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medimondi Geschäftsbericht 2009 - medimondi AG

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Konzernabschluss || Konzernanhang<br />

und ihn so zu gestalten, dass künftige Änderungen besser eingearbeitet werden<br />

können. Die jetzt veröffentlichte Fassung von IFRS 1 bewahrt den Inhalt der vorangegangenen<br />

Version und tritt für Unternehmen, die erstmalig die IFRS anwenden,<br />

für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 01.01.2010 beginnen.<br />

IFRIC 15<br />

Im Juli 2008 hat das IASB den IFRIC 15 Verträge über die Errichtung von Immobilien<br />

veröffentlicht. Ziel der Interpretation ist eine einheitliche Bilanzierung durch Unternehmen,<br />

die Grundstücke erschließen und die in dieser Eigenschaft Einheiten, wie<br />

beispielsweise Wohneinheiten oder Häuser, „off plan“, das heißt bevor diese fertiggestellt<br />

sind, verkaufen. IFRIC 15 defi niert Kriterien, nach denen sich die Bilanzierung<br />

entweder nach IAS 11 „Fertigungsaufträge“ oder nach IAS 18 „Erträge“ zu richten hat.<br />

Die Interpretation ist gemäß Amtsblatt der Europäischen Union für Geschäftsjahre<br />

anzuwenden, die nach dem 31.12.<strong>2009</strong> beginnen.<br />

IFRIC 16<br />

Im Juli 2008 hat das IASB den IFRIC 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen<br />

ausländischen Geschäftsbetrieb veröffentlicht. Ziel der Interpretation ist eine<br />

Klarstellung zweier Sachverhalte, die sich im Rahmen der beiden Standards IAS 21<br />

Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse und IAS 39 Finanzinstrumente:<br />

Ansatz und Bewertung im Zusammenhang mit der Bilanzierung der Absicherung<br />

von Fremdwährungsrisiken innerhalb eines Unternehmens und seiner ausländischen<br />

Geschäftsbetriebe ergeben. IFRIC 16 stellt klar, was als Risiko bei der<br />

Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb anzusehen<br />

ist und wo innerhalb der Unternehmensgruppe das Sicherungsinstrument<br />

zur Minderung dieses Risikos gehalten werden darf. Die Interpretation ist gemäß<br />

Amtsblatt der Europäischen Union für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem<br />

30.06.<strong>2009</strong> beginnen.<br />

IFRIC 17<br />

Im November 2008 hat das IASB den IFRIC 17 Unbare Ausschüttungen an Anteilseigner<br />

veröffentlicht. IFRIC 17 regelt Themen, wie ein Unternehmen andere Vermögenswerte<br />

als Zahlungsmittel zu bewerten hat, die es als Gewinnaus schüttung<br />

an die Anteilseigner überträgt. Eine Dividendenverpfl ichtung ist anzusetzen, wenn<br />

die Dividende von den zuständigen Organen genehmigt wurde und nicht mehr<br />

im Ermessen des Unternehmens steht. Diese Dividendenverpfl ichtung ist zum<br />

beizulegenden Zeitwert der zu übertragenden Nettovermögenswerte anzusetzen.<br />

Die Differenz zwischen der Dividendenverpfl ichtung und dem Buchwert des<br />

zu übertragenden Vermögenswertes ist erfolgswirksam zu erfassen. Weiterhin<br />

sind zusätzliche Anhangsangaben vorzunehmen, wenn die für die Ausschüttung<br />

vorgesehenen Vermögenswerte der Defi nition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs<br />

entsprechen. IFRIC 17 tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem<br />

31.10.<strong>2009</strong> beginnen.<br />

IFRIC 18<br />

Im Januar <strong>2009</strong> hat das IASB den IFRIC 18 Übertragung von Vermögenswerten von<br />

Kunden veröffentlicht, der zusätzliche Hinweise zur Bilanzierung der Übertragung<br />

eines Vermögenswerts durch einen Kunden liefert. IFRIC 18 ist nach Auffassung<br />

des IASB insbesondere relevant für den Energiesektor. Sie stellt die Anforderungen<br />

der IFRSs für Vereinbarungen klar, bei denen ein Unternehmen von einem Kunden<br />

ein Objekt, eine Anlage oder Betriebsmittel erhält, die das Unternehmen dann<br />

entweder dazu verwenden muss, den Kunden mit einem Leitungsnetz zu verbinden<br />

oder dem Kunden einen permanenten Zugang zur Versorgung mit Gütern oder<br />

Dienstleistungen zu gewähren. Ebenfalls behandelt werden solche Fälle, in denen<br />

ein Unternehmen Zahlungsmittel mit der Aufl age erhält, einen der vorgenannten<br />

Vermögenswerte zu erwerben oder herzustellen. IFRIC 18 ist prospektiv auf Übertragungen<br />

von Vermögenswerten durch Kunden anzuwenden, die am oder nach<br />

dem 31.10.<strong>2009</strong> erfolgen.<br />

Weiterhin wurde im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses an den IFRS<br />

(„Improvements to IFRSs“) eine Änderung an IFRS 5 vorgenommen, die ab dem<br />

01.07.<strong>2009</strong> anzuwenden ist. Die Änderung betraf die Defi nition aufgegebener<br />

Geschäftsbereiche sowie die Einführung zusätzlicher Anhangsangaben.<br />

62<br />

Noch nicht bestätigte Änderungen der EU:<br />

IAS 24 (revised) Angaben über Beziehungen zu<br />

nahe stehenden Unternehmen und<br />

Personen<br />

Änderung des IFRS 1 (revised) Zusätzliche Ausnahmen für<br />

Erstanwender<br />

Änderungen des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungstransaktionen<br />

mit Barausgleich im Konzern<br />

IFRS 9 Finanzinstrumente<br />

Änderungen des IFRIC 14 Beitragsvorauszahlungen bei<br />

bestehenden Mindestdotierungsverpfl<br />

ichtungen<br />

IFRIC 19 Tilgung fi nanzieller Verbindlichkeiten<br />

durch Eigenkapitalinstrumente<br />

Aus der erstmaligen Anwendung der noch nicht bestätigten Änderungen werden<br />

keine Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gruppe<br />

erwartet.<br />

IAS 24 (revised)<br />

Das IASB hat im November <strong>2009</strong> eine überarbeitete Fassung des IAS 24, Angaben<br />

über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen, veröffentlicht.<br />

Mit der Änderung des IAS 24 wurde insbesondere die Defi nition von nahe<br />

stehenden Unternehmen und Personen (related party) grundlegend überarbeitet<br />

sowie Anpassungen bezüglich der Defi nition der (angabepfl ichtigen) Geschäfte<br />

vorgenommen. Ein weiterer wesentlicher Schwerpunkt der Überarbeitung bildet<br />

die Einführung einer Erleichterungsvorschrift für Unternehmen, die unter der Beherrschung,<br />

der gemeinschaftlichen Führung oder dem maßgeblichen Einfl uss der<br />

öffentlichen Hand stehen (sog. „government-related entities“). Die überarbeitete<br />

Fassung des Standards ist erstmals verpfl ichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden,<br />

die am oder nach dem 01.01.2011 beginnen.<br />

Änderung des IFRS 1 (revised)<br />

Das IASB hat im Juli <strong>2009</strong> eine Änderung des IFRS 1, Erstmalige Anwendung der<br />

International Financial Reporting Standards, herausgegeben. Hierdurch werden<br />

zusätzliche Ausnahmen zur grundsätzlich zwingenden retrospektiven Anwendung<br />

aller zum Abschlussstichtag des ersten IFRS-Abschlusses geltenden Standards und<br />

Interpretationen eingeführt. Diese betreffen Unternehmen der Öl- und Gasindustrie,<br />

die zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS nach bisherigen Rechnungslegungsstandards<br />

die Vollkostenbewertung angewendet haben sowie erstmalige<br />

IFRS Anwender, die die Übergangsbestimmungen des IFRIC 4, Feststellung, ob eine<br />

Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, anwenden. Die Änderungen des IFRS 1<br />

sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2010 beginnen, anzuwenden.<br />

Änderungen des IFRS 2<br />

Das IASB hat im Juni <strong>2009</strong> Änderungen an IFRS 2 herausgegeben, mit denen die<br />

Bilanzierung von in bar erfüllten anteilsbasierten Vergütungen im Konzern klargestellt<br />

wird. Die Änderungen sind ab dem 01.01.2010 anzuwenden.<br />

IFRS 9<br />

Das IASB hat im November <strong>2009</strong> einen neuen IFRS zur Klassifi zierung und Bewertung<br />

von Finanzinstrumenten herausgegeben. Die Veröffentlichung stellt den Abschluss<br />

des ersten Teils eines dreiphasigen Projekts zur Ersetzung von IAS 39 durch<br />

einen neuen Standard dar. IFRS 9 sieht nur noch zwei Kategorien vor, in welche<br />

fi nanzielle Vermögenswerte bei ihrer erstmaligen Erfassung einzuordnen sind: Bewertung<br />

zum beizulegenden Zeitwert (fair value) oder Bewertung zu fortgeführten<br />

Anschaffungskosten (amortised cost). Eine Bewertung mit den fortgeführten<br />

Anschaffungskosten erfordert das planmäßige Halten des fi nanziellen Vermögenswertes<br />

zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme sowie Vertragsbedingungen,<br />

die zu Zahlungsströmen an festgelegten Zeitpunkten führen, die<br />

ausschließlich Tilgung und Zinszahlungen auf ausstehende Rückzahlungsbeträge<br />

darstellen. Finanzinstrumente, die diese beiden Bedingungen nicht erfüllen, sind

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