S K R I P T U M Recht - DAVID eV
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Bundessozialgericht – haben es bisher nicht geschafft, eine klare, allgemeinverbindliche<br />
Definition oder auch nur eine Umschreibung zu finden, was unter „wesentlicher Bedingung“ zu<br />
verstehen ist. 17<br />
Als Ursache im <strong>Recht</strong>ssinne gelten, soviel ist klar, unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes<br />
nur die Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt<br />
wesentlich mitgewirkt haben. Im Einzelnen wird in der <strong>Recht</strong>sprechung bei der Frage, ob eine<br />
bestimmte Gesundheitsschädigung Folge eines Unfalls ist, danach gefragt, ob dies vom<br />
Schutzzweck des Gesetzes erfasst wird. Die hierzu ergangene <strong>Recht</strong>sprechung und die Literatur<br />
sind so kompliziert, dass ich darauf verzichten muss, hierauf näher einzugehen.<br />
In Anlehnung an die vorangegangene Grafik, lässt sich diese Problematik hier wie in Abb. 2<br />
darstellen.<br />
Abb. 2: Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität im Sozialrecht<br />
Versicherte Tätigkeit (Arbeit)<br />
Unfall<br />
Verletzung<br />
Zwei Grundsätze sollen hier noch erwähnt werden:<br />
} Haftungsbegründende Kausalität<br />
}<br />
Haftungsausfüllende Kausalität<br />
Es gehört zu den ungeschriebenen, aber tragenden Grundsätzen des Sozialrechts, dass der<br />
einzelne Betroffene durch die <strong>Recht</strong>sordnung in dem Gesundheitszustand geschützt wird, in dem<br />
er sich bei Eintritt des schädigenden Ereignisses befunden hat. 18 Das heißt: Auch wenn der<br />
Versicherte zurzeit des Unfalls schon erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen haben<br />
sollte, so schadet dies nichts. Für die Frage, ob ihm eine Verletztenrente zusteht, wird nur danach<br />
gefragt, welche Folgen der Unfall hinterlassen hat. Vorbestehende Erkrankungen werden dabei<br />
nicht berücksichtigt, zumindest dann, wenn sie vor dem Unfall nicht manifest geworden sind.<br />
Ein weiterer Punkt: In Gutachten wird immer wieder danach gefragt, ob ein bestimmtes Ereignis<br />
eine „geeignete Ursache“ für die Beschwerden ist. Es gilt hier ganz eindeutig: Auf die Frage der<br />
Geeignetheit der Ursache kommt es im Sozialrecht nicht an. Es kommt nur darauf an, ob der<br />
jeweilige Betroffene durch diesen Unfall geschädigt worden ist, nicht darauf, ob die Ursache<br />
allgemein geeignet war. Auch im Bereich des Sozialrechts gilt: