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Steuerpflichten der Kirchengemeinden und ... - Erzbistum Köln

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• Allerdings ist auch dann ein BgA<br />

gegeben, wenn eine konkrete<br />

Wettbewerbssituation vor Ort<br />

vorhanden ist (sog. Konkurrenzregelung).<br />

Die Umsatzgrenze von<br />

30.678 EUR ist in diesen Fällen<br />

nicht immer anzuwenden. Als Beispiele<br />

sind insbeson<strong>der</strong>e Gemeindecafés,<br />

Kegelbahnen, Saalvermietungen,<br />

Basare, Krematorien, etc.<br />

zu nennen. Während zum Beispiel<br />

ein vornehmlich auf die Gemeindemitglie<strong>der</strong><br />

beschränktes Bewirtungsangebot<br />

etwa im Anschluss an<br />

einen sonntäglichen Gottesdienst<br />

(„Gemeinde- o<strong>der</strong> Sonntagscafé“;<br />

„Kaffee <strong>und</strong> Kuchen nach dem<br />

Gottesdienst“) keine steuerlichen<br />

Konsequenzen haben dürfte, ist<br />

ein darüber hinausgehen<strong>der</strong> ‚Café-<br />

Betrieb’ sehr viel kritischer zu bewerten.<br />

Steuerrelevante Anhaltspunkte<br />

sind z.B. ein öffentlicher<br />

Zugang zum Café, längerfristige<br />

Öffnungszeiten während <strong>der</strong> Woche,<br />

die Bewerbung des Angebotes<br />

in den Medien o<strong>der</strong> ein umfängliches<br />

Caféinventar. Im Hinblick auf<br />

eine konkrete Wettbewerbssituation<br />

kann auch bei Unterschreitung<br />

<strong>der</strong> Aufgriffsgrenze ein BgA angenommen<br />

werden. Vgl. auch Ziff. 10.<br />

„ABC <strong>der</strong> Tätigkeiten in <strong>der</strong> Kirchengemeinde“.<br />

BgA: Steuerliche Folgen<br />

Sofern eine Tätigkeit die Voraussetzungen<br />

eines BgAs erfüllt, unterliegt dieser<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Umsatzbesteuerung<br />

(vgl. Ziff. 5.-7.). Außerdem sind weitergehend<br />

auch evtl. ertragsteuerliche<br />

Konsequenzen zu prüfen (vgl. Ziff. 8).

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