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medimondi Geschäftsbericht 2009 - medimondi AG

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zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die mit Ersterfassung vorgenommene<br />

Kategorisierung kann in späteren Perioden nur noch revidiert werden, sofern sich<br />

das Geschäftsmodell, in dessen Rahmen der Vermögenswert gehalten wird, geändert<br />

hat. Der Standard sieht eine retrospektive Anwendung auf alle bestehenden<br />

fi nanziellen Vermögenswerte vor, wobei zur Kategorisierung nach den neuen<br />

Regelungen die Umstände am Tag der Erstanwendung des Standards maßgelblich<br />

sind. Zusätzlich wurden Erleichterungen durch verschiedene Übergangsregelungen<br />

geschaffen. Die Vorschriften müssen ab dem 01.01.2013 angewendet werden.<br />

Änderungen des IFRIC 14<br />

Im November <strong>2009</strong> hat das IASB eine Änderung des IFRIC 14 veröffentlicht. Nach<br />

dieser Änderung können Unternehmen, die Mindestdotierungsverpfl ichtungen<br />

unterliegen, den Vorteil aus Beitragsvorauszahlungen zur Erfüllung der Mindestdotierungsverpfl<br />

ichtungen als Vermögenswert erfassen. Die Änderung ist ab dem<br />

01.01.2011 anzuwenden.<br />

IFRIC 19<br />

Im November <strong>2009</strong> hat das IASB den IFRIC 19 veröffentlicht. Die Interpretation<br />

behandelt die Bilanzierung von ganzer oder teilweiser Tilgung fi nanzieller Verbindlichkeiten<br />

durch Ausgabe eigener Eigenkapitalinstrumente. Die Interpretation<br />

behandelt ausschließlich die Bilanzierung beim Schuldner, d.h. beim Emittenten der<br />

Eigenkapitalinstrumente. IFRIC 19 ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder<br />

nach dem 01.07.2010 beginnen.<br />

Improvement Prozess<br />

Neben den ausführlich beschriebenen Änderungen existieren aus dem jährlichen<br />

Verbesserungsprozess („Improvement-Prozess“) mehrere kleinere Änderungen zu<br />

den verschiedenen Standards, welche für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die<br />

am oder nach dem 01.01.2010 bzw. am oder nach dem 01.07.<strong>2009</strong> beginnen. Auch<br />

hieraus werden sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanzund<br />

Ertragslage der Gruppe ergeben.<br />

C Konsolidierung, Bilanzierung<br />

und Bewertung<br />

Angewandte Methoden<br />

1. Konsolidierungsmethoden<br />

Der Bilanzstichtag der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ist der<br />

31.12.<strong>2009</strong>.<br />

Die lokalen Jahresabschlüsse der in- und ausländischen Tochtergesellschaften,<br />

die zum Konsolidierungskreis gehören, wurden unter Anwendung einheitlicher<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, die mit denen der Muttergesellschaft<br />

übereinstimmen, angepasst, d. h. gemäß IAS 27 und IAS 31 aufgestellt.<br />

Die für den vorliegenden Abschluss angewandten Konsolidierungsmethoden sind,<br />

soweit nicht anders angegeben, gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Im<br />

Zusammenhang mit der weiteren Aufgliederung von Anhangsangaben zu den Posten<br />

sonstige Rückstellungen bzw. Verbindlichkeiten, sonstige betriebliche Erträge<br />

bzw. Aufwendungen wurden die Vorjahresangaben entsprechend der gewählten<br />

Zuordnung in <strong>2009</strong> angepasst.<br />

Tochterunternehmen<br />

Tochterunternehmen werden in den Konzernabschluss gemäß den Vorschriften<br />

über die Vollkonsolidierung einbezogen, sofern beherrschender Einfl uss durch den<br />

Konzern ausgeübt wird, der die Kontrolle über die Finanz- und Geschäftspolitik des<br />

Tochterunternehmens bedeutet. Bei einem Anteil von mehr als 50 % des stimmberechtigten<br />

Eigenkapitals und im Falle der Verfügung über mehr als die Hälfte der<br />

Stimmrechte wird beherrschender Einfl uss angenommen. Potenzielle Stimmrechte,<br />

die zum Stichtag ausgeübt oder umgewandelt werden können, werden berücksichtigt.<br />

Sofern der Konzern die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens<br />

ohne das Vorliegen einer direkten Stimmrechtsmehrheit des Konzerns bestimmen<br />

kann, wird das betreffende Unternehmen ebenfalls in den Kreis der konsolidierten<br />

Unternehmen einbezogen. In solchen Fällen der de facto Beherrschung verweisen<br />

wir auf weitergehende Ausführungen zu kritischen Annahmen und Schätzungen.<br />

Der Zeitpunkt der erstmaligen bzw. letztmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss<br />

im Rahmen der Vollkonsolidierung richtet sich grundsätzlich nach dem<br />

Zeitpunkt, in dem der beherrschende Einfl uss erworben wird bzw. verloren geht.<br />

Die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt nach der Erwerbsmethode.<br />

Dabei werden – unabhängig vom Bestehen von Minderheitsanteilen<br />

– alle zum Erwerbszeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte und Schulden sowie<br />

Eventualverbindlichkeiten des erworbenen Unternehmens mit ihren Zeitwerten<br />

angesetzt. Die Anschaffungskosten inklusive der dem Erwerb direkt zurechenbaren<br />

Anschaffungsnebenkosten werden mit dem entsprechenden anteiligen Eigenkapital<br />

des Tochterunternehmens zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den<br />

Konzernabschluss verrechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten<br />

und dem anteiligen Eigenkapital wird zunächst den Vermögenswerten und<br />

Schulden sowie Eventualverbindlichkeiten insoweit zugerechnet, als deren Zeitwert<br />

vom Buchwert im Zeitpunkt der Erstkonsolidierung abweicht. Die im Rahmen<br />

eines Unternehmenszusammenschlusses daraus entstehenden latenten Steuereffekte<br />

werden ebenfalls berücksichtigt. Ein noch verbleibender Überschuss der<br />

Anschaffungskosten über das zu beizulegenden Zeitwerten bewertete, erworbene<br />

Nettovermögen, wird als Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen. Dieser wird<br />

mit Hilfe eines jährlichen Niederstwerttests (Impairment-Test) auf Wertminderung<br />

geprüft und sofern notwendig auf den ermittelten niedrigeren Wert abgewertet.<br />

Die nicht der Konzernobergesellschaft zustehenden Anteile am Eigenkapital der<br />

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