Steuerpflichten der Kirchengemeinden und ... - Erzbistum Köln
Steuerpflichten der Kirchengemeinden und ... - Erzbistum Köln
Steuerpflichten der Kirchengemeinden und ... - Erzbistum Köln
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
36<br />
BGB). 15 Auch <strong>der</strong> vertraglich vereinbarte<br />
Abbau von Bodenschätzen<br />
(z.B. Kies, Sand) ist regelmäßig <strong>der</strong><br />
umsatzsteuerfreien Gr<strong>und</strong>stücksverpachtung<br />
zuzuordnen.<br />
g) Vermietung von Standorten für<br />
Mobilfunkfeststationen<br />
h) Überlassung von Standorten für<br />
die Errichtung von Strommasten<br />
für Überlandleitungen<br />
Steuerfrei, da Vermögensverwaltung<br />
(darüber hinaus gilt allgemeine Befreiungsvorschrift<br />
gem. § 4 Nr. 12 UStG)<br />
Telefongesellschaften schließen sog.<br />
Standortmietverträge über Funkfeststationen<br />
mit <strong>Kirchengemeinden</strong> ab.<br />
Nach Vertragsende ist die Funkfeststation<br />
wie<strong>der</strong> zu beseitigen. Diese<br />
Standortmietverträge fallen unter<br />
die steuerfreie Gr<strong>und</strong>stücksvermietung<br />
nach § 4 Nr. 12 UStG.<br />
15 vgl. Abschnitt 4.12.1. Abs. 2 Satz 8 UStAE<br />
Das Gleiche gilt für die Überlassung<br />
von Gr<strong>und</strong>besitz zur Errichtung von<br />
Strommasten für eine Überlandleitung,<br />
einschl. <strong>der</strong> Einräumung <strong>der</strong><br />
damit zusammenhängenden Rechte.<br />
Personalgestellung<br />
Die Gestellung von Personal durch<br />
jPdöR – also auch <strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlich<br />
rechtlichen Religionsgemeinschaften –<br />
ist in Abschnitt 2.11 Absatz 15 des Umsatzsteueranwendungserlasses<br />
(UStAE)<br />
geregelt. Danach gilt die Gr<strong>und</strong>aussage,<br />
dass die Gestellung von Personal durch<br />
jPdöR gegen Erstattung <strong>der</strong> Kosten<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich ein Leistungsaustausch<br />
darstellt, sofern die gestellende Person<br />
Arbeitgeber bleibt. Bei <strong>der</strong> steuerlichen<br />
Prüfung ist zu bedenken, dass in diesem<br />
Bereich hohe „Umsätze“ vorliegen.<br />
Zur steuerlichen Würdigung hat die Finanzverwaltung<br />
acht Beispiele gebildet,<br />
die man im Einzelfall prüfen muss. Aus<br />
Sicht <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Reli-