Steuerpflichten der Kirchengemeinden und ... - Erzbistum Köln
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Verkauf Gr<strong>und</strong>stücke<br />
(Abgrenzung gewerblicher<br />
Gr<strong>und</strong>stückshandel)<br />
Der Erwerb <strong>und</strong> die Veräußerung/Übertragung<br />
von Gr<strong>und</strong>stücken unterliegen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer.<br />
Für die <strong>Kirchengemeinden</strong> kann eine<br />
Befreiungsvorschrift greifen , wenn das<br />
Gr<strong>und</strong>stück aus Anlass des Übergangs<br />
von öffentlich-rechtlichen Aufgaben<br />
o<strong>der</strong> aus Anlass von Grenzän<strong>der</strong>ungen<br />
von <strong>der</strong> einen auf die an<strong>der</strong>e juristische<br />
Person übergeht <strong>und</strong> es sich nicht überwiegend<br />
um einen BgA handelt.<br />
Gr<strong>und</strong>stücksverkäufe sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
von <strong>der</strong> Umsatzsteuer befreit (Vermögensverwaltung,<br />
Ziff. 3.; allgemeine Befreiungsnorm<br />
des § 4 Nr. 9a UStG, vgl.<br />
Ziff. 6.).<br />
Es sind allerdings die einkommensteuerlichen<br />
Gr<strong>und</strong>sätze des gewerblichen<br />
Gr<strong>und</strong>stückshandels zu überprüfen.<br />
Diese gelten uneingeschränkt auch für<br />
die <strong>Kirchengemeinden</strong>.<br />
Für die Annahme eines gewerblichen<br />
Gr<strong>und</strong>stückshandels müssen sämtliche<br />
Kriterien eines Gewerbebetriebes im<br />
Sinne des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz<br />
erfüllt sein; das sind: Selbstständige<br />
Tätigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht,<br />
Beteiligung am<br />
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.<br />
Die Betätigung darf sich nicht nur als<br />
bloße Vermögensverwaltung darstellen<br />
(z.B. BFH-Urteil vom 03.08.2004).<br />
Zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung<br />
<strong>und</strong> gewerblichem Gr<strong>und</strong>stückshandel<br />
nimmt ein BMF-Schreiben<br />
Stellung. 16<br />
Nach <strong>der</strong> BFH-Rechtsprechung ist bei<br />
<strong>der</strong> Veräußerung von bis zu drei Objekten<br />
innerhalb eines engen zeitlichen<br />
Zusammenhangs im Regelfall ein gewerblicher<br />
Gr<strong>und</strong>stückshandel zu verneinen.<br />
16 BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (BStBl I 2004, 434)<br />
- Ein Schaubild als Anlage des BMF-Schreibens enthält<br />
ein vereinfachtes Prüfschema zum gewerblichen<br />
Gr<strong>und</strong>stückshandel.<br />
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