Steuerpflichten der Kirchengemeinden und ... - Erzbistum Köln
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<strong>und</strong> nicht – wie üblich im Rahmen <strong>der</strong><br />
Rechnung – an den Vertragspartner. Der<br />
Erwerb von Gegenständen soll demnach<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich im Staat des Erwerbers<br />
<strong>der</strong> Umsatzsteuer unterworfen werden.<br />
Diese Verpflichtung gilt auch dann,<br />
wenn <strong>der</strong> erworbene Gegenstand dem<br />
hoheitlichen Aufgabenbereich zuzuordnen<br />
ist.<br />
Zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen<br />
Warenverkehr ist beim B<strong>und</strong>eszentralamt<br />
für Steuern eine Umsatzsteuer-<br />
Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu<br />
beantragen (§ 27a UStG).<br />
Aus Vereinfachungsgründen hat <strong>der</strong><br />
Gesetzgeber bei nicht unternehmerisch<br />
tätigen jPdöR jedoch eine Erwerbsschwelle<br />
von jährlich 12.500 EUR vorgesehen,<br />
bis zu <strong>der</strong>en Grenze <strong>der</strong> innergemeinschaftliche<br />
Erwerb nicht <strong>der</strong><br />
deutschen Umsatzsteuer unterworfen<br />
werden muss. Auf die Anwendung dieser<br />
Ausnahmeregelung kann die jPdöR<br />
jedoch verzichten (§ 1a Abs. 4 UStG).<br />
Son<strong>der</strong>fall: Die<br />
Kirchengemeinde bezieht<br />
eine Dienstleistung von<br />
einem im Ausland ansässigen<br />
Unternehmer (Ortsbestimmung<br />
bei „sonstigen Leistungen“)<br />
8Erbringt ein Unternehmer mit Sitz<br />
im Ausland (Europäische Union o<strong>der</strong><br />
Drittland) eine sonstige Leistung (u.a.<br />
Dienstleistungen, Werksleistungen,<br />
Gebrauchs- <strong>und</strong> Nutzungsüberlassungen)<br />
an eine jPdöR, kann die sonstige<br />
Leistung <strong>der</strong> Umsatzbesteuerung in<br />
Deutschland unterliegen. Das hat zur<br />
Folge, dass die jPdöR steuerliche Erklärungspflichten<br />
zu erfüllen <strong>und</strong> Umsatzsteuer<br />
zu entrichten hat.<br />
Maßgebend ist die Ortsbestimmung<br />
gem. § 3a UStG. Der Leistungsort ist<br />
8 vgl. OFD Nie<strong>der</strong>sachsen vom 30.08.2010 „MERKBLATT<br />
Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die<br />
seit dem<br />
1. Januar 2010 durch im Ausland ansässige Unternehmer<br />
an inländische juristische Personen öffentlichen<br />
Rechts ausgeführt werden“ (S 7117 – 65 – St 171 –<br />
juris)