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ERKLÄRUNG (Nr. 45)<br />

zu Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung<br />

des Schengen-Besitzstands in den Rahmen<br />

der Europäischen Union<br />

Die Hohen Vertragsparteien ersuchen den Rat, die Stellungnahme der Kommission einzuholen,<br />

bevor er über einen von Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland<br />

gestellten Antrag nach Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den<br />

Rahmen der Europäischen Union entscheidet, einzelne oder alle Bestimmungen des Schengen-<br />

Besitzstands auf sie anzuwenden. Ferner verpflichten sie sich, die größtmöglichen Anstrengungen<br />

zu unternehmen, damit Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland —<br />

wenn sie dies wünschen — Artikel 4 des genannten Protokolls in Anspruch nehmen können, so dass<br />

der Rat in der Lage ist, die in jenem Artikel genannten Beschlüsse, und zwar zum Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens jenes Protokolls oder zu jedem späteren Zeitpunkt, zu fassen.<br />

CIG 47/03 SCH/la 146<br />

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