Leuchtend zeigt sich der Juni - Eigentümerjournal
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lichen Beschlussfassung des Gemein<strong>der</strong>ates<br />
fehlte o<strong>der</strong> <strong>sich</strong> <strong>der</strong><br />
Bürgermeister über diese sogar<br />
hinwegsetzte – im Außenverhältnis<br />
die alleinige, umfassende, unbeschränkte<br />
und nicht beschränkbare<br />
Vertretungsmacht für die Gemeinde<br />
eingeräumt. Demgemäß<br />
wurde die Gemeinde bei Abschluß<br />
des Mietvertrages wirksam durch<br />
ihren Bürgermeister vertreten.<br />
Jedoch war <strong>der</strong> Unterschrift des<br />
Bürgermeisters nicht ein Abdruck<br />
des Dienstsiegels beigefügt wor -<br />
den, was unschädlich war. Zwar<br />
hätte an und für <strong>sich</strong> <strong>der</strong> Mietvertrag<br />
nicht nur durch den Bür ger -<br />
meister unter Beifügung seiner<br />
Amtsbezeichnung unterzeichnet<br />
werden müssen, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Un -<br />
terschrift hätte auch das Dienstsiegel<br />
beigefügt werden müssen,<br />
denn bei <strong>der</strong> auf Abschluß des<br />
Mietvertrages gerichteten, die Gemeinde<br />
verpflichtenden Erklärung<br />
handelte es <strong>sich</strong> nicht lediglich um<br />
eine Geschäft <strong>der</strong> laufenden Verwaltung.<br />
Darunter fallen Geschäfte,<br />
die in mehr o<strong>der</strong> weniger<br />
regelmäßiger Wie<strong>der</strong>kehr vorkommen<br />
und zugleich nach Größe,<br />
Umfang <strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit<br />
und Finanzkraft <strong>der</strong> beteiligten<br />
Gemeinde von sachlich weniger<br />
erheblicher Bedeutung sind. Diese<br />
Voraussetzungen lagen bei dem<br />
Mietvertrag, <strong>der</strong> die Gemeinde für<br />
die Dauer von zehn Jahren als<br />
Mieter band und als finanzielle<br />
Verpflichtungen in einer erhebli -<br />
chen Größenordnung nach <strong>sich</strong><br />
zog, nicht vor.<br />
Das bloße Fehlen des Dienstsiegels<br />
war jedoch im Ergebnis unschäd -<br />
lich. Nach <strong>der</strong> ständigen Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichtshofes<br />
können die Formvorschriften<br />
<strong>der</strong> Gemeindeordnungen, die die<br />
Vertreter <strong>der</strong> Gemeinden beim Abschluß<br />
von Verträgen, insbeson -<br />
<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Abgabe von Verpflichtungserklärungen<br />
beachten<br />
müssen, mangels Zuständigkeit<br />
des Landesgesetzgebers nicht als<br />
bürgerlich- rechtliche Vorschriften<br />
über die Form von Rechtsvorschriften<br />
angesehen werden.<br />
Vielmehr handelt es <strong>sich</strong> um ma -<br />
terielle Vorschriften über die Beschränkung<br />
<strong>der</strong> Vertretungsmacht,<br />
die dem Schutz <strong>der</strong> öffentlichrechtlichen<br />
Körperschaften und<br />
ihrer Mitglie<strong>der</strong> vor den Folgen<br />
unbeachteter und übereilt abgegebener<br />
Verpflichtungserklä run -<br />
gen dienen. Die Landesgesetzgeber<br />
machen insoweit von ihrer<br />
Befugnis Gebrauch, die dem öf -<br />
fentlichen Recht zugehörige Orga -<br />
nisation <strong>der</strong> Gemeinde zu regeln<br />
und dabei zu bestimmen, in wel -<br />
cher Weise sie durch ihre Organe<br />
vertreten wird. Ist das Formerfor -<br />
<strong>der</strong>nis gewahrt, entfällt für den<br />
an<strong>der</strong>en Vertragsteil die Nachprüfung,<br />
ob das Handeln des Bür -<br />
germeisters im Innenverhältnis<br />
durch einen entsprechenden Be-<br />
V o n F a l l z u F a l l<br />
schluß des Gemein<strong>der</strong>ats gedeckt<br />
ist. Vielmehr bindet die Verpflich -<br />
tungserklärung des Bürgermeisters<br />
in diesen Fall auch dann, wenn er<br />
<strong>sich</strong> über Beschlüsse des Gemein -<br />
<strong>der</strong>ats hinwegsetzt o<strong>der</strong> gar davon<br />
absieht, ihn in einer dafür vorge -<br />
sehenen Angelegenheit zu beteiligen.<br />
Nur ganz ausnahmsweise kann<br />
<strong>sich</strong> <strong>der</strong> Vertragspartner einer Gemeinde<br />
darauf berufen, <strong>der</strong> Einwand<br />
<strong>der</strong> Unwirksamkeit <strong>der</strong> Verpflichtungserklärung<br />
wegen<br />
Nicht einhaltung <strong>der</strong> Formvorschriften<br />
<strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
verstoße gegen den Grundsatz <strong>der</strong><br />
unzulässigen Rechtsausübung.<br />
Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht<br />
Saarland im Urteil<br />
vom 3.3.2011 – 8 U 262/10 – 70 gekommen.<br />
RA Dr. Otto<br />
Haftung für Brandschaden<br />
im Mietobjekt<br />
Wenn es in einem Mietobjekt zu<br />
einem Brand kommt und <strong>der</strong> Vermieter<br />
vom Mieter Schadensersatz<br />
verlangen will, trägt er grundsätzlich<br />
die Beweislast dafür, dass<br />
<strong>der</strong> Schaden im Obhuts- und Ge -<br />
fahrenbereich des Mieters durch<br />
den Mietgebrauch entstanden ist.<br />
Der Vermieter muß insbeson<strong>der</strong>e<br />
nachweisen, dass die Schadensursache<br />
nicht aus dem Verhalten<br />
eines Dritten herrührt, für den <strong>der</strong><br />
Mieter nicht haftet. Er muß gleich-<br />
<strong>Juni</strong> 2011 | <strong>Eigentümerjournal</strong> 11