98 PROTOKOLL über die 14. ordentliche Sitzung des ... - RiS GmbH
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Aufgrund <strong>des</strong> Amtsberichtes der FA f. Personalverwaltung vom 3. Mai 2011 wurde <strong>die</strong> beiliegende<br />
Gemeindebe<strong>die</strong>nsteten-Zuweisungsverordnung 2011 „Stadtbetriebe Steyr <strong>GmbH</strong>“<br />
beschlossen.<br />
Präs-232/11<br />
V e r o r d n u n g<br />
<strong>des</strong> Gemeinderates der Stadt Steyr vom 07. Juli 2011, mit der Be<strong>die</strong>nstete der Stadt Steyr<br />
der „Stadtbetriebe Steyr <strong>GmbH</strong>“ zur Dienstleistung zugewiesen werden (Gemeindebe<strong>die</strong>nsteten-Zuweisungsverordnung<br />
2011 „Stadtbetriebe Steyr <strong>GmbH</strong>“)<br />
Auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Z. 3 Oö. Gemeindebe<strong>die</strong>nsteten-Zuweisungsgesetz –<br />
Oö. GZG, LGBl.Nr. 119/2005, sowie § 46 Abs. 2 Statut für <strong>die</strong> Stadt Steyr 1992 (StS 1992),<br />
LGBl.Nr. 9/1992 idgF, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Zuweisung<br />
Alle in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Steyr<br />
stehenden Personen, <strong>die</strong> mit Stand 31. Dezember 2011, 24.00 Uhr,<br />
- in den Stadtwerken Steyr, A-4400 Steyr, Ennser Straße 10, FNNR: 119 164t, beschäftigt<br />
sind oder<br />
- in der Fachabteilung für Umweltschutz und Abfallwirtschaft <strong>des</strong> Geschäftsbereiches für<br />
Umweltschutz und kommunale Dienstleistungen (GB V) <strong>des</strong> Magistrates Steyr beschäftigt<br />
sind<br />
werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2012, 00.00 Uhr, der „Stadtbetriebe Steyr <strong>GmbH</strong>“ zur<br />
dauernden Dienstleistung zugewiesen.<br />
§ 2<br />
Übertragung der Zuständigkeit für <strong>die</strong> Beendigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen<br />
von zugewiesenen Be<strong>die</strong>nsteten<br />
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird <strong>die</strong> Beendigung privatrechtlicher Dienstverhältnisse<br />
von Be<strong>die</strong>nsteten, <strong>die</strong> der „Stadtbetriebe Steyr <strong>GmbH</strong>“ zugewiesen sind, dem für<br />
Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der „Stadtbetriebe<br />
Steyr <strong>GmbH</strong>“ <strong>über</strong>tragen.<br />
§ 3<br />
Übertragung der Zuständigkeit für <strong>die</strong> Zuweisung weiterer Be<strong>die</strong>nsteter und für <strong>die</strong><br />
Zuweisung an andere Beschäftiger<br />
Die Zuständigkeit zur Zuweisung weiterer Be<strong>die</strong>nsteter an <strong>die</strong> „Stadtbetriebe Steyr <strong>GmbH</strong>“<br />
und <strong>die</strong> Zuweisung der an <strong>die</strong> „Stadtbetriebe Steyr <strong>GmbH</strong>“ zugewiesenen Be<strong>die</strong>nsteten im<br />
Sinne <strong>des</strong> § 3 Abs. 1 Oö. GZG an einen anderen Beschäftiger im Sinne der § 2 Abs. 3 Z. 1<br />
und 2 Oö. GZG wird dem Stadtsenat <strong>über</strong>tragen.<br />
§ 4<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2012 in Kraft.<br />
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