DE - Europa
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ERKLÄRUNG (Nr. 10)<br />
zu Artikel 35 (ex-Artikel K.7) des Vertrags<br />
über die Europäische Union<br />
Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten bei der Abgabe einer Erklärung nach<br />
Artikel 35 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sich das Recht vorbehalten können, in<br />
ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, dass ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen<br />
selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet<br />
ist, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage<br />
über die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Artikel 35 Absatz 1 stellt.<br />
CIG 47/03 SCH/la 111<br />
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