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ALLGEMEINE BEMERKUNGEN<br />

Die Erklärungen sind keine Rechtsakte des Primärrechts. Sie sind der Schlussakte der Regierungskonferenzen<br />

(im Folgenden RK), die die Verträge angenommen haben, beigefügt und sind Stellungnahmen<br />

politischer Natur.<br />

Infolge der Aufhebung des EG- und des EU-Vertrags mit dem Inkrafttreten des Vertrags über eine<br />

Verfassung (Artikel IV-2 des Entwurfs der Verfassung) werden die Erklärungen, die der Schlussakte<br />

der Regierungskonferenzen, die diese beiden Verträge sowie die Verträge und Akten zu ihrer<br />

Änderung angenommen haben, beigefügt sind, formal gegenstandslos.<br />

Einige Erklärungen könnten aber auch in dem mit dem Vertrag über eine Verfassung geschaffenen<br />

neuen System sinnvoll sein, weshalb die Regierungskonferenz sie möglicherweise erneut aufnehmen<br />

möchte.<br />

Dies wäre natürlich eine politische Maßnahme. Daher könnte die Gruppe der Rechtsexperten die<br />

Erklärungen, die wieder aufgenommen werden sollen, nicht einfach unter rein technischen<br />

Gesichtspunkten auswählen.<br />

Als Arbeitshilfe für die Delegationen sind in diesem Dokument alle Erklärungen aufgeführt, die der<br />

Schlussakte der Regierungskonferenzen beigefügt sind 1 , die die oben erwähnten aufgehobenen<br />

Verträge und Akten angenommen haben. In der Darstellung wird zwischen Erklärungen der RK<br />

(die einvernehmlich von den Mitgliedstaaten abgegeben wurden) einerseits und Erklärungen einzelner<br />

Mitgliedstaaten oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die die RK zur Kenntnis genommen<br />

haben, unterschieden.<br />

Die Erklärungen, die der Schlussakte der RK beigefügt sind, die die Beitrittsverträge angenommen<br />

haben, sind in diesem Dokument nicht wiedergegeben.<br />

1 Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags von Amsterdam wurden die Bezugnahmen auf Artikel, Titel<br />

und Abschnitte des EG- und des EU-Vertrags in den Überschriften und im Text der Erklärungen<br />

entsprechend der neuen Nummerierung gemäß Artikel 12 Absatz 1 desselben Vertrags angepasst.<br />

Wenn sich die Erklärungen auf Artikel der durch den Vertrag von Amsterdam aufgehobenen Verträge<br />

beziehen, wird in der Fußnote auf die Aufhebung hingewiesen.<br />

CIG 47/03 SCH/la 5<br />

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