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98 PROTOKOLL über die 14. ordentliche Sitzung des ... - RiS GmbH

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den Erholungsurlaub anschließen.<br />

(2) Die Bewilligung eines längeren Sonderurlaubes bis zum Ausmaß von höchstens 28<br />

Werktagen im Jahr steht dem/der Bürgermeister/in zu.<br />

(3) Für <strong>die</strong> Zeit <strong>des</strong> Sonderurlaubes behält der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete den Anspruch<br />

auf <strong>die</strong> vollen Bezüge.<br />

(4) Der Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.<br />

§ 20<br />

Urlaub ohne Bezüge<br />

(1) Dem/Der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten kann auf sein/ihr Ansuchen, sofern nicht zwingende<br />

<strong>die</strong>nstliche Gründe entgegenstehen, ein Urlaub unter Entfall <strong>des</strong> Bezuges (Karenzurlaub)<br />

gewährt werden. Die Zeit <strong>die</strong>ses Urlaubes ist für Rechte, <strong>die</strong> von der Dauer <strong>des</strong><br />

Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nicht<br />

zu berücksichtigen. Abweichende Vereinbarungen dürfen nur getroffen werden, soweit<br />

der Urlaub ausschließlich oder vorwiegend im öffentlichen Interesse gelegen ist.<br />

(2) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder VKG bleibt für Rechte, <strong>die</strong> sich nach<br />

der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.<br />

§ 21<br />

Bildungskarenz<br />

(1) Vertragsbe<strong>die</strong>nstete/r und Dienstgeber können ab Beginn <strong>des</strong> zweiten Arbeitsjahres<br />

eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für <strong>die</strong> Dauer von min<strong>des</strong>tens drei<br />

Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens<br />

nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Eintritt der letzten Bildungskarenz<br />

(Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart<br />

werden, wobei <strong>die</strong> Dauer eines Teils min<strong>des</strong>tens drei Monate zu betragen hat und <strong>die</strong><br />

Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, <strong>die</strong> mit Antritt <strong>des</strong> ersten<br />

Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht <strong>über</strong>schreiten darf. Bei der<br />

Vereinbarung der Bildungskarenz ist auf <strong>die</strong> Interessen <strong>des</strong>/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten,<br />

<strong>die</strong> Erfordernisse <strong>des</strong> Dienstbetriebs und darauf Rücksicht zu nehmen, ob <strong>die</strong><br />

Aus- und Fortbildung auch für den Dienstgeber von Nutzen ist.<br />

(2) Für <strong>die</strong> Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes oder<br />

einer Karenz nach dem MSchG oder VKG ist <strong>die</strong> Vereinbarung <strong>über</strong> Bildungskarenz<br />

unwirksam.<br />

(3) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, <strong>die</strong> von der Dauer <strong>des</strong> Dienstverhältnisses<br />

abhängen, nicht zu berücksichtigen.<br />

(4) Im Übrigen ist eine Bildungskarenz einem Urlaub ohne Bezüge nach § 20 gleichzuhalten.<br />

§ 22<br />

Familienhospizfreistellung<br />

Für <strong>die</strong> Familienhospizfreistellung gelten <strong>die</strong> einschlägigen Vorschriften für <strong>die</strong> Beamten/innen<br />

der Stadt Steyr sinngemäß.<br />

§ 23<br />

Ansprüche bei Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses<br />

(1) Dem/Der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis<br />

endet, zum Zeitpunkt der Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung<br />

als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in <strong>die</strong>sem Kalenderjahr im Verhältnis<br />

zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter<br />

Erholungsurlaub <strong>die</strong>ses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß<br />

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