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98 PROTOKOLL über die 14. ordentliche Sitzung des ... - RiS GmbH

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5 Jahren 3 Monate<br />

10 Jahren 4 Monate<br />

15 Jahren 5 Monate<br />

Die Kündigungsfrist endet, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer<br />

Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates. Bei<br />

der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 11 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden<br />

(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten auf<br />

sein/ihr Verlangen während der Kündigungsfrist wöchentlich min<strong>des</strong>tens acht Arbeitsstunden<br />

zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung <strong>des</strong><br />

Entgelts frei zu geben. Bei Teilzeitbeschäftigung ist min<strong>des</strong>tens <strong>die</strong> dem Beschäftigungsausmaß<br />

entsprechende Stundenzahl frei zu geben.<br />

(3) Ansprüche nach Abs. 2 bestehen nicht, wenn<br />

1. der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung<br />

hat und<br />

2. eine Bescheinigung <strong>über</strong> <strong>die</strong> vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger<br />

ausgestellt wurde.<br />

(4) Abs. 3 gilt nicht bei Kündigung wegen einer Gleitpension im Sinne <strong>des</strong> Allgemeinen<br />

Sozialversicherungsgesetzes.<br />

§ 28<br />

Vorzeitige Auflösung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses<br />

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs.<br />

3), vor Ablauf <strong>die</strong>ser Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Fall einer<br />

vereinbarten Kündigungsmöglichkeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.<br />

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses<br />

(Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:<br />

a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete <strong>die</strong> Aufnahme in<br />

das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen<br />

von Umständen erschlichen hat, <strong>die</strong> seine Aufnahme nach den Bestimmungen<br />

<strong>die</strong>ser Ordnung oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;<br />

b) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten<br />

oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, <strong>die</strong> ihn/sie <strong>des</strong><br />

Vertrauens <strong>des</strong> Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er/sie<br />

sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Be<strong>die</strong>nstete<br />

zuschulden kommen lässt oder wenn er/sie sich in seiner/ihrer <strong>die</strong>nstlichen Tätigkeit<br />

oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;<br />

c) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete seinen/ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich<br />

vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen<br />

nach erheblichen Zeit <strong>die</strong> Dienstleistung unterlässt;<br />

d) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete sich weigert, seine/ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß<br />

zu versehen oder sich <strong>die</strong>nstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;<br />

e) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete eine Nebenbeschäftigung ohne Genehmigung oder<br />

entgegen den in § 8 angeführten Bedingungen ausübt;<br />

f) wenn der/<strong>die</strong> Vertragsbe<strong>die</strong>nstete sich eine im § 18 Abs. 3 angeführte Bescheinigung<br />

arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.<br />

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine/n Vertragsbe<strong>die</strong>nstete/n ergangen, das<br />

nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust je<strong>des</strong> öffentlichen Amtes<br />

oder Dienstes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt<br />

der Rechtskraft <strong>des</strong> Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch <strong>des</strong>/der Vertragsbe<strong>die</strong>nsteten<br />

aus dem Dienstvertrag als erloschen<br />

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