98 PROTOKOLL über die 14. ordentliche Sitzung des ... - RiS GmbH
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stimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.<br />
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von<br />
vornherein auf <strong>die</strong> Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine<br />
kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.<br />
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte<br />
Zeit einmal verlängert werden. Wird das Dienstverhältnis dar<strong>über</strong> hinaus fortgesetzt,<br />
so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte<br />
Zeit eingegangen worden wäre.<br />
(5) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für <strong>die</strong> Höchstdauer eines Monates eingegangen<br />
werden.<br />
§ 4<br />
Allgemeine Dienstpflichten und Angelobung<br />
(1) Der/Die Vertragsbe<strong>die</strong>nstete ist verpflichtet, <strong>die</strong> ihm/ihr <strong>über</strong>tragenen Arbeiten und<br />
Verrichtungen fleißig und gewissenhaft unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung<br />
und der inner<strong>die</strong>nstlichen Regelungen nach bestem Wissen und Können zu vollziehen.<br />
Er/Sie hat seinen/ihren Vorgesetzten und Kollegen/innen mit Achtung zu begegnen, <strong>die</strong><br />
<strong>die</strong>nstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste als<br />
auch außerhalb <strong>des</strong> Dienstes seiner/ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu verhalten.<br />
Er/Sie hat <strong>die</strong> Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine/ihre Tätigkeit<br />
auch <strong>über</strong> <strong>die</strong> Dienststunden auszudehnen und vor<strong>über</strong>gehend nach Maßgabe seiner<br />
/ihrer Eignung außerhalb <strong>des</strong> ihm/ihr zugewiesenen Pflichtenkreises andere <strong>die</strong>nstliche<br />
Arbeiten auszuführen.<br />
(2) Der/Die Vertragsbe<strong>die</strong>nstete ist verpflichtet, <strong>die</strong> gemäß den Bestimmungen der Ausbildungs-<br />
und Prüfungsordnung vorgeschriebene Dienstausbildung in der vorgesehenen<br />
Frist erfolgreich abzulegen. Weiters ist er/sie auch verpflichtet, an Seminaren, Ausbildungsmaßnahmen<br />
und Veranstaltungen mit <strong>die</strong>nstlichem Charakter teilzunehmen und<br />
<strong>die</strong> allenfalls vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abzulegen, falls es der Dienstgeber<br />
anordnet.<br />
(3) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch <strong>die</strong><br />
dort verwendeten Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten.<br />
(4) Der/Die leitende Vertragsbe<strong>die</strong>nstete hat beim Dienstantritt dem/der Magistratsdirektor/in<br />
bzw. <strong>des</strong>sen/derer Stellvertreter/in, <strong>die</strong> übrigen Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten in der<br />
Fachabteilung für Personalverwaltung zu geloben, <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>gesetze<br />
sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten, seine/ihre Dienstobliegenheiten<br />
gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, <strong>die</strong> Dienstverschwiegenheit<br />
auch nach Ende <strong>des</strong> Dienstverhältnisses zu beachten und bei seinem/ihrem Verhalten<br />
in und außer Dienst sich seiner/ihrer Stellung angemessen zu verhalten. Über <strong>die</strong> Angelobung<br />
ist eine Niederschrift aufzunehmen.<br />
§ 5<br />
Arbeitszeit<br />
In Bezug auf <strong>die</strong> Arbeitszeit finden <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Beamten der Stadt Steyr geltenden Vorschriften<br />
sinngemäß Anwendung.<br />
§ 6<br />
Versetzung, Verwendungsänderung und Dienstzuteilung<br />
(1) Der/Die Vertragsbe<strong>die</strong>nstete kann in Wahrung <strong>die</strong>nstlicher Interessen unter Berücksichtigung<br />
seiner/ihrer persönlichen Verhältnisse zu einer anderen Dienststelle oder an<br />
einen anderen Dienstort versetzt bzw. kann ihm/ihr eine andere Verwendung zugewiesen<br />
werden.<br />
(2) Ändert sich <strong>die</strong> Verwendung eines/einer Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten, gebührt ihm/ihr der<br />
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