08/2009 - Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
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Amtsblatt der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> - 10 - Nr. 8/<strong>2009</strong><br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt<br />
- die Satzung vom 07.01.1998 der Stadt <strong>Camburg</strong>,<br />
- die Satzung vom 12.12.1997 der Gemeinde Dorndorf-Steudnitz,<br />
- die Satzung vom 17.04.1998 der Stadt <strong>Dornburg</strong>,<br />
außer Kraft.<br />
Ausgefertigt: <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>, den 03.<strong>08</strong>.09<br />
gez. Moritz<br />
Bürgermeister - Siegel -<br />
Die Feuerwehrsatzung der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> wurde in<br />
der öffentlichen Stadtratssitzung am 02. Juni <strong>2009</strong> beschlossen<br />
und mit Schreiben vom 17.06.09 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde<br />
im Landratsamt angezeigt.<br />
Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen,<br />
können gegenüber der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> (<strong>Dornburg</strong>,<br />
Markt 21, 07778 <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>) geltend gemacht<br />
werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu<br />
machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von<br />
einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />
sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
<strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>, den 03.<strong>08</strong>.<strong>2009</strong><br />
gez. Moritz<br />
Bürgermeister<br />
Satzung zur Regelung<br />
der Aufwandsentschädigung<br />
für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen<br />
Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen<br />
Dienstleistungen herangezogen werden und zur<br />
Regelung der Anerkennung von langjähriger<br />
Mitgliedschaft in den Freiwilligen Feuerwehren der<br />
Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />
vom 03. August <strong>2009</strong><br />
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 der<br />
Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />
vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 23. April <strong>2009</strong> (GVBl. S. 345), § 14 des Thüringer<br />
Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 5. Februar 20<strong>08</strong><br />
(GVBl. S. 22) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung<br />
(ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993<br />
(GVBl. 1994 Seite 33), zuletzt geändert durch die Thüringer Verordnung<br />
zur Umstellung von Geldbeträgen von Deutsche Mark<br />
in Euro in Rechtsverordnungen aus dem Bereich des Innenministeriums<br />
vom 11. Dezember 2001 (GVBl. S. 92) hat der Stadtrat<br />
der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> am 02.06.<strong>2009</strong> nachstehende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Grundsatz<br />
Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit<br />
ehrenamtlich ausgeführt wird.<br />
§ 2<br />
Höhe der Aufwandsentschädigung<br />
(1) Der Stadtbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 100,00 EUR.<br />
(2) Der stellvertretende Stadtbrandmeister erhält eine monatliche<br />
Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 50,00 EUR.<br />
(3) Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 70,00 EUR.<br />
(4) Stellvertretende Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 35,00 EUR.<br />
(5) Nimmt der ständige Vertreter nach Abs. 2 und 4 die Aufgaben<br />
des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Auf-<br />
wandsvergütung nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ThürFwEntSch-<br />
VO.<br />
(6) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für einen<br />
Jugendfeuerwehrwart 40,00 EUR.<br />
(7) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für einen<br />
Gerätewart 25,00 EUR.<br />
§ 3<br />
Anerkennung langjähriger Mitgliedschaft<br />
(1) Die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren erhalten als<br />
Anerkennung für die langjährige Zugehörigkeit in einer Einsatzabteilung<br />
einen einmaligen Geldbetrag in Höhe von<br />
a) 50,00 EUR bei 10-jähriger Zugehörigkeit,<br />
b) 125,00 EUR bei 25-jähriger Zugehörigkeit und<br />
c) 150,00 EUR bei 40-jähriger Zugehörigkeit.<br />
(2) Ein Wechsel der Kameraden in die Alters- und Ehrenabteilung<br />
wird als Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gerechnet.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt<br />
- die Satzung vom 31.01.1995 der Stadt <strong>Camburg</strong>,<br />
- die Satzung vom 28.02.2002 der Gemeinde Dorndorf-Steudnitz,<br />
- die Satzung vom 06.02.2002 der Stadt <strong>Dornburg</strong>,<br />
außer Kraft.<br />
ausgefertigt: <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>, den 03.<strong>08</strong>.<strong>2009</strong><br />
gez. Moritz<br />
Bürgermeister -Siegel-<br />
Diese Feuerwehrwehrentschädigungssatzung der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />
wurde in der öffentlichen Stadtratssitzung am 2.<br />
Juni <strong>2009</strong> beschlossen und mit Schreiben vom 17.06.09 der zuständigen<br />
Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.<br />
Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen,<br />
können gegenüber der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> (<strong>Dornburg</strong>,<br />
Markt 21, 07778 <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>) geltend gemacht<br />
werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu<br />
machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von<br />
einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />
sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
<strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>, den 03.<strong>08</strong>.<strong>2009</strong><br />
gez. Moritz<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung<br />
Hundesteuersatzung der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />
vom 03. August <strong>2009</strong><br />
Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt<br />
geändert am <strong>08</strong>.04.09 (GVBl. S. 345) und der §§ 1, 2 und 5 des<br />
Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S.<br />
301), letztmals geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung<br />
des ThürKAG und des Thüringer Wassergesetzes vom<br />
17.12.04 (GVBl. S. 889), erlässt die Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />
folgende, auf der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 02. Juni<br />
<strong>2009</strong> beschlossene Hundesteuersatzung:<br />
§ 1<br />
Steuertatbestand<br />
(1) Das Halten eines über 4 Monate alten Hundes im Gebiet der<br />
Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer<br />
nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend<br />
ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden,<br />
so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 4 Monate ist.