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Steuerpflichten der Kirchengemeinden und ... - Erzbistum Köln

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36<br />

BGB). 15 Auch <strong>der</strong> vertraglich vereinbarte<br />

Abbau von Bodenschätzen<br />

(z.B. Kies, Sand) ist regelmäßig <strong>der</strong><br />

umsatzsteuerfreien Gr<strong>und</strong>stücksverpachtung<br />

zuzuordnen.<br />

g) Vermietung von Standorten für<br />

Mobilfunkfeststationen<br />

h) Überlassung von Standorten für<br />

die Errichtung von Strommasten<br />

für Überlandleitungen<br />

Steuerfrei, da Vermögensverwaltung<br />

(darüber hinaus gilt allgemeine Befreiungsvorschrift<br />

gem. § 4 Nr. 12 UStG)<br />

Telefongesellschaften schließen sog.<br />

Standortmietverträge über Funkfeststationen<br />

mit <strong>Kirchengemeinden</strong> ab.<br />

Nach Vertragsende ist die Funkfeststation<br />

wie<strong>der</strong> zu beseitigen. Diese<br />

Standortmietverträge fallen unter<br />

die steuerfreie Gr<strong>und</strong>stücksvermietung<br />

nach § 4 Nr. 12 UStG.<br />

15 vgl. Abschnitt 4.12.1. Abs. 2 Satz 8 UStAE<br />

Das Gleiche gilt für die Überlassung<br />

von Gr<strong>und</strong>besitz zur Errichtung von<br />

Strommasten für eine Überlandleitung,<br />

einschl. <strong>der</strong> Einräumung <strong>der</strong><br />

damit zusammenhängenden Rechte.<br />

Personalgestellung<br />

Die Gestellung von Personal durch<br />

jPdöR – also auch <strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlich<br />

rechtlichen Religionsgemeinschaften –<br />

ist in Abschnitt 2.11 Absatz 15 des Umsatzsteueranwendungserlasses<br />

(UStAE)<br />

geregelt. Danach gilt die Gr<strong>und</strong>aussage,<br />

dass die Gestellung von Personal durch<br />

jPdöR gegen Erstattung <strong>der</strong> Kosten<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ein Leistungsaustausch<br />

darstellt, sofern die gestellende Person<br />

Arbeitgeber bleibt. Bei <strong>der</strong> steuerlichen<br />

Prüfung ist zu bedenken, dass in diesem<br />

Bereich hohe „Umsätze“ vorliegen.<br />

Zur steuerlichen Würdigung hat die Finanzverwaltung<br />

acht Beispiele gebildet,<br />

die man im Einzelfall prüfen muss. Aus<br />

Sicht <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Reli-

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