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Gemeindereport Februar 2012 - Gemeinde Piding

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<strong>Gemeinde</strong>-Report <strong>Februar</strong> <strong>2012</strong><br />

50<br />

Unternehmerforum <strong>Piding</strong><br />

Aktuelles aus der Rechtsprechung<br />

Heizkostenabrechnung nach Abflussprinzip unzulässig<br />

Der Bundesgerichtshof hat am 1.2.<strong>2012</strong> entschieden,<br />

dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abfluss prinzip<br />

nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung (Heiz -<br />

kostenV) entspricht. In den betreffenden Heiz kosten ab -<br />

rech nungen wurden nach dem sog. Abflussprinzip le dig -<br />

lich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlun gen<br />

der Vermieter an das Energieversorgungs unter neh men als<br />

entstandene Kosten berücksichtigt. Gemäß § 7 Abs. 2<br />

HeizkostenV sind die in die Abrechnung einzustellenden<br />

(Heiz-)Kosten jedoch "die Kosten der verbrauchten Brenn -<br />

stoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die<br />

Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsäch lich verbrauchten<br />

Brennstoffs abgerechnet werden dür fen (sog. Lei stungs -<br />

prinzip). Dem wird eine Abrech nung nach dem Abflus s prin -<br />

zip nicht gerecht. Der Senat hat hierzu weiter entschie -<br />

den, dass ein derartiger Man gel der Abrechnung nicht<br />

durch eine pauschale Kürzung der Heizkostenfor derung<br />

um 15% nach § 12 Heiz kostenV ausgeglichen werden<br />

kann. Denn diese Vorschrift be trifft nur den Fall, dass über<br />

die Kosten des im Ab rech nungs zeitraum verbrauchten<br />

Brennstoffs nicht verbrauchs abhängig abgerechnet wird.<br />

BGH 1.2.12, VIII ZR 156/11 / Quelle: Pressemitteilung d. BGH v. 1.2.<strong>2012</strong><br />

Missachtung elementarer medizinischer<br />

Grundregeln bedeutet groben Behandlungsfehler<br />

Aufgrund von Nachblutungen wurde bei der Klä ge rin<br />

eine erneute Operation erforderlich, bei der die Anä -<br />

sthesistin zunächst zweimal vergeblich versuchte, die<br />

Patientin zu intubieren. Auch eine Koniotomie und der<br />

Wechsel des Tubus konnten nicht verhindern, dass etwa<br />

eine Stunde lang keine ausreichende Sauerstoff sätti gung<br />

in ihrem Blut erreicht wurde. Die Patientin erlitt schwere<br />

dauerhafte Hirnfunktionsstörungen. Die Vorin stan zen<br />

lehnten Ersatzansprüche ab, obwohl ein Sachverständiger<br />

festgestellt hatte, dass Bronchoskopie und Tubus-Wechsel<br />

viel zu spät erfolgt seien; Allerdings finde sich weder in<br />

einem Lehrbuch noch in einer Handlungsanweisung ein<br />

richtiges Vorgehen in dieser Situation wieder.<br />

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 20.1.<strong>2012</strong><br />

jedoch klargestellt, dass gesicherte medizinische Erkennt -<br />

nis se, deren Missachtung einen Behand lungs fehler als grob<br />

erscheinen lassen, nicht nur die Erkenntnis se sind, die<br />

Eingang in Richtlinien, Leitlinien oder anderweitige ausdrückliche<br />

Handlungsanweisun gen gefunden haben. Hier -<br />

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zu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen<br />

Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt<br />

werden. Hierzu gehöre auch der Grundsatz, dass ein Anä -<br />

sthesist bei jeder seiner Handlungen sicherzustellen hat, dass<br />

das Sauerstoff an gebot den Sauerstoff bedarf des Pa tien -<br />

ten deckt, da die oberste Richtschnur bei Durch füh rung<br />

einer Anästhesie stets die optimale Sauer stoff versorgung ist.<br />

Quelle: Arzt- und Medizinrecht kompakt, Ausgabe 1/<strong>2012</strong><br />

Kindesmutter muss Scheinvater Auskunft geben<br />

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom<br />

9.11.2011 steht dem Scheinvater nach erfolgreicher Va ter -<br />

schaftsanfechtung zur Vorbereitung eines Unter halts re -<br />

gres ses gegen die Mutter ein Anspruch auf Aus kunft über<br />

die Person zu, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit<br />

beigewohnt hat. Die Parteien hatten bis zum Frühjahr<br />

2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensge mein -<br />

schaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten<br />

sie sich endgültig. Am 18.1.2007 ge bar die Beklagte einen<br />

Sohn. Nachdem sie den Kläger aufgefordert hatte, die Va -<br />

ter schaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, er -<br />

kann te dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der<br />

Beklagten die Vater schaft an. Er zahl te an die Beklagte<br />

ins gesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt. In der<br />

Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen<br />

Rechts strei tig keiten, in de ren Verlauf u.a. ein Vater schafts -<br />

gutachten eingeholt wurde. Auf der Grundlage dieses<br />

Gut achtens stellte das Familiengericht im Anfechtungs -<br />

verfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007<br />

geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend<br />

sind die Unterhaltsan sprüche gegen den leiblichen Vater<br />

nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Un -<br />

ter halts auf den Kläger übergegangen. Der Kläger, dem der<br />

leibliche Va ter des Kindes nicht bekannt ist, beabsichtigte<br />

den leiblichen Vater in Höhe der geleisteten Zahlun gen in<br />

Re gress zu nehmen. Nach Ansicht des Bunde s ge richtshof<br />

schuldet die Kindsmutter dem Scheinvater nach Treu und<br />

Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr<br />

während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Denn Sie<br />

kann dem Scheinvater unschwer die Person benennen, die<br />

ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, insbesondere<br />

da der leibliche Vater inzwischen Kindes un terhalt<br />

leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen<br />

den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf<br />

Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen<br />

Vaterschaftsanerkenntnis.<br />

BGH 29.6.11, VIII ZR 202/10 Quelle: Pressemitt. d. BGH v. 29. Juni 2011<br />

J ● P<br />

A N WA LT S K A N Z L E I<br />

JÜRGEN PIRKENSEER<br />

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Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht<br />

Miet- u. Pachtrecht ● Erbrecht

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