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S K R I P T U M Recht - DAVID eV

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Zusammenhang mit weiteren klinischen (u. a. auch manualmedizinischen) Befunden sind sie<br />

meiner Meinung nach auch schon heute brauchbar, wenn nämlich radiologische und klinische<br />

Befunde übereinstimmen.<br />

Eine andere Methode als Volle wendet Friedburg an. Friedburg untersucht nicht direkt den<br />

Zustand der Kopfgelenksbänder, sondern bestimmt mit Funktionsaufnahmen im<br />

Computertomogramm die Mobilität der einzelnen HWS-Segmente und trifft auf diese Weise<br />

Aussagen zu Funktionseinschränkungen der HWS (Hyper- oder Hypomobilitäten). 276<br />

3) Ärztliches Fehlverhalten und Unfallfolgen<br />

Eine große Rolle spielen in der Literatur und in der Begutachtung Argumente wie: „Die<br />

Unfallfolgen sind spätestens sechs Monate nach dem Unfall ausgeheilt. Evtl. heute noch<br />

bestehende Beschwerden sind auf ärztliches Fehlverhalten zurückzuführen.<br />

Zum Beispiel: Das Unfallopfer ist an der Wirbelsäule operiert worden, weil der Neurochirurg<br />

meinte, dies sei zur Beseitigung der Unfallfolgen erforderlich. Ein Sachverständiger schreibt<br />

später, die Beschwerden seien auf die Operation, nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen.<br />

Oder: Die behandelnden Ärzte haben falsch behandelt, u. a. einen Schanz’schen Kragen viel zu<br />

lange verordnet, durch falsche Auskünfte („Sie sind sehr schwer verletzt worden“) bei<br />

Unfallopfern für eine Persistenz der Beschwerden gesorgt o. ä.<br />

Was die Operation betrifft, so hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 28.01.2003 277 eindeutig<br />

klargestellt, dass auch diese Folgen dem Schädiger aus dem Unfall zuzurechnen sind. Dasselbe<br />

gilt für andere Formen der Fehlbehandlung. Zwar gilt heute als allgemeine Ansicht in der<br />

Medizin, dass eine Schanz’sche Krawatte – wenn überhaupt – nur für einige wenige Tage<br />

verordnet werden darf. 278 Wenn aber nun ein Arzt infolge Unkenntnis über einen sehr langen<br />

Zeitraum eine Schanz’sche Krawatte verordnet, obwohl dies eigentlich kontraindiziert wäre, und<br />

hieraus weitere Probleme entstehen, die allein aufgrund des Unfalls nicht entstanden wären, so<br />

sind auch diese Folgen dem Schädiger als Unfallfolgen zuzuordnen.<br />

Die Ausführungen von Ludolph zum „Schleudertrauma als Therapieschaden“ 279 sind rechtlich<br />

ohne jede Relevanz. Ludolph ist nämlich der Meinung, dass Patienten nicht unter den Folgen<br />

eines Schleudertraumas leiden, sondern unter den Folgen ärztlicher Fehlbehandlung. Ob sie<br />

medizinisch richtig sind, mögen Mediziner beurteilen.<br />

Es gilt also: Ist der heutige Zustand des Unfallopfers also nicht nur auf den Unfall, sondern<br />

darauf zurückzuführen, dass ein Arzt bei dem Bestreben, Unfallfolgen zu beseitigen, einen<br />

Behandlungsfehler begeht, so hat auch hierfür der Unfallverursacher einzustehen.<br />

IX. Das Schleudertrauma in der <strong>Recht</strong>sprechung: Einige abschließende<br />

Beispiele

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