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DE - Europa

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ERKLÄRUNG <strong>DE</strong>R REGIERUNG<br />

<strong>DE</strong>R GRIECHISCHEN REPUBLIK<br />

zu Artikel 18 (ex-Artikel 8 a) des Vertrags<br />

zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft<br />

Griechenland ist der Ansicht, dass die Entwicklung gemeinschaftlicher Politiken und Aktionen und<br />

die Annahme von Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 70 (1) Absatz 1 und Artikel 80 so<br />

erfolgen müssen, dass empfindliche Sektoren der Wirtschaft der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt<br />

werden.<br />

(1) Artikel aufgehoben durch Artikel 6 Nummer 39 des Vertrags von Amsterdam.<br />

CIG 47/03 SCH/la 47<br />

<strong>DE</strong>

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