Steuerpflichten der Kirchengemeinden und ... - Erzbistum Köln
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4. Wirtschaftliche Tätigkeiten<br />
| Betrieb gewerblicher<br />
Art<br />
Juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts sind nur mit ihren Betrieben<br />
gewerblicher Art steuerpflichtig<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Umsatz- <strong>und</strong> Körperschaftsteuerpflicht<br />
<strong>der</strong> jPdöR stellen die<br />
gültigen gesetzlichen Ausführungsbestimmungen<br />
auf eine einheitliche Begriffsbestimmung<br />
ab. Maßgebend für<br />
die partielle Steuerpflicht ist demnach<br />
das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher<br />
Art. In § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz<br />
(UStG) erfolgt <strong>der</strong> Verweis auf das<br />
Körperschaftsteuergesetz (KStG):<br />
§ 2 Abs. 3 UStG<br />
„Die juristischen Personen des öffentlichen<br />
Rechts sind nur im Rahmen<br />
ihrer Betriebe gewerblicher<br />
Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Kör-<br />
perschaftsteuergesetzes) <strong>und</strong> ihrer<br />
land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlichen<br />
Betriebe gewerblich o<strong>der</strong> beruflich<br />
tätig. …“<br />
§ 1 KStG „Unbeschränkte Steuerpflicht“<br />
(1)Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig<br />
sind die folgenden<br />
Körperschaften, Personenvereinigungen<br />
<strong>und</strong> Vermögensmassen,<br />
die ihre Geschäftsleitung<br />
o<strong>der</strong> ihren Sitz im Inland haben:<br />
…<br />
6. Betriebe gewerblicher Art von<br />
juristischen Personen des öffentlichen<br />
Rechts.<br />
…<br />
§ 4 KStG „Betriebe gewerblicher Art<br />
von jPdöR“<br />
(1)Betriebe gewerblicher Art von<br />
juristischen Personen des öffentlichen<br />
Rechts im Sinne des<br />
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