Steuerpflichten der Kirchengemeinden und ... - Erzbistum Köln
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des Sponsors, jedoch ohne beson<strong>der</strong>e<br />
Hervorhebung o<strong>der</strong> Nennung<br />
von Werbebotschaften, erfolgen.<br />
Der Hinweis auf den Sponsor darf<br />
im Hinblick auf Größe, wie<strong>der</strong>holte<br />
Nennung, o<strong>der</strong> Auffälligkeit das Plakat,<br />
o.ä. nicht beherrschen. Zulässig<br />
ist so z.B. auch die Verwendung des<br />
Logos des Sponsors auf <strong>der</strong> Homepage<br />
<strong>der</strong> Körperschaft, wobei jedoch<br />
hierdurch keine „Verlinkung“ auf den<br />
Internet-Auftritt des för<strong>der</strong>nden Unternehmens<br />
erfolgen darf. Auch kann<br />
<strong>der</strong> Sponsor auf seinen Briefkopf, in<br />
Werbeanzeigen usw. den Satz „Sponsor<br />
<strong>der</strong> …. Körperschaft“ ggf. auch<br />
mit einem entsprechenden Logo abdrucken.<br />
Derartige Duldungsleistungen begründen<br />
keinen BgA <strong>und</strong> bleiben insofern<br />
steuerfrei.<br />
c) Aktive Gegenleistung <strong>und</strong> Mitwirkung<br />
<strong>der</strong> gesponserten Kirchengemeinde<br />
Eine bloße Duldungsleistung wird<br />
dann überschritten, wenn die Kirchengemeinde<br />
an den Werbemaßnahmen<br />
aktiv mitwirkt, z.B. durch<br />
Aufnahme einer Firmenanzeige<br />
o<strong>der</strong> Produktwerbung in Programmen,<br />
Vorhalten von Werbedrucken,<br />
Einräumung von Werbeflächen auf<br />
Fahrzeugen, etc. Die Leistung wird<br />
z.B. steuerrelevant, wenn <strong>der</strong> Sponsorenname<br />
auf einem Veranstaltungsplakat<br />
größer ist als <strong>der</strong> eigentliche<br />
Veranstaltungshinweis. Diese<br />
aktive Gegenleistung führt zu Steuerpflicht,<br />
sofern ein Betrieb gewerblicher<br />
Art anzunehmen ist (vgl. Ziff.<br />
4.). Unter diesen Voraussetzungen<br />
sieht auch die Körperschaftsteuer<br />
<strong>und</strong> die Gewerbesteuer eine partielle<br />
Steuerpflicht vor.<br />
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