01.02.2013 Aufrufe

Spielberg & Wir. - Gemeinde Spielberg

Spielberg & Wir. - Gemeinde Spielberg

Spielberg & Wir. - Gemeinde Spielberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Allgemeines<br />

Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Feuerbeschau<br />

ist im Stmk. Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl.<br />

Nr. 49/1985 i.d.F. LGBl.Nr. 59/1995, 63/2001, 56/2006,<br />

6/2008 und 111/2008 normiert.<br />

Unter dem Begriff „Feuerpolizei“ werden alle Vorschriften<br />

zusammengefasst, die der Verhütung und der Verhinderung<br />

der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von<br />

Personen im Brandfalle sowie der Ermittlung von Brandursachen<br />

dienen.<br />

Die örtliche Feuerpolizei fällt in den Kompetenzbereich<br />

der <strong>Gemeinde</strong>organe, insbesondere des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin.<br />

Es besteht eine allgemeine<br />

Brandvorsorgepflicht beim Umgang mit Feuer oder<br />

feuergefährlichen Gegenständen. Besondere Brandvorsorgepflichten<br />

ergeben sich zB. für Feuerungen im<br />

Freien, bei der Lagerung brandgefährlicher Sachen, bei<br />

der Arbeit mit offenem Feurer und uvm. Vorkehrungen<br />

für die Brandbekämpfung sind zB. die Brandmeldung,<br />

das Löschwasser, die Löscheinrichtungen, aber auch die<br />

Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten. Es besteht eine<br />

allgemeine Verpflichtung Brände zu melden und für<br />

geeignete Personen an Lösch-, Rettungs-, Sicherungs-<br />

und Bergungsarbeiten mitzuwirken.<br />

Die Umsetzung erfolgt u.a. durch die Feuerbeschau, welche<br />

durch die Behörde bei offenkundiger Brandgefahr<br />

unverzüglich, ansonsten alle 5 Jahre durchzuführen ist.<br />

Bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen ist<br />

die regelmäßige Feuerbeschau alle 2 Jahre vorzunehmen.<br />

Behörde erster Instanz ist der/die Bürgermeister/Bürgermeisterin,<br />

Behörde zweiter Instanz der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

<strong>Spielberg</strong> aktuell<br />

„Die Feuerbeschau kommt“<br />

Im September 2009 wird im Kehrbezirk – KG Maßweg, KG <strong>Spielberg</strong> und KG Schönberg (ausgenommen<br />

Hammergraben) – von Herrn Rauchfangkehrermeister Oskar Steiner, die gemäß Stmk. Feuerpolizeigesetz<br />

alle fünf Jahre vorzunehmende Feuerbeschau durchgeführt. Die Feuerbeschau versteht sich als Serviceleistung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – Ihrem eigenen Schutz dienend. Der genaue<br />

Termin der Feuerbeschau wird den betroffenen Liegenschaftseigentümern rechtzeitig seitens der Marktgemeinde<br />

<strong>Spielberg</strong> schriftlich bekannt gegeben werden. <strong>Wir</strong> bitten Sie oder einen von Ihnen Bevollmächtigten,<br />

zum auf dem Schreiben angegebenen Zeitpunkt anwesend zu sein. Haben Sie Mieter oder Pächter, verständigen<br />

Sie bitte diese, um durch deren Anwesenheit Zutritt zu Ihren Objekten/Objektsteilen zu erhalten.<br />

36<br />

Überprüfung<br />

Im Zuge der Überprüfung stellt die Kommission fest, ob<br />

• die im Hinblick auf die Brandsicherheit erlassenen<br />

Auflagen eingehalten werden,<br />

• Bauschäden, die eine Brandgefahr verursachen können,<br />

vorliegen,<br />

• die vorhandenen Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem<br />

Zustand sind,<br />

• die notwendigen Fluchtwege und Freiflächen innerhalb<br />

und außerhalb von Bauten vorhanden sind und<br />

freigehalten werden,<br />

• die für die Einsatzfahrzeuge notwendigen Zufahrten<br />

vorhanden sind und entsprechend freigehalten werden,<br />

• die vorhandenen bzw. vorgeschriebenen Brandmeldeund<br />

Alarmeinrichtungen, Löschanlagen und Löschmittel<br />

sowie Löschwasserbezugsstellen in ordnungsgemäßem<br />

und einsatzbereitem Zustand sind,<br />

• die brandschutztechnischen Einrichtungen ordnungsgemäß<br />

gekennzeichnet sind,<br />

• Brennstoffe und andere Stoffe, die eine Brand- oder<br />

Explosionsgefahr verursachen oder begünstigen können,<br />

ordnungsgemäß gelagert sind,<br />

• die vorgeschriebenen Blitzschutzanlagen vorhanden<br />

und in ordnungsgemäßem Zustand sind.<br />

Zu diesem Zweck hat die Feuerbeschaukommission alle<br />

Räume des Beschauobjektes zu überprüfen. Die Eigentümer<br />

bzw. Verfügungsberechtigten von Bauten haben die<br />

Räume für die Feuerbeschau zugänglich zu halten sowie<br />

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

Ihre Mithilfe ist die Basis für eine rasche und effiziente<br />

Durchführung der Feuerbeschau.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!