98 PROTOKOLL über die 14. ordentliche Sitzung des ... - RiS GmbH
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(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise, halbtageweise oder in vollen Stunden in Anspruch<br />
genommen werden, verrichtet der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete jedoch Schicht- oder<br />
Wechsel<strong>die</strong>nst oder unregelmäßigen Dienst, ist <strong>die</strong> Pflegefreistellung in vollen Stunden<br />
zu verbrauchen.<br />
(6) Ändert sich das Ausmaß der <strong>die</strong>nstplanmäßigen Wochen<strong>die</strong>nstzeit <strong>des</strong>/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten<br />
während <strong>des</strong> Kalenderjahrs, ist <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Kalenderjahr bereits verbrauchte<br />
Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung<br />
<strong>des</strong> Ausmaßes der <strong>die</strong>nstplanmäßigen Wochen<strong>die</strong>nstzeit entspricht. Bruchteile von<br />
Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.<br />
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten<br />
Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung<br />
bzw. ohne vorherige Vereinbarung angetreten werden.<br />
§ 17<br />
Erhöhung <strong>des</strong> Urlaubsausmaßes für Vertragsbe<strong>die</strong>nstete<br />
mit Behinderung<br />
Hinsichtlich <strong>des</strong> Ausmaßes und der Anspruchsvoraussetzungen für eine Erhöhung <strong>des</strong> Urlaubsausmaßes<br />
für Vertragsbe<strong>die</strong>nstete mit Behinderung gelten <strong>die</strong> einschlägigen Vorschriften<br />
für <strong>die</strong> Beamten/innen der Stadt Steyr (§ 80 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz<br />
2002) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.<br />
§ 18<br />
Erkrankung während <strong>des</strong> Urlaubes<br />
(1) Erkrankt oder verunglückt ein/e Vertragsbe<strong>die</strong>nstete/r während <strong>des</strong> Erholungsurlaubes,<br />
ohne <strong>die</strong>s vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf<br />
Werktage (Arbeitstage bei 5 Tage-Woche) fallende Tage der Erkrankung, an denen<br />
der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete durch <strong>die</strong> Erkrankung <strong>die</strong>nstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß<br />
nicht anzurechnen, wenn <strong>die</strong> Erkrankung länger als drei Kalendertage<br />
gedauert hat.<br />
(2) Erkrankt oder verunglückt ein/e Vertragsbe<strong>die</strong>nstete/r, der/<strong>die</strong> während seines/ihres<br />
Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck <strong>des</strong> Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit<br />
ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden, wenn <strong>die</strong> Erkrankung<br />
mit <strong>die</strong>ser Erwerbstätigkeit in ursächlichen Zusammenhang steht.<br />
(3) Der/Die Vertragsbe<strong>die</strong>nstete ist verpflichtet, seiner/ihrer Dienststelle <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erkrankung<br />
unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete aus<br />
Gründen, <strong>die</strong> nicht von ihm/ihr zu vertreten sind, <strong>die</strong>se Mitteilung nicht unverzüglich<br />
erstatten, so gilt <strong>die</strong> Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach<br />
Wegfall <strong>des</strong> Hinderungsgrun<strong>des</strong> nachgeholt wird. Bei Wiederantritt <strong>des</strong> Dienstes hat<br />
der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis<br />
oder eine Bestätigung <strong>des</strong> zuständigen Krankenversicherungsträgers oder der Krankenanstalt<br />
<strong>über</strong> Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der/<strong>die</strong><br />
Vertragsbe<strong>die</strong>nstete <strong>die</strong>sen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung<br />
zu finden.<br />
§ 19<br />
Sonderurlaub<br />
(1) Der/Die Magistratsdirektor/in oder <strong>des</strong>sen/deren Stellvertreter/in ist ermächtigt, einem/r<br />
Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten <strong>über</strong> Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären<br />
Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass Sonderurlaub in der Höchstdauer<br />
von drei Werktagen im Jahr zu erteilen. Solche Urlaubstage dürfen nicht an<br />
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