Bericht zu den Nichtberücksichtigen Einwendungen ... - Kanton Zürich
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3.5 Naturschutz<br />
3 Klassierung von Naturschutzobjekten<br />
Mehrere Einwender beantragen, es seien einzelne bzw. es seien generell Objekte des<br />
Naturschutzes als von kantonaler Bedeutung ein<strong>zu</strong>stufen und es seien <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong><br />
<strong>den</strong> vorgesehenen Festlegungen weitere Biotoptypen im kantonalen Richtplan <strong>zu</strong><br />
bezeichnen.<br />
Die Klassierung der verschie<strong>den</strong>en Naturschutzobjekte wird aufgrund der verfügbaren<br />
Inventare des Bundes und des <strong>Kanton</strong>s vorgenommen. Wie es der Funktion<br />
der Richtplanung auf kantonaler Stufe entspricht (vgl. Pte. 1.2 und 1.3), wer<strong>den</strong> im<br />
Kapitel Naturschutz lediglich die Aufgabenschwerpunkte, insbesondere im Lichte<br />
der Leitlinie 3, sowie die wichtigsten Koordinations- und Handlungsaufträge im<br />
Bereich des Naturschutzes aufgeführt; weitere wichtige Vorgaben für die Umset<strong>zu</strong>ng<br />
sind nachfolgend mit der Landwirtschaftspolitik sowie auf regionaler Richtplanstufe<br />
– u.a. in Koordination mit der forstlichen Planung – <strong>zu</strong> treffen. Dabei<br />
sind die nicht als von kantonaler Bedeutung eingestuften Objekte sowie spezielle<br />
Inventare wie z.B. das Reptilieninventar <strong>zu</strong> berücksichtigen. Die Einführung spezieller<br />
Biotoptypen drängt sich jedoch nicht auf: Je nach vorrangig <strong>zu</strong> schützender<br />
Flora oder Fauna gemäss Inventar sind die speziellen Anforderungen mit der<br />
Unterschutzstellung im Detail <strong>zu</strong> regeln.<br />
4 Mitsprache der Gemein<strong>den</strong><br />
Zwei Einwender beantragen, es seien die Behör<strong>den</strong> der von Naturschutz-Festlegungen<br />
betroffenen Gemein<strong>den</strong> vor der Festset<strong>zu</strong>ng des Richtplans über dessen konkreten<br />
Inhalte an<strong>zu</strong>hören und es sei fest<strong>zu</strong>halten, dass das Mitsprache- und<br />
Mitbestimmungsrecht der Gemein<strong>den</strong> im Bereich Naturschutz sichergestellt ist bzw.<br />
dass sich die kantonale Fachstelle für Naturschutz auf die Beratung und gewünschte<br />
Hilfeleistungen <strong>zu</strong> beschränken habe.<br />
Im Rahmen der Neufestset<strong>zu</strong>ng des kantonalen Richtplans sind die Gemein<strong>den</strong> als<br />
nachgeordnete Planungsträger zwei Mal <strong>zu</strong> einer Vernehmlassung eingela<strong>den</strong> wor<strong>den</strong>,<br />
nämlich vor der Verabschiedung der Vorlage 3339 durch <strong>den</strong> Regierungsrat<br />
sowie im Rahmen der öffentlichen Auflage der Vorlage 3339a der Raumplanungskommission.<br />
Insofern sind die gesetzlichen Mitspracherechte im Sinne von Art. 2<br />
RPG und § 7 PBG ermöglicht wor<strong>den</strong>. Eigentliche Mitbestimmungsrechte haben<br />
die Gemein<strong>den</strong> aber auch insbesondere wahr<strong>zu</strong>nehmen bei der Umset<strong>zu</strong>ng der im<br />
kantonalen Richtplan festgelegten Massnahmen und Zielset<strong>zu</strong>ngen im Rahmen<br />
der Erarbeitung von konkreten Schutzmassnahmen, der Vernehmlassung <strong>zu</strong><br />
Inventaren, regionalen Konzepten und Richtplänen u.ä.<br />
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