DE - Europa
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ERKLÄRUNG (Nr. 45)<br />
zu Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung<br />
des Schengen-Besitzstands in den Rahmen<br />
der Europäischen Union<br />
Die Hohen Vertragsparteien ersuchen den Rat, die Stellungnahme der Kommission einzuholen,<br />
bevor er über einen von Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
gestellten Antrag nach Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den<br />
Rahmen der Europäischen Union entscheidet, einzelne oder alle Bestimmungen des Schengen-<br />
Besitzstands auf sie anzuwenden. Ferner verpflichten sie sich, die größtmöglichen Anstrengungen<br />
zu unternehmen, damit Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland —<br />
wenn sie dies wünschen — Artikel 4 des genannten Protokolls in Anspruch nehmen können, so dass<br />
der Rat in der Lage ist, die in jenem Artikel genannten Beschlüsse, und zwar zum Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens jenes Protokolls oder zu jedem späteren Zeitpunkt, zu fassen.<br />
CIG 47/03 SCH/la 146<br />
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