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Steuerpflichten der Kirchengemeinden und ... - Erzbistum Köln

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Verkauf Gr<strong>und</strong>stücke<br />

(Abgrenzung gewerblicher<br />

Gr<strong>und</strong>stückshandel)<br />

Der Erwerb <strong>und</strong> die Veräußerung/Übertragung<br />

von Gr<strong>und</strong>stücken unterliegen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer.<br />

Für die <strong>Kirchengemeinden</strong> kann eine<br />

Befreiungsvorschrift greifen , wenn das<br />

Gr<strong>und</strong>stück aus Anlass des Übergangs<br />

von öffentlich-rechtlichen Aufgaben<br />

o<strong>der</strong> aus Anlass von Grenzän<strong>der</strong>ungen<br />

von <strong>der</strong> einen auf die an<strong>der</strong>e juristische<br />

Person übergeht <strong>und</strong> es sich nicht überwiegend<br />

um einen BgA handelt.<br />

Gr<strong>und</strong>stücksverkäufe sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

von <strong>der</strong> Umsatzsteuer befreit (Vermögensverwaltung,<br />

Ziff. 3.; allgemeine Befreiungsnorm<br />

des § 4 Nr. 9a UStG, vgl.<br />

Ziff. 6.).<br />

Es sind allerdings die einkommensteuerlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze des gewerblichen<br />

Gr<strong>und</strong>stückshandels zu überprüfen.<br />

Diese gelten uneingeschränkt auch für<br />

die <strong>Kirchengemeinden</strong>.<br />

Für die Annahme eines gewerblichen<br />

Gr<strong>und</strong>stückshandels müssen sämtliche<br />

Kriterien eines Gewerbebetriebes im<br />

Sinne des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz<br />

erfüllt sein; das sind: Selbstständige<br />

Tätigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht,<br />

Beteiligung am<br />

allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.<br />

Die Betätigung darf sich nicht nur als<br />

bloße Vermögensverwaltung darstellen<br />

(z.B. BFH-Urteil vom 03.08.2004).<br />

Zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung<br />

<strong>und</strong> gewerblichem Gr<strong>und</strong>stückshandel<br />

nimmt ein BMF-Schreiben<br />

Stellung. 16<br />

Nach <strong>der</strong> BFH-Rechtsprechung ist bei<br />

<strong>der</strong> Veräußerung von bis zu drei Objekten<br />

innerhalb eines engen zeitlichen<br />

Zusammenhangs im Regelfall ein gewerblicher<br />

Gr<strong>und</strong>stückshandel zu verneinen.<br />

16 BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (BStBl I 2004, 434)<br />

- Ein Schaubild als Anlage des BMF-Schreibens enthält<br />

ein vereinfachtes Prüfschema zum gewerblichen<br />

Gr<strong>und</strong>stückshandel.<br />

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