S K R I P T U M Recht - DAVID eV
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Der Unfall muss nicht die einzige Ursache für die geltend gemachten gesundheitlichen<br />
Folgen sein!<br />
c) Der Begriff der Kausalität im Bereich der privaten Unfallversicherung (AUB 61 und<br />
AUB 88)<br />
Der Bereich der privaten Unfallversicherung gehört zum Zivilrecht, wie auch das Haftungsrecht.<br />
Es gilt hier daher derselbe Kausalitätsbegriff. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass<br />
nach § 2 III (2) AUB 88 (= § 2 III (2) AUB 94) Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen<br />
aus inneren Organen und Gehirnblutungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, auch<br />
wenn sie Folge eines Unfalls sind. Hier besteht jedoch dann Versicherungsschutz, wenn ein unter<br />
den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache für die<br />
Gesundheitsstörungen ist. (Vgl. auch unten 2)a)(3)(a)).<br />
2) Spezialprobleme der Kausalität beim HWS-Schleudertrauma<br />
a) Degenerative Veränderungen an der HWS, Vorschäden etc.<br />
(1) Problemstellung<br />
Ein immerwährendes Ärgernis bei juristischen Auseinandersetzungen, bei denen es um die<br />
Folgen eines Schleudertraumas geht, ist es, wenn hierbei degenerative Veränderungen oder<br />
Vorschäden festgestellt werden. Worum geht es?<br />
Fall 1 a: Das Unfallopfer (= UO) muss an einer Ampel halten. Der nachfolgende Schädiger S<br />
bemerkt dies nicht rechtzeitig und fährt auf das haltende Fahrzeug des UO auf. Dieser steigt aus<br />
dem Fahrzeug aus, hält sich den Kopf und klagt über Kopfschmerzen. Das Drama nimmt seinen<br />
Lauf. In irgendeinem im Laufe der folgenden Jahre erstatteten Gutachten schreibt ein<br />
Sachverständiger: „Die heutigen Beschwerden sind nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen.<br />
Die Wirbelsäule des UO zeigte bereits auf den Röntgenaufnahmen, die am Unfalltag gefertigt<br />
wurden, eine starke degenerative Veränderung (Osteochondrosen und Spondylarthrosen,<br />
Begriffserläuterungen s. unter (2)). Wegen der Unfallfolgen war eine Krankschreibung von einer<br />
Woche und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 Prozent für weitere drei<br />
Wochen gegeben. Die danach noch geschilderten Beschwerden sind auf die bereits vor dem<br />
Unfall vorhandenen Schäden an der Wirbelsäule zurückzuführen“.<br />
Der Unfall ist von S verursacht und verschuldet worden. Das UO war auf dem Weg zur Arbeit.<br />
Es handelt sich also um einen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls. Das UO hatte zum<br />
Unfallzeitpunkt ein private Unfallversicherung. Fragen:<br />
� Hat das UO Anspruch gegen S auf Schadensersatz?<br />
� Stehen die degenerativen Veränderungen der Geltendmachung einer Verletztenrente gegen<br />
die zuständige Berufsgenossenschaft entgegen?