Gemeindereport Februar 2012 - Gemeinde Piding
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<strong>Gemeinde</strong>-Report <strong>Februar</strong> <strong>2012</strong><br />
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Unternehmerforum <strong>Piding</strong><br />
Aktuelles aus der Rechtsprechung<br />
Heizkostenabrechnung nach Abflussprinzip unzulässig<br />
Der Bundesgerichtshof hat am 1.2.<strong>2012</strong> entschieden,<br />
dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abfluss prinzip<br />
nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung (Heiz -<br />
kostenV) entspricht. In den betreffenden Heiz kosten ab -<br />
rech nungen wurden nach dem sog. Abflussprinzip le dig -<br />
lich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlun gen<br />
der Vermieter an das Energieversorgungs unter neh men als<br />
entstandene Kosten berücksichtigt. Gemäß § 7 Abs. 2<br />
HeizkostenV sind die in die Abrechnung einzustellenden<br />
(Heiz-)Kosten jedoch "die Kosten der verbrauchten Brenn -<br />
stoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die<br />
Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsäch lich verbrauchten<br />
Brennstoffs abgerechnet werden dür fen (sog. Lei stungs -<br />
prinzip). Dem wird eine Abrech nung nach dem Abflus s prin -<br />
zip nicht gerecht. Der Senat hat hierzu weiter entschie -<br />
den, dass ein derartiger Man gel der Abrechnung nicht<br />
durch eine pauschale Kürzung der Heizkostenfor derung<br />
um 15% nach § 12 Heiz kostenV ausgeglichen werden<br />
kann. Denn diese Vorschrift be trifft nur den Fall, dass über<br />
die Kosten des im Ab rech nungs zeitraum verbrauchten<br />
Brennstoffs nicht verbrauchs abhängig abgerechnet wird.<br />
BGH 1.2.12, VIII ZR 156/11 / Quelle: Pressemitteilung d. BGH v. 1.2.<strong>2012</strong><br />
Missachtung elementarer medizinischer<br />
Grundregeln bedeutet groben Behandlungsfehler<br />
Aufgrund von Nachblutungen wurde bei der Klä ge rin<br />
eine erneute Operation erforderlich, bei der die Anä -<br />
sthesistin zunächst zweimal vergeblich versuchte, die<br />
Patientin zu intubieren. Auch eine Koniotomie und der<br />
Wechsel des Tubus konnten nicht verhindern, dass etwa<br />
eine Stunde lang keine ausreichende Sauerstoff sätti gung<br />
in ihrem Blut erreicht wurde. Die Patientin erlitt schwere<br />
dauerhafte Hirnfunktionsstörungen. Die Vorin stan zen<br />
lehnten Ersatzansprüche ab, obwohl ein Sachverständiger<br />
festgestellt hatte, dass Bronchoskopie und Tubus-Wechsel<br />
viel zu spät erfolgt seien; Allerdings finde sich weder in<br />
einem Lehrbuch noch in einer Handlungsanweisung ein<br />
richtiges Vorgehen in dieser Situation wieder.<br />
Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 20.1.<strong>2012</strong><br />
jedoch klargestellt, dass gesicherte medizinische Erkennt -<br />
nis se, deren Missachtung einen Behand lungs fehler als grob<br />
erscheinen lassen, nicht nur die Erkenntnis se sind, die<br />
Eingang in Richtlinien, Leitlinien oder anderweitige ausdrückliche<br />
Handlungsanweisun gen gefunden haben. Hier -<br />
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zu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen<br />
Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt<br />
werden. Hierzu gehöre auch der Grundsatz, dass ein Anä -<br />
sthesist bei jeder seiner Handlungen sicherzustellen hat, dass<br />
das Sauerstoff an gebot den Sauerstoff bedarf des Pa tien -<br />
ten deckt, da die oberste Richtschnur bei Durch füh rung<br />
einer Anästhesie stets die optimale Sauer stoff versorgung ist.<br />
Quelle: Arzt- und Medizinrecht kompakt, Ausgabe 1/<strong>2012</strong><br />
Kindesmutter muss Scheinvater Auskunft geben<br />
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom<br />
9.11.2011 steht dem Scheinvater nach erfolgreicher Va ter -<br />
schaftsanfechtung zur Vorbereitung eines Unter halts re -<br />
gres ses gegen die Mutter ein Anspruch auf Aus kunft über<br />
die Person zu, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit<br />
beigewohnt hat. Die Parteien hatten bis zum Frühjahr<br />
2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensge mein -<br />
schaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten<br />
sie sich endgültig. Am 18.1.2007 ge bar die Beklagte einen<br />
Sohn. Nachdem sie den Kläger aufgefordert hatte, die Va -<br />
ter schaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, er -<br />
kann te dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der<br />
Beklagten die Vater schaft an. Er zahl te an die Beklagte<br />
ins gesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt. In der<br />
Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen<br />
Rechts strei tig keiten, in de ren Verlauf u.a. ein Vater schafts -<br />
gutachten eingeholt wurde. Auf der Grundlage dieses<br />
Gut achtens stellte das Familiengericht im Anfechtungs -<br />
verfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007<br />
geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend<br />
sind die Unterhaltsan sprüche gegen den leiblichen Vater<br />
nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Un -<br />
ter halts auf den Kläger übergegangen. Der Kläger, dem der<br />
leibliche Va ter des Kindes nicht bekannt ist, beabsichtigte<br />
den leiblichen Vater in Höhe der geleisteten Zahlun gen in<br />
Re gress zu nehmen. Nach Ansicht des Bunde s ge richtshof<br />
schuldet die Kindsmutter dem Scheinvater nach Treu und<br />
Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr<br />
während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Denn Sie<br />
kann dem Scheinvater unschwer die Person benennen, die<br />
ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, insbesondere<br />
da der leibliche Vater inzwischen Kindes un terhalt<br />
leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen<br />
den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf<br />
Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen<br />
Vaterschaftsanerkenntnis.<br />
BGH 29.6.11, VIII ZR 202/10 Quelle: Pressemitt. d. BGH v. 29. Juni 2011<br />
J ● P<br />
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