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Spielberg & Wir. - Gemeinde Spielberg

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Es kommt immer wieder vor, dass der Käufer einer<br />

Sache nach Feststellen und Rügen eines Mangels zwischen<br />

Verkäufer und Produzenten der Sache hin und her<br />

geschickt wird, da sich keiner für die Behebung zuständig<br />

fühlt.<br />

Dazu ist auszuführen, dass der Verkäufer einer Sache im<br />

Sinne der Gewährleistungsbestimmungen für die Mängelfreiheit<br />

der Sache haftet. Diese sind im ABGB bzw.<br />

Konsumentenschutzbestimmungen eindeutig geregelt.<br />

Demnach hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer einen<br />

Anspruch darauf, dass Letzterer einen Mangel behebt,<br />

eine Preisminderung gewährt oder die Ware gegen Rückerstattung<br />

des Kaufpreises zurücknimmt; diese Gewährleistungsfolgen<br />

richten sich nach der Art des vorhandenen<br />

Mangels.<br />

Der Händler haftet sohin – unabhängig vom Verschulden<br />

– für die Mangelfreiheit einer Ware.<br />

Der Mangel selbst muss innerhalb der gesetzlichen<br />

Gewährleistungsfristen geltend gemacht werden. Diese<br />

beträgt zwei Jahre.<br />

<strong>Spielberg</strong> aktuell<br />

§ §§ §<br />

Gewährleistung –<br />

Rechtsanwalt Mag. Siegfried Riegler<br />

Spricht für Ihr Recht<br />

RECHTSANWALT<br />

Mag. Siegfried riegler<br />

als Berater, Helfer und Vertreter<br />

in allen Rechtsbereichen<br />

Hauptplatz 14<br />

8720 Knittelfeld<br />

Tel. 03512/ 75270<br />

e-mail: advokat.riegler@aon.at<br />

34<br />

Garantie<br />

Das Problem bei der Gewährleistung: sie betrifft nur<br />

Mängel, die bereits bei Übergabe der Sache vorhanden<br />

sind.<br />

Davon zu unterscheiden ist die Garantie. Diese ist eine<br />

freiwillige Zusage des Händlers oder Produzenten für<br />

einen Mangel einzustehen. Der Inhalt der Garantie hängt<br />

von der konkreten Vereinbarung („Garantieschein“) ab.<br />

Die Ansprüche selbst richten sich somit gegen denjenigen<br />

der die Garantiezusage abgibt.<br />

Der Vorteil der Garantie ist, dass sie für alle Mängel gilt,<br />

die innerhalb der Zusage entstehen. Man erspart sich<br />

sohin die oft schwierige Beweisführung, dass ein Mangel<br />

bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war.<br />

Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen wendet<br />

man sich am besten bei Vorhandensein eines Mangels<br />

an den Händler. Ist die Gewährleistungsfrist verstrichen<br />

oder handelt es sich um einen Mangel, der bei Übergabe<br />

der Ware noch nicht vorlag, dann ist zu prüfen, ob man<br />

aus allfälligen Garantiezusagen noch die Verbesserung<br />

oder den Austausch einer Sache verlangen kann.

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