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98 PROTOKOLL über die 14. ordentliche Sitzung des ... - RiS GmbH

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entsprechende Gehalt der der neuen Verwendung zugeordneten Funktionslaufbahn,<br />

sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.<br />

(3) Hat der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete <strong>die</strong> Gründe für <strong>die</strong> Versetzung bzw. Verwendungsänderung<br />

nicht zu vertreten, so gebührt ihm/ihr der Monatsbezug der bisherigen Gehaltsstufe<br />

seiner/ihrer Funktionslaufbahn solange weiter, bis <strong>die</strong>ser durch den Monatsbezug,<br />

der ihm/ihr in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wird.<br />

(4) Gründe gem. Abs. 3, <strong>die</strong> vom/von der Be<strong>die</strong>nsteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere<br />

a) Organisationsänderungen,<br />

b) Krankheit oder Behinderung, wenn sie nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind, sowie<br />

c) das <strong>über</strong>wiegende Interesse <strong>des</strong> Dienstgebers.<br />

(5) Bei Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten unter<br />

Wahrung der <strong>die</strong>nstlichen Interessen und unter Berücksichtigung seiner/ihrer persönlichen<br />

Verhältnisse eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.<br />

(6) Auf eine/n befristet bestellte/n Leiter/in im Sinn <strong>des</strong> Oö. Objektivierungsgesetzes 1994,<br />

der/<strong>die</strong> vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion eine andere Verwendung bei der<br />

Stadt Steyr ausgeübt hat, ist § 22 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö.<br />

StGBG 2002) in der jeweils geltenden Fassung anstelle <strong>des</strong> § 6 Abs. 1 <strong>die</strong>ser VBO<br />

sinngemäß anzuwenden.<br />

(7) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete vor<strong>über</strong>gehend einer<br />

anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für <strong>die</strong> Dauer <strong>die</strong>ser Zuweisung<br />

mit Aufgaben <strong>die</strong>ser Dienststelle betraut wird.<br />

(8) Eine Dienstzuteilung ist nur aus <strong>die</strong>nstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche<br />

Zustimmung <strong>des</strong>/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten im Kalenderjahr 13 Wochen nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

(9) Eine dar<strong>über</strong> hinausgehende Dienstzuteilung ist bis zur Dauer von einem Jahr jedoch<br />

auch ohne Zustimmung <strong>des</strong>/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten zulässig, wenn der Dienstbetrieb<br />

auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann.<br />

(10) Nicht als Dienstzuteilung oder Versetzung gilt <strong>die</strong> Zuweisung zu einer anderen Dienststelle<br />

zum Zweck der Ausbildung.<br />

(11) Bei einer Dienstzuteilung ist auf <strong>die</strong> bisherige Verwendung <strong>des</strong>/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten<br />

und auf sein/ihr Dienstalter Bedacht zu nehmen.<br />

§ 7<br />

Dienstverhinderung<br />

(1) Ist ein/e Vertragsbe<strong>die</strong>nstete/r durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen<br />

verhindert, seinen/ihren Dienst zu versehen, so hat er/sie <strong>die</strong>s unverzüglich unter Angabe<br />

<strong>des</strong> Verhinderungsgrun<strong>des</strong> und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen<br />

Dauer der Verhinderung seiner Dienststelle zu melden und auf Verlangen den Grund<br />

der Verhinderung zu bescheinigen.<br />

(2) Ein/e wegen Krankheit vom Dienst abwesende/r Vertragsbe<strong>die</strong>nstete/r ist verpflichtet,<br />

sich auf Anordnung <strong>des</strong> Dienstgebers einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.<br />

(3) Kommt der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete <strong>die</strong>sen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er/sie<br />

für <strong>die</strong> Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine/ihre Bezüge, außer er/sie macht<br />

glaubhaft, dass der Erfüllung <strong>die</strong>ser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden<br />

sind.<br />

§ 8<br />

Nebenbeschäftigung<br />

(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, <strong>die</strong> der /<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete<br />

außerhalb seines/ihres Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede<br />

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