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Steuerpflichten der Kirchengemeinden und ... - Erzbistum Köln

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<strong>und</strong> nicht – wie üblich im Rahmen <strong>der</strong><br />

Rechnung – an den Vertragspartner. Der<br />

Erwerb von Gegenständen soll demnach<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich im Staat des Erwerbers<br />

<strong>der</strong> Umsatzsteuer unterworfen werden.<br />

Diese Verpflichtung gilt auch dann,<br />

wenn <strong>der</strong> erworbene Gegenstand dem<br />

hoheitlichen Aufgabenbereich zuzuordnen<br />

ist.<br />

Zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen<br />

Warenverkehr ist beim B<strong>und</strong>eszentralamt<br />

für Steuern eine Umsatzsteuer-<br />

Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu<br />

beantragen (§ 27a UStG).<br />

Aus Vereinfachungsgründen hat <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber bei nicht unternehmerisch<br />

tätigen jPdöR jedoch eine Erwerbsschwelle<br />

von jährlich 12.500 EUR vorgesehen,<br />

bis zu <strong>der</strong>en Grenze <strong>der</strong> innergemeinschaftliche<br />

Erwerb nicht <strong>der</strong><br />

deutschen Umsatzsteuer unterworfen<br />

werden muss. Auf die Anwendung dieser<br />

Ausnahmeregelung kann die jPdöR<br />

jedoch verzichten (§ 1a Abs. 4 UStG).<br />

Son<strong>der</strong>fall: Die<br />

Kirchengemeinde bezieht<br />

eine Dienstleistung von<br />

einem im Ausland ansässigen<br />

Unternehmer (Ortsbestimmung<br />

bei „sonstigen Leistungen“)<br />

8Erbringt ein Unternehmer mit Sitz<br />

im Ausland (Europäische Union o<strong>der</strong><br />

Drittland) eine sonstige Leistung (u.a.<br />

Dienstleistungen, Werksleistungen,<br />

Gebrauchs- <strong>und</strong> Nutzungsüberlassungen)<br />

an eine jPdöR, kann die sonstige<br />

Leistung <strong>der</strong> Umsatzbesteuerung in<br />

Deutschland unterliegen. Das hat zur<br />

Folge, dass die jPdöR steuerliche Erklärungspflichten<br />

zu erfüllen <strong>und</strong> Umsatzsteuer<br />

zu entrichten hat.<br />

Maßgebend ist die Ortsbestimmung<br />

gem. § 3a UStG. Der Leistungsort ist<br />

8 vgl. OFD Nie<strong>der</strong>sachsen vom 30.08.2010 „MERKBLATT<br />

Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die<br />

seit dem<br />

1. Januar 2010 durch im Ausland ansässige Unternehmer<br />

an inländische juristische Personen öffentlichen<br />

Rechts ausgeführt werden“ (S 7117 – 65 – St 171 –<br />

juris)

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