Steuerpflichten der Kirchengemeinden und ... - Erzbistum Köln
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verzerrung durch die Steuervergünstigung<br />
im Vergleich zu gewerblichen<br />
Unternehmern ist hier von wesentlicher<br />
Bedeutung. Solche steuerschädliche<br />
Wettbewerbsverzerrungen liegen<br />
dann nicht vor, wenn Privatanbieter<br />
keine vergleichbaren Leistungen erbringen<br />
o<strong>der</strong> diese umsatzsteuerfrei sind.<br />
Erfüllung von kirchlichen<br />
Hoheitsaufgaben<br />
Der Ausübung <strong>der</strong> „öffentlichen Gewalt“<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> Erfüllung von Hoheitsaufgaben<br />
auf staatlicher Ebene wird<br />
bei den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften<br />
die Wahrnehmung<br />
ihrer Kernaufgaben im seelsorglichen,<br />
liturgischen <strong>und</strong> caritativen/diakonischen<br />
Bereich gleichgesetzt. Die Einrichtungen<br />
<strong>und</strong> Dienste sind demnach<br />
hoheitlich, soweit sie nach dem kirchlichen<br />
Selbstverständnis dazu dienen,<br />
den Verkündungsauftrag <strong>der</strong> Kirche zu<br />
erfüllen.<br />
Kirchliche Angebote, die sich insbeson<strong>der</strong>e<br />
an Christen <strong>und</strong> religiös Interessierte<br />
richten, zählen zu diesen kirchlichen<br />
Kernaufgaben. Die Grenze des<br />
kirchlich-hoheitlichen Bereichs ist dann<br />
überschritten, wenn die Tätigkeiten ihren<br />
spezifischen kirchlichen Charakter<br />
verlieren <strong>und</strong> die Kirche in Wettbewerb<br />
mit privaten Unternehmen tritt. 1<br />
• Ein Beispiel für die Abgrenzung zwischen<br />
hoheitlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen<br />
Tätigkeiten ist die Verwaltung<br />
eines kirchengemeindlichen Friedhofes.<br />
Während die Aufgaben des<br />
Bestattungswesens (Grabaushebung,<br />
Sargaufbewahrung, Läuten <strong>der</strong> Glocken,<br />
Ausschmückung des ausgehobenen<br />
Grabes, Trauerfeier) dem<br />
hoheitlichen Bereich zuzuordnen<br />
1 vgl. OFD Hannover v. 19.02.2004 (Az.: S 2706-165-<br />
StO-; S. 2706-209-StH 231) - „Öffentlich-rechtliche<br />
Religionsgemeinschaften; Erfassung <strong>und</strong> Besteuerung<br />
von Betrieben gewerblicher Art <strong>und</strong> von wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben“, ebenso OFD Chemnitz v.<br />
05.07.2004 (Az.: S 2706-91/29-St 21)