betriebswirtschaft - IHK Nürnberg für Mittelfranken
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Zulassungsvoraussetzungen <strong>für</strong> <strong>IHK</strong>-Fortbildungsprüfungen<br />
Geprüfte/r Fachkaufmann/-frau <strong>für</strong> Büromanagement <strong>IHK</strong><br />
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer<br />
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden<br />
Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder<br />
2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.<br />
Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften<br />
Fachkaufmanns <strong>für</strong> Büromanagement / einer Geprüften Fachkauffrau <strong>für</strong> Büromanagement<br />
haben.<br />
(2) Abweichend von Absatz (1) kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von<br />
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und<br />
Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.<br />
Geprüfte/r Medienfachwirt/in Fachrichtung Digital- oder Printmedien<br />
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:<br />
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der<br />
Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet werden kann<br />
oder<br />
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf<br />
und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis<br />
oder<br />
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.<br />
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes<br />
nachweist:<br />
1. die Ablegung des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre<br />
zurückliegt,<br />
und<br />
2. in den in Absatz (1) Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens<br />
ein weiteres Jahr Berufspraxis.<br />
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen (1) und (2) soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines<br />
Medienfachwirts haben.<br />
(4) Abweichend von den in den Absätzen (1) und (2) Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung<br />
auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft<br />
macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur<br />
Prüfung rechtfertigen.<br />
Geprüfte/r Industriemeister/in – Fachrichtung Elektrotechnik <strong>IHK</strong><br />
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen,<br />
wer Folgendes nachweist:<br />
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der<br />
den Elektrotechnikberufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige<br />
Berufspraxis<br />
oder<br />
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf<br />
und danach mindestens 18 Monate Berufspraxis<br />
oder<br />
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.<br />
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes<br />
nachweist:<br />
1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,<br />
das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,<br />
und<br />
2. in den in Absatz (1) Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens<br />
ein weiteres Jahr Berufspraxis.<br />
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen (1) und (2) soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines<br />
Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik<br />
haben.<br />
(4) Abweichend von den in den Absätzen (1) und (2) Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung<br />
auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft<br />
macht, berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung<br />
rechtfertigen.<br />
<strong>IHK</strong> – Die Weiterbildung 199<br />
INFORMATIONEN<br />
Prüfungsgebühr (Stand Januar 2010)<br />
407,- C.<br />
Gebühr <strong>für</strong> Prüfungen nach dem<br />
1. August 2010: 425,- C.<br />
Prüfungsgebühr (Stand August 2010)<br />
520,- C.<br />
Gebühr <strong>für</strong> Prüfungen nach dem<br />
1. August 2010: 546,- C.<br />
Prüfungsgebühr (Stand Januar 2010)<br />
510,- C.<br />
Gebühr <strong>für</strong> Prüfungen nach dem<br />
1. August 2010: 535,- C.<br />
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