Landtag Brandenburg P-AASFF 5/11-1 Protokoll - Teil 1
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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 16<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
Eine andere Frage richtete sich auf die Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung<br />
durch die Sozialhilfeträger. In Anbetracht der zu erwartenden Entwicklung<br />
im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege halten wir es für zwingend,<br />
dass die Finanzkraft der kommunalen Gebietskörperschaften nicht überfordert<br />
werden darf. Dies ist auch in Anwendung des strikten Konnexitätsprinzips durch das<br />
Verfassungsgericht so erkannt worden. Man muss beachten, dass es in den Bereichen<br />
Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege progressive Fallzahlentwicklungen<br />
und damit deutliche Risiken gibt. Im Bereich der Hilfe zur Pflege kommen die unzureichende<br />
Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung und Alterseinkommen,<br />
die aufgrund unsteter Erwerbsbiografien zu sinken drohen, hinzu. Insofern ist<br />
ein nachträglicher Spitzenausgleich der Zahlungen, die das Land in Form von Abschlägen<br />
zweckgebunden an die örtlichen Sozialhilfeträger ausreicht, ein sachgerechtes<br />
System, das die Kommunen vor finanzieller Überforderung und schwer kalkulierbaren<br />
Risiken schützt.<br />
Zur Steuerung der Ausgabenentwicklung eignen sich insbesondere Instrumente, die<br />
die Weiterentwicklung der ambulanten Betreuungsformen im Land <strong>Brandenburg</strong> sicherstellen,<br />
wie die Zielvereinbarungen nach § 13 des Gesetzentwurfs. Wir halten<br />
dieses System der Zielvereinbarungen für sinnvoll. Wir meinen, dass es nachhaltig<br />
entwickelt werden und perspektivisch auch gegenüber allen örtlichen Sozialhilfeträgern<br />
zur Anwendung kommen sollte, weil es, wie gesagt, ein Instrument ist, um einen<br />
Interessenausgleich zwischen überörtlichem und örtlichem Sozialhilfeträger herzustellen.<br />
Man darf nicht übersehen, dass das finanzielle Risiko nach diesem Gesetzentwurf<br />
in erheblichem Umfang letztlich beim Land liegt.<br />
Das Gesetz sieht die Schaffung eines Fachdienstes vor. Wir wünschen uns an dieser<br />
Stelle - insoweit unterscheiden wir uns möglicherweise von der kommunalen Sichtweise<br />
- eine stärkere Profilierung dieses Fachdienstes, insbesondere die Möglichkeit,<br />
dass dieser auch in strittigen Einzelfällen tätig werden kann und gegebenenfalls einen<br />
Interessenausgleich zwischen dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Leistungsberechtigten<br />
herstellen kann. An dieser Stelle - das haben wir in unserer Stellungnahme<br />
konkret formuliert - wünschen wir uns eine stärkere Profilierung. Das hat<br />
einen einfachen Grund: Schon in der Zielbestimmung des Gesetzentwurfs wird ausgeführt,<br />
dass er zu einer einheitlichen Rechtsanwendung im Land <strong>Brandenburg</strong> beitragen<br />
soll. Rechtsanwendung geschieht nun mal durch Einzelentscheidungen.<br />
Wenn es über diesen Fachdienst die Möglichkeit gibt, stärker darauf hinzuwirken,<br />
dass die Einzelentscheidungen berechenbar bleiben und dass tatsächlich eine einheitliche<br />
Rechtsanwendung entsteht, dann hat er aus unserer Sicht eine wichtige<br />
Funktion für die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes, weil er ein höheres Maß an<br />
Rechtssicherheit herstellt.<br />
Wir befürworten ausdrücklich den Abschluss eines ambulanten Rahmenvertrages.<br />
Das ist eine uralte Position der Wohlfahrtsverbände. Sie haben konkret danach gefragt.<br />
Diese Notwendigkeit besteht. Aktuell sind die ambulanten Angebote im Land<br />
<strong>Brandenburg</strong> von Region zu Region sehr unterschiedlich entwickelt. Das wird auch