Leuchtend zeigt sich der Juni - Eigentümerjournal
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Bindung durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben<br />
Im Handelsverkehr ist vielfach<br />
nicht bekannt, welche Bedeutung<br />
ein sogenanntes kaufmännisches<br />
Bestätigungsschreiben hat. Es<br />
kann <strong>sich</strong> beispielsweise aus dem<br />
Protokoll über eine durchgeführte<br />
Besprechung ergeben. Erhält <strong>der</strong><br />
eine Teil zeitnah zur Verhandlung<br />
über den bereits abgeschlossenen<br />
Vertrag das darüber erstellte Protokoll<br />
und ist aus diesem die Abän<strong>der</strong>ung<br />
des Vertrages zu erken -<br />
nen, ist er in gleicher Weise verpflichtet,<br />
den Än<strong>der</strong>ungen zu wi -<br />
<strong>der</strong>sprechen, wie er es wäre, wenn<br />
er nach <strong>der</strong> Vertragsverhandlung<br />
ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben<br />
über das Ergebnis <strong>der</strong><br />
Vertragsverhandlung erhalten hät -<br />
te. Er muß <strong>der</strong> Vereinbarung, die<br />
getroffen worden ist, nach den<br />
zum kaufmännischen Bestäti -<br />
gungs schreiben entwickelten<br />
Grundsätzen unverzüglich wi<strong>der</strong>-<br />
sprechen, um zu verhin<strong>der</strong>n, dass<br />
sein Schweigen wie eine nachträgliche<br />
stillschweigende Genehmi -<br />
gung behandelt wird und die Vereinbarung<br />
mit diesem Inhalt zustande<br />
kommt.<br />
Dem Grundsatz, dass im Handelsverkehr<br />
<strong>der</strong> Empfänger eines<br />
kaufmännischen Bestätigungsschreibens<br />
unverzüglich wi<strong>der</strong>sprechen<br />
muß, wenn er den Inhalt<br />
nicht gegen <strong>sich</strong> gelten lassen will,<br />
liegt ein Handelsbrauch zugrunde,<br />
<strong>der</strong> zwischenzeitlich zu Gewohnheitsrecht<br />
geworden ist und im<br />
persönlichen Anwendungsbereich<br />
nicht mehr auf Kaufleute beschränkt<br />
ist. Die Pflicht zum sofor -<br />
tigen Wi<strong>der</strong>spruch wird aus den im<br />
Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten<br />
und Gebräuchen und<br />
auch aus den Grundsätzen von<br />
Treu und Glauben abgeleitet.<br />
Persönlich anwendbar sind die Re-<br />
V o n F a l l z u F a l l<br />
geln über das Schweigen auf ein<br />
kaufmännisches Bestätigungsschreiben<br />
auf Kaufleute, aber auch<br />
auf Personen, die wie ein Kauf -<br />
mann selbständig und in größerem<br />
Umfang am Rechtsverkehr teilnehmen,<br />
sowie Gemeinden und<br />
Behörden im fiskalischen Tätigkeitsbereich.<br />
Das Bestätigungsschreiben<br />
muß <strong>sich</strong> auf eine getroffene<br />
Absprache beziehen, also<br />
das Ergebnis <strong>der</strong> vorausgegan ge -<br />
nen Vertragsverhandlungen verbindlich<br />
festlegen. Das Bestäti -<br />
gungsschreiben muß in unmittelbarem<br />
zeitlichen Zusammenhang<br />
mit den Vertragsverhandlungen<br />
zugegangen sein. Es ist nur dann<br />
ohne Wirkung, wenn <strong>der</strong> Bestäti -<br />
gende <strong>sich</strong> so weit von dem Ergeb -<br />
nis <strong>der</strong> Verhandlungen abweicht,<br />
dass er vernünftigerweise nicht mit<br />
dem Einverständnis rechnen konnte.<br />
Ansonsten hat die wi<strong>der</strong> -<br />
spruchs lose Hinnahme des Schrei -<br />
bens die Wirkung, dass sein Inhalt<br />
als Vertragsinhalt gilt.<br />
<strong>Juni</strong> 2011 | <strong>Eigentümerjournal</strong> 7