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98 PROTOKOLL über die 14. ordentliche Sitzung des ... - RiS GmbH

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(3) Eine entgegen den Vorschriften <strong>des</strong> § 26 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.<br />

(4) Eine entgegen den Vorschriften <strong>des</strong> § 28 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung,<br />

wenn der angeführte Auflösungsgrund zwar keinen Entlassungs-, wohl aber einen<br />

Kündigungsgrund im Sinne <strong>des</strong> § 26 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund<br />

vor, so ist <strong>die</strong> ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Bis zur Feststellung der<br />

Rechtsunwirksamkeit durch das Gericht, ist <strong>die</strong> ausgesprochene Kündigung oder Entlassung<br />

jedenfalls rechtswirksam.<br />

(5) Das Dienstverhältnis <strong>des</strong>/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten endet mit Vollendung seines/ihres<br />

65. Lebensjahres.<br />

§ 25<br />

Zeugnis<br />

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten auf sein/ihr<br />

Verlangen ein schriftliches Zeugnis <strong>über</strong> <strong>die</strong> Dauer und <strong>die</strong> Art seiner/ihrer Dienstleistung<br />

auszustellen.<br />

§ 26<br />

Kündigung<br />

(1) Der Dienstgeber kann ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis<br />

nur schriftlich, und wenn es ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur mit Angabe<br />

<strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> kündigen.<br />

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung<br />

berechtigt, liegt insbesondere vor:<br />

a) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete seine/ihre Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern<br />

nicht <strong>die</strong> Entlassung in Frage kommt;<br />

b) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete sich für eine entsprechende Verwendung als<br />

geistig oder körperlich ungeeignet erweist;<br />

c) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete zwei Mal in Folge bei der Dienstbeurteilung das<br />

Beurteilungskalkül „nicht entsprechend“ erhält, sofern nicht <strong>die</strong> Entlassung in Frage<br />

kommt;<br />

d) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung<br />

nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;<br />

e) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete handlungsunfähig wird;<br />

f) wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten <strong>des</strong>/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten<br />

dem Ansehen oder den Interessen <strong>des</strong> Dienstes abträglich ist, sofern<br />

nicht <strong>die</strong> Entlassung in Frage kommt;<br />

g) wenn eine Änderung <strong>des</strong> Arbeitsumfanges, der Organisation <strong>des</strong> Dienstes oder der<br />

Arbeitsbedingungen <strong>die</strong> Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis<br />

<strong>des</strong>/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten durch <strong>die</strong> Kündigung in einem Zeitpunkt enden<br />

würde, in dem er/sie das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in <strong>die</strong>sem<br />

Dienstverhältnis zugebracht hat;<br />

h) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses<br />

das für Leistungen aus dem Versicherungsfall <strong>des</strong> Alters in der gesetzlichen<br />

Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat.<br />

§ 27<br />

Kündigungsfristen<br />

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer <strong>des</strong> Dienstverhältnisses<br />

von<br />

weniger als 6 Monaten 1 Wochen<br />

6 Monaten 2 Wochen<br />

1 Jahr 1 Monat<br />

2 Jahren 2 Monate<br />

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