08/2009 - Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
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Amtsblatt der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> - 7- Nr. 8/<strong>2009</strong><br />
Wahl- Abgrenzung des Lage des Wahlraumes<br />
bezirk Wahlbezirks<br />
07 Tümpling Tümpling 9<br />
Dorfgemeinschaftshaus<br />
<strong>08</strong> Döbrichau, Posewitz, Wonnitz 20 -<br />
Wonnitz, Zöthen Dorfgemeinschaftshaus<br />
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in<br />
der Zeit vom 20. Juli <strong>2009</strong> bis 09. August <strong>2009</strong> übersandt worden<br />
sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in<br />
dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.<br />
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses<br />
um 18.00 Uhr im Landratsamt des Saale-Holzland-<br />
Kreises, Im Schloß, 07607 Eisenberg zusammen.<br />
3.<br />
Jeder Wahlberechtigte kann nur einem Wahlraum des Wahlbezirkes<br />
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.<br />
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigungen und ihren Personalausweis<br />
oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.<br />
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.<br />
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält<br />
bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt.<br />
Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.<br />
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer<br />
1. für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen<br />
Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser,<br />
bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort<br />
und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für<br />
die Kennzeichnung,<br />
2. für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch<br />
dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der<br />
zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung<br />
einen Kreis für die Kennzeichnung.<br />
Der Wähler gibt<br />
seine Wahlkreisstimme in der Weise ab,<br />
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen<br />
Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig<br />
kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,<br />
und seine Landesstimme in der Weise ab,<br />
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in<br />
einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig<br />
kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll,<br />
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes<br />
oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet<br />
und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe<br />
nicht erkennbar ist.<br />
4.<br />
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung<br />
erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im<br />
Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne<br />
Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.<br />
5.<br />
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im<br />
Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,<br />
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses<br />
Wahlkreises<br />
oder<br />
b) durch Briefwahl teilnehmen.<br />
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong><br />
<strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>, <strong>Dornburg</strong>, Einwohnermeldebehörde,<br />
Markt 21, 07778 <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> einen amtlichen<br />
Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen<br />
amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief<br />
mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und<br />
dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem<br />
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er<br />
dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief<br />
kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.<br />
6.<br />
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur<br />
persönlich ausüben (§ 15 Abs. 4 des Thüringer Landeswahlgesetzes).<br />
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer<br />
Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Frei-<br />
heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch<br />
ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).<br />
<strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>, den 14.<strong>08</strong>.<strong>2009</strong><br />
Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />
gez. Th. Moritz<br />
Bürgermeister<br />
Satzung der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />
über die Freiwilligen Feuerwehren<br />
vom 03. August <strong>2009</strong><br />
Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)<br />
in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003<br />
(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März<br />
2005 (GVBl. S. 58), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes<br />
über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz<br />
(ThBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), geändert<br />
durch Gesetz vom 29. Dezember 2006 (GVBl. 684) in der<br />
Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 20<strong>08</strong><br />
(GVBl. S. 22) sowie des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung<br />
(ThürFwOrgVO) vom 27. Januar<br />
<strong>2009</strong> (GVBl. S. 436) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />
in seiner Sitzung am 02.06.<strong>2009</strong> folgende<br />
Satzung (Feuerwehrsatzung)<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Organisation, Bezeichnung<br />
(1) Die Freiwillige Feuerwehr ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3<br />
Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThBKG) eine rechtlich unselbständige<br />
städtische Feuerwehr (§ 10 Abs. 3 ThBKG). Sie führt die Bezeichnung<br />
:<br />
- „Freiwillige Feuerwehr <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>“<br />
- „Freiwillige Feuerwehr <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> - OT <strong>Camburg</strong>“<br />
für den Ortsteil <strong>Camburg</strong><br />
- „Freiwillige Feuerwehr <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> - OT Dorndorf-<br />
Steudnitz“ für den Ortsteil Dorndorf-Steudnitz<br />
- „Freiwillige Feuerwehr <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> - OT <strong>Dornburg</strong>“<br />
für den Ortsteil <strong>Dornburg</strong><br />
(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung<br />
des Stadtbrandmeisters.<br />
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen<br />
bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine<br />
(§ 17).<br />
§ 2<br />
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr(en)<br />
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den<br />
abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die<br />
Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und<br />
9 ThBKG und die Sicherheitswache (§ 22 ThBKG).<br />
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />
die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden<br />
Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften<br />
aus- und fortzubilden.<br />
§ 3<br />
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr(en)<br />
Die Freiwilligen Feuerwehren OT <strong>Camburg</strong>, OT Dorndorf-Steudnitz<br />
und OT <strong>Dornburg</strong> gliedern sich in folgende Abteilungen:<br />
1. Einsatzabteilung<br />
2. Alters- und Ehrenabteilung<br />
3. Jugendabteilung.<br />
§ 4<br />
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden<br />
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche<br />
Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden<br />
aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren<br />
gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch<br />
beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung<br />
kann die Stadt Ersatz verlangen.<br />
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister<br />
oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen<br />
- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,<br />
- Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen<br />
Ausrüstung.