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Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich

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2.3 Zentrumsgebiet<br />

Gemein<strong>den</strong> <strong>zu</strong> treffen<strong>den</strong> Massnahmen sind im Richtplantext dargelegt (Pte. 2.3.1<br />

und 2.3.3). Diese Massnahmen sind aber nicht flächendeckend im voraus, sondern<br />

gezielt in einzelnen geeigneten Bereichen der Zentrumsgebiete voran<strong>zu</strong>treiben,<br />

wenn sich ein entsprechender Bedarf abzeichnet. Ohne dass bereits detailliertere<br />

Abklärungen <strong>zu</strong> <strong>den</strong> finanziellen, organisatorischen und umweltrelevanten Auswirkungen<br />

getätigt wer<strong>den</strong> konnten, kann bereits heute entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, dass<br />

derart massive Entwicklungen, wenn sie tatsächlich eintreten, zweckmässigerweise<br />

an <strong>den</strong> bezeichneten Orten auf<strong>zu</strong>nehmen sind. Denn im Lichte der Leitlinien (Pt.<br />

1.2.2), der vorhan<strong>den</strong>en Siedlungsstruktur, der bestehen<strong>den</strong> – und ausbaubaren –<br />

Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs sowie des Umnut<strong>zu</strong>ngsdrucks bzw. des<br />

Umnut<strong>zu</strong>ngspotentials in <strong>den</strong> bezeichneten Gebieten ist offensichtlich, dass eine<br />

Weiterentwicklung der gewählten Standorte in wirtschaftlicher, sozialer, städtebaulicher<br />

und umweltmässiger Hinsicht insgesamt je<strong>den</strong>falls umweltschonender<br />

bewerkstelligt wer<strong>den</strong> kann, als eine disperse Ansiedlung entsprechender Nut<strong>zu</strong>ngen<br />

an <strong>den</strong> Siedlungsrändern verschie<strong>den</strong>ster Agglomerationsgemein<strong>den</strong>. Die<br />

Bezeichnung von Zentrumsgebieten stellt also unter <strong>den</strong> einleitend genannten<br />

Zielset<strong>zu</strong>ngen in erster Linie klar, wo entsprechend massive Entwicklungen aus<br />

raumplanerischer Sicht überhaupt erwünscht sind; <strong>zu</strong>sätzlich sind die auf kantonaler<br />

Stufe im heutigen Zeitpunkt möglichen und nötigen Planungs- und<br />

Koordinationsaufträge in <strong>den</strong> Ptn. 2.3.1 «Zielset<strong>zu</strong>ngen» und 2.3.3 «Massnahmen<br />

<strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng» enthalten.<br />

3 Dichtevorgaben<br />

Mehrere Einwender beantragen, es sei die – im Gegensatz <strong>zu</strong>m Antrag des Regierungsrates<br />

vorgesehene – Festlegung von ziffernmässig konkret umschriebenen<br />

minimalen baulichen Dichten bei<strong>zu</strong>behalten, weil dadurch klare Verhältnisse sowie<br />

der notwendige Druck <strong>zu</strong>r Entwicklung des Wirtschaftsstandortes <strong>Zürich</strong> gegenüber<br />

<strong>den</strong> Regionen und Gemein<strong>den</strong> geschaffen wür<strong>den</strong>. Demgegenüber beantragen mehrere<br />

Einwender, es sei auf die Festlegung von ziffernmässig genau umschriebenen<br />

minimalen baulichen Dichten in Zentrumsgebieten <strong>zu</strong> verzichten, weil keine genügend<br />

detaillierten städtebaulichen Vorstellungen vorliegen sowie die zwingend notwendige<br />

Etappierung von Gebietsnut<strong>zu</strong>ngen und Infrastrukturvorhaben verunmöglicht<br />

werde.<br />

Aufgrund der heute vorhan<strong>den</strong>en baulichen, nut<strong>zu</strong>ngsmässigen und infrastrukturellen<br />

Gegebenheiten sind mit dem Richtplan die im heutigen Zeitpunkt möglichen<br />

und nötigen Festlegungen <strong>zu</strong>r Weiterführung und Beschleunigung einer<br />

Siedlungsentwicklung nach innen <strong>zu</strong> treffen. Mit dieser im Dienste einer haushälterischen<br />

Bo<strong>den</strong>nut<strong>zu</strong>ng stehen<strong>den</strong> und überdies sowohl aus volkswirtschaftlichen<br />

als auch aus umweltschutzrechtlichen Grün<strong>den</strong> gebotenen Strategie soll eine in<br />

wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und städtebaulicher Hinsicht optimale<br />

Entwicklungsfähigkeit des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> aufrechterhalten und gefördert wer<strong>den</strong><br />

(vgl. Pt. 1.2.2, Leitlinien 1 und 2). Die nötigen nut<strong>zu</strong>ngsplanerischen Massnahmen<br />

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