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98 PROTOKOLL über die 14. ordentliche Sitzung des ... - RiS GmbH

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) wenn das Dienstverhältnis in einer Weise beendet wurde, durch <strong>die</strong> ein Abfertigungsanspruch<br />

verwirkt wurde oder, falls Abs. 1 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen<br />

wäre, verwirkt worden wäre,<br />

c) wenn der Vertragsbe<strong>die</strong>nstete bei Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses eine Abfertigung<br />

erhalten hat, soweit <strong>die</strong>se Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung<br />

der Abfertigung ist <strong>die</strong> Dienstzeit nur im entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen<br />

(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod <strong>des</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten gelöst, so tritt an<br />

<strong>die</strong> Stelle der Abfertigung ein Bestattungskostenbeitrag. Dieser beträgt <strong>die</strong> Hälfte der<br />

Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahr gedauert, so beträgt der<br />

Bestattungskostenbeitrag das Einfache <strong>des</strong> dem Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten für den letzten<br />

Monat <strong>des</strong> Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. Der Bestattungskostenbeitrag<br />

gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich<br />

verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann<br />

der Bestattungskostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, <strong>die</strong><br />

erwiesenermaßen <strong>die</strong> Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen<br />

in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.<br />

(7) Auf Dienstverhältnisse, <strong>die</strong> ab dem 1. September 2003 beginnen, ist hinsichtlich der<br />

Abfertigung § 205 a Oö. GDG 2002 („Abfertigung NEU“) sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 30<br />

Sonderverträge<br />

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, <strong>die</strong> von den<br />

Bestimmungen <strong>die</strong>ser Ordnung abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge<br />

zu bezeichnen.<br />

§ 31<br />

Personalvertretung<br />

Hinsichtlich der Vertretung der aus dem Dienstverhältnis zustehenden Rechte sowie hinsichtlich<br />

der Mitwirkung bei der Regelung von allgemeinen Angelegenheiten oder bestimmten<br />

Einzelangelegenheiten haben <strong>die</strong> dafür gültigen Bestimmungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Personalvertretung<br />

Anwendung zu finden.<br />

§ 32<br />

Anwendung sonstiger Vorschriften<br />

Das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsplatzsicherungsgesetz<br />

gelten in ihrer jeweiligen Fassung für <strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten als Inhalt <strong>des</strong> Dienstvertrages.<br />

§ 33<br />

Die Bestimmungen <strong>des</strong> § 9 Abs. 3 bis 15, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und 9, sind nur auf Be<strong>die</strong>nstete,<br />

deren Diensteintritt vor dem 1. Juli 2002 erfolgte, anzuwenden.<br />

§ 34<br />

Die Bestimmungen <strong>des</strong> § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und 8, sind<br />

nur auf Be<strong>die</strong>nstete, deren Diensteintritt nach dem 1. Juli 2002 erfolgte, anzuwenden.<br />

§ 35<br />

Die Bestimmungen <strong>des</strong> § 29 Abs. 1 - 6 sind nur auf Be<strong>die</strong>nstete, deren Diensteintritt vor<br />

dem 1. September 2003 erfolgte, <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>des</strong> § 29 Abs. 7 sind nur auf Be<strong>die</strong>nstete,<br />

deren Diensteintritt ab dem 1. September 2003 erfolgte, anzuwenden.<br />

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