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08/2009 - Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg

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Amtsblatt der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> - 7- Nr. 8/<strong>2009</strong><br />

Wahl- Abgrenzung des Lage des Wahlraumes<br />

bezirk Wahlbezirks<br />

07 Tümpling Tümpling 9<br />

Dorfgemeinschaftshaus<br />

<strong>08</strong> Döbrichau, Posewitz, Wonnitz 20 -<br />

Wonnitz, Zöthen Dorfgemeinschaftshaus<br />

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in<br />

der Zeit vom 20. Juli <strong>2009</strong> bis 09. August <strong>2009</strong> übersandt worden<br />

sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in<br />

dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.<br />

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses<br />

um 18.00 Uhr im Landratsamt des Saale-Holzland-<br />

Kreises, Im Schloß, 07607 Eisenberg zusammen.<br />

3.<br />

Jeder Wahlberechtigte kann nur einem Wahlraum des Wahlbezirkes<br />

wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.<br />

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigungen und ihren Personalausweis<br />

oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.<br />

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.<br />

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält<br />

bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt.<br />

Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.<br />

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer<br />

1. für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen<br />

Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser,<br />

bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort<br />

und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für<br />

die Kennzeichnung,<br />

2. für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch<br />

dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der<br />

zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung<br />

einen Kreis für die Kennzeichnung.<br />

Der Wähler gibt<br />

seine Wahlkreisstimme in der Weise ab,<br />

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen<br />

Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig<br />

kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,<br />

und seine Landesstimme in der Weise ab,<br />

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in<br />

einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig<br />

kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll,<br />

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes<br />

oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet<br />

und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe<br />

nicht erkennbar ist.<br />

4.<br />

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung<br />

erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im<br />

Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne<br />

Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.<br />

5.<br />

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im<br />

Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,<br />

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses<br />

Wahlkreises<br />

oder<br />

b) durch Briefwahl teilnehmen.<br />

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong><br />

<strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>, <strong>Dornburg</strong>, Einwohnermeldebehörde,<br />

Markt 21, 07778 <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> einen amtlichen<br />

Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen<br />

amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief<br />

mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und<br />

dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem<br />

Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er<br />

dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief<br />

kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.<br />

6.<br />

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur<br />

persönlich ausüben (§ 15 Abs. 4 des Thüringer Landeswahlgesetzes).<br />

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer<br />

Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Frei-<br />

heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch<br />

ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).<br />

<strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>, den 14.<strong>08</strong>.<strong>2009</strong><br />

Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />

gez. Th. Moritz<br />

Bürgermeister<br />

Satzung der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />

über die Freiwilligen Feuerwehren<br />

vom 03. August <strong>2009</strong><br />

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)<br />

in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003<br />

(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März<br />

2005 (GVBl. S. 58), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes<br />

über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz<br />

(ThBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), geändert<br />

durch Gesetz vom 29. Dezember 2006 (GVBl. 684) in der<br />

Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 20<strong>08</strong><br />

(GVBl. S. 22) sowie des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung<br />

(ThürFwOrgVO) vom 27. Januar<br />

<strong>2009</strong> (GVBl. S. 436) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />

in seiner Sitzung am 02.06.<strong>2009</strong> folgende<br />

Satzung (Feuerwehrsatzung)<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Organisation, Bezeichnung<br />

(1) Die Freiwillige Feuerwehr ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3<br />

Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThBKG) eine rechtlich unselbständige<br />

städtische Feuerwehr (§ 10 Abs. 3 ThBKG). Sie führt die Bezeichnung<br />

:<br />

- „Freiwillige Feuerwehr <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong>“<br />

- „Freiwillige Feuerwehr <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> - OT <strong>Camburg</strong>“<br />

für den Ortsteil <strong>Camburg</strong><br />

- „Freiwillige Feuerwehr <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> - OT Dorndorf-<br />

Steudnitz“ für den Ortsteil Dorndorf-Steudnitz<br />

- „Freiwillige Feuerwehr <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong> - OT <strong>Dornburg</strong>“<br />

für den Ortsteil <strong>Dornburg</strong><br />

(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung<br />

des Stadtbrandmeisters.<br />

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen<br />

bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine<br />

(§ 17).<br />

§ 2<br />

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr(en)<br />

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den<br />

abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die<br />

Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und<br />

9 ThBKG und die Sicherheitswache (§ 22 ThBKG).<br />

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt <strong>Dornburg</strong>-<strong>Camburg</strong><br />

die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden<br />

Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften<br />

aus- und fortzubilden.<br />

§ 3<br />

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr(en)<br />

Die Freiwilligen Feuerwehren OT <strong>Camburg</strong>, OT Dorndorf-Steudnitz<br />

und OT <strong>Dornburg</strong> gliedern sich in folgende Abteilungen:<br />

1. Einsatzabteilung<br />

2. Alters- und Ehrenabteilung<br />

3. Jugendabteilung.<br />

§ 4<br />

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden<br />

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche<br />

Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden<br />

aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren<br />

gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch<br />

beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung<br />

kann die Stadt Ersatz verlangen.<br />

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister<br />

oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen<br />

- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,<br />

- Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen<br />

Ausrüstung.

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