Leuchtend zeigt sich der Juni - Eigentümerjournal
Leuchtend zeigt sich der Juni - Eigentümerjournal
Leuchtend zeigt sich der Juni - Eigentümerjournal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
10 <strong>Eigentümerjournal</strong> | <strong>Juni</strong> 2011<br />
V o n F a l l z u F a l l<br />
ist, dass ein im Eigentum eines<br />
Dritten stehendes Grundstück be -<br />
nutzt wird, können die Nachbarn<br />
ein Geh- und Fahrrecht vereinba -<br />
ren, das im Grundbuch eingetra -<br />
gen wird. Trotzdem können <strong>sich</strong><br />
bei <strong>der</strong> Ausübung des Geh- und<br />
Fahrrechts später Probleme erge -<br />
ben.<br />
Mit einem solchen Sachverhalt hat<br />
<strong>sich</strong> das Oberlandesgericht Frankfurt/Main<br />
im Beschluß vom<br />
22.11.2010 – 19 W 59/10 – befasst.<br />
In dem konkreten Fall hatte <strong>der</strong> Eigentümer<br />
des Vor<strong>der</strong>grundstücks<br />
ein Tor angebracht, was zu Erschwernissen<br />
für den Hinterlieger<br />
geführt hatte. Jedoch musste <strong>der</strong><br />
Berechtigte wegen <strong>der</strong> ihm oblie -<br />
genden Verpflichtung zur scho -<br />
nenden Ausübung <strong>der</strong> Grunddienstbarkeit<br />
gewisse Erschwernisse<br />
bei <strong>der</strong>en Ausübung hin neh -<br />
men, soweit berechtigte Interessen<br />
des Verpflichtenden dies als angemessen<br />
erscheinen lassen. Dies<br />
war in dem konkreten Fall nicht<br />
zweifelhaft. Das Vor<strong>der</strong>grundstück<br />
wurde bewohnt; dort waren vier<br />
kleinere Kin<strong>der</strong> vorhanden. Zum<br />
Schutz dieser Kin<strong>der</strong> musste verhin<strong>der</strong>t<br />
werden, dass sie das<br />
Grundstück unbemerkt verließen.<br />
Das Tor war von dem Berechtigten<br />
je<strong>der</strong>zeit manuell zu öffnen. Das<br />
Tor führte nur zu einer gewissen<br />
Lästigkeit für den Berechtigten bei<br />
<strong>der</strong> Ausübung des Geh- und Fahrrechts.<br />
Diese Lästigkeit hinzu neh -<br />
men erschien als zumutbar im<br />
Rahmen <strong>der</strong> schonenden Aus-<br />
übung <strong>der</strong> Dienstbarkeit.<br />
Der Hinweis, das Tor wäre viel -<br />
leicht im Winter bei Schnee nur<br />
schwer zu öffnen, war unerheblich,<br />
denn <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>lieger hatte die<br />
Pflicht dafür zu sorgen, dass <strong>sich</strong><br />
das Tot ohne beson<strong>der</strong>e Erschwernisse<br />
öffnen ließ. Auch die For de -<br />
rung, das Tor so auszustatten, dass<br />
es elektrisch mit einer Fernbe die -<br />
nung geöffnet werden könne und<br />
weiter die For<strong>der</strong>ung, eine Klingelanlage<br />
mit Sprechverbindung von<br />
dem Tor zum Hinterliegergrundstück<br />
zu installieren, war nicht begründet.<br />
Das Geh- und Fahrrecht<br />
konnte auch ohne diese Ausstat -<br />
tung des Tores ausgeübt werden.<br />
RA Dr. Otto<br />
Videokamera vor <strong>der</strong><br />
Wohnungstür<br />
Ein Mieter hatte vor mehreren<br />
Jah ren eine Videokamera vor sei -<br />
ner Wohnungstür angebracht, was<br />
<strong>der</strong> Vermieter später nicht mehr<br />
dulden wollte. Er verlangte die<br />
Entfernung dieser Videokamera.<br />
Nach dem Urteil des Landgerichts<br />
Hamburg vom 2.12.2010 – 307 S<br />
73/10 – stellte die vor <strong>der</strong> Woh -<br />
nungstür des Mieters seit vielen<br />
Jahren angebrachte Videokamera<br />
keinen vertragswidrigen Gebrauch<br />
<strong>der</strong> Mietsache dar, so dass ein Beseitigungsanspruch<br />
des Vermieters<br />
nicht bestand. Es ist immer vom<br />
Einzelfall abhängig, ob durch eine<br />
angebrachte Überwachungsanlage<br />
Persönlichkeitsrechte Dritter be -<br />
A-Z, Tor & Zaun GmbH<br />
Am Walzwerk 40<br />
45527 Hattingen<br />
Fon: 0 23 24 - 68 57 20-0<br />
Fax: 0 23 24 - 68 57 20-10<br />
http://www.tor-und-zaun.de<br />
E-Mail: info@tor-und-zaun.de<br />
ein trächtigt werden. Die Instal -<br />
lierung einer Überwachungsan -<br />
lage auf einem privaten Grundstück<br />
ist dann nicht rechtswidrig,<br />
wenn objektiv feststeht, dass dadurch<br />
öffentliche und fremde private<br />
Flächen nicht erfasst werden,<br />
wenn eine solche Erfassung nur<br />
durch eine äußerlich wahrnehmbare<br />
technische Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Anlage möglich ist, und wenn<br />
auch sonst Rechte Dritter nicht be -<br />
einträchtigt werden. So war es in<br />
dem konkreten Fall nicht. Dass <strong>der</strong><br />
Vermieter schlechthin von einer<br />
„Weitwinkelvideokamera“ ausging,<br />
reichte nicht aus, weil er da -<br />
für keinen Beweis antreten konnte.<br />
Nach <strong>der</strong> dem Gericht eingereich -<br />
ten Herstellerbeschreibung war<br />
davon auszugehen, dass nur unmittelbar<br />
vor <strong>der</strong> Tür stehende<br />
Per sonen abgebildet und weiter<br />
entfernt stehende Personen im<br />
Hausflur nicht erfasst wurden.<br />
Durch die Anbringung einer <strong>der</strong>artigen<br />
Kamera wird <strong>der</strong> vertragsgemäße<br />
Mietgebrauch nicht überschritten.<br />
RA Dr. Otto<br />
Bürgermeisterunterschrift<br />
ohne Dienstsiegel<br />
Als es um den Abschluß eines be -<br />
deutsamen Mietvertrages ging,<br />
leistete <strong>der</strong> Bürgermeister für die<br />
Gemeinde als Mieter die Unterschrift.<br />
Er war <strong>der</strong> gesetzliche Vertreter<br />
<strong>der</strong> Gemeinde. Damit war<br />
ihm – unabhängig davon, ob es im<br />
Innenverhältnis an <strong>der</strong> erfor <strong>der</strong> -