwärmenut<strong>zu</strong>ngen aus Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen,<br />
Gasversorgung und Holzfeuerungen, welche oftmals nur mit<br />
einem Nahwärmeverbund sinnvoll betrieben wer<strong>den</strong> können, in <strong>den</strong> ersten vier<br />
Punkten der Prioritätenliste angesiedelt. Wettbewerbspolitische Überlegungen<br />
sind sicher be<strong>den</strong>kenswert, gehören aber nicht in die Richtplanung, sondern allenfalls<br />
in die Energieplanung.<br />
3 Elektrizität<br />
Ein Einwender beantragt, in Kap. 5.4.3 die Formulierung: «Die Versorgung mit elektrischer<br />
Energie wird im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> durch vier Institutionen gewährleistet, nämlich…»<br />
<strong>zu</strong> ergänzen mit: «Es steht jedermann frei, unter Berücksichtigung der<br />
gesetzlichen Vorlagen elektrische Energie her<strong>zu</strong>stellen und an das Netz ab<strong>zu</strong>geben.»<br />
Weil die Einwendung keine räumlichen Auswirkungen hat, ist sie nicht Gegenstand<br />
des kantonalen Richtplans.<br />
Ein Einwender beantragt im Richtplan-Text Pt. 5.4.3 Elektrizität folgende Änderung:<br />
«Die Versorgung mit elektrischer Energie wird im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> durch fünf<br />
Institutionen gewährleistet, namentlich durch die Nordostschweizerischen<br />
Kraftwerke AG (NOK), die Elektrizitätswerke des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> (EKZ), das<br />
Elektrizitätswerk der Stadt <strong>Zürich</strong>, die Städtischen Werke Winterthur, Elektrizität<br />
(StWW E) sowie die Schweizerischen Bundesbahnen ... . Die Leitungsverbindungen<br />
und Anlagen des EWZ innerhalb der Stadt <strong>Zürich</strong> und der StWW E innerhalb der<br />
Stadt Winterthur sind im regionalen Richtplan ein<strong>zu</strong>tragen.»<br />
Die Städtischen Werke Winterthur gelten als Wiederverkäufer der EKZ und sind<br />
deshalb – im Unterschied <strong>zu</strong> massgeblich stromproduzieren<strong>den</strong> Werken – im<br />
Richtplan-Text nicht aufgeführt. Obwohl für die Städtischen Werke Winterthur<br />
keine Handlungsanweisung betreffend Aufnahme von Leitungsverbindungen<br />
erfolgen, können solche im regionalen Richtplan festgehalten wer<strong>den</strong>.<br />
Ein Einwender beantragt, keine geplanten Strom-Leitungen in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />
Eventualiter sei ein öffentliches Verfahren für <strong>den</strong> Bedarfsnachweis einer<br />
neuen Leitung ein<strong>zu</strong>führen.<br />
Die Versorgungssicherheit muss gewährleistet bleiben, was auch die Möglichkeiten<br />
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