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Leuchtend zeigt sich der Juni - Eigentümerjournal

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10 <strong>Eigentümerjournal</strong> | <strong>Juni</strong> 2011<br />

V o n F a l l z u F a l l<br />

ist, dass ein im Eigentum eines<br />

Dritten stehendes Grundstück be -<br />

nutzt wird, können die Nachbarn<br />

ein Geh- und Fahrrecht vereinba -<br />

ren, das im Grundbuch eingetra -<br />

gen wird. Trotzdem können <strong>sich</strong><br />

bei <strong>der</strong> Ausübung des Geh- und<br />

Fahrrechts später Probleme erge -<br />

ben.<br />

Mit einem solchen Sachverhalt hat<br />

<strong>sich</strong> das Oberlandesgericht Frankfurt/Main<br />

im Beschluß vom<br />

22.11.2010 – 19 W 59/10 – befasst.<br />

In dem konkreten Fall hatte <strong>der</strong> Eigentümer<br />

des Vor<strong>der</strong>grundstücks<br />

ein Tor angebracht, was zu Erschwernissen<br />

für den Hinterlieger<br />

geführt hatte. Jedoch musste <strong>der</strong><br />

Berechtigte wegen <strong>der</strong> ihm oblie -<br />

genden Verpflichtung zur scho -<br />

nenden Ausübung <strong>der</strong> Grunddienstbarkeit<br />

gewisse Erschwernisse<br />

bei <strong>der</strong>en Ausübung hin neh -<br />

men, soweit berechtigte Interessen<br />

des Verpflichtenden dies als angemessen<br />

erscheinen lassen. Dies<br />

war in dem konkreten Fall nicht<br />

zweifelhaft. Das Vor<strong>der</strong>grundstück<br />

wurde bewohnt; dort waren vier<br />

kleinere Kin<strong>der</strong> vorhanden. Zum<br />

Schutz dieser Kin<strong>der</strong> musste verhin<strong>der</strong>t<br />

werden, dass sie das<br />

Grundstück unbemerkt verließen.<br />

Das Tor war von dem Berechtigten<br />

je<strong>der</strong>zeit manuell zu öffnen. Das<br />

Tor führte nur zu einer gewissen<br />

Lästigkeit für den Berechtigten bei<br />

<strong>der</strong> Ausübung des Geh- und Fahrrechts.<br />

Diese Lästigkeit hinzu neh -<br />

men erschien als zumutbar im<br />

Rahmen <strong>der</strong> schonenden Aus-<br />

übung <strong>der</strong> Dienstbarkeit.<br />

Der Hinweis, das Tor wäre viel -<br />

leicht im Winter bei Schnee nur<br />

schwer zu öffnen, war unerheblich,<br />

denn <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>lieger hatte die<br />

Pflicht dafür zu sorgen, dass <strong>sich</strong><br />

das Tot ohne beson<strong>der</strong>e Erschwernisse<br />

öffnen ließ. Auch die For de -<br />

rung, das Tor so auszustatten, dass<br />

es elektrisch mit einer Fernbe die -<br />

nung geöffnet werden könne und<br />

weiter die For<strong>der</strong>ung, eine Klingelanlage<br />

mit Sprechverbindung von<br />

dem Tor zum Hinterliegergrundstück<br />

zu installieren, war nicht begründet.<br />

Das Geh- und Fahrrecht<br />

konnte auch ohne diese Ausstat -<br />

tung des Tores ausgeübt werden.<br />

RA Dr. Otto<br />

Videokamera vor <strong>der</strong><br />

Wohnungstür<br />

Ein Mieter hatte vor mehreren<br />

Jah ren eine Videokamera vor sei -<br />

ner Wohnungstür angebracht, was<br />

<strong>der</strong> Vermieter später nicht mehr<br />

dulden wollte. Er verlangte die<br />

Entfernung dieser Videokamera.<br />

Nach dem Urteil des Landgerichts<br />

Hamburg vom 2.12.2010 – 307 S<br />

73/10 – stellte die vor <strong>der</strong> Woh -<br />

nungstür des Mieters seit vielen<br />

Jahren angebrachte Videokamera<br />

keinen vertragswidrigen Gebrauch<br />

<strong>der</strong> Mietsache dar, so dass ein Beseitigungsanspruch<br />

des Vermieters<br />

nicht bestand. Es ist immer vom<br />

Einzelfall abhängig, ob durch eine<br />

angebrachte Überwachungsanlage<br />

Persönlichkeitsrechte Dritter be -<br />

A-Z, Tor & Zaun GmbH<br />

Am Walzwerk 40<br />

45527 Hattingen<br />

Fon: 0 23 24 - 68 57 20-0<br />

Fax: 0 23 24 - 68 57 20-10<br />

http://www.tor-und-zaun.de<br />

E-Mail: info@tor-und-zaun.de<br />

ein trächtigt werden. Die Instal -<br />

lierung einer Überwachungsan -<br />

lage auf einem privaten Grundstück<br />

ist dann nicht rechtswidrig,<br />

wenn objektiv feststeht, dass dadurch<br />

öffentliche und fremde private<br />

Flächen nicht erfasst werden,<br />

wenn eine solche Erfassung nur<br />

durch eine äußerlich wahrnehmbare<br />

technische Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Anlage möglich ist, und wenn<br />

auch sonst Rechte Dritter nicht be -<br />

einträchtigt werden. So war es in<br />

dem konkreten Fall nicht. Dass <strong>der</strong><br />

Vermieter schlechthin von einer<br />

„Weitwinkelvideokamera“ ausging,<br />

reichte nicht aus, weil er da -<br />

für keinen Beweis antreten konnte.<br />

Nach <strong>der</strong> dem Gericht eingereich -<br />

ten Herstellerbeschreibung war<br />

davon auszugehen, dass nur unmittelbar<br />

vor <strong>der</strong> Tür stehende<br />

Per sonen abgebildet und weiter<br />

entfernt stehende Personen im<br />

Hausflur nicht erfasst wurden.<br />

Durch die Anbringung einer <strong>der</strong>artigen<br />

Kamera wird <strong>der</strong> vertragsgemäße<br />

Mietgebrauch nicht überschritten.<br />

RA Dr. Otto<br />

Bürgermeisterunterschrift<br />

ohne Dienstsiegel<br />

Als es um den Abschluß eines be -<br />

deutsamen Mietvertrages ging,<br />

leistete <strong>der</strong> Bürgermeister für die<br />

Gemeinde als Mieter die Unterschrift.<br />

Er war <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter<br />

<strong>der</strong> Gemeinde. Damit war<br />

ihm – unabhängig davon, ob es im<br />

Innenverhältnis an <strong>der</strong> erfor <strong>der</strong> -

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