S K R I P T U M Recht - DAVID eV
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zumindest Beschwerdearmut vor dem Unfall, so kann dieser Kausalitätsschluss weiter erhärtet<br />
werden.<br />
Auch die Auffassung des OLG Bamberg, dass sich eine Verletzung als Unfallfolge ergeben<br />
kann, wenn der erstbehandelnde Arzt ein Medikament oder eine Schanz’sche Krawatte<br />
verordnet, wird von v. Hadeln kritisiert; zu Unrecht. Auch wenn letztere nicht erforderlich, ja<br />
wenn sie sogar kontraindiziert wäre (wie heute wohl allgemein angenommen), so wird der Arzt<br />
doch wohl eine solche Verordnung nicht treffen, wenn er nicht zuvor entsprechende Diagnosen<br />
erhoben hätte und von dem Erfordernis medikamentöser oder sonstiger therapeutischer<br />
Maßnahmen überzeugt wäre. Im übrigen darf nicht übersehen werden, dass der Schädiger selbst<br />
für die Folgen ärztlicher Fehlbehandlung einzustehen hätte, wie der BGH in der Entscheidung<br />
vom 28.01.03 noch einmal unter Bezug auf seine eigene <strong>Recht</strong>sprechung bekräftigt hat. 194<br />
Es gehört nach meiner Auffassung zu den Merkwürdigkeiten bei der bisherigen<br />
Auseinandersetzung mit dem sog. „Schleudertrauma“, dass diese Faktoren, insbesondere die<br />
unfallnahe Befunderhebung (erst recht, wenn sie noch am Unfalltag erfolgt ist) ignoriert und<br />
deren Beweiskraft schlicht verneint wird, weil diese Befundung ja „nur“ durch den behandelnden<br />
Arzt, etwa den Hausarzt, erfolgt sei. Mysteriös ist es dann weiter, wenn oft Jahre nach dem<br />
Unfall ein technischer Sachverständiger diese gesamten Fakten als obsolet erklärt mit der<br />
schlichten Begründung, der Unfall könne diese Verletzung gar nicht verursacht haben. Einem<br />
Techniker wird mithin – in Deutschland – die Kompetenz zugestanden, darüber zu urteilen, dass<br />
oft mehrere Ärzte über Jahre hinweg nicht vorhandene Unfallfolgen behandelt haben. Es ist<br />
daher zu begrüßen, dass der medizinischen Befundung gegenüber der physikalischen<br />
Betrachtungsweise – bereits durch das OLG Bamberg geschehen, nunmehr bestätigt durch den<br />
BGH – der Vorrang eingeräumt wird.<br />
VI. Die rechtliche Bedeutung der Einteilung der Schleudertraumafolgen nach<br />
Schweregraden (z. B. Erdmann)<br />
1) Darstellung gebräuchlicher Schweregradeinteilungen<br />
a) Erdmann<br />
Seit inzwischen mehr als 30 Jahren wird in der Literatur zur Begutachtung und in Gutachten<br />
selbst der Versuch unternommen, anhand von sog. „Schweregradtabellen“,<br />
„Stadieneinteilungen“ o. ä. festzulegen, ob nach einem gewissen Zeitraum ein Unfallopfer noch<br />
Beschwerden haben kann, die auf das angeschuldigte Unfallereignis zurückzuführen sind.<br />
Gewissermaßen „der Erfinder“ derartiger Tabellen war der Chirurg und Radiologe Helmut<br />
Erdmann, seinerzeit Chefarzt der Röntgenabteilung am BG-Unfallkrankenhaus in<br />
Frankfurt/Main, wenn man von einigen früheren Versuchen absieht, die aber keine große<br />
Bedeutung erlangt haben. In seinem richtungweisenden Buch hat Erdmann eine in Tabellenform<br />
gefasste „Einstufung nach Schweregraden“ vorgenommen. 195 Er ist hierbei von den vom<br />
Unfallopfer unmittelbar nach dem Unfall geklagten Symptomen ausgegangen und hat danach die<br />
Einteilung in drei Schweregrade vorgenommen. Unter „Symptom“ sind u. a. auch ausgeführt<br />
„positive Verletzungsmerkmale im Röntgenbild der HWS“.<br />
Wie gezeigt, bewertet Erdmann auch Röntgenbefunde mit. Hier muss allerdings gesagt werden,<br />
dass ihm für sein Buch, das in den sechziger Jahren entstand und im Prinzip auch fertig gestellt