98 PROTOKOLL über die 14. ordentliche Sitzung des ... - RiS GmbH
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(5) Die Aufteilung der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten auf <strong>die</strong> einzelnen Entlohnungsgruppen erfolgt<br />
in sinngemäßer Anwendung der für <strong>die</strong> Beamten der Stadt Steyr geltenden Dienstzweigeverordnung<br />
in ihrer jeweiligen Fassung.<br />
(6) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbe<strong>die</strong>nstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden<br />
Teil <strong>des</strong> Monatsbezuges.<br />
(7) Für <strong>die</strong> Vor<strong>die</strong>nstzeiten, Vorrückung, Zeitvorrückung, Beförderung und Überstellung<br />
gelten <strong>die</strong> einschlägigen Vorschriften für <strong>die</strong> Beamten der Stadt Steyr sinngemäß.<br />
(8) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag <strong>des</strong> Dienstantrittes.<br />
(9) Bei Änderung <strong>des</strong> Monatsbezuges ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder<br />
sich aus den Bestimmungen <strong>die</strong>ser Vertragsbe<strong>die</strong>nstetenordnung ergibt, der Tag <strong>des</strong><br />
Wirksam Werdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.<br />
(10) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses.<br />
Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt <strong>des</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten<br />
trifft, so behält <strong>die</strong>ser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf den<br />
Monatsbezug, für den Zeitraum, der bis zur Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses durch<br />
Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den<br />
Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung <strong>des</strong>sen, was er infolge Unterbleibens<br />
der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben<br />
oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für <strong>die</strong> ersten drei Monate <strong>die</strong>ses Zeitraumes<br />
hat <strong>die</strong> Einrechnung zu unterbleiben.<br />
(11) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil <strong>des</strong> Monates oder ändert sich im Laufe <strong>des</strong><br />
Monates <strong>die</strong> Höhe <strong>des</strong> Monatsbezuges, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel<br />
<strong>des</strong> entsprechenden Monatsbezuges.<br />
(12) Der Monatsbezug ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jeden Monates<br />
oder, wenn <strong>die</strong>ser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden<br />
Kalendermonat, spätestens aber am Ende <strong>des</strong> Dienstverhältnisses auszuzahlen.<br />
Wenn es verrechnungstechnische Gründe erfordern, ist <strong>die</strong> Auszahlung auch am<br />
15. <strong>des</strong> Folgemonates zulässig.<br />
(13) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, <strong>die</strong><br />
für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, <strong>die</strong> für das<br />
dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und <strong>die</strong> für<br />
das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen.<br />
Sind <strong>die</strong>se Tage keine Arbeitstage, so ist <strong>die</strong> Sonderzahlung am vorhergehenden<br />
Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbe<strong>die</strong>nsteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres<br />
aus dem Dienstverhältnis aus, so ist <strong>die</strong> Sonderzahlung binnen einem<br />
Monat nach Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses auszubezahlen.<br />
(14) Der Vertragsbe<strong>die</strong>nstete ist verpflichtet, für <strong>die</strong> Möglichkeit vorzusorgen, dass <strong>die</strong> ihm<br />
gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto <strong>über</strong>wiesen werden können. Die Überweisung<br />
hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, <strong>die</strong> Haushaltszulage und <strong>die</strong><br />
Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen<br />
zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbe<strong>die</strong>nstete,<br />
<strong>die</strong> für den vor<strong>über</strong>gehenden Bedarf aufgenommen werden.<br />
(15) Eine Auszahlung zu einem anderen Termin ist zulässig, wenn sie aus Gründen, <strong>die</strong> mit<br />
der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.<br />
§ 10<br />
Gehaltszulagen und Nebengebühren<br />
(1) Für <strong>die</strong> Gewährung von Gehaltszulagen und Nebengebühren gelten <strong>die</strong> jeweils gültigen<br />
Bestimmungen der Gehaltszulagen- und Nebengebührenverordnung 2002 (GNGV<br />
2002).<br />
(2) Für <strong>die</strong> Nebengebühren und <strong>die</strong> Entlohnung von Mehr<strong>die</strong>nstleistungen gelten <strong>die</strong> einschlägigen<br />
Vorschriften für <strong>die</strong> Beamten der Stadt Steyr sinngemäß.<br />
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