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S K R I P T U M Recht - DAVID eV

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zumindest Beschwerdearmut vor dem Unfall, so kann dieser Kausalitätsschluss weiter erhärtet<br />

werden.<br />

Auch die Auffassung des OLG Bamberg, dass sich eine Verletzung als Unfallfolge ergeben<br />

kann, wenn der erstbehandelnde Arzt ein Medikament oder eine Schanz’sche Krawatte<br />

verordnet, wird von v. Hadeln kritisiert; zu Unrecht. Auch wenn letztere nicht erforderlich, ja<br />

wenn sie sogar kontraindiziert wäre (wie heute wohl allgemein angenommen), so wird der Arzt<br />

doch wohl eine solche Verordnung nicht treffen, wenn er nicht zuvor entsprechende Diagnosen<br />

erhoben hätte und von dem Erfordernis medikamentöser oder sonstiger therapeutischer<br />

Maßnahmen überzeugt wäre. Im übrigen darf nicht übersehen werden, dass der Schädiger selbst<br />

für die Folgen ärztlicher Fehlbehandlung einzustehen hätte, wie der BGH in der Entscheidung<br />

vom 28.01.03 noch einmal unter Bezug auf seine eigene <strong>Recht</strong>sprechung bekräftigt hat. 194<br />

Es gehört nach meiner Auffassung zu den Merkwürdigkeiten bei der bisherigen<br />

Auseinandersetzung mit dem sog. „Schleudertrauma“, dass diese Faktoren, insbesondere die<br />

unfallnahe Befunderhebung (erst recht, wenn sie noch am Unfalltag erfolgt ist) ignoriert und<br />

deren Beweiskraft schlicht verneint wird, weil diese Befundung ja „nur“ durch den behandelnden<br />

Arzt, etwa den Hausarzt, erfolgt sei. Mysteriös ist es dann weiter, wenn oft Jahre nach dem<br />

Unfall ein technischer Sachverständiger diese gesamten Fakten als obsolet erklärt mit der<br />

schlichten Begründung, der Unfall könne diese Verletzung gar nicht verursacht haben. Einem<br />

Techniker wird mithin – in Deutschland – die Kompetenz zugestanden, darüber zu urteilen, dass<br />

oft mehrere Ärzte über Jahre hinweg nicht vorhandene Unfallfolgen behandelt haben. Es ist<br />

daher zu begrüßen, dass der medizinischen Befundung gegenüber der physikalischen<br />

Betrachtungsweise – bereits durch das OLG Bamberg geschehen, nunmehr bestätigt durch den<br />

BGH – der Vorrang eingeräumt wird.<br />

VI. Die rechtliche Bedeutung der Einteilung der Schleudertraumafolgen nach<br />

Schweregraden (z. B. Erdmann)<br />

1) Darstellung gebräuchlicher Schweregradeinteilungen<br />

a) Erdmann<br />

Seit inzwischen mehr als 30 Jahren wird in der Literatur zur Begutachtung und in Gutachten<br />

selbst der Versuch unternommen, anhand von sog. „Schweregradtabellen“,<br />

„Stadieneinteilungen“ o. ä. festzulegen, ob nach einem gewissen Zeitraum ein Unfallopfer noch<br />

Beschwerden haben kann, die auf das angeschuldigte Unfallereignis zurückzuführen sind.<br />

Gewissermaßen „der Erfinder“ derartiger Tabellen war der Chirurg und Radiologe Helmut<br />

Erdmann, seinerzeit Chefarzt der Röntgenabteilung am BG-Unfallkrankenhaus in<br />

Frankfurt/Main, wenn man von einigen früheren Versuchen absieht, die aber keine große<br />

Bedeutung erlangt haben. In seinem richtungweisenden Buch hat Erdmann eine in Tabellenform<br />

gefasste „Einstufung nach Schweregraden“ vorgenommen. 195 Er ist hierbei von den vom<br />

Unfallopfer unmittelbar nach dem Unfall geklagten Symptomen ausgegangen und hat danach die<br />

Einteilung in drei Schweregrade vorgenommen. Unter „Symptom“ sind u. a. auch ausgeführt<br />

„positive Verletzungsmerkmale im Röntgenbild der HWS“.<br />

Wie gezeigt, bewertet Erdmann auch Röntgenbefunde mit. Hier muss allerdings gesagt werden,<br />

dass ihm für sein Buch, das in den sechziger Jahren entstand und im Prinzip auch fertig gestellt

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