25.01.2013 Aufrufe

S K R I P T U M Recht - DAVID eV

S K R I P T U M Recht - DAVID eV

S K R I P T U M Recht - DAVID eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Unfall muss nicht die einzige Ursache für die geltend gemachten gesundheitlichen<br />

Folgen sein!<br />

c) Der Begriff der Kausalität im Bereich der privaten Unfallversicherung (AUB 61 und<br />

AUB 88)<br />

Der Bereich der privaten Unfallversicherung gehört zum Zivilrecht, wie auch das Haftungsrecht.<br />

Es gilt hier daher derselbe Kausalitätsbegriff. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass<br />

nach § 2 III (2) AUB 88 (= § 2 III (2) AUB 94) Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen<br />

aus inneren Organen und Gehirnblutungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, auch<br />

wenn sie Folge eines Unfalls sind. Hier besteht jedoch dann Versicherungsschutz, wenn ein unter<br />

den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache für die<br />

Gesundheitsstörungen ist. (Vgl. auch unten 2)a)(3)(a)).<br />

2) Spezialprobleme der Kausalität beim HWS-Schleudertrauma<br />

a) Degenerative Veränderungen an der HWS, Vorschäden etc.<br />

(1) Problemstellung<br />

Ein immerwährendes Ärgernis bei juristischen Auseinandersetzungen, bei denen es um die<br />

Folgen eines Schleudertraumas geht, ist es, wenn hierbei degenerative Veränderungen oder<br />

Vorschäden festgestellt werden. Worum geht es?<br />

Fall 1 a: Das Unfallopfer (= UO) muss an einer Ampel halten. Der nachfolgende Schädiger S<br />

bemerkt dies nicht rechtzeitig und fährt auf das haltende Fahrzeug des UO auf. Dieser steigt aus<br />

dem Fahrzeug aus, hält sich den Kopf und klagt über Kopfschmerzen. Das Drama nimmt seinen<br />

Lauf. In irgendeinem im Laufe der folgenden Jahre erstatteten Gutachten schreibt ein<br />

Sachverständiger: „Die heutigen Beschwerden sind nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen.<br />

Die Wirbelsäule des UO zeigte bereits auf den Röntgenaufnahmen, die am Unfalltag gefertigt<br />

wurden, eine starke degenerative Veränderung (Osteochondrosen und Spondylarthrosen,<br />

Begriffserläuterungen s. unter (2)). Wegen der Unfallfolgen war eine Krankschreibung von einer<br />

Woche und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 Prozent für weitere drei<br />

Wochen gegeben. Die danach noch geschilderten Beschwerden sind auf die bereits vor dem<br />

Unfall vorhandenen Schäden an der Wirbelsäule zurückzuführen“.<br />

Der Unfall ist von S verursacht und verschuldet worden. Das UO war auf dem Weg zur Arbeit.<br />

Es handelt sich also um einen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls. Das UO hatte zum<br />

Unfallzeitpunkt ein private Unfallversicherung. Fragen:<br />

� Hat das UO Anspruch gegen S auf Schadensersatz?<br />

� Stehen die degenerativen Veränderungen der Geltendmachung einer Verletztenrente gegen<br />

die zuständige Berufsgenossenschaft entgegen?

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!