Steuerpflichten der Kirchengemeinden und ... - Erzbistum Köln
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• Allerdings ist auch dann ein BgA<br />
gegeben, wenn eine konkrete<br />
Wettbewerbssituation vor Ort<br />
vorhanden ist (sog. Konkurrenzregelung).<br />
Die Umsatzgrenze von<br />
30.678 EUR ist in diesen Fällen<br />
nicht immer anzuwenden. Als Beispiele<br />
sind insbeson<strong>der</strong>e Gemeindecafés,<br />
Kegelbahnen, Saalvermietungen,<br />
Basare, Krematorien, etc.<br />
zu nennen. Während zum Beispiel<br />
ein vornehmlich auf die Gemeindemitglie<strong>der</strong><br />
beschränktes Bewirtungsangebot<br />
etwa im Anschluss an<br />
einen sonntäglichen Gottesdienst<br />
(„Gemeinde- o<strong>der</strong> Sonntagscafé“;<br />
„Kaffee <strong>und</strong> Kuchen nach dem<br />
Gottesdienst“) keine steuerlichen<br />
Konsequenzen haben dürfte, ist<br />
ein darüber hinausgehen<strong>der</strong> ‚Café-<br />
Betrieb’ sehr viel kritischer zu bewerten.<br />
Steuerrelevante Anhaltspunkte<br />
sind z.B. ein öffentlicher<br />
Zugang zum Café, längerfristige<br />
Öffnungszeiten während <strong>der</strong> Woche,<br />
die Bewerbung des Angebotes<br />
in den Medien o<strong>der</strong> ein umfängliches<br />
Caféinventar. Im Hinblick auf<br />
eine konkrete Wettbewerbssituation<br />
kann auch bei Unterschreitung<br />
<strong>der</strong> Aufgriffsgrenze ein BgA angenommen<br />
werden. Vgl. auch Ziff. 10.<br />
„ABC <strong>der</strong> Tätigkeiten in <strong>der</strong> Kirchengemeinde“.<br />
BgA: Steuerliche Folgen<br />
Sofern eine Tätigkeit die Voraussetzungen<br />
eines BgAs erfüllt, unterliegt dieser<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Umsatzbesteuerung<br />
(vgl. Ziff. 5.-7.). Außerdem sind weitergehend<br />
auch evtl. ertragsteuerliche<br />
Konsequenzen zu prüfen (vgl. Ziff. 8).