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betriebswirtschaft - IHK Nürnberg für Mittelfranken

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Zulassungsvoraussetzungen <strong>für</strong> <strong>IHK</strong>-Fortbildungsprüfungen<br />

Geprüfte/r Fachkaufmann/-frau <strong>für</strong> Büromanagement <strong>IHK</strong><br />

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer<br />

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden<br />

Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder<br />

2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.<br />

Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften<br />

Fachkaufmanns <strong>für</strong> Büromanagement / einer Geprüften Fachkauffrau <strong>für</strong> Büromanagement<br />

haben.<br />

(2) Abweichend von Absatz (1) kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von<br />

Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und<br />

Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.<br />

Geprüfte/r Medienfachwirt/in Fachrichtung Digital- oder Printmedien<br />

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:<br />

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der<br />

Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet werden kann<br />

oder<br />

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf<br />

und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis<br />

oder<br />

3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.<br />

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes<br />

nachweist:<br />

1. die Ablegung des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre<br />

zurückliegt,<br />

und<br />

2. in den in Absatz (1) Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens<br />

ein weiteres Jahr Berufspraxis.<br />

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen (1) und (2) soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines<br />

Medienfachwirts haben.<br />

(4) Abweichend von den in den Absätzen (1) und (2) Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung<br />

auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft<br />

macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur<br />

Prüfung rechtfertigen.<br />

Geprüfte/r Industriemeister/in – Fachrichtung Elektrotechnik <strong>IHK</strong><br />

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen,<br />

wer Folgendes nachweist:<br />

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der<br />

den Elektrotechnikberufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige<br />

Berufspraxis<br />

oder<br />

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf<br />

und danach mindestens 18 Monate Berufspraxis<br />

oder<br />

3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.<br />

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes<br />

nachweist:<br />

1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,<br />

das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,<br />

und<br />

2. in den in Absatz (1) Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens<br />

ein weiteres Jahr Berufspraxis.<br />

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen (1) und (2) soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines<br />

Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik<br />

haben.<br />

(4) Abweichend von den in den Absätzen (1) und (2) Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung<br />

auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft<br />

macht, berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung<br />

rechtfertigen.<br />

<strong>IHK</strong> – Die Weiterbildung 199<br />

INFORMATIONEN<br />

Prüfungsgebühr (Stand Januar 2010)<br />

407,- C.<br />

Gebühr <strong>für</strong> Prüfungen nach dem<br />

1. August 2010: 425,- C.<br />

Prüfungsgebühr (Stand August 2010)<br />

520,- C.<br />

Gebühr <strong>für</strong> Prüfungen nach dem<br />

1. August 2010: 546,- C.<br />

Prüfungsgebühr (Stand Januar 2010)<br />

510,- C.<br />

Gebühr <strong>für</strong> Prüfungen nach dem<br />

1. August 2010: 535,- C.<br />

BETRIEBS-<br />

WIRTSCHAFT<br />

TECHNIK/<br />

BEWACHUNG<br />

IT UND NEUE MEDIEN<br />

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GASTRONOMIE<br />

TOURISTIK<br />

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AUSBILDUNG<br />

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