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S K R I P T U M Recht - DAVID eV

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In einer von zwei Entscheidungen vom 11.11.1997 113 hat der BGH wie folgt formuliert:<br />

„Für die Frage, ob ein schädigendes Ereignis so geringfügig ist, dass nach den Grundsätzen des<br />

Senatsurteils 114 die Zurechnung psychischer Folgeschäden ausgeschlossen sein kann, kommt es<br />

auf die bei dem Schaden erlittene Primärverletzung des Geschädigten an.“<br />

Hier eine kurze juristische Erläuterung: Wenn es um die Ausnahme von einer Regel geht, sind an<br />

das Vorliegen der Ausnahme ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das heißt hier:<br />

Die Regel ist, dass für psychische Folgen von Verkehrsunfällen Schadensersatz zu leisten ist.<br />

Nur im Ausnahmefall (bei Vorliegen einer Bagatelle) ist kein Schadensersatz zu leisten. An das<br />

Vorliegen einer Bagatelle sind also strenge Anforderungen zu stellen. Im vom BGH<br />

entschiedenen Fall war vom Vorliegen einer Schädelprellung mit HWS-Schleudertrauma<br />

auszugehen, deren Folgen organisch folgenlos ausgeheilt sein mögen (s. o. Fall 2 d). Eine<br />

Bagatelle sieht der BGH aber nur bei derart geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der<br />

Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen. Eine<br />

Entschädigung kann nur versagt werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben<br />

typische und häufig auch aus anderen Gründen als aus einem besonderen Schadensfall<br />

entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt. Damit<br />

sind also Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der<br />

Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht<br />

nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen<br />

daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein. 115<br />

Wenn psychische Unfallfolgen mit körperlichen Problemen, also mit einer Körperverletzung<br />

zusammenhängen, kann unter Bagatellunfall also ein Unfall verstanden werden mit einer<br />

geringen Verletzung.<br />

Was ist aber, wenn das Unfallopfer entschädigt werden will für psychische Folgen, die es aus<br />

dem Unfall selbst herleitet? Es geht also um die Fälle, bei denen eine Verletzung des Körpers<br />

überhaupt nicht stattgefunden hat oder aber eine solche streitig, möglicherweise nicht zu<br />

beweisen ist. Hier kann sich die „Bagatelle“ nur auf das Unfallereignis selbst beziehen, also auf<br />

einen „Bagatellunfall“. In einem solchen Fall hat das OLG Hamm ausgeführt:<br />

„Einem Unfall sind psychisch vermittelte gesundheitliche Primärschäden dann nicht mehr<br />

zurechenbar, wenn bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen ist, weil er nach seinem<br />

Ablauf und seinen Auswirkungen keinen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen<br />

bietet, die über das Maß dessen hinausgehen, was im Alltagsleben als typische und häufig auch<br />

aus anderen Gründen als eine besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des<br />

Körpers oder des seelischen Wohlbefindens hinzunehmen ist.“ 116<br />

Das OLG Hamm hat einen solchen Bagatellunfall bei einer maximalen<br />

Geschwindigkeitsänderung von 4 km/h in Längsrichtung und von 2,5 km/h in Querrichtung<br />

angenommen, eine wie ich meine, eher willkürliche Grenzziehung.

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