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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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5.4 Energie<br />

des Energiegesetzes widersprechen. Um die Konkurrenzierung verschie<strong>den</strong>er leitungsgebun<strong>den</strong>er<br />

Energieträger <strong>zu</strong> verhindern, wer<strong>den</strong> Prioritäten aufgestellt. Den<br />

Stellenwert einzelner Energieträger für die Wärmeversorgung im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong><br />

behandelt die kantonale Energieplanung. Die Prioritätenliste stellt dar: Falls<br />

Leitungen für die Wärmeversorgung vorhan<strong>den</strong> oder von einem Gemeinwesen<br />

geplant sind, soll im Sinne der räumlichen Koordination primär an solche<br />

Leitungsnetze angeschlossen wer<strong>den</strong>. Deshalb sind leitungsgebun<strong>den</strong>e Energieversorgungen<br />

wie Abwärmenut<strong>zu</strong>ngen aus Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen,<br />

Gasversorgung und Holzfeuerungen, welche oftmals nur mit<br />

einem Nahwärmeverbund sinnvoll betrieben wer<strong>den</strong> können, in <strong>den</strong> ersten vier<br />

Punkten der Prioritätenliste angesiedelt. Wettbewerbspolitische Überlegungen<br />

sind sicher be<strong>den</strong>kenswert, gehören aber nicht in die Richtplanung, sondern allenfalls<br />

in die Energieplanung.<br />

3 Elektrizität<br />

Ein Einwender beantragt, in Kap. 5.4.3 die Formulierung: «Die Versorgung mit elektrischer<br />

Energie wird im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> durch vier Institutionen gewährleistet, nämlich…»<br />

<strong>zu</strong> ergänzen mit: «Es steht jedermann frei, unter Berücksichtigung der<br />

gesetzlichen Vorlagen elektrische Energie her<strong>zu</strong>stellen und an das Netz ab<strong>zu</strong>geben.»<br />

Weil die Einwendung keine räumlichen Auswirkungen hat, ist sie nicht Gegenstand<br />

des kantonalen Richtplans.<br />

Ein Einwender beantragt im Richtplan-Text Pt. 5.4.3 Elektrizität folgende Änderung:<br />

«Die Versorgung mit elektrischer Energie wird im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> durch fünf<br />

Institutionen gewährleistet, namentlich durch die Nordostschweizerischen<br />

Kraftwerke AG (NOK), die Elektrizitätswerke des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> (EKZ), das<br />

Elektrizitätswerk der Stadt <strong>Zürich</strong>, die Städtischen Werke Winterthur, Elektrizität<br />

(StWW E) sowie die Schweizerischen Bundesbahnen ... . Die Leitungsverbindungen<br />

und Anlagen des EWZ innerhalb der Stadt <strong>Zürich</strong> und der StWW E innerhalb der<br />

Stadt Winterthur sind im regionalen Richtplan ein<strong>zu</strong>tragen.»<br />

Die Städtischen Werke Winterthur gelten als Wiederverkäufer der EKZ und sind<br />

deshalb – im Unterschied <strong>zu</strong> massgeblich stromproduzieren<strong>den</strong> Werken – im<br />

Richtplan-Text nicht aufgeführt. Obwohl für die Städtischen Werke Winterthur<br />

keine Handlungsanweisung betreffend Aufnahme von Leitungsverbindungen<br />

erfolgen, können solche im regionalen Richtplan festgehalten wer<strong>den</strong>.<br />

Ein Einwender beantragt, keine geplanten Strom-Leitungen in <strong>den</strong> Richtplan auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Eventualiter sei ein öffentliches Verfahren für <strong>den</strong> Bedarfsnachweis einer<br />

neuen Leitung ein<strong>zu</strong>führen.<br />

Die Versorgungssicherheit muss gewährleistet bleiben, was auch die Möglichkeiten<br />

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