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Landtag Brandenburg P-AASFF 5/11-1 Protokoll - Teil 1

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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 16<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

Eine andere Frage richtete sich auf die Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung<br />

durch die Sozialhilfeträger. In Anbetracht der zu erwartenden Entwicklung<br />

im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege halten wir es für zwingend,<br />

dass die Finanzkraft der kommunalen Gebietskörperschaften nicht überfordert<br />

werden darf. Dies ist auch in Anwendung des strikten Konnexitätsprinzips durch das<br />

Verfassungsgericht so erkannt worden. Man muss beachten, dass es in den Bereichen<br />

Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege progressive Fallzahlentwicklungen<br />

und damit deutliche Risiken gibt. Im Bereich der Hilfe zur Pflege kommen die unzureichende<br />

Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung und Alterseinkommen,<br />

die aufgrund unsteter Erwerbsbiografien zu sinken drohen, hinzu. Insofern ist<br />

ein nachträglicher Spitzenausgleich der Zahlungen, die das Land in Form von Abschlägen<br />

zweckgebunden an die örtlichen Sozialhilfeträger ausreicht, ein sachgerechtes<br />

System, das die Kommunen vor finanzieller Überforderung und schwer kalkulierbaren<br />

Risiken schützt.<br />

Zur Steuerung der Ausgabenentwicklung eignen sich insbesondere Instrumente, die<br />

die Weiterentwicklung der ambulanten Betreuungsformen im Land <strong>Brandenburg</strong> sicherstellen,<br />

wie die Zielvereinbarungen nach § 13 des Gesetzentwurfs. Wir halten<br />

dieses System der Zielvereinbarungen für sinnvoll. Wir meinen, dass es nachhaltig<br />

entwickelt werden und perspektivisch auch gegenüber allen örtlichen Sozialhilfeträgern<br />

zur Anwendung kommen sollte, weil es, wie gesagt, ein Instrument ist, um einen<br />

Interessenausgleich zwischen überörtlichem und örtlichem Sozialhilfeträger herzustellen.<br />

Man darf nicht übersehen, dass das finanzielle Risiko nach diesem Gesetzentwurf<br />

in erheblichem Umfang letztlich beim Land liegt.<br />

Das Gesetz sieht die Schaffung eines Fachdienstes vor. Wir wünschen uns an dieser<br />

Stelle - insoweit unterscheiden wir uns möglicherweise von der kommunalen Sichtweise<br />

- eine stärkere Profilierung dieses Fachdienstes, insbesondere die Möglichkeit,<br />

dass dieser auch in strittigen Einzelfällen tätig werden kann und gegebenenfalls einen<br />

Interessenausgleich zwischen dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Leistungsberechtigten<br />

herstellen kann. An dieser Stelle - das haben wir in unserer Stellungnahme<br />

konkret formuliert - wünschen wir uns eine stärkere Profilierung. Das hat<br />

einen einfachen Grund: Schon in der Zielbestimmung des Gesetzentwurfs wird ausgeführt,<br />

dass er zu einer einheitlichen Rechtsanwendung im Land <strong>Brandenburg</strong> beitragen<br />

soll. Rechtsanwendung geschieht nun mal durch Einzelentscheidungen.<br />

Wenn es über diesen Fachdienst die Möglichkeit gibt, stärker darauf hinzuwirken,<br />

dass die Einzelentscheidungen berechenbar bleiben und dass tatsächlich eine einheitliche<br />

Rechtsanwendung entsteht, dann hat er aus unserer Sicht eine wichtige<br />

Funktion für die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes, weil er ein höheres Maß an<br />

Rechtssicherheit herstellt.<br />

Wir befürworten ausdrücklich den Abschluss eines ambulanten Rahmenvertrages.<br />

Das ist eine uralte Position der Wohlfahrtsverbände. Sie haben konkret danach gefragt.<br />

Diese Notwendigkeit besteht. Aktuell sind die ambulanten Angebote im Land<br />

<strong>Brandenburg</strong> von Region zu Region sehr unterschiedlich entwickelt. Das wird auch

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