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98 PROTOKOLL über die 14. ordentliche Sitzung des ... - RiS GmbH

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Aufgrund <strong>des</strong> Amtsberichtes der FA f. Personalverwaltung vom 3. Mai 2011 wurde <strong>die</strong> beiliegende<br />

Gemeindebe<strong>die</strong>nsteten-Zuweisungsverordnung 2011 „Stadtbetriebe Steyr <strong>GmbH</strong>“<br />

beschlossen.<br />

Präs-232/11<br />

V e r o r d n u n g<br />

<strong>des</strong> Gemeinderates der Stadt Steyr vom 07. Juli 2011, mit der Be<strong>die</strong>nstete der Stadt Steyr<br />

der „Stadtbetriebe Steyr <strong>GmbH</strong>“ zur Dienstleistung zugewiesen werden (Gemeindebe<strong>die</strong>nsteten-Zuweisungsverordnung<br />

2011 „Stadtbetriebe Steyr <strong>GmbH</strong>“)<br />

Auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Z. 3 Oö. Gemeindebe<strong>die</strong>nsteten-Zuweisungsgesetz –<br />

Oö. GZG, LGBl.Nr. 119/2005, sowie § 46 Abs. 2 Statut für <strong>die</strong> Stadt Steyr 1992 (StS 1992),<br />

LGBl.Nr. 9/1992 idgF, wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Zuweisung<br />

Alle in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Steyr<br />

stehenden Personen, <strong>die</strong> mit Stand 31. Dezember 2011, 24.00 Uhr,<br />

- in den Stadtwerken Steyr, A-4400 Steyr, Ennser Straße 10, FNNR: 119 164t, beschäftigt<br />

sind oder<br />

- in der Fachabteilung für Umweltschutz und Abfallwirtschaft <strong>des</strong> Geschäftsbereiches für<br />

Umweltschutz und kommunale Dienstleistungen (GB V) <strong>des</strong> Magistrates Steyr beschäftigt<br />

sind<br />

werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2012, 00.00 Uhr, der „Stadtbetriebe Steyr <strong>GmbH</strong>“ zur<br />

dauernden Dienstleistung zugewiesen.<br />

§ 2<br />

Übertragung der Zuständigkeit für <strong>die</strong> Beendigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen<br />

von zugewiesenen Be<strong>die</strong>nsteten<br />

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird <strong>die</strong> Beendigung privatrechtlicher Dienstverhältnisse<br />

von Be<strong>die</strong>nsteten, <strong>die</strong> der „Stadtbetriebe Steyr <strong>GmbH</strong>“ zugewiesen sind, dem für<br />

Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der „Stadtbetriebe<br />

Steyr <strong>GmbH</strong>“ <strong>über</strong>tragen.<br />

§ 3<br />

Übertragung der Zuständigkeit für <strong>die</strong> Zuweisung weiterer Be<strong>die</strong>nsteter und für <strong>die</strong><br />

Zuweisung an andere Beschäftiger<br />

Die Zuständigkeit zur Zuweisung weiterer Be<strong>die</strong>nsteter an <strong>die</strong> „Stadtbetriebe Steyr <strong>GmbH</strong>“<br />

und <strong>die</strong> Zuweisung der an <strong>die</strong> „Stadtbetriebe Steyr <strong>GmbH</strong>“ zugewiesenen Be<strong>die</strong>nsteten im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 3 Abs. 1 Oö. GZG an einen anderen Beschäftiger im Sinne der § 2 Abs. 3 Z. 1<br />

und 2 Oö. GZG wird dem Stadtsenat <strong>über</strong>tragen.<br />

§ 4<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2012 in Kraft.<br />

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