98 PROTOKOLL über die 14. ordentliche Sitzung des ... - RiS GmbH
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5 Jahren 3 Monate<br />
10 Jahren 4 Monate<br />
15 Jahren 5 Monate<br />
Die Kündigungsfrist endet, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer<br />
Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates. Bei<br />
der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 11 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden<br />
(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten auf<br />
sein/ihr Verlangen während der Kündigungsfrist wöchentlich min<strong>des</strong>tens acht Arbeitsstunden<br />
zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung <strong>des</strong><br />
Entgelts frei zu geben. Bei Teilzeitbeschäftigung ist min<strong>des</strong>tens <strong>die</strong> dem Beschäftigungsausmaß<br />
entsprechende Stundenzahl frei zu geben.<br />
(3) Ansprüche nach Abs. 2 bestehen nicht, wenn<br />
1. der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung<br />
hat und<br />
2. eine Bescheinigung <strong>über</strong> <strong>die</strong> vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger<br />
ausgestellt wurde.<br />
(4) Abs. 3 gilt nicht bei Kündigung wegen einer Gleitpension im Sinne <strong>des</strong> Allgemeinen<br />
Sozialversicherungsgesetzes.<br />
§ 28<br />
Vorzeitige Auflösung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses<br />
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs.<br />
3), vor Ablauf <strong>die</strong>ser Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Fall einer<br />
vereinbarten Kündigungsmöglichkeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.<br />
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses<br />
(Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:<br />
a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete <strong>die</strong> Aufnahme in<br />
das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen<br />
von Umständen erschlichen hat, <strong>die</strong> seine Aufnahme nach den Bestimmungen<br />
<strong>die</strong>ser Ordnung oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;<br />
b) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten<br />
oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, <strong>die</strong> ihn/sie <strong>des</strong><br />
Vertrauens <strong>des</strong> Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er/sie<br />
sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Be<strong>die</strong>nstete<br />
zuschulden kommen lässt oder wenn er/sie sich in seiner/ihrer <strong>die</strong>nstlichen Tätigkeit<br />
oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;<br />
c) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete seinen/ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich<br />
vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen<br />
nach erheblichen Zeit <strong>die</strong> Dienstleistung unterlässt;<br />
d) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete sich weigert, seine/ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß<br />
zu versehen oder sich <strong>die</strong>nstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;<br />
e) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete eine Nebenbeschäftigung ohne Genehmigung oder<br />
entgegen den in § 8 angeführten Bedingungen ausübt;<br />
f) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete sich eine im § 18 Abs. 3 angeführte Bescheinigung<br />
arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.<br />
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine/n Vertragsbe<strong>die</strong>nstete/n ergangen, das<br />
nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust je<strong>des</strong> öffentlichen Amtes<br />
oder Dienstes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt<br />
der Rechtskraft <strong>des</strong> Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch <strong>des</strong>/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten<br />
aus dem Dienstvertrag als erloschen<br />
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