S K R I P T U M Recht - DAVID eV
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dem Unfall geklagt hatte, für unfallbedingt und hat hierfür folgende Indizien angeführt: Es gäbe<br />
keine Anhaltspunkte für Aggravation oder Simulation.<br />
Ein Kausalzusammenhang könne auch dann bestehen, wenn vor einem Verkehrsunfall<br />
degenerative Veränderungen im Bereich der HWS festzustellen gewesen seien. Trotz<br />
vorbestehender derartigerer Veränderungen sieht das LSG den Unfall nicht als<br />
Gelegenheitsursache, sondern als wesentliche Ursache. Auch der Kausalzusammenhang wird<br />
bejaht. Es sei für die Beurteilung eines Kausalverlaufs keineswegs bedeutungslos, wie dies<br />
bisweilen medizinische Sachverständige Glauben machen wollten, sondern immer ein<br />
beachtliches Indiz für einen Kausalzusammenhang, wenn der Unfallzusammenhang eine<br />
zeitliche Folge ergäbe. Das LSG bezieht sich hier auf weitere Urteile. 284<br />
Insgesamt hat das LSG also unfallbedingte Beschwerden bejaht, hat sich den Sachverständigen<br />
jedoch nicht anschließen können, was die Dauer der Beschwerden angeht, sondern lediglich<br />
festgestellt, dass eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 von Hundert (= v. H.) für die Zeit<br />
bis zum 31.12.1997, das waren 2 ½ Jahre nach dem Unfall, anzuerkennen sei.<br />
In einem Verfahren, bei dem es um die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung ging, hat das Sächsische LSG 285 eine<br />
Erwerbsunfähigkeitsrente zugesprochen und hierbei u. a. ausgeführt, die Auffassung, dass<br />
röntgenologische Veränderungen gewissermaßen notwendige Bedingungen für die Annahme<br />
eines krankhaften Geschehens seien, sei nicht haltbar. Der Senat hat sich dann auf ein<br />
neurootologisches Gutachten berufen und der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit<br />
zugesprochen.<br />
In einer Entscheidung vom 27.11.2003 setzt der 2. Senat des Sächsischen LSG seine<br />
<strong>Recht</strong>sprechung fort. Das LSG hat für die MdE-Bewertung der Folgen eines Schleudertraumas<br />
die MdE-Erfahrungswerte bei zentralen vegetativen Störungen als Ausdruck eines<br />
Hirndauerschadens zugrunde gelegt und die MdE mit 40 v. H. (im oberen Bereich der<br />
einschlägigen MdE-Erfahrungswerte) bewertet. 286 Auch hier, wie in der Entscheidung vom<br />
20.02.2003, ist das LSG dem Sachverständigen zwar bei der Frage der Kausalität, nicht aber bei<br />
der Festlegung der MdE gefolgt. Der Sachverständige hatte sie hier mit 100 v. H. bewertet.<br />
Auch der erste Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart verschließt sich<br />
in zwei neueren Entscheidungen der Erkenntnis nicht, dass auch „nach Erdmann“ niedergradig<br />
einzustufende Schleudertraumata dauerhafte Folgen haben können. In einer Entscheidung vom<br />
19.12.2003 287 hat das LSG bei einem „Schweregrad II“ entgegen einem Gutachten eines Leiters<br />
einer unfallchirurgischen Universitätsklinik eine Verletztenrente auf Dauer zugesprochen. Zu<br />
diesem Ergebnis ist das LSG im Gegensatz zur Vorinstanz, dem SG Konstanz, gekommen,<br />
obwohl beim Beschwerdebild degenerative Schädigungen eine Rolle mitgespielt haben. Der<br />
Arbeitsunfall habe dies wesentlich verschlimmert. In einer weiteren Entscheidung vom<br />
19.12.2003 288 hat das LSG ebenfalls bei einer HWS-Distorsion vom Schweregrad II–III eine<br />
Verletztenrente auf Dauer zugesprochen, ohne dass organische Schäden nachgewiesen worden<br />
seien. Auch hier wich das LSG von dem Gerichtgutachten, gefertigt von dem Leiter einer<br />
neurochirugischen Universitätsklinik, ab.<br />
Weniger kritisch werden Gutachten offenbar vom 7. Senat des LSG Baden-Württemberg<br />
bewertet. Dieser hat in einer Entscheidung vom 04.12.2003 die Berufung des Unfallopfers<br />
zurückgewiesen. Eine posttraumatische Belastungsstörung möge nach dem Unfall vorgelegen<br />
haben. Es habe eine Krankheitsanlage bestanden. Gegenüber psychoreaktiven Störungen nach<br />
dem Unfall seien im Laufe der Zeit die persönlichkeitsimmanenten Faktoren in den Vordergrund<br />
getreten, die ab einem bestimmten Zeitpunkt rechtlich die alleinige wesentliche Ursache für die