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08/2009 - Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg

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Amtsblatt der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> - 10 - Nr. 8/<strong>2009</strong><br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt<br />

- die Satzung vom 07.01.1998 der Stadt <strong>Camburg</strong>,<br />

- die Satzung vom 12.12.1997 der Gemeinde Dorndorf-Steudnitz,<br />

- die Satzung vom 17.04.1998 der Stadt <strong>Dornburg</strong>,<br />

außer Kraft.<br />

Ausgefertigt: <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>, den 03.<strong>08</strong>.09<br />

gez. Moritz<br />

Bürgermeister - Siegel -<br />

Die Feuerwehrsatzung der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> wurde in<br />

der öffentlichen Stadtratssitzung am 02. Juni <strong>2009</strong> beschlossen<br />

und mit Schreiben vom 17.06.09 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde<br />

im Landratsamt angezeigt.<br />

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen,<br />

können gegenüber der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> (<strong>Dornburg</strong>,<br />

Markt 21, 07778 <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>) geltend gemacht<br />

werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu<br />

machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von<br />

einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />

sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

<strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>, den 03.<strong>08</strong>.<strong>2009</strong><br />

gez. Moritz<br />

Bürgermeister<br />

Satzung zur Regelung<br />

der Aufwandsentschädigung<br />

für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen<br />

Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen<br />

Dienstleistungen herangezogen werden und zur<br />

Regelung der Anerkennung von langjähriger<br />

Mitgliedschaft in den Freiwilligen Feuerwehren der<br />

Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />

vom 03. August <strong>2009</strong><br />

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 der<br />

Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />

vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 23. April <strong>2009</strong> (GVBl. S. 345), § 14 des Thüringer<br />

Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 5. Februar 20<strong>08</strong><br />

(GVBl. S. 22) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung<br />

(ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993<br />

(GVBl. 1994 Seite 33), zuletzt geändert durch die Thüringer Verordnung<br />

zur Umstellung von Geldbeträgen von Deutsche Mark<br />

in Euro in Rechtsverordnungen aus dem Bereich des Innenministeriums<br />

vom 11. Dezember 2001 (GVBl. S. 92) hat der Stadtrat<br />

der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> am 02.06.<strong>2009</strong> nachstehende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Grundsatz<br />

Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit<br />

ehrenamtlich ausgeführt wird.<br />

§ 2<br />

Höhe der Aufwandsentschädigung<br />

(1) Der Stadtbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 100,00 EUR.<br />

(2) Der stellvertretende Stadtbrandmeister erhält eine monatliche<br />

Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 50,00 EUR.<br />

(3) Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 70,00 EUR.<br />

(4) Stellvertretende Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 35,00 EUR.<br />

(5) Nimmt der ständige Vertreter nach Abs. 2 und 4 die Aufgaben<br />

des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Auf-<br />

wandsvergütung nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ThürFwEntSch-<br />

VO.<br />

(6) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für einen<br />

Jugendfeuerwehrwart 40,00 EUR.<br />

(7) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für einen<br />

Gerätewart 25,00 EUR.<br />

§ 3<br />

Anerkennung langjähriger Mitgliedschaft<br />

(1) Die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren erhalten als<br />

Anerkennung für die langjährige Zugehörigkeit in einer Einsatzabteilung<br />

einen einmaligen Geldbetrag in Höhe von<br />

a) 50,00 EUR bei 10-jähriger Zugehörigkeit,<br />

b) 125,00 EUR bei 25-jähriger Zugehörigkeit und<br />

c) 150,00 EUR bei 40-jähriger Zugehörigkeit.<br />

(2) Ein Wechsel der Kameraden in die Alters- und Ehrenabteilung<br />

wird als Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gerechnet.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt<br />

- die Satzung vom 31.01.1995 der Stadt <strong>Camburg</strong>,<br />

- die Satzung vom 28.02.2002 der Gemeinde Dorndorf-Steudnitz,<br />

- die Satzung vom 06.02.2002 der Stadt <strong>Dornburg</strong>,<br />

außer Kraft.<br />

ausgefertigt: <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>, den 03.<strong>08</strong>.<strong>2009</strong><br />

gez. Moritz<br />

Bürgermeister -Siegel-<br />

Diese Feuerwehrwehrentschädigungssatzung der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />

wurde in der öffentlichen Stadtratssitzung am 2.<br />

Juni <strong>2009</strong> beschlossen und mit Schreiben vom 17.06.09 der zuständigen<br />

Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.<br />

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen,<br />

können gegenüber der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> (<strong>Dornburg</strong>,<br />

Markt 21, 07778 <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>) geltend gemacht<br />

werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu<br />

machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von<br />

einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />

sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

<strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>, den 03.<strong>08</strong>.<strong>2009</strong><br />

gez. Moritz<br />

Bürgermeister<br />

Bekanntmachung<br />

Hundesteuersatzung der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />

vom 03. August <strong>2009</strong><br />

Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt<br />

geändert am <strong>08</strong>.04.09 (GVBl. S. 345) und der §§ 1, 2 und 5 des<br />

Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S.<br />

301), letztmals geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung<br />

des ThürKAG und des Thüringer Wassergesetzes vom<br />

17.12.04 (GVBl. S. 889), erlässt die Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />

folgende, auf der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 02. Juni<br />

<strong>2009</strong> beschlossene Hundesteuersatzung:<br />

§ 1<br />

Steuertatbestand<br />

(1) Das Halten eines über 4 Monate alten Hundes im Gebiet der<br />

Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer<br />

nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend<br />

ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden,<br />

so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 4 Monate ist.

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