98 PROTOKOLL über die 14. ordentliche Sitzung des ... - RiS GmbH
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den Erholungsurlaub anschließen.<br />
(2) Die Bewilligung eines längeren Sonderurlaubes bis zum Ausmaß von höchstens 28<br />
Werktagen im Jahr steht dem/der Bürgermeister/in zu.<br />
(3) Für <strong>die</strong> Zeit <strong>des</strong> Sonderurlaubes behält der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete den Anspruch<br />
auf <strong>die</strong> vollen Bezüge.<br />
(4) Der Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.<br />
§ 20<br />
Urlaub ohne Bezüge<br />
(1) Dem/Der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten kann auf sein/ihr Ansuchen, sofern nicht zwingende<br />
<strong>die</strong>nstliche Gründe entgegenstehen, ein Urlaub unter Entfall <strong>des</strong> Bezuges (Karenzurlaub)<br />
gewährt werden. Die Zeit <strong>die</strong>ses Urlaubes ist für Rechte, <strong>die</strong> von der Dauer <strong>des</strong><br />
Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nicht<br />
zu berücksichtigen. Abweichende Vereinbarungen dürfen nur getroffen werden, soweit<br />
der Urlaub ausschließlich oder vorwiegend im öffentlichen Interesse gelegen ist.<br />
(2) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder VKG bleibt für Rechte, <strong>die</strong> sich nach<br />
der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.<br />
§ 21<br />
Bildungskarenz<br />
(1) Vertragsbe<strong>die</strong>nstete/r und Dienstgeber können ab Beginn <strong>des</strong> zweiten Arbeitsjahres<br />
eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für <strong>die</strong> Dauer von min<strong>des</strong>tens drei<br />
Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens<br />
nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Eintritt der letzten Bildungskarenz<br />
(Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart<br />
werden, wobei <strong>die</strong> Dauer eines Teils min<strong>des</strong>tens drei Monate zu betragen hat und <strong>die</strong><br />
Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, <strong>die</strong> mit Antritt <strong>des</strong> ersten<br />
Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht <strong>über</strong>schreiten darf. Bei der<br />
Vereinbarung der Bildungskarenz ist auf <strong>die</strong> Interessen <strong>des</strong>/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten,<br />
<strong>die</strong> Erfordernisse <strong>des</strong> Dienstbetriebs und darauf Rücksicht zu nehmen, ob <strong>die</strong><br />
Aus- und Fortbildung auch für den Dienstgeber von Nutzen ist.<br />
(2) Für <strong>die</strong> Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes oder<br />
einer Karenz nach dem MSchG oder VKG ist <strong>die</strong> Vereinbarung <strong>über</strong> Bildungskarenz<br />
unwirksam.<br />
(3) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, <strong>die</strong> von der Dauer <strong>des</strong> Dienstverhältnisses<br />
abhängen, nicht zu berücksichtigen.<br />
(4) Im Übrigen ist eine Bildungskarenz einem Urlaub ohne Bezüge nach § 20 gleichzuhalten.<br />
§ 22<br />
Familienhospizfreistellung<br />
Für <strong>die</strong> Familienhospizfreistellung gelten <strong>die</strong> einschlägigen Vorschriften für <strong>die</strong> Beamten/innen<br />
der Stadt Steyr sinngemäß.<br />
§ 23<br />
Ansprüche bei Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses<br />
(1) Dem/Der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis<br />
endet, zum Zeitpunkt der Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung<br />
als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in <strong>die</strong>sem Kalenderjahr im Verhältnis<br />
zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter<br />
Erholungsurlaub <strong>die</strong>ses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß<br />
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