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Leuchtend zeigt sich der Juni - Eigentümerjournal

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lichen Beschlussfassung des Gemein<strong>der</strong>ates<br />

fehlte o<strong>der</strong> <strong>sich</strong> <strong>der</strong><br />

Bürgermeister über diese sogar<br />

hinwegsetzte – im Außenverhältnis<br />

die alleinige, umfassende, unbeschränkte<br />

und nicht beschränkbare<br />

Vertretungsmacht für die Gemeinde<br />

eingeräumt. Demgemäß<br />

wurde die Gemeinde bei Abschluß<br />

des Mietvertrages wirksam durch<br />

ihren Bürgermeister vertreten.<br />

Jedoch war <strong>der</strong> Unterschrift des<br />

Bürgermeisters nicht ein Abdruck<br />

des Dienstsiegels beigefügt wor -<br />

den, was unschädlich war. Zwar<br />

hätte an und für <strong>sich</strong> <strong>der</strong> Mietvertrag<br />

nicht nur durch den Bür ger -<br />

meister unter Beifügung seiner<br />

Amtsbezeichnung unterzeichnet<br />

werden müssen, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Un -<br />

terschrift hätte auch das Dienstsiegel<br />

beigefügt werden müssen,<br />

denn bei <strong>der</strong> auf Abschluß des<br />

Mietvertrages gerichteten, die Gemeinde<br />

verpflichtenden Erklärung<br />

handelte es <strong>sich</strong> nicht lediglich um<br />

eine Geschäft <strong>der</strong> laufenden Verwaltung.<br />

Darunter fallen Geschäfte,<br />

die in mehr o<strong>der</strong> weniger<br />

regelmäßiger Wie<strong>der</strong>kehr vorkommen<br />

und zugleich nach Größe,<br />

Umfang <strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit<br />

und Finanzkraft <strong>der</strong> beteiligten<br />

Gemeinde von sachlich weniger<br />

erheblicher Bedeutung sind. Diese<br />

Voraussetzungen lagen bei dem<br />

Mietvertrag, <strong>der</strong> die Gemeinde für<br />

die Dauer von zehn Jahren als<br />

Mieter band und als finanzielle<br />

Verpflichtungen in einer erhebli -<br />

chen Größenordnung nach <strong>sich</strong><br />

zog, nicht vor.<br />

Das bloße Fehlen des Dienstsiegels<br />

war jedoch im Ergebnis unschäd -<br />

lich. Nach <strong>der</strong> ständigen Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofes<br />

können die Formvorschriften<br />

<strong>der</strong> Gemeindeordnungen, die die<br />

Vertreter <strong>der</strong> Gemeinden beim Abschluß<br />

von Verträgen, insbeson -<br />

<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Abgabe von Verpflichtungserklärungen<br />

beachten<br />

müssen, mangels Zuständigkeit<br />

des Landesgesetzgebers nicht als<br />

bürgerlich- rechtliche Vorschriften<br />

über die Form von Rechtsvorschriften<br />

angesehen werden.<br />

Vielmehr handelt es <strong>sich</strong> um ma -<br />

terielle Vorschriften über die Beschränkung<br />

<strong>der</strong> Vertretungsmacht,<br />

die dem Schutz <strong>der</strong> öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaften und<br />

ihrer Mitglie<strong>der</strong> vor den Folgen<br />

unbeachteter und übereilt abgegebener<br />

Verpflichtungserklä run -<br />

gen dienen. Die Landesgesetzgeber<br />

machen insoweit von ihrer<br />

Befugnis Gebrauch, die dem öf -<br />

fentlichen Recht zugehörige Orga -<br />

nisation <strong>der</strong> Gemeinde zu regeln<br />

und dabei zu bestimmen, in wel -<br />

cher Weise sie durch ihre Organe<br />

vertreten wird. Ist das Formerfor -<br />

<strong>der</strong>nis gewahrt, entfällt für den<br />

an<strong>der</strong>en Vertragsteil die Nachprüfung,<br />

ob das Handeln des Bür -<br />

germeisters im Innenverhältnis<br />

durch einen entsprechenden Be-<br />

V o n F a l l z u F a l l<br />

schluß des Gemein<strong>der</strong>ats gedeckt<br />

ist. Vielmehr bindet die Verpflich -<br />

tungserklärung des Bürgermeisters<br />

in diesen Fall auch dann, wenn er<br />

<strong>sich</strong> über Beschlüsse des Gemein -<br />

<strong>der</strong>ats hinwegsetzt o<strong>der</strong> gar davon<br />

absieht, ihn in einer dafür vorge -<br />

sehenen Angelegenheit zu beteiligen.<br />

Nur ganz ausnahmsweise kann<br />

<strong>sich</strong> <strong>der</strong> Vertragspartner einer Gemeinde<br />

darauf berufen, <strong>der</strong> Einwand<br />

<strong>der</strong> Unwirksamkeit <strong>der</strong> Verpflichtungserklärung<br />

wegen<br />

Nicht einhaltung <strong>der</strong> Formvorschriften<br />

<strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

verstoße gegen den Grundsatz <strong>der</strong><br />

unzulässigen Rechtsausübung.<br />

Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht<br />

Saarland im Urteil<br />

vom 3.3.2011 – 8 U 262/10 – 70 gekommen.<br />

RA Dr. Otto<br />

Haftung für Brandschaden<br />

im Mietobjekt<br />

Wenn es in einem Mietobjekt zu<br />

einem Brand kommt und <strong>der</strong> Vermieter<br />

vom Mieter Schadensersatz<br />

verlangen will, trägt er grundsätzlich<br />

die Beweislast dafür, dass<br />

<strong>der</strong> Schaden im Obhuts- und Ge -<br />

fahrenbereich des Mieters durch<br />

den Mietgebrauch entstanden ist.<br />

Der Vermieter muß insbeson<strong>der</strong>e<br />

nachweisen, dass die Schadensursache<br />

nicht aus dem Verhalten<br />

eines Dritten herrührt, für den <strong>der</strong><br />

Mieter nicht haftet. Er muß gleich-<br />

<strong>Juni</strong> 2011 | <strong>Eigentümerjournal</strong> 11

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