Landtag Brandenburg P-AASFF 5/11-1 Protokoll - Teil 1
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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1<br />
5. Wahlperiode<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie<br />
<strong>Protokoll</strong> - <strong>Teil</strong> 1<br />
<strong>11</strong>. Sitzung (öffentlich)<br />
15. September 2010<br />
Potsdam - Haus des <strong>Landtag</strong>es<br />
09.00 Uhr bis <strong>11</strong>.20 Uhr<br />
Vorsitz: Birgit Wöllert (DIE LINKE)<br />
<strong>Protokoll</strong>: Stenografischer Dienst<br />
Anwesende Ausschussmitglieder: stellvertretend Elisabeth Alter (SPD)<br />
Detlef Baer (SPD)<br />
Dr. Andreas Bernig (DIE LINKE)<br />
stellvertretend Beate Blechinger (CDU)<br />
Helga Böhnisch (DIE LINKE)<br />
Andreas Büttner (FDP)<br />
Sylvia Lehmann (SPD)<br />
Ursula Nonnemacher (GRÜNE/B90)<br />
Roswitha Schier (CDU)<br />
Birgit Wöllert (DIE LINKE)<br />
Datum der Ausgabe: 30.09.2010
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 2<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
Tagesordnung:<br />
<strong>Teil</strong> 1 (öffentlich - stenografischer Dienst)<br />
1. Anhörung zum Gesetz zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum<br />
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzentwurf der Landesregierung<br />
(Drucksache 5/1843, 2. Neudruck)<br />
<strong>Teil</strong> 2 (öffentlich - stenografischer Dienst)<br />
2. Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) <strong>Brandenburg</strong> GmbH - Information<br />
des Ministers für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie über die aktuellen<br />
Entwicklungen<br />
3. Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) <strong>Brandenburg</strong> GmbH - Information<br />
des Aufsichtsratsvorsitzenden der LASA <strong>Brandenburg</strong> GmbH, Prof. Dr.<br />
Schroeder, über die aktuellen Entwicklungen i. V. m. Vorstellung des neuen<br />
Geschäftsführers, Herrn Dr. Veit-Stephan Zweynert<br />
4. Verschiedenes<br />
4.1 Anliegen der Ausschussmitglieder<br />
4.2 Wichtiger Schriftwechsel/Ereignisse seit letzter Ausschusssitzung<br />
4.3 Vorbereitung der nächsten Ausschusssitzung
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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
Festlegungen:<br />
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie wird in seiner 12. Sitzung am<br />
29. September 2010 seine Beschlussempfehlung mit Bericht zum Gesetz zur Neuregelung<br />
des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzentwurf<br />
der Landesregierung (Drucksache 5/1843, 2. Neudruck) erarbeiten. Änderungsanträge<br />
der Fraktionen sollen bis zum 27. September 2010, 14 Uhr beim Ausschussdienst<br />
(Eingang des Originals) eingereicht werden.<br />
Aus der Beratung:<br />
Vorsitzende Abgeordnete Wöllert (DIE LINKE):<br />
Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! Ich begrüße Sie recht herzlich zu unserer<br />
<strong>11</strong>. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie. Ich begrüße<br />
den Minister des zuständigen Ministeriums.<br />
Ihnen ist die Einladung für die heutige Tagesordnung zugegangen. Meine Frage ist:<br />
Gibt es Bemerkungen oder Änderungswünsche zur Tagesordnung? - Wenn das nicht<br />
der Fall ist, stimmen wir über die Tagesordnung ab. Wer mit ihr einverstanden ist,<br />
den bitte ich um das Handzeichen. - Ich sehe Einstimmigkeit.<br />
Dann können wir zur Bestätigung des <strong>Protokoll</strong>s der 10. Sitzung - <strong>Teil</strong> 1 bis 3 - übergehen.<br />
Der <strong>Protokoll</strong>entwurf ist Ihnen per E-Mail zugegangen. Gibt es dazu Änderungsanträge<br />
oder Einwendungen? - Ich sehe, auch das ist nicht der Fall. Dann können<br />
wir auch über diesen <strong>Protokoll</strong>entwurf abstimmen. Wer damit einverstanden ist,<br />
den bitte ich um das Handzeichen. - Auch hier sehe ich Einstimmigkeit. - Ich danke<br />
Ihnen. Damit kann Ihnen das <strong>Protokoll</strong> schriftlich zugestellt werden.<br />
Ich möchte Sie noch über einen organisatorischen Hinweis informieren: Mit der Anwesenheitsliste<br />
geht Ihnen eine E-Mail-Liste zu. Ich bitte Sie, darin gegebenenfalls<br />
Änderungen zu vermerken, damit die <strong>Landtag</strong>sverwaltung weiter damit arbeiten<br />
kann.<br />
Somit können wir in die Tagesordnung eintreten, und ich komme zum TOP 1:
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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
Zu TOP 1: Anhörung zum Gesetz zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes<br />
zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzentwurf der Landesregierung<br />
(Drucksache 5/1843, 2. Neudruck)<br />
Ich begrüße recht herzlich folgende Gäste: Frau Schlüter vom Landkreistag <strong>Brandenburg</strong>,<br />
Frau Gordes vom Städte- und Gemeindebund, Herrn Dane und Frau Fograscher<br />
von der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und dem Diakonischen<br />
Werk, Herrn Saß vom Landkreis Dahme-Spreewald, Herrn Amsel vom<br />
Landkreis Märkisch-Oderland und Herrn Weiße aus der kreisfreien Stadt Cottbus.<br />
Herr Holland von der Stephanus-Stiftung Berlin musste sich wegen einer Erkrankung<br />
kurzfristig entschuldigen.<br />
Ich freue mich, dass wir heute diese Anhörung durchführen können. Vor dem Hintergrund<br />
des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes <strong>Brandenburg</strong> wurden wir<br />
dazu aufgefordert, eine Gesetzgebung zu verabschieden. In diesem Prozess befinden<br />
wir uns. Die Anhörung wird dazu beitragen, das Ausführungsgesetz in diesem<br />
Jahr auf einen guten Weg zu bringen.<br />
Ich würde vorschlagen, in zwei Blöcken zu verfahren und danach jeweils eine Fragerunde<br />
einzuleiten. Ich schlage vor, zuerst den Block Landkreistag, Städte- und Gemeindebund,<br />
LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und Diakonisches<br />
Werk sowie im zweiten Block die Landkreise und die kreisfreie Stadt zu behandeln.<br />
Gibt es Einverständnis? - Ich sehe keine gegenteiligen Meinungen. Dann<br />
können wir so verfahren.<br />
Frau Schlüter, Sie haben als Erste das Wort.<br />
Frau Schlüter (Landkreistag <strong>Brandenburg</strong>):<br />
Wir befinden uns derzeit am Ende eines etwa 10-jährigen Diskussionsprozesses<br />
über die Ausgestaltung der Eingliederungshilfe. In diesem Zeitraum hat das Landesverfassungsgericht<br />
drei Entscheidungen zu dieser Thematik gefällt, die im Ergebnis<br />
aus kommunaler Sicht durchaus positive Ergebnisse gezeigt haben. Wir sind am<br />
Ende eines einjährigen sehr intensiven inhaltlichen Diskussionsprozesses mit dem<br />
zuständigen Fachministerium. Ihnen liegt mit dem Gesetzentwurf ein Ergebnis vor,<br />
das sich in wesentlichen <strong>Teil</strong>en durchaus sehen lassen kann. Das Ergebnis, das uns<br />
jetzt vorliegt, hätte sich so sicherlich nicht gezeigt, wenn nicht seit 2007 die Landkreise<br />
und kreisfreien Städte die Aufgaben in einer ganz anderen Qualität wahrgenommen<br />
hätten. Die Bündelung von Einzelfallhilfe und Verantwortung für sämtliche<br />
Vertragsgestaltungen hat zu einer neuen Qualität und einer deutlich effektiveren und<br />
fachlich durchdrungenen Arbeit geführt. Das derzeit noch geltende Gesetz, das in<br />
den <strong>Teil</strong>en der Finanzierung verfassungswidrig ist, hat durchaus positive Ansätze.<br />
Das Ergebnis des Diskussionsprozesses mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales,<br />
Frauen und Familie (MASF) unter Einbeziehung der guten kommunalen Erfahrungen
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seit 2007 ist mit dem Gesetzentwurf zwar nicht vollständig, aber weitgehend, aufgegriffen<br />
worden und zwar insoweit, als für die Zukunft eine umfängliche kommunale<br />
Zuständigkeit vorgesehen ist. Das betrifft die Aufgabenwahrnehmung einschließlich<br />
der Vertragsentgeltgestaltung, die Einzelfallhilfe und die Aufgaben im Bereich der<br />
Pflege, die bisher noch nicht in kommunaler Zuständigkeit waren, sowie auch die<br />
neue Aufgabe: die Hilfe in besonderen Lebenslagen, die nach dem geltenden Gesetz<br />
beim Land liegt.<br />
Die Landkreise wollen diese Aufgaben wahrnehmen, das kann man uneingeschränkt<br />
sagen. Das Gesetz sieht hier keine unmittelbare Zuständigkeit per Gesetz vor, sondern<br />
die Möglichkeit, vertragliche Zuständigkeiten per Rechtsverordnung auf die<br />
Landkreise zu übertragen. Die Landkreise sind derzeit dabei, die Voraussetzung dafür<br />
zu schaffen, das heißt, die Vereinbarung zur Zusammenarbeit entsprechend den<br />
zukünftigen gesetzlichen Anforderungen zu modifizieren. Das bedeutet aus unserer<br />
Sicht jedoch auch, dass die Verordnung zur Aufgabenübertragung dann auch tatsächlich<br />
folgen muss. Das Gesetz sieht jetzt eine Ermessensentscheidung des Fachministeriums<br />
vor. Unsere erste Kritik ist: Das sollte nicht als Kann-Bestimmung ausgestaltet<br />
sein, sondern muss im Gesetz verankert werden. Wenn die Landkreise die<br />
Voraussetzungen erfüllen - ich wiederhole: sie sind derzeit dabei und auf einem guten<br />
Weg -, dann müssen sie die Aufgaben auch übertragen bekommen.<br />
Zu weiteren positiven Ansätzen des Gesetzes: Durch die kommunale Zusammenarbeit<br />
wurden in den letzten Jahren neue Gremienstrukturen geschaffen, insbesondere<br />
der so genannte Steuerungskreis, in dem alle örtlichen Träger der Sozialhilfe, die in<br />
dieser gemeinsamen Kooperation tätig sind, sich regelmäßig abstimmen.<br />
Es gibt einen <strong>Brandenburg</strong>er Ausschuss, der der Zusammenarbeit der Aufgabenträger<br />
mit den Leistungsanbietern dient. Auch das hat sich bewährt. Wesentliche Aspekte<br />
dieser Kooperation werden mit dem Gesetzentwurf aufgegriffen und modifiziert.<br />
Das lässt sich auch durch die zusätzliche Verantwortung des Landes kaum anders<br />
gestalten. Es wäre jedoch denkbar.<br />
Die positiven Erfahrungen sind insoweit in den Gesetzentwurf eingeflossen. Das halten<br />
wir für sinnvoll. Das bedeutet auch für die Zukunft: Es gibt strukturierte Gesprächsforen<br />
zwischen Land und örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Das wird nach unser<br />
Einschätzung zu einer neuen Qualität in der Zusammenarbeit führen.<br />
Als gut muss man auch besonders hervorheben, dass es zukünftig keine Trennlinien<br />
mehr zwischen Aufgaben im ambulanten, stationären und teilstationären Bereich geben<br />
soll. Das war in den zurückliegenden Jahren oftmals einer der Streitpunkte. Da<br />
hat man sich mehr mit der Finanzierung und Abgrenzung befassen müssen als oftmals<br />
mit guten Ideen für eine zukunftsweisende inhaltliche Ausgestaltung. Das wird<br />
dann zukünftig hoffentlich vollkommen reibungslos laufen. Auch das ist unseres Erachtens<br />
eine Schlussfolgerung aus der kommunalen Arbeit der letzten Jahre, weil<br />
schon da diese Trennlinien nicht mehr existiert haben.
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Es gibt natürlich auch Dinge, die aus Sicht der Landkreise und des Landkreistages<br />
<strong>Brandenburg</strong> nicht optimal gestaltet worden sind. Ich möchte nicht alle aufzählen.<br />
Manche sind von größerem Gewicht. Zwei Aspekte möchte ich hier unbedingt vortragen:<br />
Es ist vorgesehen, den Bereich des Vertrags- und Entgeltwesens als Pflichtaufgabe<br />
zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Als diese Passage in die Diskussion<br />
eingeflossen ist und erstmals im Referentenentwurf erschien, führte dies in den<br />
Landkreisen zu einem Aufschrei. Fast wortwörtlich gab es die Aussage: Damit sei eigentlich<br />
die Geschäftsgrundlage für das ganze Paket aufgekündigt. Wenn die Landkreise<br />
die Sorge haben müssen, dass über das Weisungsrecht, das zwingend mit<br />
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung verbunden ist, die Gestaltungsfreiheit<br />
eingeschränkt wird, dann funktioniert das gesamte Paket nicht mehr.<br />
Wir haben nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten mit dieser Passage und würden<br />
uns wünschen, dass - ohne Differenzierung der einzelnen Aufgaben - alles als pflichtige<br />
Selbstverwaltungsaufgabe übertragen wird. Das würde dem Gedanken der gemeinsamen<br />
Zusammenarbeit mehr Rechnung tragen.<br />
Ich möchte auch daran erinnern, dass es die gemeinsamen Gremien des Landes und<br />
der örtlichen Träger der Sozialhilfe gibt, die der inhaltlichen Abstimmung dienen können.<br />
Das beißt sich eigentlich mit einem Weisungsrecht. Kooperieren bedeutet nicht,<br />
dass jemand zum Schluss sagt, er hätte es doch gern anders.<br />
Ein zweites Problem - nicht ganz so gewichtig wie das der Pflichtaufgaben - ist die<br />
Frage, wie organisatorische Rahmenbedingungen gestaltet werden. Der Gesetzentwurf<br />
sieht vor, die Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission beim überörtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe anzusiedeln. Das macht aus unserer Sicht keinen Sinn,<br />
weil das gesamte Vertragsgeschehen - so diese Rechtsverordnung kommt, und wir<br />
gehen davon aus, dass die Aufgaben tatsächlich übertragen werden -, im kommunalen<br />
Bereich liegen wird. Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission, die<br />
letztlich auch Details der Vertragsgestaltung diskutieren und entscheiden soll, kann<br />
jedoch nur diejenige Stelle sein, die auch im tagtäglichen Geschehen der Vertragsgestaltung<br />
enthalten ist. Bis 2006 war die Geschäftsstelle zu Recht beim Landesamt für<br />
Soziales und Versorgung (LASV) angesiedelt, weil damals dort auch die Verträge<br />
verhandelt und abgeschlossen worden sind. Das kann in der Zukunft aber nicht tragen,<br />
das gibt Reibungs- und Informationsverluste oder umgekehrt einen riesigen zusätzlichen<br />
Verwaltungsaufwand, wenn diese Informationen immer gegenseitig ausgetauscht<br />
werden müssen.<br />
Deshalb haben wir in der schriftlichen Stellungnahme angeregt, dass auch diese Tätigkeit<br />
mit den per Rechtsverordnung zu übertragenden Aufgaben verknüpft wird.<br />
Diejenige Stelle, die die Vertragsangelegenheiten übernimmt, sollte auch Geschäftsstellenfunktion<br />
haben.<br />
Jetzt komme ich zu dem wahrscheinlich bei jedem Gesetz mittlerweile wichtigsten<br />
Thema: der Finanzierung. Die drei Verfassungsgerichtsentscheidungen, die ich angesprochen<br />
habe - die erste ist aus dem Jahr 2002 und die letzte von 2008 - hatten
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immer wieder die Finanzierung als Hauptangrifftspunkt. Die inhaltliche Gestaltung der<br />
Aufgabenwahrnehmung hatte in den vorangegangenen Gesetzen durchaus akzeptable<br />
Ansätze. Die Finanzierung war regelmäßig, aber nicht sachgerecht geordnet.<br />
Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf besteht nach unserer Einschätzung die<br />
Möglichkeit, eine sinnvolle Finanzierung für die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu gestalten.<br />
Die Regelungen im Gesetz sind sehr komplex und für jemanden, der die Diskussion<br />
der letzten 12 Monate nicht so im Detail verfolgt hat, möglicherweise auch<br />
extrem schwer verständlich. Trotzdem möchte ich mich auch hier nur auf einzelne<br />
Kernaussagen beschränken.<br />
Zunächst ist es gut, dass mit der zukünftigen Finanzierung keine Trennung mehr zwischen<br />
den Leistungsarten vorgesehen ist. Es gibt einen Gesamttopf an Ausgaben<br />
der Eingliederungshilfe, über den diskutiert wird. Das ist schon ein gewaltiger Gewinn<br />
und macht es auch für die Aufgabenträger sehr viel leichter als bisher, zu steuern,<br />
auch umzusteuern.<br />
Die Finanzierung über Budgets halten wir auch für gut, weil es keinen Sinn macht,<br />
mit extrem aufwendigen Kostenerstattungsverfahren im Nachhinein immer zu sortieren<br />
und zu sagen: Das hättest du machen dürfen, das bezahlen wir dir; oder das ist<br />
außerhalb des Rahmens, das zahlen wir nicht. Budget heißt einfach auch mehr Freiheit<br />
in der Aufgabengestaltung. Letztlich führt das auch dazu, dass gesteuert werden<br />
kann. Es ist nun, glaube ich, unumstritten, dass Steuern nicht in allererster Linie in<br />
dem Zusammenhang heißt: Wir versuchen Menschen aus Einrichtungen in die ambulante<br />
Betreuung hineinzubekommen. Steuern bedeutet einfach auch differenziertere<br />
Angebote als dieses herkömmliche Ambulant/Stationäre.<br />
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Budgets vorläufig sind, und regelt einen nachträglichen<br />
Spitzenausgleich für den Fall, dass die Bemessung der Budgets nicht zutreffend<br />
war. Das ist im Lichte der Verfassungsgerichtsentscheidung zum Konnexitätsprinzip<br />
unerlässlich. Wenn eine Prognose vollkommen fehlschlägt, kann dies<br />
nicht zulasten der örtlichen Träger der Sozialhilfe gehen. Es muss dann nachgesteuert<br />
werden, das ist mit diesem Spitzenausgleich möglich. Dabei zeigen sich dann allerdings<br />
die nachteiligen Aspekte von Nachweisverfahren und Nachprüfungsverfahren.<br />
Wir haben ein wenig die Sorge, dass das zu einem sehr hohen Verwaltungsaufwand<br />
führt.<br />
Der Gesetzentwurf sieht weiter vor, dass die Landkreise eigene Anteile in die Finanzierung<br />
einbringen. Es wird von einer individuellen Quote ausgegangen, das heißt,<br />
jeder Landkreis wird im Augenblick dort abgeholt, wo er mit seinen Finanzierungsanteilen<br />
steht. Das entspricht der nach der Verfassungsgerichtsentscheidung erforderlichen<br />
Individualisierung. Ich will gar nichts dazu sagen, ob die Quoten, die jetzt im<br />
Gesetzentwurf stehen, wirklich genau die richtigen sind. Darüber wird derzeit zwischen<br />
Land und Landkreisen noch diskutiert. Das ist jetzt ein Schnitt, der für ein Gesetzgebungsverfahren<br />
erforderlich ist.
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Was uns ein wenig mit Sorge umtreibt, ist, dass mit einer Quote von 15 % für den<br />
kommunalen Anteil gearbeitet wird. Schaut man sich die Liste an, überschreiten momentan<br />
nur 5 örtliche Träger der Sozialhilfe mit ihren ambulanten Leistungen tatsächlich<br />
diese 15 %. Möglicherweise ist der Betrag in Höhe von 15 % vielleicht doch nicht<br />
richtig gewählt. Um Fragen vorzubeugen: Eine bessere Zahl können wir derzeit so<br />
spontan nicht nennen, da der Diskussionsprozess noch nicht an dem Punkt angelangt<br />
ist, wo man sagen kann: So muss es sein.<br />
Der Gesetzentwurf sieht einen Anpassungsprozess für diejenigen örtlichen Träger<br />
der Sozialhilfe vor, die mit ihren ambulanten Leistungen unter 15 % liegen. Man<br />
muss dann sehen, ob das möglich ist. Es ist genauso denkbar, dass es nicht möglich<br />
ist, weil objektive Bedingungen das verbauen. Derzeit lässt der Gesetzentwurf genügend<br />
Spielraum, Anpassungsprozesse zu verlängern. Wir hoffen, dass, wenn ab irgendeinem<br />
Zeitpunkt feststeht, Landkreis A oder B kann die 15 % ambulante<br />
Leistungen objektiv niemals erreichen, dann auch ein Ende des Anpassungsprozesses<br />
verkündet und gesagt wird: Gut, gleich bedeutet nicht, dass jeder - bleiben<br />
wir jetzt bei der Zahl des Gesetzentwurfs - 15 % an ambulanten Leistungen erbringt.<br />
Bezüglich der Finanzierung sind im Gesetzentwurf verschiedene Prognoseentscheidungen<br />
angelegt. Das ist das Risiko bei diesem Gesetzentwurf. Wenn die Prognoseentscheidungen<br />
sozusagen kommunal unfreundlich ausfallen, geht die Schere von<br />
Anspruch nach konnexitätskonformer Ausfinanzierung und tatsächlicher Ausfinanzierung<br />
möglicherweise auf, und wir haben doch wieder Streitigkeiten über den Gesetzentwurf.<br />
An dieser Stelle erwarten wir vom Land, dass fair miteinander verhandelt wird, dass<br />
tatsächliche Zahlengrößen herangezogen werden und - anders als der Gesetzentwurf<br />
es jetzt vorsieht - keine einseitigen abschließenden Entscheidungen von Landesseite<br />
erfolgen können. Es kann nicht sein, dass in einem Diskussionsprozess<br />
über das vorläufige Budget keine Einigung herbeigeführt wird. Es wird meistens so<br />
sein, dass der Landkreis sagt: Ich hätte gern x Prozent. Jedoch könnte das Land sagen:<br />
Nein, das ist aber zu viel, ich setze den niedrigeren Betrag fest, weil sich das<br />
auch in den Folgejahren auf die jeweilige Ausgangsbasis für das Budget wieder auswirkt.<br />
Hier muss in einem gemeinsamen Prozess, möglicherwiese auch unter Einbeziehung<br />
des neuen <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises oder unter externem Sachverstand,<br />
eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Denn genau an dieser Stelle zeigt<br />
sich, ob das Gesetz konnexitätskonform ist oder nicht. Das heißt, für dieses ganze<br />
Prozedere sehen wir im Augenblick noch keine abschließend optimale Regelung im<br />
Gesetzentwurf. Die erste Forderung ist: Alles einvernehmlich zu regeln, sozusagen<br />
bis zum bitteren Ende, ansonsten sehen sich Landkreise und das Land in Einzelfällen<br />
vor Gericht wieder. Das wollen wir nicht.<br />
Für den überörtlichen Träger muss es verbindlichere Fristen geben, wann er seine<br />
Entscheidungen oder Vorschläge kundtut. Gleichermaßen gehört dazu, realistische
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Meldefristen für die kommunale Seite für die Daten des laufenden und des zurückliegenden<br />
Jahres anzubieten. Die Einrichtungsträger melden immer so spät wie möglich,<br />
manchmal sogar noch ein bisschen später. Die im Gesetzentwurf vorgesehene<br />
Regelung in Bezug auf die Fristen, zum Ende des Monats März Daten des Vorjahres<br />
abzuliefern, wird nicht funktionieren, weil die Zahlen teilweise noch gar nicht oder gerade<br />
erst vor Ort eingetroffen sind. Dann hat man sie noch nicht aufbereiten, nicht<br />
nachprüfen können. Dazu brauchen wir mehr Zeit, auch wenn wir gleichermaßen sehen,<br />
dass das Land diese Daten so schnell wie möglich haben möchte.<br />
Eine letzte Bemerkung: Seit geraumer Zeit verhandeln die Landkreise über eine Budgetlösung<br />
bereits für das Jahr 2010. Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf ist nur<br />
noch eine Spitzabrechnung vorgesehen. Im Referentenentwurf gab es zwei Alternativen,<br />
nämlich auch die Regelung bezüglich der Budgets. Die Verhandlungen dazu<br />
laufen noch. Nach unseren Informationen sind sie schon auf dem Wege zu einem positiven<br />
Abschluss, möglicherweise ist er in dieser Woche bereits erfolgt.<br />
Wir regen an und haben die dringende Bitte, auch für 2010 schon mit Budgets zu arbeiten<br />
und nicht mit Spitzabrechnungen. Das ist einerseits eine Würdigung des aktuellen<br />
Verhandlungsgeschehens, andererseits auch ein Zeichen für die Landkreise,<br />
dass es in Zukunft wirklich ein kooperatives gemeinsames Verhandlungsverfahren<br />
gibt und keine einseitige Bestimmung finanztechnischer Größen seitens des Landes.<br />
Das würde deutlich machen, dass diesem Gesetzentwurf auch ernsthaft eine vollkommen<br />
neue Philosophie der Zusammenarbeit beigemessen wird, als wir es aus<br />
zurückliegenden Jahren kennen. Von daher noch einmal der ganz dringende Appell,<br />
für das Jahr 2010 die alternative Variante zum Artikel 2 einzufügen und nicht mit der<br />
Spitzabrechnung zu arbeiten. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.<br />
Frau Gordes (Städte- und Gemeindebund):<br />
Unser Anliegen bei diesem gesamten Gesetzgebungsverfahren ist, wirklich einmal<br />
ein Ausführungsgesetz zum SGB XII zu schaffen, das von Dauer ist. Das ständige<br />
Novellieren auf allen Seiten kostet Verwaltungskraft und macht insbesondere in den<br />
Sozialämtern Umstellungen erforderlich. Dadurch wird Verwaltungskraft gebunden,<br />
die wir besser für fachliche Dinge aufwenden könnten. Von daher bemühe ich mich<br />
immer, in meinen Stellungnahmen alles sehr ausführlich darzustellen. Ich habe ein<br />
Interesse daran, dass ein gutes Gesetz verabschiedet wird.<br />
Ein weiteres Anliegen der Mitglieder unseres Verbandes ist, dass die Strukturen, wie<br />
sie in den letzten drei Jahren geschaffen wurden, erhalten bleiben. Dafür haben wir<br />
uns in den Gesprächen mit dem Ministerium immer eingesetzt. Die Beauftragung<br />
eines Landkreises mit bestimmten Aufgaben, ihre gemeinsame Wahrnehmung und<br />
die dortige fachliche Zusammenarbeit in Facharbeitskreisen und Ähnlichem hat insgesamt<br />
zu einer fachlichen Verbesserung geführt. Die Zusammenarbeit mit den Anbieterverbänden<br />
ist meines Erachtens besser geworden. Daher haben wir uns dafür<br />
eingesetzt, dass diese Strukturen erhalten bleiben. Diese sind auch vom Ministerium
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aufgegriffen und im Gesetzentwurf umgesetzt worden. Man hat also die Gremien im<br />
Gesetzentwurf verankert und ihnen bestimmte Aufgaben zugeschrieben, sodass die<br />
bewährten Strukturen, die wir hatten, aufrechterhalten werden können.<br />
Das gilt für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission und für den Steuerungskreis. Ich habe in<br />
der Stellungnahme dazu kritisch Stellung genommen, da es Gratwanderungen sind.<br />
Es kommt in der Tat darauf an, wie dann am Ende alle Beteiligten das Gesetz umsetzen,<br />
wie sie zusammenarbeiten. Ob es überhand nimmt und es wirklich vertrauensvoll<br />
zugeht, wie man mit dem Gesetz umgeht, das wird die gelebte Wirklichkeit zeigen.<br />
Unser Interesse war es auch, dass es in Zukunft eine verfassungskonforme Finanzierung<br />
gibt. Das ist mit unser Hauptanliegen, da die kommunalen Haushalte ziemlich<br />
leiden. Wir haben uns auch für ein Budget eingesetzt, damit ein aufwendiges Spitzkostenabrechnungsverfahren<br />
entfällt. Von daher sind wir mit den Ansätzen zur Budgetierung,<br />
die der Gesetzentwurf enthält, einverstanden. Das war ebenfalls ein<br />
großes Anliegen unserer Mitglieder.<br />
Was mich erstaunt hat: Die tatsächlichen Finanzierungsregelungen in diesem Gesetzentwurf<br />
sind anders als im Gesetzentwurf, den wir zur ersten Stellungnahme im<br />
Mai 2010 erhielten. Es hat dann mit dem Gesetzentwurf vom 24. Juni 2010 Änderungen<br />
gegeben, sodass ich jetzt nicht mehr sicher bin, ob das, was wir in den vielen<br />
Gesprächen miteinander besprochen haben, weiterhin gilt, oder ob ich ganz strikt<br />
vom Wortlaut des Gesetzes ausgehe und es ein bisschen kritisch betrachte.<br />
Ich bitte um Aufklärung, ob es sich um ein Missverständnis handelt, oder worin die<br />
Absicht des Landes liegt. Es geht insbesondere um § <strong>11</strong> Absatz 3, in dem der kommunale<br />
individuelle Anteil beschrieben wird. Wir sind davon ausgegangen, dass es<br />
verfassungskonform sein könnte, und haben uns dazu jedenfalls nicht ablehnend geäußert.<br />
Jetzt steht jedoch im Gesetzentwurf, dass das Ministerium jedes Jahr diesen<br />
kommunalen individuellen Anteil neu festsetzt. Das heißt für mich, dass das nach<br />
oben hin offen ist. Wenn sich eine Kommune anstrengt und die Ausgaben im ambulanten<br />
im Vergleich zum stationären Bereich ansteigen, dann würde der kommunale<br />
Anteil auch ansteigen, etwa auf 17 %. Nach meinem Verständnis hieße das, dass die<br />
Kommune im Folgejahr dann 17 % der Gesamtausgaben zu tragen hätte. Der Gesetzentwurf<br />
enthält keine Grenze mehr. In § 13 Absatz 6 heißt es sinngemäß: Wenn<br />
alle Kommunen über einen mindestens 15%igen individuellen Anteil verfügen, beträgt<br />
der Anteil des Landes 85 %. Man könnte genauso gut in den Gesetzentwurf<br />
schreiben: Wenn alle Kommunen bei 20 % liegen, beträgt der Anteil des Landes<br />
80 %.<br />
Im Gesetzentwurf vom 15. Mai 2010 war das alles anders geordnet. Darin stand erst<br />
die Finanzierungsquote des Landes, dann wurde der kommunale Anteil bestimmt,<br />
sodass ich jetzt befürchten muss, dass der kommunale Anteil in jedem Jahr neu festgesetzt<br />
wird und die Kommunen keine Sicherheit mehr haben, was finanziert wird
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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
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und was nicht. Da gilt es noch einmal genau hinzuschauen; denn dem kann man<br />
nicht zustimmen, wenn das für die Kommunen letztlich ein so hohes Risiko birgt.<br />
Wir haben schon im letzten Gesetzgebungsverfahren die Auffassung vertreten, dass<br />
die Zuständigkeit für den ambulanten Bereich mit dem Gesetz auf die Kommunen<br />
übertragen werden sollte. Bis zum Inkrafttreten des SGB XII waren die Kommunen<br />
kraft eigener Zuständigkeit verpflichtet, die Aufgaben des ambulanten Bereichs wahrzunehmen<br />
- deswegen damals die kommunale Finanzierung. Dadurch, dass der<br />
Bundesgesetzgeber die Grenzen zwischen stationär und ambulant aufgehoben hat,<br />
ist die Aufgabe kraft Bundesgesetzes auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
hochgezont worden. Mit dem Landesgesetz wiederum nimmt das Land eine Rückübertragung<br />
auf die Kommunen vor. Da die Kommunen in der Vergangenheit den ambulanten<br />
Bereich finanzierten, akzeptierten wir es, dass eine Quote - im Sinne eines<br />
individuellen kommunalen Anteils - für den ambulanten Bereich vorgesehen wird. Damit<br />
würden die früheren kommunalen Ausgaben auch in Zukunft geleistet.<br />
Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes hat aber in einem Beschluss die<br />
Forderung aufgestellt, dass etwaige künftige Aufwüchse der Ausgaben im ambulanten<br />
Bereich vom Land zu finanzieren sind. Der ambulante Bereich darf nicht nur<br />
zulasten der Kommunen gehen, sondern auch das Land muss seinen Anteil übernehmen.<br />
Deswegen haben wir Interesse daran, dass die individuellen kommunalen<br />
Anteile einmal festgesetzt werden und dass es dann dabei bleibt. Sie können sicherlich<br />
noch ein Anpassungsverfahren starten, damit alle Kommunen auf einen Level<br />
kommen; aber dann muss es mit der Finanzierung durch die Kommunen auch einmal<br />
ein Ende haben. In den Gesetzentwurf muss insoweit eine Grenze eingezogen werden.<br />
Sonst geht der Ausbau im ambulanten Bereich weiterhin zulasten der Kommunen,<br />
was aber auch nicht in Ihrem Sinne, im Sinne des Gesetzgebers, sein kann, da<br />
Sie ja wollen, dass der ambulante Bereich weiter ausgebaut wird.<br />
Ich komme zu anderen Themen, die uns im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf<br />
umtreiben; gegenüber dem Ministerium habe ich das schon vorgetragen. Laut<br />
Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die zuständigen Träger der Sozialhilfe - Land,<br />
Landkreise, kreisfreie Städte - im Rahmen ihrer Aufgaben auf eine sozialräumliche<br />
Entwicklung hinwirken. Die Formulierung in diesem Paragrafen bereitet uns ein wenig<br />
Kopfzerbrechen, denn im Moment liegt die Zuständigkeit für die Sozialplanung<br />
bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Wir haben die Befürchtung, dass<br />
die Entwicklung in den Kommunen zu sehr von oben, also den Landkreisen bzw. das<br />
Land, vorangetrieben wird, dass es also zu einer Überplanung kommt. Sie wissen,<br />
dass wir auch der Landesentwicklungsplanung kritisch gegenüber stehen, weil darin<br />
eine starke Konzentration auf bestimmte Regionen vorgenommen wird. Wir haben<br />
die Befürchtung, dass im Vollzug der im Entwurf enthaltenen Regelung zum Hinwirken<br />
auf eine sozialräumliche Entwicklung eine weitere Zentralisierung stattfindet. Einige<br />
Angebote werden nur noch in bestimmten Regionen zu finden sein, während andere<br />
Regionen praktisch nicht mehr bedient werden.
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 12<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
Das Ministerium hat auf unsere Forderung hin eine Formulierung eingefügt, wonach<br />
die Zuständigkeiten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden nicht berührt werden.<br />
Dennoch sehen wir das sehr kritisch; ich verweise auf meine schriftlichen Ausführungen.<br />
Wir erwarten von den Landkreisen, dass es insoweit zu einer intensiven<br />
Zusammenarbeit kommt. In dem Bereich kann nicht ohne die kreisangehörigen Städte<br />
und Gemeinden geplant, etwas entwickelt oder auf etwas hingewirkt werden.<br />
Ich möchte noch auf die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission eingehen. Wir sträuben uns<br />
nicht dagegen, dass die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission mit ihrer Zuständigkeit in das<br />
Gesetz aufgenommen wird. Jedoch weise ich darauf hin, dass sie bisher ein Vertragsinstrument<br />
war. Sie basierte auf einer Vereinbarung zwischen dem überörtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe, der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege<br />
und den kommunalen Spitzenverbänden; nunmehr erfolgt die Verankerung im Gesetz.<br />
Damit wird in unsere Rechte als kommunaler Spitzenverband eingegriffen, weil<br />
bestimmte Inhalte nicht mehr in Rahmenvereinbarungen bisheriger Art, sondern von<br />
Ihnen als Gesetzgeber geregelt werden sollen. Das Verfahren zum Abschluss von<br />
Rahmenverträgen ist auch recht aufwendig gestaltet.<br />
Ich mache darauf aufmerksam, dass kraft Bundesrecht für die Aushandlung von Rahmenvereinbarungen<br />
immer noch der Städte- und Gemeindebund als kommunaler<br />
Spitzenverband zuständig ist. Wir haben diese Aufgabe und wollen sie uns auch<br />
nicht wegnehmen lassen. Der Städte- und Gemeindebund ist in der <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Kommission gar nicht vorgesehen. Ich weiß nicht, inwieweit wir zukünftig noch Einfluss<br />
auf den Inhalt der Rahmenvereinbarungen haben werden. Es kommt sicherlich<br />
auf die Umsetzung in der Realität an. Aber unser Präsidium wird über die Rahmenvereinbarungen<br />
nach wie vor mitverhandeln und mitentscheiden.<br />
Der <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis ist praktisch das Nachfolgegremium der ständigen<br />
Steuerungsgruppe, die beim Landkreis Spree-Neiße installiert wurde. Der<br />
Städte- und Gemeindebund erhält nunmehr Gaststatus. Das finden wir richtig so, damit<br />
wir die Interessen unserer Mitglieder weiterhin vertreten können. Die Übernahme<br />
des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises mit den verschiedenen Zuständigkeiten in das<br />
Gesetz findet im Übrigen unsere Zustimmung.<br />
Zu den von mir dargelegten Problemen, die ich im Zusammenhang mit der Finanzierung<br />
habe, bitte ich wirklich um Klarstellung.<br />
Kritisch ist auch die Regelung in § 10 Absatz 2 Satz 3 des Entwurfs zu sehen. Wenn<br />
die Kommunen in Zukunft neue Angebote im ambulanten Bereich schaffen oder finanzieren<br />
wollen, müssen sie zuvor immer die Zustimmung des Ministeriums bzw.<br />
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe einholen. Das nennt man in der Juristerei<br />
Kondominium - eine ganz besondere Konstruktion. Das Witzige ist: Der ambulante<br />
Bereich ist eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Das Land hat nur die Rechtsaufsicht.<br />
Dennoch behält es sich vor, dort aus Zweckmäßigkeitserwägungen immer<br />
zuzustimmen. Es ist recht selten, dass es so etwas in Gesetzen gibt. Ich weiß auch<br />
nicht, ob es unbedingt notwendig ist. Diese Formulierung im Ausführungsgesetz
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 13<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
stellt eine ziemlich starke Bindung - der Begriff „Gängelung“ ist vielleicht übertrieben -<br />
der Kommunen dar. Ich habe die Furcht, dass dadurch die Entwicklung von Angeboten<br />
behindert wird. Es bedeutet einen hohen Verwaltungsaufwand, wenn man über<br />
jedes Angebot mit dem Ministerium verhandeln und es sich genehmigen lassen<br />
muss. Ich bitte noch einmal darauf zu schauen, ob diese Steuerung tatsächlich notwendig<br />
ist. Ich sehe zwar das Interesse des Landes, über diese Möglichkeit zu steuern,<br />
weiß aber nicht, ob das wirklich nötig ist.<br />
Künftig werden die Nettoaufwendungen durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben<br />
ermittelt. Es stößt mir durchaus auf, dass das Land auch Einnahmen, die aus<br />
Ausgaben in den Jahren 2007 bis 2009 resultieren, den Kommunen aber erst 2010<br />
oder später zufließen, zum Nachteil der Kommunen berücksichtigen will. Das Land<br />
hatte den finanziellen Topf in den Jahren 2007 bis 2009 komplett gedeckelt. Jetzt, im<br />
Nachhinein, Einnahmen, die den Kommunen aus diesen Jahren zustehen, bei der<br />
Budgetierung anzurechnen, finde ich nicht richtig. Das passt bestimmt auch nicht<br />
zum Urteil des Verfassungsgerichts, das ohnehin schon festgestellt hat, die Finanzierung<br />
sei nicht verfassungsgemäß gewesen.<br />
Zu den Personal- und Sachkosten möchte ich noch etwas sagen. Die Kommunen haben<br />
für sich errechnet - auf bestimmten Personalstellen -, wie hoch der prozentuale<br />
Anteil an den Gesamtausgaben sein müsste, um die Personal- und Sachkosten abzudecken.<br />
Allein die Personalkosten machten dann einen Anteil von 3,43 % aus. Dieser<br />
Wert wurde aber in den Entwurf nicht eingestellt. Das könnte man noch verstehen.<br />
Aber wenn es in der Begründung dazu heißt es, ein Personalschlüssel von<br />
1 : 250 Fällen reiche aus, dann finde ich das jenseits von Gut und Böse. Es werden<br />
hohe Erwartungen an die Mitarbeiter gestellt, die die Bereiche Eingliederungshilfe<br />
und Hilfe zur Pflege beackern. Anderswo sind die Relationen von Sachbearbeiter zu<br />
Fallzahl erheblich niedriger. Die Experten, die den Bericht 2004 für das Berliner „Modellsozialamt<br />
2005“ erstellt hatten, empfahlen einen Personalschlüssel von 1 : 75 in<br />
der Eingliederungshilfe, das heißt, ein Mitarbeiter würde 75 Fälle bearbeiten. Für die<br />
Hilfe nach § 67 SGB XII - Leistungen für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse<br />
mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind - ist sogar ein Personalschlüssel<br />
von 1 : 50 empfohlen worden. Wenn Sie wollen, dass Gesamtpläne regelmäßig<br />
überprüft werden und dass eine Wirkungskontrolle stattfindet, dann muss auch das<br />
entsprechende Personal zur Verfügung gestellt und finanziert werden. 1 : 250 - das<br />
ist völlig unrealistisch. Ich finde es nicht richtig, dass das in der Begründung steht.<br />
Die tatsächlichen Ausgaben der Kommunen sind weitaus höher und liegen für die<br />
Personalkosten im Durchschnitt bei 3,43 %.<br />
In dem Gesetzentwurf ist eine Evaluation vorgesehen. Das findet unsere Zustimmung.<br />
Da in dem ersten Gesetzentwurf vom Mai 2010 die Finanzierungsquote des<br />
Landes an den Gesamtnettoaufwendungen mit 86,2 % fixiert war - ab 2018 sollte<br />
sich die Quote auf 85 % verringern -, hätte es Sinn, erst für das Jahr 2018 die erste<br />
Evaluation vorzusehen.
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 14<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
Vorsitzende:<br />
Frau Gordes, Sie denken bitte an die Redezeit.<br />
Frau Gordes (Städte- und Gemeindebund):<br />
- Sofort. - Nunmehr hat man aber vorn im Gesetz diese feste Finanzierungsquote des<br />
Landes gestrichen. Der Evaluationszeitraum hat sich jedoch nicht verändert. Mir ist<br />
das Jahr 2018 einfach zu spät. Wir wissen nicht, wie sich die finanzielle Entwicklung<br />
darstellen wird. So, wie beim Finanzausgleichsgesetz alle drei Jahre eine Überprüfung<br />
stattfindet, sollte auch in Bezug auf das AG-SGB XII innerhalb von drei Jahren<br />
überprüft werden, ob die Finanzierung auskömmlich ist und das Konnexitätsprinzip<br />
gewahrt wird.<br />
Ich möchte nochmals auf meine Stellungnahme hinweisen. Wenigstens die Mitarbeiter<br />
der Fachebene sollten sie lesen.<br />
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.<br />
Vorsitzende:<br />
Danke schön, Frau Gordes. - Wir setzen fort mit der LIGA der Spitzenverände der<br />
Freien Wohlfahrtspflege und dem Diakonischen Werk. Sie treten hier gemeinsam<br />
auf. Herr Dane beginnt. Bitte schön.<br />
Herr Dane (LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege):<br />
Vielen Dank, sehr verehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte<br />
Damen und Herren! Die LIGA der Spitzenverände der Freien Wohlfahrtspflege<br />
ist der Auffassung, dass der vorliegende Gesetzentwurf den Anforderungen des Verfassungsgerichts<br />
des Landes <strong>Brandenburg</strong> entspricht und die Finanzkraft der Kommunen<br />
nicht überfordert. Wir haben in den vergangenen Jahren gelernt, dass das ein<br />
ganz entscheidender Aspekt ist. Die Kostenerstattungsregelungen halten wir für angemessen.<br />
Ich muss ehrlich eingestehen, dass wir, die wir nicht unmittelbar an diesem<br />
Finanzierungsgeschehen beteiligt sind, da etwas weniger misstrauisch herangehen<br />
und uns an dieser Stelle etwas mehr auf die im Gesetzentwurf zum Ausdruck<br />
kommende „Denke“ verlassen. Es handelt sich um eine faire Regelung, die sowohl<br />
das Risiko potenzieller Fallzahlentwicklungen angemessen berücksichtigt als auch<br />
die differenzierten örtlichen Leistungsstrukturen und vor allem das Interesse an<br />
einem landeseinheitlichen, für den Bürger berechenbaren Hilfesystem.<br />
Ich will an dieser Stelle einfügen, dass wir im Jahr 2006 bekanntlich sehr kritisch waren,<br />
was die Übertragung von Aufgaben in die Zuständigkeit der Kommunen angeht.
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 15<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
Wir, die Wohlfahrtsverbände, haben uns im Jahr 2009 offiziell zu einer anderen Einschätzung<br />
bekannt. Wir halten jetzt die Übertragung dieser Aufgaben auf die kommunale<br />
Ebene für einen richtigen Weg für das Land <strong>Brandenburg</strong>.<br />
Ich will kurz begründen, warum wir unsere Einschätzung geändert haben. Wir hatten<br />
erhebliche Bedenken, ob es gelingen kann, unter 14 Landkreisen und 4 kreisfreien<br />
Städten eine einheitliche Linie zu finden. Wir haben erfreulicherweise lernen dürfen,<br />
dass sich die Zusammenarbeit der Landkreise und kreisfreien Städte so gut entwickelt<br />
hat, dass wir es in den Jahren 2007 bis 2009 mit einem sehr verlässlichen und<br />
verbindlichen Verhandlungspartner zu tun gehabt haben. Das hat uns veranlasst, die<br />
Kommunalisierung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben inzwischen auch als<br />
zweckmäßig anzusehen.<br />
Die Regelungen sind geeignet, das Urteil des Verfassungsgerichts des Landes <strong>Brandenburg</strong><br />
umzusetzen. Die LIGA erwartet, dass aufgrund der Ausgestaltung von § 13<br />
des Gesetzentwurfs auch eine finanzielle Überforderung einzelner kommunaler Gebietskörperschaften<br />
vermieden werden kann. Man muss noch einmal genau schauen,<br />
wie man damit umgeht, wenn in einzelnen Gebietskörperschaften tatsächlich<br />
strukturelle Besonderheiten zum Tragen kommen. An der Stelle sei das Misstrauen<br />
von Frau Gordes unterstützt.<br />
Wir begrüßen es ausdrücklich, dass sich durch die Zielvereinbarungen nach § 13 Absatz<br />
1 und 2 eine gemeinsame Verantwortung des örtlichen und des überörtlichen<br />
Trägers der Sozialhilfe für eine nach dem Gesetzentwurf notwendige Erhöhung des<br />
kommunalen Anteils ergibt. Wir versprechen uns davon, dass auf diese Weise nachhaltige<br />
Anreize zum Ausbau ambulanter Betreuungsstrukturen geschaffen werden.<br />
Die LIGA hält das aufgrund der Fehlanreize, die durch die Zuständigkeitsverteilung in<br />
der Sozialhilfe bis einschließlich 2006 gegeben waren, für dringend geboten.<br />
In dem Fragenkatalog, den Sie uns übersandt haben, lassen Sie durchklingen, dass<br />
es an der einen oder anderen Stelle Bedenken gibt mit Blick auf den bürokratischen<br />
Aufwand, der sich aus den Steuerungsinstrumenten ergeben könnte. Da eine rein<br />
pauschalierte Zuweisung von Leistungen an die Kreise und kreisfreien Städte offensichtlich<br />
das Risiko birgt, die Finanzkraft einzelner Kommunen zu überfordern, ist ein<br />
nachträglicher Spitzenausgleich aus unserer Sicht unvermeidlich und sachgerecht.<br />
Dass dies einen gewissen bürokratischen Aufwand nach sich zieht, liegt in der Natur<br />
der Sache. Wir glauben aber, dass der Gesetzentwurf insoweit sehr ausgewogen ist<br />
und diesen Aufwand auf ein für alle Beteiligten vertretbares Maß reduziert. Man muss<br />
jedoch abwarten, wie die operative Umsetzung im tatsächlichen Geschäft erfolgt.<br />
An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass auch eine Zusammenführung<br />
von Zuständigkeiten auf Landesebene oder beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
mit einem hohen bürokratischen Steuerungsaufwand verbunden gewesen<br />
wäre, wahrscheinlich bei gleichzeitigem Verlust an Ermessensspielraum im Einzelfall.<br />
Man kann am Beispiel der Bundesagentur für Arbeit gut nachvollziehen, wie solche<br />
zentralen Organisationen arbeiten und mit welchen Nachteilen das verbunden ist.
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 16<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
Eine andere Frage richtete sich auf die Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung<br />
durch die Sozialhilfeträger. In Anbetracht der zu erwartenden Entwicklung<br />
im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege halten wir es für zwingend,<br />
dass die Finanzkraft der kommunalen Gebietskörperschaften nicht überfordert<br />
werden darf. Dies ist auch in Anwendung des strikten Konnexitätsprinzips durch das<br />
Verfassungsgericht so erkannt worden. Man muss beachten, dass es in den Bereichen<br />
Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege progressive Fallzahlentwicklungen<br />
und damit deutliche Risiken gibt. Im Bereich der Hilfe zur Pflege kommen die unzureichende<br />
Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung und Alterseinkommen,<br />
die aufgrund unsteter Erwerbsbiografien zu sinken drohen, hinzu. Insofern ist<br />
ein nachträglicher Spitzenausgleich der Zahlungen, die das Land in Form von Abschlägen<br />
zweckgebunden an die örtlichen Sozialhilfeträger ausreicht, ein sachgerechtes<br />
System, das die Kommunen vor finanzieller Überforderung und schwer kalkulierbaren<br />
Risiken schützt.<br />
Zur Steuerung der Ausgabenentwicklung eignen sich insbesondere Instrumente, die<br />
die Weiterentwicklung der ambulanten Betreuungsformen im Land <strong>Brandenburg</strong> sicherstellen,<br />
wie die Zielvereinbarungen nach § 13 des Gesetzentwurfs. Wir halten<br />
dieses System der Zielvereinbarungen für sinnvoll. Wir meinen, dass es nachhaltig<br />
entwickelt werden und perspektivisch auch gegenüber allen örtlichen Sozialhilfeträgern<br />
zur Anwendung kommen sollte, weil es, wie gesagt, ein Instrument ist, um einen<br />
Interessenausgleich zwischen überörtlichem und örtlichem Sozialhilfeträger herzustellen.<br />
Man darf nicht übersehen, dass das finanzielle Risiko nach diesem Gesetzentwurf<br />
in erheblichem Umfang letztlich beim Land liegt.<br />
Das Gesetz sieht die Schaffung eines Fachdienstes vor. Wir wünschen uns an dieser<br />
Stelle - insoweit unterscheiden wir uns möglicherweise von der kommunalen Sichtweise<br />
- eine stärkere Profilierung dieses Fachdienstes, insbesondere die Möglichkeit,<br />
dass dieser auch in strittigen Einzelfällen tätig werden kann und gegebenenfalls einen<br />
Interessenausgleich zwischen dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Leistungsberechtigten<br />
herstellen kann. An dieser Stelle - das haben wir in unserer Stellungnahme<br />
konkret formuliert - wünschen wir uns eine stärkere Profilierung. Das hat<br />
einen einfachen Grund: Schon in der Zielbestimmung des Gesetzentwurfs wird ausgeführt,<br />
dass er zu einer einheitlichen Rechtsanwendung im Land <strong>Brandenburg</strong> beitragen<br />
soll. Rechtsanwendung geschieht nun mal durch Einzelentscheidungen.<br />
Wenn es über diesen Fachdienst die Möglichkeit gibt, stärker darauf hinzuwirken,<br />
dass die Einzelentscheidungen berechenbar bleiben und dass tatsächlich eine einheitliche<br />
Rechtsanwendung entsteht, dann hat er aus unserer Sicht eine wichtige<br />
Funktion für die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes, weil er ein höheres Maß an<br />
Rechtssicherheit herstellt.<br />
Wir befürworten ausdrücklich den Abschluss eines ambulanten Rahmenvertrages.<br />
Das ist eine uralte Position der Wohlfahrtsverbände. Sie haben konkret danach gefragt.<br />
Diese Notwendigkeit besteht. Aktuell sind die ambulanten Angebote im Land<br />
<strong>Brandenburg</strong> von Region zu Region sehr unterschiedlich entwickelt. Das wird auch
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 17<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
an der Finanzierungsstruktur mit den sehr unterschiedlichen fallindividuellen Anteilen<br />
deutlich.<br />
Auch kann aus der Bezeichnung eines Leistungsangebotes keine Einschätzung von<br />
dessen Leistungsfähigkeit abgeleitet werden, weil die Leistungen unterschiedlich beschrieben,<br />
die Ausstattung unterschiedlich vereinbart und die Entgelte unterschiedlich<br />
kalkuliert sind. Hier mutet das Land <strong>Brandenburg</strong> seinen behinderten und pflegebedürftigen<br />
Bürgerinnen und Bürgern ganz schön was zu. Gerade mit Blick auf eine<br />
effektive Ausgabensteuerung hat ein ambulanter Rahmenvertrag nach unserer Auffassung<br />
eine sehr wichtige Funktion. Er ist unverzichtbar und bildet die Grundlage für<br />
die Entwicklung von Leistungstypen und Leistungsbeschreibungen sowie von einheitlichen<br />
Kalkulationsgrundsätzen.<br />
Ein unterfinanziertes und zu knapp ausgestattetes ambulantes Betreuungsangebot<br />
überfordert familiäre Unterstützungsnetze und schafft damit Anreize für die Inanspruchnahme<br />
stationärer Hilfen. Die Inanspruchnahme stationärer Hilfen ist in <strong>Brandenburg</strong><br />
nach wie vor sehr ausgeprägt und stellt eine finanzielle Herausforderung<br />
dar. Wenn man da umsteuern will, muss man auch die entsprechenden Instrumente<br />
bereitstellen.<br />
Zur Anbindung der Geschäftsstelle der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission schlagen wir als<br />
Wohlfahrtsverbände vor, das gar nicht im Gesetz zu regeln, sondern in die Kompetenz<br />
der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission zu verlegen und die Beteiligten dort selbst entscheiden<br />
zu lassen, wo sie die Geschäftsstelle ansiedeln wollen. Das muss man immer<br />
auch vor dem Hintergrund der aktuellen Verteilung von personellen Ressourcen,<br />
Fachkompetenz und Zweckmäßigkeitserwägungen prüfen. In der Sache unterscheidet<br />
sich unsere Position nicht wesentlich von der der kommunalen Spitzenverbände<br />
an dieser Stelle.<br />
Hervorheben möchte ich noch einen anderen Aspekt, auf den Frau Schlüter bereits<br />
hingewiesen hat. In § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzentwurfs ist geregelt, was passiert,<br />
wenn die örtlichen Sozialhilfeträger zusammenarbeiten, und dass hier eine Aufgabenübertragung<br />
erfolgen kann. Wenn die Voraussetzungen durch die örtlichen Sozialhilfeträger<br />
geschaffen werden, halten wir einen Ermessensspielraum des Landes,<br />
was die Übertragung von Aufgaben angeht, an dieser Stelle ebenfalls nicht mehr für<br />
sinnvoll, sondern das sollte dann zwingend zu einer Übertragung führen.<br />
In § 8 Absatz 6 ist die Ermächtigung des Landes zum Erlass von Rechtsverordnungen<br />
geregelt. Das SGB XII und in der Folge auch dieser Entwurf eines Ausführungsgesetzes<br />
setzen eigentlich auf das Vereinbarungsprinzip. Insofern sollte man<br />
das Mittel der Rechtsverordnungen nur dann einsetzen, wenn das Vereinbarungsprinzip<br />
tatsächlich keine Wirkung entfaltet. Unter dem Aspekt, dass hier nicht unnötige<br />
gesetzliche Regelungen geschaffen werden sollen, plädieren wir dafür, die Ermächtigung<br />
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Fälle des § 8 Absatz 2<br />
Nummern 1 und 2 zu beschränken und die anderen Fälle davon auszunehmen.
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 18<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
In § 9 Absatz 2 ist eine Regelung enthalten, die wir für rechtswidrig halten. Dort heißt<br />
es nämlich unter Ziffer 2: „Erarbeitung gemeinsamer Grundlagen für die Angebots-<br />
und Bedarfsplanung“. Eine Bedarfsplanung halten wir schlicht nicht für möglich, weil<br />
das Sozialhilferecht den Grundsatz des Bedarfsdeckungsprinzips kennt. Insofern<br />
kann man den Bedarf nicht planen, sondern nur die Angebote, mit denen auf den Bedarf<br />
reagiert wird. Insofern schlagen wir vor, an dieser Stelle zu formulieren: „Erarbeitung<br />
gemeinsamer Grundlagen für die bedarfsgerechte Vorhaltung von Angeboten<br />
zur Hilfeleistung und zur Angebotssteuerung“. Das möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich<br />
hervorheben, weil wir befürchten, dass sonst schleichend die Grundprinzipien<br />
des Sozialhilferechts außer Acht gelassen werden.<br />
Schließlich möchte ich eine Bitte artikulieren: Die Wohlfahrtsverbände halten den<br />
<strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis mit Blick auf die künftige Ausgestaltung der Zusammenarbeit<br />
zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern<br />
der Sozialhilfe für sehr wichtig. Wir profitieren davon, wenn die Zusammenarbeit<br />
gut ist, und wollen uns nicht übermäßig hineindrängen, wenn es in Abstimmungsprozesse<br />
geht. Allerdings gibt es in dem Aufgabenkatalog für den <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis<br />
einige Aufgaben, bei denen wir glauben, dass es der Sache dienlich wäre<br />
und vor allen Dingen unnötige Konflikte vermeiden würde, wenn diese Dinge von Anfang<br />
an auch unter Einbindung der Leistungserbringer diskutiert würden. Insofern<br />
hätten wir gern eine Regelung, die uns in die Lage versetzt, an den Diskussionen zu<br />
diesen Punkten teilzuhaben.<br />
Zu den Finanzierungsregelungen der §§ 10 bis 15 nur so viel: Wir teilen im Wesentlichen<br />
die Ausführungen von Frau Schlüter, insbesondere auch was die Fristenregelungen<br />
angeht, die hier enthalten sind. Auch wir halten die Fristsetzung für die Vorlage<br />
der Abrechnungsunterlagen zum 31. März eines Jahres für sehr knapp bemessen.<br />
Mit Blick auf Rechtssicherheit, die erst einkehrt, wenn der überörtliche Träger<br />
eine Entscheidung getroffen hat, glauben auch wir, dass eine Fristsetzung auch für<br />
den überörtlichen Sozialhilfeträger in das Gesetz aufgenommen werden sollte.<br />
Dabei will ich es belassen. - Ich danke Ihnen.<br />
Vorsitzende:<br />
Danke, Herr Dane. - Kommen wir nun zur ersten Fragerunde; die Abgeordneten haben<br />
das Wort.<br />
Abgeordnete Blechinger (CDU):<br />
Ich habe zuerst eine Frage an Frau Schlüter: Sie hatten positiv hervorgehoben, dass<br />
es im Gesetzentwurf zwischen ambulanten und stationären Leistungen keine Trennung<br />
mehr geben soll. Zur Ermittlung des vorläufigen Budgets ist aber nach wie vor<br />
eine Trennung zwischen ambulanten und teilstationären bzw. stationären Leistungen
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 19<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
erforderlich, um den individuellen kommunalen Anteil an den Nettoausgaben ermitteln<br />
zu können. Hierzu hätte ich gern eine Aussage von Ihnen.<br />
Ferner habe ich eine Frage an Frau Gordes: Habe ich Sie richtig verstanden, dass<br />
die jetzt so fixierten Finanzierungsregelungen aus Ihrer Sicht in hohem Maße klagegefährdet<br />
sind? Denn es besteht ja die Gefahr, dass die strikte Konnexität damit nicht<br />
eingehalten wird. Sie haben sich hier, jedenfalls nach meiner Wahrnehmung, in Ihrem<br />
mündlichen Vortrag zurückhaltender geäußert als in der schriftlichen Stellungnahme.<br />
Insofern hätte ich hierzu auch nochmals eine Aussage.<br />
Abgeordnete Schier (CDU):<br />
Ich freue mich sehr über die Ausführungen von Herrn Dane. Denn ich kann mich<br />
noch gut daran erinnern, dass wir am gleichen Ort um das AG-SGB XII gestritten haben,<br />
wobei es hieß, das ginge gar nicht und die kommunale Zuständigkeit dürfe nicht<br />
infrage gestellt werden. Man kann natürlich bei seiner Meinung bleiben, aber dass wir<br />
da die richtige Entscheidung getroffen haben und Sie, Herr Dane, das hier nachträglich<br />
bestätigen, ist ein Grund zur Freude.<br />
Ich habe aber eine Frage an Sie: Sie sagten, der Ausbau der ambulanten Hilfen werde<br />
durch die Kommunen befördert werden. Wir haben von anderer Stelle gehört,<br />
dass die kommunalen Hilfen durch die Kommunen bezahlt werden müssen. Womit<br />
begründen Sie diese Aussage? - Das hätte ich gern gewusst. Denn es wird an diesem<br />
Punkt spannend, wenn die kommunalen Träger sprechen.<br />
Abgeordneter Büttner (FDP):<br />
Meine erste Frage hat Frau Blechinger schon vorweggenommen: Frau Gordes, ich<br />
habe mir an mehrere Absätze Ihrer Stellungnahme das Wort „Konnexität“ geschrieben.<br />
Ich hatte den gleichen Gedanken: Was steht denn da im Raum? Der Städte-<br />
und Gemeindebund schreibt, dass man zu der Vermutung kommen könne, dass,<br />
wenn dieses Gesetz so verabschiedet werde, erneut eine schwierige Rechtssituation<br />
auf uns zukommen könnte. Insofern würde ich auch favorisieren, wenn Sie dazu<br />
noch einmal ausführlicher Stellung nehmen würden.<br />
Frau Schlüter und Frau Gordes, Sie haben einen Unterschied in Ihren Stellungnahmen,<br />
insbesondere zum § 6, Übertragung von Aufgaben auf die Ämter und amtsfreien<br />
Gemeinden. Frau Gordes, Sie haben geschrieben, dass das sehr zielführend<br />
und im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips auch nachvollziehbar sei. Das war zunächst<br />
auch für mich so nachvollziehbar. Der Landkreistag hat jedoch dazu genau<br />
das Gegenteil geschrieben. Vielleicht könnten Sie dazu nochmals Stellung nehmen,<br />
Frau Schlüter, wieso es aus Ihrer Sicht überhaupt nicht zielführend ist, wenn Ämter<br />
und amtsfreie Gemeinden die Aufgaben übertragen bekommen.
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 20<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
Aufgrund Ihrer angegriffenen Stimme lasse ich einmal ein paar Fragen weg, denn es<br />
sind ja noch die Vertreter der Landkreise hier. Ich würde aber nachher noch etwas zu<br />
sozialräumlicher Überplanung fragen wollen.<br />
Vorsitzende:<br />
Ich sehe keine weiteren Fragen in der Runde.<br />
Ich würde eine Frage schnell anschließen, weil sie relativ kurz zu beantworten ist;<br />
dann brauchen wir nicht eine weitere Fragerunde. Frau Schlüter bezog sich vorhin<br />
auf die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das war ja vor 2006 auch schon<br />
so. Können Sie Beispiele nennen, wo dieses Weisungsrecht tatsächlich ausgeübt<br />
wurde? Das wäre sehr hilfreich in diesem Abschnitt und bei Ihrer Kritik.<br />
Jetzt eröffne ich die Antwortrunde mit Frau Schlüter und Frau Gordes sowie Herrn<br />
Dane, letzterer in Anbetracht der Stellungnahme von Frau Schier.<br />
Frau Schlüter (Landkreistag <strong>Brandenburg</strong>):<br />
Die Frage von Frau Blechinger geht genau in die angesprochene Richtung: Eigentlich<br />
wird zwischen ambulanten und stationären bzw. teilstationären Leistungen, zumindest<br />
rechentechnisch, an einer gewissen Stelle doch getrennt. In anderen Bundesländern<br />
wird ein solches System als „quotales Finanzierungssystem“ oder ähnlichen<br />
Umschreibungen bezeichnet. Das steckt ja hier dahinter. Von kommunaler<br />
Seite ist akzeptiert worden, dass ein gewisser eigener Finanzierungsanteil eingebracht<br />
werden muss, und diesen muss man irgendwo berechnen. Hinter den Prozentsätzen,<br />
die der Gesetzentwurf vorsieht, liegen ja Leistungsdaten, und an dieser<br />
Stelle muss man sicherlich den Trennstrich ziehen. Das ist aber lediglich Rechentechnik.<br />
Der Topf, der für die Leistungsgewährung zur Verfügung steht, wird aber<br />
nicht in drei <strong>Teil</strong>e aufgeteilt. Da gibt es den einen Topf, und aus diesem wird dann<br />
hinterher von dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe die individuelle Leistung<br />
gegenüber den behinderten Menschen finanziert. Dort ist also keine Trennung mehr<br />
vorgesehen. Insofern gibt es für die Steuerung, für die individuelle Leistungsgewährung,<br />
aber auch für die personengenaue differenzierte Leistung eine deutliche Verbesserung<br />
gegenüber dem, was bis zum Jahr 2006 an Rahmenbedingungen geherrscht<br />
hat.<br />
Zu den anderen Fragen: § 6, Heranziehung. Herr Büttner, wir haben in unserer Stellungnahme<br />
sehr deutlich formuliert, dass wir für die Heranziehung von Gemeinden<br />
zur Aufgabenwahrnehmung keinen Raum sehen. Das System geht ja von einer sehr<br />
ausgeprägten Zusammenarbeit zwischen dem Land und allen örtlichen Trägern der<br />
Sozialhilfe aus, und das sind nun einmal Landkreise und kreisfreie Städte, aber nicht<br />
Gemeinden und Ämter. Wenn man in die verbindliche Aufgabenwahrnehmung und<br />
die Einzelfallbearbeitung noch andere Ebenen zwischenschaltet, dann funktioniert
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 21<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
dieses Abstimmungssystem ab irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr. Wenn man diesen<br />
Gedanken weiterspinnt und beispielsweise alle Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern<br />
in die Aufgabenwahrnehmung aufrücken lassen würde, dann hätte man<br />
zum Schluss eine riesengroße Runde, die sich abstimmen müsste. Dann hätte man<br />
die Prozesse, die sich jetzt bewährt haben, in dieser Weise nicht mehr. Das heißt natürlich<br />
auf der anderen Seite nicht, dass Kooperationen zwischen Landkreisen und<br />
dem kreisangehörigen Bereich nicht stattfinden. Was die Strukturen betrifft, so wäre<br />
kein Landrat gut beraten, wenn er sagen würde, er mache das jetzt alles ganz alleine<br />
und es interessiere ihn gar nicht, was die Bürgermeister sagten. Man muss aber<br />
schon unterscheiden zwischen diesen grundsätzlichen planerischen Abstimmungen<br />
und der individuellen Leistungsgewährung. Die individuellen Ansprüche, die behinderte<br />
Menschen nach dem SGB XII haben, richten sich ausschließlich gegen die<br />
Landkreise; das steht nun einmal so im SGB XII, und das ist der Anknüpfungspunkt.<br />
Wir haben im Bereich des SGB II Vergleiche gezogen. Viele Dinge funktionieren einfach<br />
dann nicht, wenn sie auf zu kleine Einheiten übertragen werden. Im Land <strong>Brandenburg</strong><br />
ist die Situation einfach so, dass es insgesamt schon relativ wenig Menschen<br />
gibt. Dann macht es sehr viel mehr Sinn, die so genannten harten Zuständigkeiten,<br />
also die Einzelfallgewährung, auf die örtlichen Träger zu konzentrieren; das<br />
sind immerhin schon 18.<br />
Zur letzten Frage, die direkt an mich gerichtet war, Frau Wöllert: Sein Weisungsrecht<br />
hat das Ministerium in dem Zeitraum, als die entsprechende Regelung im Gesetz<br />
war, in sehr zurückhaltender Art und Weise wahrgenommen. Das heißt aber nicht,<br />
dass sich das Ministerium an dieser Stelle auf Dauer zurückhalten würde. Es ist einfach<br />
eine Frage der Philosophie: Gibt man in diesem Kooperationsprozess die Freiheit,<br />
auf kommunaler Ebene zu entscheiden, und beugt sich einem Abstimmungsprozess<br />
in gemeinsamen Gremien, oder hält man sich eine Hintertür offen und nutzt das<br />
Weisungsrecht für den Fall, dass einem dabei irgendetwas doch nicht gefällt und<br />
man sich mit seiner Vorstellung in einem Mehrheitsfindungsprozess nicht durchsetzen<br />
kann? Das sind unsere Bauchschmerzen dabei.<br />
Ich hoffe, ich habe alle Fragen jetzt einigermaßen erschöpfend beantwortet.<br />
Vorsitzende:<br />
Ja, danke schön. - Frau Gordes, bitte.<br />
Frau Gordes (Städte- und Gemeindebund):<br />
Frau Blechinger, wir sprechen seit rund eineinhalb Jahren sehr viel mit dem Ministerium<br />
und haben sehr konstruktive Gespräche geführt; das möchte ich mit der Stellungnahme<br />
auch nicht abbrechen. Die Gespräche wurden sehr oft im Konsens geführt,
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 22<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
und wir sind einander entgegengekommen. Deshalb habe ich das heute in der mündlichen<br />
Anhörung auch so vorgetragen.<br />
Es ist aber etwas anderes, wenn hinterher tatsächlich eine Kommune das Ganze einmal<br />
überprüfen lassen will und das Verfassungsgericht den Gesetzentwurf und die<br />
Begründung zum Gesetzentwurf liest. Wenn man sich das ganz nüchtern anschaut<br />
und alle diese Gespräche nicht kennt, die rundherum stattfanden, dann kann man<br />
das alles auch ganz anders verstehen. Deshalb habe ich - dafür muss ich auch Vorsorge<br />
treffen - darauf hingewiesen und alles in der Stellungnahme vorgetragen, was<br />
mir später einmal dienlich sein kann. So, wie es jetzt im Gesetzentwurf steht, halte<br />
ich dies für sehr kritisch. Denn es steht nur für das Jahr 20<strong>11</strong> fest, wo die kommunale,<br />
die individuelle Quote liegen könnte, mit der sich die Kommune an den Gesamtausgaben<br />
beteiligen muss. Hier trägt also die Kommune auch Ausgaben für den stationären<br />
und teilstationären Bereich, weil es ein Gesamtpaket ist. Das steht aber nur<br />
für das Jahr 20<strong>11</strong> im Gesetz; danach bestimmt es das Land jedes Jahr. 2012 wäre<br />
dann - ich weiß ja nicht, wann das Gesetz verkündet wird - schon die einjährige Frist<br />
verstrichen, in der man vor das Verfassungsgericht gehen kann. Wenn man wirklich<br />
den schlimmsten Fall betrachtet, wie es ausgehen könnte - das macht man ja als Jurist<br />
-, dann weiß ich nicht, was 2012 ist. Man hat dafür überhaupt keine Sicherheiten,<br />
weil das Land die kommunalen Quoten jedes Jahr neu festsetzt. Das ist mir einfach<br />
zu wenig. Ich hätte gern, dass entweder das Verhältnis von 85 : 15 vorn in § 10 hineingenommen<br />
wird, dass also angestrebt wird, dass sich das Land mindestens mit<br />
85 % beteiligt, oder es müsste eine Sicherheit hineingenommen werden, wie sie zuvor<br />
in dem Gesetzentwurf vom Mai 2010 enthalten war. Die seitdem erfolgte Änderung<br />
macht mich da auch ein wenig vorsichtig.<br />
Was man einfach sehen muss, ist Folgendes: Das Verfassungsgericht selbst ist davon<br />
ausgegangen, dass es in den Kommunen Unterschiede gibt. Das ist völlig natürlich.<br />
Es gibt Kommunalwahlen, und die Voraussetzungen innerhalb der Kommunen<br />
sind in ganz Deutschland unterschiedlich. Das ist vom Verfassungsgericht in seinen<br />
Konnexitätsurteilen auch akzeptiert worden. Mit diesem Gesetzentwurf versuchen wir<br />
jetzt das Ganze ein wenig zu nivellieren. Das kann man natürlich anstreben, weil es<br />
vielleicht zu einer größeren Gerechtigkeit unter den Kommunen führt; aber ob dieser<br />
Ansatz so vollkommen richtig ist, weiß ich nicht. Darauf habe ich hingewiesen.<br />
Ferner steht in den Verfassungsgerichtsurteilen, dass die Kostenregelungen durch<br />
den Gesetzgeber festgelegt werden müssen und nicht der Exekutive überlassen werden<br />
können, was allerdings in § <strong>11</strong> Absatz 3 Satz 3 nach meinem Verständnis tatsächlich<br />
der Exekutive, nämlich dem Ministerium, überlassen bleibt. Das Ministerium<br />
legt ja fest, wie die Quoten sind. - So viel zum Konnexitätsprinzip, wo ich einige Kritikpunkte<br />
sehe.<br />
Ich möchte noch etwas zur Frage von Herrn Büttner, die die Übertragung von Aufgaben<br />
an Städte und Gemeinden betrifft, sagen: Sie wissen, dass es in <strong>Brandenburg</strong><br />
immer viele Ansätze zur Funktionalreform gab. Es gab Kommissionen, die sich mit<br />
diesen Themen befasst haben. Hier ist es so, dass die Landkreise immer gern Aufga-
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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
ben vom Land übernehmen wollen, aber die Landkreise wollen keine Aufgaben von<br />
sich an die Gemeinden abgeben. Das ist der ständige Streitpunkt zwischen uns; das<br />
muss man hier einfach mal so festhalten. Wir haben in der Funktionalreformkommission<br />
die Ansicht vertreten, dass im Bereich der Sozialhilfe sehr wohl Aufgaben übertragen<br />
werden können. Nicht alle Aufgaben, die die Landkreise jetzt im Bereich der<br />
Sozialhilfe wahrnehmen, sind Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, die<br />
auf Landesebene verhandelt werden müssen und die im Wesentlichen von dem Gesetz<br />
betroffen sind. Es gibt auch die Aufgabe der Grundsicherung im Alter, die zum<br />
Beispiel an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen werden könnte.<br />
Dann müssten die älteren Leute nur ins Rathaus, um die Grundsicherung zu beantragen,<br />
und nicht in die Kreisverwaltung. Auch die Altenhilfe wäre von den Landkreisen<br />
auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragbar; die Beratung in Sachen<br />
Sozialhilfe könnte übertragen werden usw. Es gibt hier also eine ganze Reihe<br />
von Aufgaben, die mit den Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nichts<br />
zu tun haben. Deswegen möchten wir, dass dieser Paragraf weiter im Gesetz erhalten<br />
bleibt und man sich darüber in <strong>Brandenburg</strong> Gedanken macht.<br />
Es ist ein wenig eine missliche Situation: Erst im Jahr 2003 wurde eine Gemeindegebietsreform<br />
mit der Begründung durchgeführt, dass dann mehr Aufgaben wahrgenommen<br />
werden könnten. Im Anschluss daran werden aber eher Aufgaben sogar zurückgezogen,<br />
als dass tatsächlich eine Stärkung der kommunalen Ebene stattfindet.<br />
Daher ist hier unser Petitum, diese Paragrafen aufrechtzuerhalten. Das Gleiche gilt<br />
auch für den nachfolgenden Paragrafen. Dass Anträge und Unterlagen auch in der<br />
Gemeinde eingereicht werden können, verlangt einfach die Bürgerfreundlichkeit.<br />
Herr Dane (LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege):<br />
Frau Schier, auf Politiker wird oft eingedroschen, und wir sind ja auch die Wohlfahrt<br />
der Mitglieder dieses Hauses. Aus diesem Grund wollte ich doch einmal zum Ausdruck<br />
bringen, dass wir auch anders können und auch für Ihr Wohlbefinden sorgen<br />
können. Aber Spaß beiseite: Sie, Frau Schier, und auch Sie, Frau Lehmann, haben<br />
uns im Jahr 2006 dabei unterstützt, zur Frage der Kommunalisierung von Aufgaben<br />
in der Sozialhilfe eine Fachdiskussion zustande zu bringen. Ich meine, dass es in der<br />
Folge zu einem sehr schnellen Aufeinanderzugehen der Kommunen und der<br />
Leistungserbringer gekommen ist. Das ist auch der Diskussion, die wir teilweise hier<br />
im Haus geführt haben, geschuldet. Insofern war das eine Bemerkung, die einfach<br />
angebracht werden musste.<br />
Zu der Frage, ob die in diesem Gesetzentwurf vorgesehene Regelung Anreize zum<br />
Ausbau ambulanter Betreuungsformen schafft oder nicht: Man kann nicht alles in Gesetzen<br />
so aufschreiben, wie es später tatsächlich kommt; das wissen Sie besser als<br />
ich. Ich glaube trotzdem, dass bei der Bewertung die Zielvereinbarungen, die in § 13<br />
aufgeführt werden, unterschätzt werden. Denn das ist im Prinzip das Instrument, mit<br />
dem der kreisindividuelle Anteil festgelegt werden soll. Das heißt, hier stehen sich<br />
der einzelne örtliche Sozialhilfeträger und der überörtliche Sozialhilfeträger gegenü-
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<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
ber. Mag der örtliche Sozialhilfeträger sagen, dass er doch am besten fährt, wenn er<br />
seinen kommunalen Anteil niedrig hält, so hat aber der überörtliche Sozialhilfeträger<br />
eine andere Interessenlage. Das heißt, diese beiden müssen aufeinander zugehen.<br />
Dazu muss man sich einmal den Konfliktregelungsmechanismus anschauen, der vorgesehen<br />
ist: Wenn diese beiden sich nicht einigen, dann wird der <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Steuerungskreis um Stellungnahme gebeten. Dann haben wir wieder ganz andere Interessen<br />
am Tisch. Das wird mit Sicherheit dazu führen, dass dem örtlichen Träger,<br />
der sich weigert, sein ambulantes Betreuungsangebot weiterzuentwickeln, deutlich<br />
signalisiert wird, dass er nicht glücklich werden wird, wenn er sich so verhält, und<br />
dass er sich einmal bewegen sollte. Insofern ist nach meiner Einschätzung - hier unterscheide<br />
ich mich von Frau Gordes - dieser Zielvereinbarung eine höhere Bedeutung<br />
beizumessen als den tatsächlichen Ist-Kosten eines Jahres als Bemessungsgröße<br />
für den kreisindividuellen Anteil in den Folgejahren.<br />
Vorsitzende:<br />
Frau Lehmann hat Redebedarf angemeldet. Möchte noch jemand eine Frage<br />
stellen? - Das ist nicht der Fall. Dann gebe ich das Wort an Frau Lehmann, und dann<br />
schließen wir die Fragerunde ab.<br />
Abgeordnete Lehmann (SPD):<br />
Noch einmal zur Finanzierung: Ich glaube, Konsens ist die Budgetfinanzierung, und<br />
Konsens ist auch die kommunale Beteiligung. Über die 15 % kommunale Beteiligung<br />
hat jemand von Ihnen beiden, Frau Gordes oder Frau Schlüter, gesagt, er sei im Vergleich<br />
mit den jetzigen Zahlen hoch. Wenn ich mir aber die jetzigen Zahlen anschaue,<br />
sind diese 15 % ein gutes arithmetisches Mittel. Die Spanne bei den Landkreisen<br />
reicht derzeit von 22 bis 8 %. Dazu hätte ich ganz gern noch etwas gehört.<br />
Frau Schlüter (Landkreistag <strong>Brandenburg</strong>):<br />
Darauf möchte ich gerne antworten, und zwar zunächst mit einer flapsigen Bemerkung,<br />
nämlich jener über den berühmten Graben, der im arithmetischen Mittel auch<br />
nur einen Meter tief ist. Das hilft Ihnen in dem Bereich, wo er tiefer ist, wenn Sie<br />
Nichtschwimmer sind, überhaupt nicht. Das ist hier die Ausgangssituation.<br />
Der Referentenentwurf hatte noch andere Prozentsätze vorgesehen. Das hat sich<br />
marginal verändert; jetzt stehen dort 15 %. Was genau der Hintergrund für diese zahlenmäßige<br />
Veränderung war, kann ich nicht nachvollziehen. Man kann aber an dieser<br />
Stelle auch andere Größen finden. Man könnte beispielsweise sagen, es gibt Ausreißer.<br />
Wenn man den niedrigsten und den höchsten Wert auslässt, landet man schon<br />
bei einer Zahl, wo nicht eine 15, sondern eine 13 vor dem Komma steht. Das ist an<br />
dieser Stelle wirklich ein problematischer Aspekt. Viele der Regelungen basieren da-
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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
rauf, dass in der praktischen Ausgestaltung alle anderen Stellen fair miteinander abgestimmt<br />
werden. Wenn das möglich ist und wenn es vernünftige Abstimmungsprozesse,<br />
auch für Kosten- und Fallzahlsteigerungen im Bereich der Findung des vorläufigen<br />
Budgets, geben wird, mögen sie auch diesen Prozentsatz oder die individuellen<br />
Prozentsätze tragen. Wenn sich aber an diesen Stellen zeigt, dass überall eher die<br />
Kassenlage die Entscheidung über Fortschreibungsfragen, Budgetbemessung usw.<br />
prägen wird, dann werden natürlich auch diese Größen von kommunaler Seite wieder<br />
intensiver hinterfragt werden.<br />
Das Gesetz enthält an vielen Stellen, gerade auch was dieses Zahlenwerk betrifft,<br />
Kompromisse, die die Landkreise - ich sage es nochmals - bereit sind zu tragen,<br />
wenn insgesamt fair miteinander umgegangen wird. Es beinhaltet Risiken für die<br />
kommunale Seite, die die kommunale Seite auch schultern will. Nur muss an dieser<br />
Stelle wirklich sichergestellt werden, dass der Bogen nicht überspannt wird und wir<br />
nicht irgendwann wieder in eine Situation kommen, wie wir sie 2000 vor der ersten<br />
Verfassungsgerichtsentscheidung sowie 2007 und 2008 vor der letzten Verfassungsgerichtsentscheidung<br />
gehabt haben, nämlich dass Einzelne überhaupt nicht - ich<br />
sage es jetzt einmal so flapsig - realistisch auf ihre Kosten kommen können. Dieses<br />
Risiko ist bei 15 % nicht vollkommen auszuschließen. Wir haben im Augenblick keine<br />
Anhaltspunkte dafür, dass das Intention des Gesetzes ist, aber darauf muss auch<br />
das Landesparlament ein Auge haben. Konnexität heißt ja nicht, dass jetzt, wenn das<br />
Parlament den Beschluss über das Gesetz fasst, das Rechenwerk stimmen muss,<br />
sondern Konnexität heißt, dass es auf Dauer tragen muss. Sie sind in der Verantwortung,<br />
das zu begleiten. Wenn das fair funktioniert, gehen wir nach gegenwärtiger Einschätzung<br />
davon aus, dass es den Konnexitätsanforderungen der Landesverfassung<br />
gerecht wird.<br />
Vorsitzende:<br />
Frau Lehmann hat eine Nachfrage.<br />
Abgeordnete Lehmann (SPD):<br />
Ich wollte nur sagen, dass wir mit dem § 13 - Angleichungsprozess - versuchen werden,<br />
diese Probleme auszuschließen; zumindest sehe ich hierfür eine gute Chance.<br />
Ich glaube auch, die Botschaft von Frau Gordes - ich hatte Sie, als ich das Gesetz<br />
gelesen habe, anders verstanden - mit der längerfristigen Finanzierung ist angekommen.<br />
Vorsitzende:<br />
Das war also keine Frage, sondern nur eine Bemerkung. - Damit schließen wir diese<br />
erste Anhörungsrunde ab und setzen fort im Block 2 mit dem Landkreis Dahme-<br />
Spreewald. Dazu ist Herr Saß als zuständiger Fachdezernent bei uns und wird die<br />
Stellungnahme zum Gesetz vortragen.
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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
Herr Saß (Landkreis Dahme-Spreewald):<br />
Zunächst danke ich Ihnen sehr herzlich, dass wir als Landkreis Gelegenheit erhalten,<br />
hier zu einigen Fragen, die Sie aufgeworfen haben, Stellung zu nehmen.<br />
Ich möchte vorab zwei Punkte zum Verfahren betonen: Zum einen freuen wir uns,<br />
dass der Gesetzentwurf die Linie, die wir 2006 angefangen haben einzuschlagen,<br />
nämlich die Kommunalisierung der Eingliederungshilfe, konsequent weiterführt.<br />
Zum Zweiten möchte ich betonen, dass das Gesetzgebungsverfahren bisher durch<br />
das zuständige Ministerium äußert transparent geführt wurde. Die Beratungen und<br />
Verhandlungen, die sehr offen mit den Landkreisen und der Serviceeinheit geführt<br />
wurden, waren sicherlich nicht in allen Details nur freudbetont, aber sie waren sachbetont,<br />
und darauf kommt es letztendlich an. Es ist also durchaus angemessen, dies<br />
hier nochmals hervorzuheben.<br />
Es ist schon deutlich geworden, dass es erhebliche Unterschiede bei den Landkreisen<br />
und den kreisfreien Städten im Bereich des kommunalen Eigenanteils gibt. Darauf<br />
zielte wohl auch Ihre erste Frage, inwieweit die Regelungen der Finanzierung<br />
dem Ziel der Angleichung gerecht werden können. Aus unserer Sicht ist der in § 13<br />
dargestellte Angleichungsprozess, der den Abschluss von Zielvereinbarungen vorsieht,<br />
wo der individuelle kommunale Eigenanteil unter dem Durchschnitt von 15 %<br />
liegt, mit dem Ziel des Ausbaus ambulanter Strukturen, zunächst zu befürworten.<br />
Dennoch wurde bereits in den umfangreichen Diskussionen zu den Entwürfen auch<br />
immer wieder darauf hingewiesen, dass mit dem Ausbau ambulanter Strukturen nicht<br />
automatisch mit einem Rückgang der Fallzahlen im stationären Bereich gerechnet<br />
werden kann; die entsprechenden Fallzahlentwicklungen liegen Ihnen ja vor.<br />
Für den Landkreis Dahme-Spreewald, der einen vergleichsweise hohen kommunalen<br />
Eigenanteil hat, können wir sagen, dass auch die Entwicklung der stationären und<br />
teilstationären Leistungen nach wie vor in eine entsprechende Richtung weist. Insofern<br />
ist sicherlich immer auch auf den individuellen Hilfebedarf des Betroffenen abzustellen.<br />
Für den Landkreis Dahme-Spreewald mit einem berechneten Eigenanteil von<br />
23,4 % bedeutet die bisherige Finanzierungsregelung eine Erstattung der tatsächlichen<br />
Kosten nur zu einem sehr geringen <strong>Teil</strong>. Damit wirkt sich die bisherige Herangehensweise<br />
des Landkreises, konsequent „ambulant vor stationär“ umzusetzen, zumindest<br />
von der finanziellen Seite her, für den Landkreis negativ aus. Im Zuge der<br />
Angleichung des kommunalen Anteils nach dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf<br />
könnte sich hier für den Landkreis eine positive Entwicklung ergeben. In den derzeit<br />
laufenden Budgetverhandlungen mit dem zuständigen Ministerium hat sich dies<br />
schon gezeigt: Die vorgeschlagene Erstattungssumme nähert sich den tatsächlichen<br />
Ausgaben des Landkreises an. Eine abschließende Festlegung zum Budget gibt es<br />
nicht; insofern können wir dazu noch keine endgültige Entscheidung treffen. Nicht nur<br />
für 2010 ist eine abschließende Festlegung des Budgets insofern sehr wichtig.
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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
Ich möchte nochmals anmahnen, dass auch für 20<strong>11</strong> sehr zeitnah mit der kommunalen<br />
Ebene verhandelt werden muss, um die Haushaltsplanung mit konkreten Ansätzen<br />
untersetzen zu können. In diesem Zusammenhang sollte auch nochmals über<br />
die Fristen der Kostennachweise nachgedacht werden. Die in § 14 verankerte Regelung<br />
ist aus haushaltstechnischen Gründen aus unserer Sicht nicht vertretbar. Begründet<br />
ist dies mit dem Abrechnungsmodus, der im Rahmenvertrag nach § 79<br />
SGB XII geregelt ist, nach dem Leistungserbringer jeweils zum 15. des Folgemonats<br />
abrechnen. Dies hat zur Folge, dass noch im Februar Rechnungen eingehen, die das<br />
vorangegangene Jahr betreffen. Die Leistungsträgerseite hat wiederum ihrerseits laut<br />
Rahmenvertrag zwei Monate nach Zugang der Rechnungen Zeit für eigene Prüfungen.<br />
Um dem Land dann die Daten vollständig und auch unter Beachtung der<br />
Plausibilität zu übergeben, würden wir vorschlagen, hier eine Fristsetzung zum<br />
30. April des Folgejahres ins Gesetzgebungsverfahren einzubringen.<br />
Sie fragen weiter nach dem bürokratischen Aufwand, der sich aus den Steuerungsinstrumenten<br />
ergibt. Hier haben wir mit §§ 8 und 9 die Regelungen zu den entsprechenden<br />
Steuerungsinstrumenten, nämlich der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission und dem<br />
<strong>Brandenburg</strong>ischen Steuerungskreis, die insoweit keine grundlegende Neuerung darstellen.<br />
Mit der Kommunalisierung sind ähnliche Steuerungsinstrumente bereits installiert.<br />
Auch die Aufgaben dieser beiden Steuerungsinstrumente unterscheiden sich<br />
nur unwesentlich vom bisherigen Aufgabenkreis, sodass wir von einem zusätzlichen<br />
bürokratischen Aufwand nicht ausgehen.<br />
Ich möchte aber darauf hinweisen, dass es im verfahrenstechnischen Sinne vielleicht<br />
einfacher wäre, dies nicht direkt im Gesetz zu regeln, weil dann jede Änderung bei<br />
der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission oder auch beim Steuerungskreis ein eigenständiges<br />
Gesetzgebungsverfahren nach sich zöge. Da gibt es aus verfahrenstechnischer Sicht<br />
sicherlich einfachere Regelungsmöglichkeiten; eine ist schon angesprochen worden,<br />
nämlich die Regelung über den Vertrag.<br />
Sie fragen weiterhin danach, ob die Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Kommission beim LASV sachgerecht sei. In den drei Jahren des Bestehens<br />
der Serviceeinheit in Forst als zentrale Stelle der örtlichen Träger der Sozialhilfe im<br />
Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit sind die in § 8 des Gesetzentwurfs genannten<br />
Aufgaben weitgehend durch diese Serviceeinheit wahrgenommen worden -<br />
wie ich höre, wohl zur Zufriedenheit. Insofern ist aus unserer Sicht der Vorschlag<br />
sinnvoll, auch die Geschäftsstelle der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission an die Serviceeinheit<br />
anzudocken und dort anzusiedeln. Das ist ja schon von den Vertretern der kommunalen<br />
Spitzenverbände dargestellt worden.<br />
Sie fragen ferner, ob sich Probleme daraus ergeben könnten, dass die Ziele des Gesetzes<br />
nicht im gleichen Wortlaut, wie das Bundesrecht es vorsieht, in § 1 aufgeführt<br />
sind. Das sehen wir nicht so, das heißt, aus meiner Sicht entstehen durch unterschiedliche<br />
Formulierungen im Bundesrecht und im AG-SGB XII keine Probleme.<br />
Beide Formulierungen sind inhaltlich gleich, da es in beiden Gesetzen um den individuellen<br />
Hilfebedarf und dessen Befriedigung durch die notwendigen Maßnahmen
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geht. Dabei steht in beiden Gesetzen die Selbstbestimmtheit in Bezug auf die jeweiligen<br />
Leistungen im Vordergrund. Auch in Bezug auf die einheitliche Rechtsanwendung<br />
ist, wie schon von der Vertreterin des Landkreistages ausgeführt, der Grundsatz<br />
der kommunalen Selbstverwaltung zu berücksichtigen.<br />
Sie fragen danach, welche Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung als<br />
sinnvoll und notwendig erachtet werden. Im Landkreis Dahme-Spreewald, für den ich<br />
hier spreche, hat sich als wesentliches Steuerungsinstrument die Fallkonferenz entwickelt<br />
und auch bewährt. Hier besteht die Möglichkeit, durch Anhörung des Hilfesuchenden<br />
und gegebenenfalls seines gerichtlich bestellten Betreuers die Wünsche<br />
und Vorstellungen in Bezug auf die Maßnahme zu erfahren und den im Rahmen der<br />
Erstellung des Gesamtplans nach § 58 SGB XII ermittelten individuellen Hilfebedarf<br />
mit dem Betroffenen selbst zu besprechen.<br />
Stets wird der Berücksichtigung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ besondere<br />
Bedeutung beigemessen. Inwieweit hier eine Unterstützung mittels eines Fachdienstes<br />
- steuernd auf die Ausgabenentwicklung - sinnvoll ist, kann ich persönlich<br />
nicht abschließend einschätzen. Aus der Erfahrung mit der Tätigkeit des Sozialpädagisch-Medizinischen<br />
Dienstes, der vor der Kommunalisierung beim LASV eingerichtet<br />
wurde und der weitestgehend die gleichen Aufgaben wie der angedachte Fachdienst<br />
wahrgenommen hat, kann ich sagen, dass insbesondere bei der Entscheidungsfindung<br />
zu einer aus der Sicht des örtlichen Trägers der Sozialhilfe notwendigen<br />
stationären Maßnahme häufig eine andere Auffassung durch den Sozialpädagogisch-Medizinischen<br />
Dienst vertreten wurde - mit entsprechenden finanziellen<br />
Auswirkungen bei der Kostenerstattung.<br />
Den Bereich der Hilfe zur Pflege betreffend wird eingeschätzt, dass aufgrund der sich<br />
weiterentwickelnden Wohnangebote für Menschen mit pflegerischem Bedarf im stationären<br />
Bereich unter Beachtung der sich mit dem Pflege- und Betreuungswohngesetz<br />
ergebenden Möglichkeiten perspektivisch Veränderungen ergeben werden, die<br />
jedoch durch den Sozialhilfeträger nicht steuerbar sind. Der pflegerische Bedarf wird<br />
nach wie vor durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ermittelt. Ob<br />
die Hilfe ambulant in der eigenen Häuslichkeit oder in einer stationären Einrichtung<br />
erbracht wird, ist dem Wunsch- und Wahlrecht des Hilfesuchenden überlassen. Hier<br />
wäre aus meiner Sicht in der Beratungstätigkeit der Pflegestützpunkte der Ansatz zu<br />
suchen, Einfluss zu nehmen, wenngleich die Entwicklung der Pflegestützpunkte noch<br />
eine sehr junge ist und sie unterschiedlichsten Interessen unterliegen.<br />
Sie fragen weiterhin, wie aus fachlicher Sicht die Vorhaltung der Beratungsmöglichkeit<br />
der örtlichen Träger der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger eingeschätzt<br />
wird. Ich habe schon einiges zu der Fallkonferenz im Landkreis Dahme-Spreewald<br />
gesagt. In besonderen Einzelfällen hinsichtlich der Einschätzung des Hilfebedarfs<br />
konnten diese auch ohne ein zentrales Beratungsangebot einer Klärung vor Ort zugeführt<br />
werden. Dies erfolgt insbesondere im fachlichen Austausch mit dem örtlichen<br />
Gesundheitsamt bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe.<br />
Da das Gesundheitsamt ebenfalls mit entsprechenden Fachkräften, insbeson-
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dere erfahrenen Sozialarbeitern, ausgestattet ist und der genannte Austausch erfolgt,<br />
ist es bisher nicht zu Problemen in der Hilfebedarfsermittlung gekommen. Somit wird<br />
ein darüber hinausgehender Beratungsbedarf unsererseits als gering eingeschätzt.<br />
Im Einzelfall könnte auf Anfrage des ratsuchenden örtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />
auch der Fachdienst beratend tätig werden.<br />
Ich komme zu der Frage, ob aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit eines ambulanten<br />
Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII besteht. Dieses Thema ist in der Vergangenheit<br />
wiederholt diskutiert und immer wieder verworfen worden. Aus meiner Sicht wäre<br />
ein Rahmenvertrag für die ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe hilfreich,<br />
um zum einen eine einheitliche Definition des Begriffes „ambulant betreutes Wohnen“<br />
zu erreichen und um zum anderen bestimmte Rahmenbedingungen für alle örtlichen<br />
Sozialhilfeträger zu schaffen. Der Landkreis Dahme-Spreewald hat beispielsweise<br />
Qualitätsstandards für das ambulant betreute Wohnen unter Einbeziehung der<br />
Leistungsanbieter auf Kreisebene erarbeitet, die sowohl die personellen als auch die<br />
sächlichen Voraussetzungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 75 ff.<br />
SGB XII festschreiben. Darüber hinaus werden darin auch Aussagen zur Zusammensetzung<br />
einer Fachleistungsstunde getroffen. Diese Standards bildeten dann wiederum<br />
die Grundlage für einheitliche Kostensätze für eine Fachleistungsstunde für alle<br />
Leistungsanbieter ambulant betreuter Wohnformen. Aufgrund der kreisübergreifenden<br />
Tätigkeit einiger Leistungsanbieter haben sich auch für andere Landkreise diese<br />
Instrumente bereits bewährt und fanden Anwendung. Unter Beachtung der Zielstellung<br />
des Gesetzes ist es meines Erachtens zwingend erforderlich, auch für den ambulanten<br />
Bereich entsprechende Rahmenbedingungen festzuschreiben.<br />
Vielen Dank.<br />
Vorsitzende:<br />
Danke, Herr Saß - Wir setzen mit dem Landkreis Märkisch-Oderland fort. Herr Amsel<br />
als zuständiger Dezernent ist bei uns. Bitte, Herr Amsel.<br />
Herr Amsel (Landkreis Märkisch-Oderland):<br />
Frau Vorsitzende! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Wenn man weiter unten<br />
auf der Rednerliste steht, ist es immer schwierig, sich nicht zu sehr zu wiederholen;<br />
ich werde mich darum bemühen, es nicht zu tun.<br />
Zunächst einmal möchte ich feststellen, dass das, was bisher im Bereich der Eingliederungshilfe<br />
gelaufen ist, ein positives Beispiel für interkommunale Zusammenarbeit<br />
ist. Die LIGA der Spitzenverbände sieht das, wie soeben heute schon dargelegt, trotz<br />
anfänglicher Bedenken genauso. Das, denke ich, ist erst einmal ein großer Erfolg.<br />
Auch aus dieser Sicht heraus ist das Gesetzeswerk der Abschluss eines langen Prozesses.<br />
Deswegen gibt es auch von unserer Seite, dem Landkreis Märkisch-Oder-
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land, insgesamt Zustimmung, auch wenn noch einige kritische Bemerkungen vorzutragen<br />
sind; ich komme noch darauf.<br />
Wichtig ist - ich finde, das ist interessant und hervorhebenswert -, dass es gerade in<br />
dieser Frage hier große Übereinstimmung zwischen den Landkreisen und den kreisfreien<br />
Städten gibt. Das war bekanntlich nicht bei allen Aufgaben so, um die es im<br />
Lande geht.<br />
Es wird der Versuch unternommen - das ist aus unserer Sicht der wichtigste Punkt -,<br />
eine Aufgabe zu bündeln und im Wesentlichen auf eine Ebene, die Landkreise, zu<br />
konzentrieren. Bekanntlich krankt die Gesetzgebung des Bundes, teilweise auch die<br />
des Landes, oft daran, dass Aufgaben auf alle Ebenen verteilt werden, was zu riesigem<br />
Abstimmungsaufwand und großen Problemen führt. Es ist sicherlich nicht immer<br />
anders machbar, aber hier wird ein entsprechender Versuch unternommen, und<br />
den unterstützen wir.<br />
Eines wurde in diesem Rahmen noch nicht so deutlich betont: Durch die Arbeit der<br />
Steuerungseinheit ist, auch in Abstimmung mit dem Land, ein Zahlenwerk entstanden,<br />
das in dieser Form bisher weder beim Land noch bei den Kreisen vorlag. Das<br />
halte ich für ein gutes Ergebnis, weil das die Basis dafür ist, dass wir die Arbeit auf<br />
diesem Gebiet vernünftig leisten können.<br />
Nun zu einigen Anmerkungen aus der Sicht unseres Landkreises.<br />
Zur Frage Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung bzw. pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe<br />
hat Frau Schlüter schon gesprochen; das unterstützen wir vorbehaltlos.<br />
Was die Kann-Bestimmung der Übertragung angeht, so würden wir es lieber sehen,<br />
wenn daraus eine Ist-Übertragung würde. Die Voraussetzungen sind bekannt: Wenn<br />
alle örtlichen Träger mitwirken, ist das möglich, nur dann kann übertragen werden;<br />
das ist klar. Aber dann sollte es auch gemacht werden. Anderenfalls bleibt es bei der<br />
Unsicherheit wegen einer möglichen Rücknahme. Denn letzten Endes entstehen<br />
auch den Landkreisen Aufwendungen, zum Beispiel für die Serviceeinheit. Angesichts<br />
dessen darf es nicht bei dem Schwebezustand durch die Kann-Bestimmung<br />
bleiben. Insofern sind wir dafür, die Kann-Bestimmung zu ersetzen: Wenn die Voraussetzungen<br />
erfüllt sind, ist zu übertragen.<br />
Die Öffnungsklausel für die Übertragung von Aufgaben auf die Kommunen - § 6 -<br />
sollte gestrichen werden. Natürlich muss es die Möglichkeit der Aufgabenübertragung<br />
von den Landkreisen auf die Kommunen geben - das ist nicht die Frage -, aber<br />
gerade in diesem Punkt halten wir aus vielerlei Überlegungen heraus, auch aus fachlicher<br />
Sicht, die Konzentration beim Landkreis nach wie vor für sinnvoll. Eine andere<br />
Frage ist, ob man nicht vorsehen kann, dass in den Kommunen Anträge abgegeben<br />
werden können; das wird in Bezug auf andere Bereiche bereits praktiziert. Aber das<br />
hat mit der Aufgabenerfüllung als solcher zunächst einmal nichts zu tun.
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Sie fragen auch nach dem bürokratischen Aufwand. Wir sehen ein großes Problem in<br />
der Datenerfassung. Der vorliegende Text geht in die Richtung, dass auch das Land<br />
in gewisser Weise ein eigenes Berichts- bzw. Datenerfassungswesen aufbauen will.<br />
Das halten wir für problematisch. Ich denke, die bisher geleistete Arbeit - auch über<br />
die Steuerungseinheit - ist zielführend. Natürlich muss es Abstimmungen mit dem<br />
Land geben, aber uns erscheint es so, als ob hier etwas doppelt aufgebaut werden<br />
soll. Das würde allerdings den bürokratischen Aufwand erheblich erhöhen.<br />
Zum ambulanten Anteil wurde schon einiges gesagt. Ich will auf folgende Aspekte<br />
hinweisen: Es kann passieren, dass die ambulante Hilfe - gerade dann, wenn es zu<br />
einer Überkreuzung mehrerer Hilfearten kommt - unter Umständen teurer ist als die<br />
stationäre Hilfe. Das kann natürlich nicht das Ziel sein. Das sind Ausnahmen, aber so<br />
etwas gibt es.<br />
Ferner ist es sehr problematisch, dass zurzeit der ambulante Anteil rein finanziell betrachtet<br />
wird. Ich weiß, wie schwierig das ist. Aber man darf in solchen Fällen die<br />
Fallzahlen nicht außer Acht lassen. Wenn man diese nicht berücksichtigt, ergibt sich<br />
eine völlig schiefe Sicht auf die Dinge. Im Umkehrschluss heißt das: Wer ambulant<br />
preiswert arbeitet, ist der Dumme, weil er den Ambulantisierungsanteil nicht schafft.<br />
Man muss in Zukunft in Rechnung stellen, dass es eine direkte Beziehung zwischen<br />
Fallzahlen und finanziellem Anteil gibt. Die Fallzahlen spielen eine Rolle.<br />
Man muss auch beachten - gerade im vergangenen Jahr ist das sehr deutlich geworden<br />
-, dass der teilstationäre Anteil überdurchschnittlich steigt, was von den Landkreisen<br />
nicht zu beeinflussen ist. Ein überdurchschnittliches Steigen der teilstationären<br />
Leistungen führt dazu, dass der ambulante Anteil sinkt. Aus der Prozentrechnung<br />
ist klar: Wenn ein <strong>Teil</strong> steigt, sinkt der andere. - Das muss man jetzt berücksichtigen,<br />
damit das den Kommunen nicht rückwärts auf die Füße fällt.<br />
Ich komme zur Frage des Budgets: Ja, wir sind für ein Budget, auch für 2010 und die<br />
folgenden Jahre. Die Verhandlungen, die bisher mit dem MASF stattgefunden haben,<br />
lassen auf eine ganz sachliche, konstruktive Zusammenarbeit hoffen. Wir waren sehr<br />
davon angetan, wie das lief, und gehen davon aus, dass das auch in Zukunft so laufen<br />
wird. Bestimmte Bedenken, die von den Spitzenverbänden vorgetragen werden,<br />
sind natürlich nicht ganz auszuräumen. Aber wenn die Zusammenarbeit so läuft wie<br />
2010 - erstmals mit dem MASF -, dann können wir davon ausgehen, dass das in vernünftigen<br />
Bahnen verläuft.<br />
Der Punkt „Personal- und Sachkostensteigerung“ ist nach wie vor problematisch. Die<br />
Damen und Herren, die sich das Problem näher angesehen haben, konnten feststellen,<br />
dass es auch zwischen den einzelnen örtlichen Trägern große Unterschiede gibt.<br />
Das ist durch unterschiedliche Bedingungen gegeben. Aus unserer Sicht ist das, was<br />
bisher an Steigerungen festgelegt ist, so nicht ausreichend, aber wir als Landkreis<br />
sind der Auffassung, dass wir daraus jetzt keinen Glaubenskrieg machen sollten.
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Ein Hinweis sollte auf jeden Fall berücksichtigt werden: Die Evaluation darf nicht erst<br />
nach einem so langen Zeitraum, wie er jetzt vorgesehen ist, erfolgen, sondern ist<br />
möglichst nach drei, spätestens aber nach fünf Jahren notwendig.<br />
Zur Frage der Geschäftsstelle hat sich Frau Schlüter schon geäußert. Deren Ansicht<br />
teilen wir voll: Das halten wir für nicht sinnvoll.<br />
Einen letzten Punkt will ich noch hervorheben: Es ist hier festgelegt, wie es zur Zielvereinbarung<br />
kommen soll. Wir halten es aus prinzipiellen Überlegungen heraus für<br />
sinnvoll, dass die Zielvereinbarung der Landkreise und kreisfreien Städte direkt mit<br />
dem MASF erfolgt und nicht mit dem LASV. Das hat unserer Meinung nach grundsätzliche<br />
Auswirkungen, die hier beachtet werden sollten.<br />
Soweit einige Bemerkungen aus der Sicht des Landkreises Märkisch-Oderland.<br />
Vorsitzende:<br />
Danke, Herr Amsel. - Abschließend hören wir die Stellungnahme der kreisfreien<br />
Stadt Cottbus. Dafür gebe ich Herrn Dezernenten Weiße das Wort. Bitte sehr.<br />
Herr Weiße (Stadt Cottbus):<br />
Danke, Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren Ausschussmitglieder! Ich bin der<br />
Letzte im Bunde der kommunalen Vertreter und will mich stringent an die Fragen halten,<br />
um die Position der Stadt Cottbus zu verdeutlichen. Deswegen erspare ich mir<br />
die Vorrede, die sich auf der gleichen Ebene bewegen würde wie das bereits Gehörte.<br />
Wir als Stadt Cottbus sind an der Entwicklung dieses Gesetzentwurfs beteiligt gewesen.<br />
In zahlreichen Gesprächen auf verschiedenen Ebenen konnten wir das „Basteln“<br />
am Gesetz miterleben. Insofern sind wir schon recht zufrieden, dass wir ein Ergebnis<br />
auf dem Tisch haben, das zwar nicht in allen Punkten zufriedenstellend ist<br />
- das haben wir gehört -, das aber dennoch in vielen Bereichen kommunale Wünsche<br />
aufgreift und Elemente der kommunalen Mitwirkung bzw. Einwirkung vorsieht. Insofern<br />
gibt es von uns Zustimmung, das heißt, wir wollen uns - ich sage das einmal so<br />
salopp - auf dieses Experiment einlassen. Vor allen Dingen sind Regelungen enthalten,<br />
die uns, der kommunalen Familie, entgegenkommen, siehe Budgets, siehe bürokratische<br />
Entlastungen.<br />
Im Detail will ich nur zu solchen Punkten Ergänzungen vortragen, die meine Vorredner<br />
anders, das heißt aus ihrer Sicht, dargestellt haben. Vielleicht ist meine Verwendung<br />
des Wortes „Experiment“ nicht ganz glücklich, aber entscheidend ist die Einhaltung<br />
der strikten Konnexität. Darauf werden wir weiterhin achten. Auch deswegen<br />
gibt es den Wunsch nach einer Überprüfung nach drei, spätestens nach fünf Jahren.
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Wir hoffen, dass wir alle Schritte gemeinsam - ich betone: gemeinsam - mit den Landesebenen<br />
gehen können, sodass wir am Schluss feststellen können, dass wir das<br />
Ziel erreicht haben oder dass nachgebessert werden muss. Das ist ein dynamischer<br />
Prozess; das wissen wir. Insofern muss man Instrumente haben, die eine Nachsteuerung<br />
bzw. Nachbesserung auch zulassen.<br />
Zur ersten Frage: Wir glauben, dass wir mit den Regelungen in ein Verfahren kommen,<br />
das durchaus geeignet ist, die Leistungen und die kommunalen Belange darzustellen.<br />
Ich will nur noch einmal verkürzt sagen, was meine Vorredner bereits betont<br />
haben: Der Angleichungsprozess - ich erinnere an die 15 % - das ist, was wir tatsächlich<br />
gemeinsam brauchen, um auch die Steuerung von Ausgaben zu ermöglichen,<br />
erschließt sich nicht unbedingt aus dem Gesetz, zumal wir schon gehört haben,<br />
dass sich die 15 % nicht unbedingt aus Durchschnittswerten ergeben, sodass<br />
man das vielleicht nachvollziehen könnte. Es stellt sich die Frage - in den Landkreisen<br />
ist das recht deutlich geworden -: Ist dieser Angleichungsprozess aufgrund gegebener<br />
örtlicher Bedingungen tatsächlich in den vorgegebenen Fristen sinnvoll und,<br />
wenn ja, erreichbar? Ich glaube, da brauchen wir noch Zeit, um festzustellen: Warum<br />
haben sich die Strukturen in dieser Art und Weise entwickelt? Worin sind diese Unterschiede<br />
begründet? Lässt sich tatsächlich durch eine Zielvorgabe im Gesetz eine<br />
Quote von 15 % erreichen? Das kann ich nicht beantworten. Ich stelle das nur als<br />
Frage in den Raum.<br />
Zur zweiten Frage: Diese ist eindeutig beantwortet. Wir sehen keine neue Bürokratie<br />
in den Steuerungsinstrumenten. Wir haben seit 2007 auf der kommunalen Ebene Instrumente<br />
entwickelt und verfügbar gemacht. Diese haben sich bewährt und sind es<br />
durchaus wert, erhalten zu werden. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal Folgendes<br />
deutlich machen - Herr Amsel hat es schon gesagt -: Wir sind sehr stolz darauf,<br />
dass wir in der kommunalen Familie der Landkreise und kreisfreien Städte in<br />
großer Eintracht - auch wenn es nur 17 waren und nicht 18 - eine Entwicklung vollzogen<br />
haben, die mit der Serviceeinheit eine Qualität erreicht hat, die das Land mit allen<br />
vorhergehenden Regelungen zu keiner Zeit erreicht hatte. Insofern ist es wichtig,<br />
diese Errungenschaft auch in die Zukunft zu bringen. Die Schritte, die in diese Richtung<br />
gegangen werden, sind begrüßenswert. Es braucht nur die Ergänzung durch<br />
das Land oder die Landesbeteiligung. Insofern sind wir offen und glauben, genügend<br />
Transparenz zeigen zu können, sodass diese Zusammenarbeit relativ problemlos organisiert<br />
werden kann.<br />
Zu der dritten Frage - Ansiedlung der Geschäftsstelle beim LASV - gibt es ein klares<br />
Nein von uns. Das brauchen wir nicht. Das würde nur unnötig Geld kosten, also Ressourcen<br />
benötigen, die wir an anderer Stelle dringender brauchen. Auch ich vertrete<br />
die Auffassung: Dort, wo sich die Datenbank befindet und wo die Verantwortung für<br />
die Vertragsentwicklung liegt, sollte auch die Geschäftsstelle angesiedelt sein, damit<br />
man so effizient wie möglich zusammenarbeiten kann.<br />
Die vierte Frage ist beantwortet.
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Die fünfte Frage bezieht sich auf Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung.<br />
Gesetze werden nun einmal so geschrieben, dass sie nicht alle Fragen behandeln<br />
können. Als kommunaler Vertreter muss ich sagen: Die Steuerung der Ausgabenentwicklung<br />
hat aus der kommunalen Sicht nicht die höchste Priorität. Denn wir<br />
haben ganz konkrete Fälle, ganz konkrete Menschen zu versorgen, die entsprechend<br />
der gesetzlichen Regelung Ansprüche haben, die mit entsprechenden Kosten verbunden<br />
sind. So stellt sich für uns der Zusammenhang dar. Wir brauchen Instrumente,<br />
die das Vertragswesen steuern, um damit letztlich auch die Ausgaben steuern<br />
zu können. Regelungen zur Budgetentwicklung müssen für uns immer eine dynamische<br />
Komponente enthalten, um genau auf die vor Ort auftretenden Bedarfe reagieren<br />
zu können. Diese entwickeln sich nicht in Abhängigkeit vom Wollen eines<br />
Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.<br />
Auch an dieser Stelle muss ich wieder die Serviceeinheit loben. In den Verhandlungen,<br />
die wir mit den Vertretern des Ministeriums geführt haben, ist deutlich geworden,<br />
dass wir über eine sehr gute Datenbasis verfügen, auch wenn es bei deren Darstellung<br />
manche Konflikte gab. Aber das ist eine Basis, die in die Zukunft zu bringen<br />
ist. Die Qualität ist so, dass ich mir keine Sorgen mache, dass auf dieser Datengrundlage<br />
weiterhin alle Steuerungsinstrumente, die wir brauchen, entwickelt werden<br />
können.<br />
Zu den Beratungsmöglichkeiten will ich nur ergänzen: Ich halte es für unschädlich,<br />
wenn das im Gesetz steht. Aus der praktischen Sicht stellt sich die Frage: An welcher<br />
Stelle werde ich das brauchen? Wann stelle ich den Antrag? Das ist auch im Zusammenhang<br />
mit Frage 7 zu sehen. Wenn dieser Fachdienst die Elemente enthält, die<br />
notwendig sind, um bis zum Einzelfall eine Diskussion führen zu können, wird man<br />
wahrscheinlich relativ selten einen Antrag auf Beratung aus zentralörtlicher Sicht<br />
stellen, weil wir vor Ort eigentlich alle Instrumente zur Verfügung haben. Aber das will<br />
ich nicht beurteilen. Ich sage nur: Es ist nicht schädlich, wenn es diese Möglichkeit<br />
gibt. Sie wird nur auf Antrag in Anspruch genommen.<br />
Auf Frage 8 - ambulanter Rahmenvertrag - antworten wir mit einem klaren Ja. Wir<br />
haben in Cottbus seit einiger Zeit einen Entwurf auf Eis liegen; Hintergrund ist die<br />
Diskussion zum AG-SGB XII. Aber ich denke, dass das sehr wichtig ist. Aus der kommunalen<br />
Sicht heraus ist es einfacher darstellbar. Ob es sich aus der Landessicht<br />
ähnlich einfach entwickeln lässt, wird mit klugem Sachverstand zu beurteilen sein.<br />
Ich mache mir darüber aber nicht wirklich Sorgen. Wenn wir es gemeinsam wollen,<br />
dann wird dieses Instrument zu sehr guten Ergebnissen führen. Es schafft eine<br />
Transparenz nach außen, die uns auf allen Ebenen, auf denen wir argumentieren<br />
müssen, ein gutes Bedingungsgefüge ermöglicht.<br />
Für die Antwort auf die letzte Frage verweise ich auf die Antwort zu Frage 3. So, wie<br />
die letzte Frage gestellt ist, ist sie für mich nicht eindeutig beantwortbar, da vor der<br />
Kommunalisierung die Rahmenbedingungen andere waren. Deswegen kann ich nur<br />
wiederholen: Dort, wo das Vertragswesen verwaltet wird, wo die Daten sind, gehört<br />
auch die Geschäftstelle hin. Die Arbeit, die wir seit 2007 geleistet haben, ist in ihrer
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Qualität, Effizienz und Effektivität vom Land bisher so nicht erbracht worden. Deswegen<br />
kann ich nur darum bitten, dass wir in ähnlicher Art und Weise diese Arbeit fortsetzen<br />
können. Ob das dann „<strong>Brandenburg</strong>er Ausschuss“ oder „<strong>Brandenburg</strong>er Kommission“<br />
heißt, ist, glaube ich, nicht das Thema. Zur gesetzlichen Bindung vertrete<br />
ich die Auffassung meiner Vorredner: Das können wir in kommunaler Abstimmung<br />
problemlos gemeinsam mit dem Land so regeln, dass wir die beste Lösung finden.<br />
Zum Abschluss will ich noch darauf hinweisen, dass wir die Fallzahlentwicklung im<br />
Auge behalten müssen. Das haben auch die Diskussionen zum Budget gezeigt. Ich<br />
bin dem Land dankbar, dass wir auf Entgegenkommen gestoßen sind und nicht nur<br />
übereinander, sondern auch miteinander reden. Ich glaube, das ist ein guter Ansatz.<br />
Die gleichen Sorgen zu Personal- und Sachkosten haben wir auch. Das wird zu beobachten<br />
sein. Dort wird man auf beiden Seiten Argumente brauchen; wir haben sie<br />
schon. Das Land wird sicherlich noch welche erarbeiten müssen, damit wir, wenn die<br />
Verhandlungen zum Budget für 20<strong>11</strong> anstehen, klare Antworten bekommen, wie die<br />
Kosten zu decken sind. - Danke.<br />
Vorsitzende:<br />
Vielen Dank, Herr Weiße. - Dann kommen wir wieder zu einer Fragerunde. Gemeldet<br />
haben sich Frau Nonnemacher, Frau Böhnisch und Frau Blechinger.<br />
Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90):<br />
Vielen Dank, Frau Vorsitzende. - Mehrere der Vorrednerinnen und Vorredner haben<br />
die Fristsetzung zum 31. März für die Kostenabrechnung problematisiert. Herr Saß<br />
war der Einzige, der mutig vorgeprescht ist und den 30. April für die Abrechnung vorgeschlagen<br />
hat. Von den anderen Anzuhörenden würde ich gern eine Stellungnahme<br />
dazu hören, ob dieser Termin konsensfähig ist.<br />
Abgeordnete Böhnisch (DIE LINKE):<br />
Zunächst eine Feststellung: Die Praktiker haben nach jahrelanger Diskussion in vielen<br />
Punkten tatsächlich Übereinstimmung erzielt, zumindest bei der Evaluierung,<br />
dem Budget und dem Kostennachweis, zu dem Frau Nonnemacher gerade nachgefragt<br />
hat. Es klingt positiv für uns, dass man nach langer Diskussion auf diesem Level<br />
angekommen ist. Das ist sehr angenehm.<br />
Dennoch frage ich Herrn Amsel: Warum wollen Sie nicht die Öffnungsklausel für die<br />
Kommunen?
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Abgeordnete Blechinger (CDU):<br />
Ich habe eine Frage an Herrn Saß. Die finanziellen Auswirkungen auf den Landkreis<br />
sehen Sie im Moment negativ. Können Sie diese Aussage konkretisieren?<br />
Vorsitzende:<br />
Dann kommen wir zur Antwortrunde. Wir beginnen mit der einfachsten Frage, der<br />
nach der Frist für die Abrechnung: 30. April? Dazu brauche ich jetzt nur Herrn Weiße<br />
und Herrn Amsel zu fragen.<br />
(Die Sachverständigen Amsel und Weiße signalisieren Zustimmung durch<br />
Kopfnicken.)<br />
Da beide nicken, ist die Frage beantwortet.<br />
Wer möchte als Erster die weitere Beantwortung übernehmen? - Wir beginnen von<br />
hinten. Herr Saß, bitte.<br />
Herr Saß (Landkreis Dahme-Spreewald):<br />
Es geht um die Frage von Frau Blechinger. Wir meinten das bisherige Gesetz, das<br />
aus unserer Sicht finanziell tendenziell nicht ganz so auskömmlich ist wie der jetzige<br />
Gesetzentwurf bzw. das künftige Gesetz, das uns vergleichsweise besserstellt als die<br />
bisherige Regelung. Wenn es um die Frage geht, ob wir alle auf einem gemeinsamen<br />
Level angekommen sind, hat das immer auch etwas damit zu tun, was am Ende für<br />
eine Zahl steht. Die Frage der Auskömmlichkeit ist eine Frage der finanziellen Auskömmlichkeit.<br />
Die gesetzgeberische Konzeption, die dahintersteht, ist aus der Sicht<br />
des Landkreises Dahme-Spreewald die richtige.<br />
Eine Frage war noch offen: Es ging um die Möglichkeit der Delegation von Aufgaben<br />
an Kommunen. Aus unserer Sicht hat das derzeit keine praktische Relevanz. Dort,<br />
wo es praktische Relevanz hat, sollte man einfach auch diese Möglichkeit eröffnen.<br />
Ich möchte auch nicht ausschließen, dass das in Zukunft irgendwann einmal wieder<br />
eine Rolle spielen wird. Insofern hat das aus meiner Sicht eine Platzhalterfunktion im<br />
Gesetz und ist aus unserer Sicht nicht schädlich.<br />
Herr Amsel (Landkreis Märkisch-Oderland):<br />
Wir sehen das etwas anders. Ich hatte betont, dass ein Problem der Gesetzgebungsverfahren<br />
aller Art darin besteht, dass alle möglichen Ebenen beteiligt werden und<br />
dies zu einem riesigen Abstimmungsaufwand führt. Derzeit haben wir 18 Abstimmungspartner,<br />
die dort mitwirken. Wenn jetzt wirklich Aufgaben übertragen würden,
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würde das unüberschaubar und auch kaum handhabbar. An dieser Stelle würden wir<br />
also eine Einbeziehung der Kommunen, auch wenn man dem im Moment keine praktische<br />
Relevanz zuweist, nicht für zweckmäßig halten. Ich hatte aber vorhin schon<br />
deutlich gesagt, dass das nicht heißt, dass man nicht bei anderen Aufgaben darüber<br />
noch einmal reden muss. Es hat auch nichts damit zu tun, dass man nicht organisatorische<br />
Abläufe, wie z. B. das Abgeben von Anträgen, mit den Kommunen regelt,<br />
aber das hat erst einmal nichts mit der Gesetzesumsetzung zu tun.<br />
Vorsitzende:<br />
Herr Weiße, möchten Sie sich noch dazu äußern? - Das ist nicht der Fall. - Dann<br />
Herr Büttner, bitte.<br />
Abgeordneter Büttner (FDP):<br />
Jetzt habe ich doch noch eine kurze Nachfrage. Herr Amsel, verstehe ich Sie richtig?<br />
Dieser § 6 ist völlig unschädlich, weil er für die Landkreise nur eine Kann-Bestimmung<br />
ist. Wenn Sie das also nicht auf die Ämter und amtsfreien Gemeinden delegieren<br />
wollen, dann machen Sie es einfach nicht. Insofern hat er keine praktische Bedeutung<br />
für Ihren Landkreis. Wenn aber ein Landkreis meint, er will es delegieren,<br />
dann ist das eben durchaus möglich. Es ist eine Kann-Bestimmung und insofern<br />
auch nicht dramatisch, jedenfalls nicht aus meiner Sicht.<br />
Ich habe noch eine Frage, und hier würde ich gern Frau Gordes mit einbeziehen:<br />
Das habe ich in Ihrer Stellungnahme nicht hundertprozentig verstanden. Dort schreiben<br />
Sie, Sie befürchten eine sozialräumliche Überplanung der Städte, Gemeinden<br />
und Ämter in <strong>Brandenburg</strong>. Sie sehen eine Gefahr, dass es eine offensichtlich zu<br />
starke Konzentration vonseiten der Landkreise geben könnte, wobei einige Regionen<br />
von den Landkreisen ausgegrenzt würden. Könnten Sie noch einmal näher definieren,<br />
was Sie genau damit meinen? Vielleicht könnten wir dann auch von Herrn Saß<br />
und von Herrn Amsel hören, wie sie der Gefahr begegnen wollen, die der Städte- und<br />
Gemeindebund hier sieht.<br />
Frau Gordes (Städte- und Gemeindebund):<br />
Zurzeit ist es so, dass die Sozialplanung im Gesetz nicht festgehalten ist, sondern<br />
dass es den Kommunen freiwillig überlassen bleibt, eine Sozialplanung vorzunehmen<br />
oder nicht. Dadurch, dass die sozialräumliche Entwicklung in das Gesetz aufgenommen<br />
wird, ist zu befürchten, dass die Landkreise in diesem Bereich mehr machen<br />
und nicht berücksichtigen, was an Sozialplanung im kreisangehörigen Bereich vorhanden<br />
ist. Wir halten die Aufteilung nach Sozialräumen ohnehin für kritisch. Denn<br />
wenn man Sozialräume festlegt, dann können diejenigen, die nicht von Sozialräumen<br />
umfasst sind, zum einen benachteiligt sein. Das führt also zu unterschiedlichen Ent-
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wicklungen in einem Gebiet. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es eine kreisfreie<br />
Stadt ist, die stadtteilbezogen Sozialraumentwicklung macht. Dann fühlen sich Bürger<br />
aus anderen Stadtteilen unter Umständen benachteiligt, weil sie beispielsweise<br />
keinen Pflegestützpunkt in ihrem Stadtteil haben, obwohl dort auch rund 50 000 Einwohner<br />
leben. Also muss man das sehr kritisch beleuchten und vorsichtig agieren,<br />
damit sich nicht bestimmte Bürger benachteiligt fühlen. Deshalb halten wir das nicht<br />
für besonders gut, wenn das ins Gesetz kommt. Ich weiß, dass auch in das Landespflegegesetz<br />
eine ähnliche Regelung aufgenommen werden soll. Das sehen wir<br />
durchaus kritisch, weil dabei eine Vorgabe gemacht wird, dass auf die Entwicklung<br />
des Sozialraums hinzuwirken ist.<br />
Bezogen auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie auf die Menschen,<br />
die es dann betrifft, ist zu sagen, dass beispielsweise in der Wiedereingliederungshilfe<br />
oder in der Hilfe zur Pflege die Menschen ein Interesse daran haben, dass das im<br />
Quartier bzw. wohnortnah stattfindet, dass also wohnortnahe Angebote vorgehalten<br />
werden und dass man sich durch nachbarschaftliche Zusammenarbeit oder Nachbarschaftszentren<br />
gegenseitig Unterstützung leisten kann. Wenn zum Beispiel ich alt<br />
sein werde, dann muss ich mir Hilfe von anderen Alten suchen und kann nicht auf<br />
junge Leute zurückgreifen, denn diese gibt es dann kaum noch. Die wenigen sind<br />
zum anderen tagsüber arbeiten, sodass es viel wichtiger ist, wirklich in Stadtteilen<br />
und kleinen Wohngebieten etwas vorzuhalten und ehrenamtliches Engagement sowie<br />
nachbarschaftliche Zusammenarbeit zu fördern.<br />
Das sind Dinge, die nach unserer Auffassung nicht von einem Landkreis entwickelt<br />
oder gesteuert werden können. Hier bedarf es dringend der Arbeit der kreisangehörigen<br />
Städte und Gemeinden, dass sie das für ihr Gebiet selbst festlegen. Ich habe<br />
ein wenig die Befürchtung, dass hierbei einige außen vor bleiben. In dem Paragrafen<br />
steht ja, dass die Träger der Sozialhilfe, das heißt das Land und die 18 Landkreise<br />
und kreisfreien Städte, für sich etwas festlegen und entwickeln, was nicht alle Wohngebiete,<br />
zum Beispiel nicht den gesamten Landkreis, berücksichtigt. Man kann beispielsweise<br />
nicht nur auf Oranienburg schauen, sondern man muss auch oben auf<br />
Fürstenberg (Havel) und auf ganz kleine Ortschaften schauen und darauf achten,<br />
dass auch dort alte Menschen Leistungen erhalten. Hier haben wir die Befürchtung,<br />
dass von oben etwas übergestülpt wird, was überhaupt nicht passt und was auch<br />
nicht das leistet, was die Menschen im Land tatsächlich brauchen.<br />
Vorsitzende:<br />
Gibt es weitere Fragen? Herr Büttner, ich hatte Sie so verstanden, dass Ihre Frage<br />
direkt an Frau Gordes gerichtet war.
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Abgeordneter Büttner (FDP):<br />
Die Frage ging auch an die Landkreise, wie sie dieser Gefahr begegnen wollen und<br />
wie sie sich dazu äußern möchten.<br />
Vorsitzende:<br />
Dann lassen wir jetzt noch Herrn Amsel und Herrn Saß auf die Frage von Herrn Büttner<br />
antworten. Anschließend machen wir noch eine Fragerunde mit Frau Nonnemacher<br />
und Frau Lehmann. Gibt es weitere Wortmeldungen? - Das ist nicht der Fall. Bitte,<br />
Herr Amsel.<br />
Herr Amsel (Landkreis Märkisch-Oderland):<br />
Wir als Landkreis machen eine Sozialraumplanung, aber gerade deswegen, um zu<br />
verhindern, dass aufgrund unterschiedlicher Bedingungen einzelne <strong>Teil</strong>e abrutschen.<br />
Ich möchte es einmal an einem Beispiel deutlich machen: Wir hatten hier lange die<br />
Frage der Pflegestützpunkte. Bei uns machen wir das in einem anderen größeren<br />
Rahmen. Das heißt, wir machen keine Pflegestützpunkte, sondern Zentren für Senioren.<br />
Wir wollten ein stationäres Zentrum in Strausberg und das andere in einer mobilen<br />
Form für den ländlichen Bereich schaffen. Dazu suchten wir nach Möglichkeiten,<br />
die natürlich nicht mit denen in den Ballungsräumen identisch sein können.<br />
Das geschah aber auf der Grundlage einer Sozialraumplanung, wobei festgestellt<br />
wurde, wie die Verteilung dort ist und welche Methoden man dort anwenden sollte,<br />
gerade um solche Befürchtungen, wie sie Frau Gordes angesprochen hat, nicht aufkommen<br />
zu lassen.<br />
Herr Saß (Landkreis Dahme-Spreewald):<br />
Frau Gordes spricht einen wesentlichen Punkt an, wenn sie die vergleichbaren Lebensverhältnisse<br />
erwähnt. Ich denke aber, dass sie insbesondere auf die interkommunale<br />
Kommunikation hinweist, die möglicherweise im Land unterschiedlich ausgeprägt<br />
ist. Was die Planung an sich angeht, so haben wir bereits vor 20 bis 25 Jahren<br />
erkannt, dass sich nicht alle Lebensbereiche gleich planen lassen. Insofern ist es<br />
auch in den Sozialplanungen, auch in der Jugendhilfeplanung, durchaus etwas<br />
schwierig, und die Glaskugel, mit der man plant, ist dabei mehr oder weniger klar. Ich<br />
glaube, für den Landkreis Dahme-Spreewald sagen zu können, dass wir Versuche<br />
unternehmen, auch sozialräumlich zu planen und dass wir dabei auch in einem sehr<br />
gutem Kontakt mit den Kommunen des Landkreises stehen. Wir würden das auch<br />
unabhängig vom gesetzgeberischen Auftrag machen, weil wir einfach von uns aus<br />
das Interesse haben, Entwicklungstendenzen abzubilden und Entwicklungsmöglichkeiten<br />
zu definieren. Wir brauchen einfach auch die örtliche Ebene, weil sich letztendlich<br />
das Leben auch in den entsprechenden Orten des Landkreises abbildet. Wir
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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
sind aber auch in manchen Bereichen schlichtweg gehalten, eigenständig zu planen,<br />
weil sich die Kommunen um solche Dinge mehr oder weniger engagiert kümmern<br />
und sich aufgrund der personellen Ressourcen auch nicht immer intensiv kümmern<br />
können. Insofern machen wir das aus unserem eigenen Interesse und gemeinsam<br />
mit den Kommunen, wo die Kommunen das wünschen.<br />
Vorsitzende:<br />
Dann ist das geklärt. - Jetzt weitere Fragen. Bitte, Frau Nonnemacher.<br />
Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90):<br />
Ich habe bei fast allen Anzuhörenden Übereinstimmung herausgehört bei der Frage,<br />
dass die Geschäftsstelle bei der Datenbank und bei der Serviceeinheit verbleiben<br />
soll. Herr Amsel war aber der Einzige, der so mutig war, das Problem der parallelen<br />
Datenerfassung noch einmal zu problematisieren. Hierzu hätte ich gern auch von<br />
Herrn Weiße oder Herrn Saß oder auch von Frau Schlüter noch etwas gehört.<br />
Abgeordnete Lehmann (SPD):<br />
Es ist heute schon gesagt worden, dass wir mit dieser Gesetzgebung in diesem Bereich<br />
auch ein einheitliches und berechenbares Hilfesystem schaffen. Die Hilfesuchenden<br />
sollen in allen Regionen des Landes etwa die gleichen Angebote in der gleichen<br />
Qualität vorfinden können. Insofern ist der Zauberbegriff „ambulanter Rahmenvertrag“,<br />
der hier auch schon genannt worden ist. Alle haben sich dazu geäußert, nur<br />
Herr Amsel nicht; wir haben auch leider nichts Schriftliches. Das ist insoweit in Ordnung,<br />
das ist keine Kritik. Ich hätte nur einmal gehört, wie Sie bzw. Ihr Landkreis zu<br />
solch einem ambulanten Rahmenvertrag stehen.<br />
Vorsitzende:<br />
Dann beginnen wir jetzt bei Herrn Amsel mit der Frage nach dem ambulanten Rahmenvertrag<br />
und befragen dann noch einmal alle zur parallelen Datenerfassung.<br />
Herr Amsel (Landkreis Märkisch-Oderland):<br />
Zum ambulanten Rahmenvertrag schließen wir uns der Auffassung an, wie sie auch<br />
Herr Saß geäußert hat. Ich hatte mich vorhin bemüht zu versuchen, nicht alles, was<br />
schon gesagt wurde, noch einmal zu sagen. Wir sehen das also genauso.
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<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
Vorsitzende:<br />
Dann setzen wir mit Frau Schlüter zum Thema parallele Datenerfassung fort.<br />
Frau Schlüter (Landkreistag <strong>Brandenburg</strong>):<br />
Darauf will ich gern eingehen. Allerdings muss ich die Frage des ambulanten Rahmenvertrages,<br />
die nicht an mich gerichtet war, trotzdem nochmals aufgreifen: Es gibt<br />
durchaus Landkreise, die das nicht für erforderlich halten, weil dadurch, dass dies<br />
kommunale Selbstverwaltungsaufgaben sind, hier vorher auch entsprechende Regelungen<br />
getroffen worden sind. Bei den ambulanten Strukturen gibt es einige<br />
Leistungen, die durchaus landauf, landab vergleichbar sind. Es gibt aber auch sehr<br />
individuell ausgeprägte Leistungen, die nicht einfach nur Fantasiegebilde sind, sondern<br />
die die örtlichen Gegebenheiten sowie auch Bedarfe abbilden und widerspiegeln.<br />
Man kann sicherlich versuchen, alles Mögliche zu vereinheitlichen. Das bedeutet<br />
dann aber auch, dass gewisse, speziell entwickelte Angebote vor Ort wegbrechen<br />
werden. An dieser Stelle wird es dann sicherlich Kritik geben. Diese Planung hat sowohl<br />
Vor- als auch Nachteile. Von der praktischen Herangehensweise her ist der Einstieg<br />
in Verhandlungen über einen ambulanten Rahmenvertrag bisher nicht erfolgt,<br />
weil wir lange über den stationären Rahmenvertrag verhandelt haben und dort nicht<br />
zum Abschluss gekommen sind. Man kann zwei so dicke Bretter nicht auf einmal<br />
bohren. Von daher hat das durchaus auch einen praktischen Ansatz. Gerade im Hinblick<br />
auf die Landkreise, die sagen, einen ambulanten Rahmenvertrag brauchen sie<br />
nicht, wird es sicherlich ein sehr langer Diskussionsprozess sein, bei dem geprüft<br />
wird, was für ein solches Vertragswerk geeignet ist.<br />
Zur Frage der parallelen Datenerfassung, die direkt an mich gerichtet war: Das System<br />
des Gesetzentwurfs sieht vor, dass man für verschiedene Dinge Zahlen<br />
braucht. Wenn man Budgets bemessen will, wenn man Fortschreibungsraten bemessen<br />
will oder wenn man den kommunalen Anteil bemessen will, muss man vorher in<br />
ein Buch mit Zahlen schauen, um das zutreffend bemessen zu können. Hierüber gibt<br />
es auch gar keinen Streit. Das System dafür ist seit 2007 in der gemeinsamen Serviceeinheit<br />
beim Landkreis Spree-Neiße aufgebaut worden. In Abstimmung mit dem<br />
Land ist dann ein so genannter Basis-Datenkatalog entwickelt worden, der Unmengen<br />
an Informationen enthält, im ersten Schritt fokussiert auf den stationären Bereich.<br />
Im zweiten Schritt wurden und werden die Datensysteme für ambulante<br />
Leistungen ausgebaut. Das ist etwas, was auf rein technischer Basis funktioniert,<br />
man muss die Daten hin- und hermelden; da braucht also niemand mehr Zahlen abzuschreiben<br />
und händisch auszuwerten. Hier müssen aber sicherlich noch Verfeinerungen<br />
vorgenommen werden.<br />
Der Gesetzentwurf sieht an einer Stelle vor, dass das Land hier Daten und Meldeblätter<br />
vom Raster her vorgibt. Das alles muss natürlich vor einem Jahresabschnitt<br />
vorliegen und nicht im Nachhinein erbeten werden. Es kann also nicht sein, dass
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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
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Ende 20<strong>11</strong> das MASF ankommt und sagt, es hätte gern noch etwas aus diesem<br />
Jahr. Das ist dann verwaltungstechnisch nicht wirklich handhabbar.<br />
Gleichzeitig sieht aber - und das ist der Punkt, worauf sich die wesentliche Kritik bezog<br />
- § 17 des Gesetzentwurfs Berichts- und Auskunftspflichten vor, wobei die Daten,<br />
die sowieso nötig sind, ein zweites Mal aufgegriffen werden. Hier wünschen wir uns,<br />
dass einmal ganz klar gesagt wird, dass man die Zahlen für das Rechenwerk<br />
braucht, und dann muss sehr präzise abgesteckt werden, was sonst noch erforderlich<br />
sein sollte. Das muss auch gemeinsam abgesteckt werden; es kann nicht sein,<br />
dass hier Datenfriedhöfe geschaffen werden. Wir müssen schon die Arbeit auf die<br />
wesentlichen Dinge konzentrieren, auch bei Steuerungsfragen, und können nicht zu<br />
jedem nur erdenklichen Thema auf einmal in Berichtspflichten stehen; denn dann<br />
kommt man gar nicht mehr zu der eigentlichen Arbeit der Eingliederungshilfe vor Ort.<br />
Die Formulierungen des § 17 geben hierbei ein wenig Anlass zur Sorge, dass eine<br />
solche Öffnungsklausel darin sein könnte, dass alles nur Erdenkliche nachgefragt<br />
werden kann. Wir haben auch im Diskussionsprozess der letzten Monate schon bei<br />
verschiedenen Einzelinformationen immer nachgehakt, was das Land eigentlich damit<br />
will. Was will das Land mit einer Auflistung von Einzelleistungen anfangen, zum<br />
Beispiel, dass in einer Einrichtung X Personen im Leistungstyp I/II/III und die anderen<br />
in anderen Leistungstypen sind, dann noch aufgeschlüsselt nach Alter, Geschlecht<br />
usw.? Was will man mit derart detaillierten Daten; braucht man die wirklich?<br />
Oder ist das einfach ein Ausdruck von Unsicherheit, dass man mit dem gesamten<br />
System nicht so richtig umzugehen weiß und daher vorsichtshalber erst einmal alles<br />
abfragt, so nach dem Motto: „Das kann man vielleicht irgendwann doch noch einmal<br />
für eine Auswertung gebrauchen.“ Hier sehen wir durchaus mit Sorge, dass mit dem<br />
§ 17 des Gesetzentwurfs Datenfriedhöfe aufgebaut werden, die viel Zeit und Geld erfordern<br />
und hinterher wahrscheinlich keinen Nutzen bringen. Hier muss eine vernünftige<br />
Abstimmung zwischen Land und kommunaler Seite erfolgen. Wenn sich beide<br />
Seiten einig sind, dass man diese Informationen braucht, um zukünftig Leistungsgeschehen<br />
zu gestalten, dann ist das in Ordnung, aber nicht darüber hinaus.<br />
Herr Saß (Landkreis Dahme-Spreewald):<br />
Aus meiner Sicht sind doppelte Strukturen und doppelte Datenerhebungen immer<br />
schlecht. Erstens führt doppelte Datenerhebung tendenziell zu mehr Aufwand. Zweitens<br />
führt das immer zu Diskussionen darüber, wessen Daten richtig sind. Wir sehen<br />
das seit Jahren im Bereich des SGB II. Schon ganz kleine Abweichungen in der Datenerhebung,<br />
beispielsweise beim Stichtag um einen Tag, haben dabei erhebliche<br />
Auswirkungen, wenngleich mir klar ist, dass das Land auch ein eigenständiges Interesse<br />
daran hat, Daten immer vorzuhalten. Insofern wäre die Frage, was das Land<br />
mit einer eigenständigen Datenerhebung bezweckt. Wenn es wirklich darum geht, eigenständige<br />
Daten vorzuhalten, dann haben wir genügend Möglichkeiten, auch im<br />
Gesetz selbst, in der Beteiligung im Steuerkreis bei der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission<br />
uns dazu zu verständigen, welche Daten gebraucht werden, um das letztendlich in
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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
einem einheitlichen Design auch einheitlich vorzuhalten, damit wir nicht im Nachgang<br />
darüber diskutieren, wessen Daten die richtigeren sind. Wir haben diesbezüglich in<br />
den vergangenen Jahren einen erheblichen Datenpool aufgebaut, den es vorher so<br />
nicht gab. Insofern fände ich es gut, wenn das Land das Vertrauen hätte, zu sagen:<br />
Okay, wir docken uns da an und reden darüber, wie wir ein einheitliches Design hinbekommen.<br />
Herr Weiße (Stadt Cottbus):<br />
Ich kann das so aufnehmen. Ich sehe das als Widerspruch im Gesetz. Es gibt eine<br />
ganze Reihe von Festlegungen, die wir begrüßt haben. Dabei ging es darum, gemeinsam<br />
auf der Ebene örtlicher und überörtlicher Träger die Dinge in der Zukunft zu<br />
regeln. Wenn jetzt ein Paragraf kommt, in dem steht, man wolle doppelt Daten halten,<br />
dann ist das für mich ein Akt des Misstrauens. Das haben wir nicht nötig. Es bedeutet<br />
nicht nur unsinnig Kosten, sondern auch Risiken wie die gerade beschriebenen:<br />
dass man sich zum Beispiel schon aufgrund von geringen Stichtagsunterschieden<br />
über Zahlen streiten muss, die eigentlich bereits an anderer Stelle eindeutig<br />
vorliegen. Ich kann nur die Ausführungen meines Vorredners bekräftigen: Man sollte<br />
auf die doppelte Datenerhebung grundsätzlich verzichten und lieber die gemeinsame<br />
Arbeit dafür nutzen, Transparenz so herzustellen, dass es untereinander überhaupt<br />
keine Misstrauensansätze gibt.<br />
Vorsitzende:<br />
Damit ist die Fragerunde abgeschlossen. Mir bleibt nur, mich noch einmal recht herzlich<br />
für das Lob und die Motivation bei Herrn Dane zu bedanken.<br />
Es steht mir zwar nicht zu, hier etwas zusammenzufassen, das mache ich jetzt auch<br />
nicht. Aber ich habe eines bei allen herausgehört: dass der Prozess der Erarbeitung<br />
dieses Gesetzentwurfs doch ein recht produktiver Prozess war, auch in Zusammenarbeit<br />
mit allen Bereichen des Ministeriums. Deswegen hoffe ich und bin recht optimistisch,<br />
dass wir diesen Prozess auch parlamentarisch zu einem guten Ende bringen.<br />
Recht herzlichen Dank an Sie alle, dass Sie hier waren.<br />
(Dieses <strong>Protokoll</strong> wurde durch Beschluss des Ausschusses gemäß § 83 Satz 3 GOLT in der 12. Sitzung<br />
am 29. September 2010 bestätigt.)<br />
Anlagen<br />
Anlage 1: Liste der Anzuhörenden zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung<br />
des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />
Anlage 2: Stellungnahme des Landkreistages <strong>Brandenburg</strong><br />
Anlage 3: Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes <strong>Brandenburg</strong>
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 44<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
Anlage 4: Stellungnahme der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege<br />
Anlage 5: Stellungnahme des Diakonisches Werks Berlin-<strong>Brandenburg</strong>-schlesische<br />
Oberlausitz<br />
Anlage 6: Stellungnahme des Landkreises Dahme-Spreewald<br />
Anlage 7: Stellungnahme der Stadt Cottbus<br />
Anlage 8: Stellungnahme der Stephanus-Stiftung Berlin
Anlage -<br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> Stand: 15.09.2010<br />
AUSSCHUSS FÜR ARBEIT, SOZIALES, FRAUEN UND FAMILIE<br />
Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie<br />
Anzuhörende:<br />
Block 1<br />
„Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum SGB XII"<br />
Mittwoch, 15. September 2010, <strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong>, Raum 306<br />
1. Jutta Schlüter Landkreistag <strong>Brandenburg</strong><br />
2. Monika Gordes Städte- und Gemeindebund<br />
3. Thomas Dane LIGA der Spitzenverbände der Freien<br />
Astrid Fograscher Wohlfahrtspflege und<br />
Diakonisches Werk<br />
Block 2<br />
4. Carsten Saß Landkreis Dahme-Spreewald<br />
5. Lutz Amsel Landkreis Märkisch-Oderland<br />
6. Berndt Weiße Stadt Cottbus<br />
7. Heiner Holland Stephanus-Stiftung Berlin<br />
(kurzfristig verhindert; siehe schriftliche Stellungnahme)
Landkreistag <strong>Brandenburg</strong><br />
Landkreistag <strong>Brandenburg</strong><br />
Postfach 60 10 35, 14410 Potsdam<br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />
Ausschuss für Arbeit<br />
Soziales, Frauen und<br />
Frau Vorsitzende<br />
Birgit Wöllert, MdL<br />
Am Havelblick 8<br />
14474 Potsdam<br />
Familie<br />
- per E-Mail -<br />
EINGEGANGEN<br />
Erledigt:<br />
1 4. SEP. 2010<br />
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen<br />
1. September 2010<br />
Anlage .2_<br />
Hausanschrift:<br />
Jägerallee 25<br />
14469 Potsdam<br />
Postanschrift:<br />
Postfach 60 10 35<br />
14410 Potsdam<br />
E-Mail:<br />
poststelle@landkreistag-brandenburg.de<br />
Telefon: (03 31) 2 98 74 – 0<br />
Telefax: (03 31) 2 98 74 – 50<br />
Durchwahl:<br />
(03 31) 2 98 74-35<br />
Datum: 2 010 - 0 9-14<br />
Az.: 50 10-12/Ko/chr<br />
(bei Antwort bitte angeben)<br />
Text ei<strong>Landtag</strong>/Allgernei rf2016'1t2010<strong>11</strong>.doc.<br />
Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung<br />
des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />
(Drs. 5/1843 - Neudruck)<br />
hier: Stellungnahme des Landkreistages <strong>Brandenburg</strong><br />
Sehr geehrte Frau Wöllert,<br />
für die Übermittlung des Entwurfs für ein Gesetz zur Neuregelung<br />
des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch dürfen<br />
wir Ihnen recht herzlich danken. Von der uns eingeräumten<br />
Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machen wir gern Gebrauch.<br />
Wir werden uns entsprechend der Gesetzessystematik zu den einzelnen<br />
Regelungsvorschlägen äußern und in diesem Zusammenhang<br />
auch auf die von Ihnen aufgeworfenen Fragen eingehen. Bevor wir<br />
zu dem Gesetzentwurf Stellung nehmen, möchten wir jedoch einige<br />
Bemerkungen vorwegschicken.<br />
Dem vorliegenden Gesetzentwurf ist ein intensiver und konstruktiver<br />
Diskussionsprozess sowohl auf kommunaler Ebene als auch<br />
mit dem MASF vorausgegangen. Im Ergebnis liegt ein Gesetzentwurf<br />
vor, mit dem den Vorzügen einer kommunalen Aufgabenwahrnehmung<br />
Rechnung getragen wird. Die kommunale Zusammenarbeit seit dem<br />
Jahr 2007 hat den fachlichen Austausch zwischen den Kommunen und<br />
die fachlich-inhaltliche Verantwortung auf kommunaler Ebene und<br />
damit die Qualität der Leistungserbringung insgesamt gestärkt.<br />
Diesen Weg möchten die Landkreise auch weiterhin beschreiten.<br />
Der vorliegende Gesetzentwurf zeigt den Weg hierfür auf.
2<br />
Der Landkreistag <strong>Brandenburg</strong> befürwortet die in dem Gesetzentwurf<br />
der Landesregierung vorgesehene Bündelung der Zuständigkeiten<br />
für Aufgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII und Aufgaben<br />
nach dem SGB XI bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als<br />
örtliche Träger der Sozialhilfe. Auch die Übertragung weiterer<br />
Zuständigkeiten im Bereich des Vertrags- und Entgeltwesens in<br />
der Pflege trifft auf Zustimmung. Letzteres haben wir schon bei<br />
den vorangegangenen Novellierungen angemahnt.<br />
Positiv hervorzuheben ist weiter, dass keine Trennung der Aufgaben-<br />
und Finanzierungszuständigkeit für ambulante, stationäre<br />
und teilstationäre Leistungen mehr erfolgen soll, wodurch den<br />
Bedürfnissen der Leistungsempfänger durch passgenaue Maßnahmen<br />
und alternative Leistungsangebote weiterhin Rechnung getragen<br />
werden kann. Die dadurch ermöglichte Abkehr von starren Versorgungsstrukturen<br />
entspricht den Maßstäben moderner Sozialhilfe.<br />
Auch unter dem Aspekt der Steuerung der Ausgabenentwicklung ist<br />
die Aufhebung der Trennung der Aufgaben- und Finanzierungszuständigkeit<br />
für ambulante, stationäre und teilstationäre Leistungen<br />
alternativlos.<br />
Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Finanzierungsregelungen<br />
greifen <strong>Teil</strong>e der kommunalen Vorschläge zur Novellierung des AG-<br />
SGB XII auf. Wir befürworten das pauschalierende Kostenerstattungssystem,<br />
das ambulante, teilstationäre und stationäre<br />
Leistungen gleichermaßen erfasst und keine Abgrenzung zwischen<br />
den Leistungsarten mehr erfordert. Die Rückkehr zu einer Kostenerstattung<br />
im Wege der Spitzabrechnung, wie sie bis 2006 erfolgte,<br />
ist hierzu keine Alternative. Der Gesetzentwurf weist insoweit<br />
in die richtige Richtung.<br />
Zu den Regelungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen nehmen wir wie<br />
folgt Stellung:<br />
Artikel 1, Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />
(AG-SGB XII)<br />
Zu § 1, Ziel des Gesetzes<br />
Bei der Umsetzung des in 1 Nr. 2 AG-SGB XII-E formulierten<br />
Zieles der "Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung"<br />
muss der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung berücksichtigt<br />
werden. Soweit diesbezüglich Vorgaben des Landes vorgesehen<br />
sind, stünde dies im Widerspruch zu der in § 4 Abs. 2 AG-SGB<br />
XII-E definierten Aufgabenqualität als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe.<br />
Die Aufgaben der Einzelfallhilfe werden als kommunale<br />
Selbstverwaltungsaufgaben unter Berücksichtigung der regionalen<br />
Besonderheiten wahrgenommen.<br />
Wir schlagen deshalb vor, folgende Ergänzung vorzunehmen:<br />
"Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung unter<br />
Berücksichtigung der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen kommunaler<br />
Selbstverwaltung".<br />
Anlage GI
3<br />
Anlage<br />
Zu Frage 4 nach eventuellen Problemen aus der unterschiedlichen<br />
Formulierung von Zielen im Bundes- und im Landesrecht lässt sich<br />
feststellen, dass diese Unterschiede sicherlich nicht optimal<br />
sind. Allerdings setzt sich das Landesrecht nicht ausdrücklich<br />
in Widerspruch zum Bundesrecht, so dass in der Praxis, auch wenn<br />
eine andere Handhabung wünschenswert wäre, sich daraus keine<br />
Probleme abzeichnen.<br />
Zu 2, Träger der Sozialhilfe<br />
Die Bestimmung der Landkreise und kreisfreien Städte zu örtlichen<br />
Trägern und des Landes zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
ist sachgerecht. Andere Lösungen, z.B. die Gründung eines<br />
Kommunalverbandes und dessen Bestimmung zum überörtlichen Träger,<br />
sind von kommunaler Seite als nicht tragfähig zurückgewiesen<br />
worden.<br />
Zu § 3, Gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit der Träger<br />
der Sozialhilfe<br />
§ 3 des Gesetzentwurfs spiegelt ein Ergebnis des Diskussionsprozesses<br />
zwischen MASF und der kommunalen Seite wider: die Gestaltung<br />
der Sozialhilfe ist nicht alleine die Aufgabe eines Trägers,<br />
sondern kann nur in Zusammenarbeit von Land und kommunaler<br />
Seite sachgerecht erfolgen. Dabei geht es bei der Zusammenarbeit<br />
in erster Linie um strukturelle Aspekte. Ob es hierzu allerdings<br />
einer gemeinsamen Vereinbarung bedarf, ist fraglich.<br />
Zu § 4, Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
Mit 4 Abs.1 Nr.3 AG-SGB XII-E wir den örtlichen Trägern eine<br />
neue Aufgabe übertragen, was im Ergebnis zu einer sinnvollen<br />
Bündelung aller Aufgaben nach 97 Abs.3 SGB XII führt. Der für<br />
diese Aufgabe gewählte Kostenausgleich muss jedoch nicht nur für<br />
das Jahr 20<strong>11</strong>, sondern dauerhaft den Maßgaben des Konnexitätsprinzips<br />
entsprechen.<br />
In § 4 Abs.2 S. 2 AG-SGB XII--E wird das MASF zur Rechtsaufsichtsbehörde<br />
bestimmt. Dies ist ein Systembruch, da grundsätzlich<br />
das Innenministerium die Kommunalaufsicht führt. Hier geht<br />
es um den Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben, so dass eine<br />
Sonderregelung zugunsten des MASF nicht erfolgen sollte.<br />
Zu § 5, Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der<br />
Sozialhilfe<br />
§ 5 AG-SGB XII-E enthält eine für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung<br />
ganz wesentliche Regelung: Die Möglichkeit der Aufgabenübertragung<br />
auch für den Bereich des Vertrags- und Entgeltwesens<br />
auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Erst durch diese Regelung<br />
wird auch zukünftig eine Aufgabenwahrnehmung gebündelt auf<br />
kommunaler Ebene ermöglicht. § 5 Abs. 4 AG-SGB XII-E ist daher -<br />
sicherlich neben den Bestimmungen zur Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung<br />
- eine der entscheidenden Regelungen in dem gesamten<br />
Gesetzentwurf.
4<br />
Wir begrüßen die in § 5 Abs. 4 AG-SGB XII-E enthaltene Ermächtigung<br />
für das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung,<br />
Aufgaben im Bereich des Vertragswesens auf die örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe zu übertragen. Diese Regelung ermöglicht<br />
es den örtlichen Trägern der Sozialhilfe, selbst eine zentrale<br />
Aufgabenwahrnehmung zu organisieren. Die Landkreise und kreisfreien<br />
Städte können so ihre Zusammenarbeit in den seit dem Jahr<br />
2007 bewährten Strukturen fortsetzen.<br />
Die Norm sollte jedoch die Aufgabenübertragung als zwingende<br />
Rechtsfolge und nicht als Kann-Regelung vorsehen, wenn die genannten<br />
Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Landkreise und<br />
kreisfreien Städte eine gemeinsame und zentrale Aufgabenwahrnehmung<br />
sicherstellen, muss die Übertragung der Zuständigkeit für<br />
den Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen<br />
nach 75 Abs. 3 und 5 SGB XII für teilstationäre und<br />
stationäre Einrichtungen sowie für den Abschluss von Versorgungsverträgen<br />
und Pflegesatzvereinbarungen nach dem SGB XI<br />
zwingend erfolgen. Ein diesbezügliches Ermessen sollte dem Verordnungsgeber<br />
nicht eingeräumt werden.<br />
Anlagec.2,<br />
Zudem sollte der Katalog der zu übertragenden Aufgaben auch auf<br />
die Erfassung und Auswertung der Ausgaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4<br />
AG-SGB XII-E ausgeweitet werden. Entsprechendes gilt im Übrigen<br />
für 14 AG-SGB XII-E, worauf wir dort noch gesondert zurückkommen<br />
werden.<br />
Wir unterbreiten daher folgenden Formulierungsvorschlag für § 5<br />
Abs. 4 AG-SGB XII-E:<br />
"Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung<br />
überträgt die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und Absatz<br />
3 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die<br />
Kommunalaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung<br />
auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe, wenn alle örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe sicherstellen, dass<br />
Nicht sachgerecht ist es hingegen, dass die Aufgaben des Vertrags-<br />
und Entgeltwesens im stationären und teilstationären Bereich,<br />
anders als die übrigen Aufgaben, nicht als kommunale<br />
Selbstverwaltungsaufgaben, sondern als Pflichtaufgaben zur Erfüllung<br />
nach Weisung übertragen werden sollen. Dies stellt einen<br />
Bruch in der vorgesehenen Aufgabensystematik dar, der sachlich<br />
nicht gerechtfertigt ist. Seit 2007 sind diese Aufgaben von den<br />
örtlichen Trägern als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen<br />
worden. Sachliche Gründe für eine andere Ausgestaltung<br />
sind nicht ersichtlich. Die in der Gesetzesbegründung in Bezug<br />
genommene Steuerungsverantwortung des Landes trägt insoweit<br />
nicht und kann auch in anderer Weise sichergestellt werden. Insbesondere<br />
mit dem <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis nach § 9 AG-SGB<br />
XII-E wird eine neue Form der Steuerung und Zusammenarbeit von<br />
Land und Kommunen etabliert, die hinreichenden Einfluss des Landes<br />
sichert. Die jetzt vorgesehene Aufgabenqualität birgt nicht<br />
zuletzt die Gefahr, dass die vorgesehene Abstimmung im <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Steuerungskreis durch das Land per Weisung ersetzt werden<br />
kann. Wir regen daher an, sämtliche Aufgaben als kommunale<br />
Selbstverwaltungsaufgaben zu übertragen.
5<br />
Anlage<br />
Wir möchten an dieser Stelle auf den Stand der Vorbereitungen<br />
auf kommunaler Seite aufmerksam machen. Die Landkreise und<br />
kreisfreien Städte haben sich auf einen überarbeiteten Entwurf<br />
der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach 23 Abs. 2 Satz 2<br />
GKG vom 17. Januar 2007 zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben<br />
nach dem SGB XII verständigt, der an die Vorgaben des vorliegenden<br />
Gesetzentwurfs angepasst ist. Der Entwurf der überarbeiteten<br />
Vereinbarung ist bereits den zuständigen Ressorts der Landesregierung<br />
zu einer ersten Prüfung zugeleitet worden, um das enge<br />
Zeitfenster nach dem Gesetzesbeschluss unverzüglich für die erforderlichen<br />
Beschlussfassungen in den kommunalen Gremien nutzen<br />
zu können.<br />
In diesem Zusammenhang hat sich jedoch ein kommunalrechtliches<br />
Problem abgezeichnet. Es ist nicht möglich, zunächst die gemeinsame<br />
Aufgabenwahrnehmung durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
sicherzustellen und dann die Aufgabenübertragung per<br />
Rechtsverordnung vorzunehmen. Der Abschluss einer Vereinbarung<br />
gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nur für bestehende kommunale<br />
Aufgaben möglich. Ein Abschluss einer öffentlich-rechtlichen<br />
Vereinbarung mit der bloßen Aussicht, eine Zuständigkeit danach<br />
übertragen zu bekommen, ist im GKG nicht vorgesehen. Wir gehen<br />
aber davon aus, dass damit zusammenhängende rechtliche Fragen<br />
rechtzeitig und sachgerecht geklärt werden können. Es zeichnet<br />
sich insoweit ab, dass zusammen mit dem MASF eine tragfähige Lösung<br />
gefunden werden kann.<br />
Kritisch ist die in 5 Abs. 2 AG-SGB XII-E vorgesehene Einrichtung<br />
eines Fachdienstes beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
zu hinterfragen. Auf Anfrage soll dieser Fachdienst auch die<br />
Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe in Einzelfällen<br />
übernehmen. Die Landkreise haben in der Vergangenheit hinreichend<br />
Erfahrungen bei der Einzelfallbearbeitung gesammelt.<br />
Gleichzeitig findet im Rahmen der Zusammenarbeit der örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe ein intensiver fachlicher Austausch<br />
statt. Vor diesem Hintergrund wird der Beratungsbedarf als eher<br />
gering eingeschätzt. Insofern ist es sinnvoll, dass der Gesetzentwurf<br />
zumindest vorsieht, den Fachdienst nur auf Anfrage eines<br />
örtlichen Trägers der Sozialhilfe tätig werden zu lassen.<br />
Offen bleibt allerdings, welche Qualität der Beratung bzw. den<br />
Empfehlungen des Fachdienstes zukommen wird, auch bezüglich der<br />
Kostenregelungen. Hier sollte klargestellt werden, dass die Entscheidungshoheit<br />
im Einzelfall allein bei den örtlichen Trägern<br />
der Sozialhilfe liegt und diese ohne nachteilige - insbesondere<br />
finanzielle - Folgen auch von den Empfehlungen des Fachdienstes<br />
abweichen können.<br />
Zur Beantwortung von Frage 6 zur Vorhaltung von Beratungsmöglichkeiten<br />
in Einzelfällen durch den überörtlichen Träger lässt<br />
sich anmerken, dass sich hier wohl nur wenige Anfragen von kommunaler<br />
Seite ergeben werden, wenn der Beratungsdienst nicht die<br />
notwendige fachliche Kompetenz aufweist. Die Landkreise sind<br />
durchaus in der Lage, auch komplizierte Sachverhalte zu lösen.<br />
Würde der Beratungsdienst ähnlich wie der frühere SPMD, sozialpädagogisch-medizinische<br />
Dienst, aufgestellt, wäre er sicherlich<br />
nicht hilfreich. Wenn überragende Fachkenntnisse geboten werden,<br />
könnte der Dienst allerdings in den besonders gelagerten Einzelfällen<br />
zu einem Partner werden.
6<br />
Anlage .1-<br />
In Beantwortung von Frage 7 muss allerdings deutlich gemacht<br />
werden, dass eine Unterstützung in der Einzelfallbearbeitung für<br />
die örtlichen Träger der Sozialhilfe nicht erforderlich ist.<br />
Zu § 6, Heranziehung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durch<br />
die Landkreise<br />
Eine Regelung zur Heranziehung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden<br />
ist nicht zielführend und angesichts der angestrebten zentralen<br />
gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Vertragswesens<br />
auch nicht sachdienlich. Nach den bisherigen Erfahrungen<br />
kommt der Heranziehung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden keine<br />
praktische Relevanz zu.<br />
Die Gesetzesbegründung enthält insoweit lediglich einen Hinweis<br />
auf die bisherige Rechtslage. Dabei wird der zukünftigen Aufgabenübertragung<br />
durch Rechtsverordnung auf die örtlichen Träger<br />
der Sozialhilfe gemäß § 5 Abs. 4 AG-SGB XII-E jedoch nicht Rechnung<br />
getragen. Bei einer Delegation von Aufgaben auf die Gemeinden<br />
müsste zumindest geklärt werden, wie diese in die gemeinsame<br />
zentrale Aufgabenwahrnehmung einbezogen werden können. Hieraus<br />
ergeben sich Folgefragen zur Zusammensetzung von <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Kommission und <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis. Im Sinne einer effizienten<br />
Aufgabenwahrnehmung ist daher kein Raum für eine<br />
Heranziehungsregelung.<br />
Zu § 7, Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen, Vorläufige<br />
Hilfeleistungen<br />
Wir regen an, § 7 Abs. 2 AG-SGB XII-E zu streichen. Die Regelung<br />
greift zwar die in den 55 13 und 14 AG-BSHG/AGB XII vom 7. Februar<br />
2005 enthaltene Bestimmungen wieder auf, jedoch sind gegenwärtig<br />
kaum Fallgestaltungen denkbar, in denen eine vorläufige<br />
Hilfeleistung durch kreisangehörige Ämter und amtsfreie Gemeinden<br />
erforderlich wäre. In der Eingliederungshilfe und der Hilfe<br />
zur Pflege zeichnen sich Bedarfe regelmäßig so rechtzeitig ab,<br />
dass der zuständige Leistungsträger befasst werden kann.<br />
Vorläufige Hilfeleistungen sind daher nur im Bereich der Hilfen<br />
für Obdachlose nach § 67 SGB XII denkbar. Aber auch hier gibt es<br />
bereits gut ausgebaute Hilfestrukturen. Unerlässlich notwendige<br />
Maßnahmen sind für diesen Personenkreis eher im Bereich des Ordnungsrechts<br />
zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Betroffenen<br />
denkbar, beispielsweise im Winter, wenn die Gefahr von<br />
Erfrierungen besteht. Als örtliche Ordnungsbehörden sind die Gemeinden<br />
jedoch ohnehin zuständig, so dass kein Regelungsbedarf<br />
im Rahmen des AG-SGB XII besteht.<br />
Zu § 8, <strong>Brandenburg</strong>er Kommission<br />
Der Gesetzentwurf schreibt die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission sowie<br />
ihre Aufgaben erstmals gesetzlich fest. Ob dies notwendig ist,<br />
mag dahin gestellt bleiben. Wenn andere Gremienstrukturen Eingang<br />
in den Gesetzentwurf finden, ist auch die Benennung der<br />
<strong>Brandenburg</strong>er Kommission folgerichtig. Ob dieses Gremium aber -<br />
so wie zurzeit der <strong>Brandenburg</strong>er Ausschuss - effektive Verhandlungen<br />
über die vertraglichen Vereinbarungen treffen kann, ist
7 Anlage 2<br />
zweifelhaft. Jedenfalls sind damit Veränderungen in den bewährten<br />
Verhandlungsstrukturen der letzten fast vier Jahre zu befürchten.<br />
Um eine nahtlose Anknüpfung an die bisherige Arbeit zu sichern,<br />
sprechen wir uns für eine kommunale Anbindung der Geschäftsstelle<br />
der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission aus, wenn eine Übertragung der<br />
Aufgaben des Vertragswesens nach § 5 Abs. 4 AG-SGB XII-E vorgenommen<br />
wird. Bei einer umfassenden kommunalen Aufgabenwahrnehmung<br />
ist es zwingend, dass auch die Geschäftsstellentätigkeit<br />
auf kommunaler Seite liegt. Alle maßgeblichen Informationen sind<br />
auf kommunaler Seite vorhanden und werden von dort mit den weiteren<br />
Beteiligten abgestimmt. Die Informationswege werden so<br />
verkürzt und effizienter gestaltet, als bei Einbindung einer<br />
quasi externen Geschäftsstelle beim Landesamt für Soziales und<br />
Versorgung und Informationsverluste werden vermieden. Die Erfahrungen<br />
mit der bis zum 31. Dezember 2006 beim Landesamt für Soziales<br />
und Versorgung angesiedelten Geschäftsstelle haben gezeigt,<br />
dass die Aufgaben am effizientesten dort wahrgenommen<br />
werden können, wo die Verantwortung für das Vertragswesen angesiedelt<br />
ist.<br />
Wenn in der Begründung darauf aufmerksam gemacht wird, dass dies<br />
für die kommunale Seite eine neue Aufgabe mit Konnexitätsfolge<br />
sei, muss dem entgegen gehalten werden, dass auch beim LASV<br />
hierfür Mitarbeiter beschäftigt und bezahlt werden müssen, denen<br />
aber die Synergien aus dem laufenden Verhandlungsgeschehen nicht<br />
zur Verfügung stehen.<br />
Daher wird folgender Formulierungsvorschlag unterbreitet:<br />
"Es wird eine Geschäftsstelle bei dem Träger der Sozialhilfe<br />
gebildet, dem durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 die<br />
Aufgaben nach § 5 Abs. 3 übertragen werden."<br />
Damit ist zugleich Frage 3 beantwortet: Nein, die Ansiedelung<br />
der Geschäftsstelle beim LASV ist nicht sachgerecht. Vielmehr<br />
muss die Geschäftsstelle dort verortet sein, wo das gesamte Vertragswesen<br />
bearbeitet wird.<br />
Zu Frage 9 ist zu ergänzen, dass die Arbeit der Geschäftsstelle<br />
beim LASV nur eingeschränkt beurteilt werden kann, weil von kommunaler<br />
Seite das Vertragsgeschehen nur begrenzt begleitet wurde.<br />
Durch die Aufgaben des Vertragswesens beim LASV war die Geschäftsstelle<br />
dort bis 2006 allerdings sinnvoll angesiedelt.<br />
In Frage 8 wird thematisiert, ob ein ambulanter Rahmenvertrag<br />
erforderlich ist. Der Abschluss eines solchen Vertrages würde zu<br />
den Aufgaben der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission gehören. Daher soll<br />
die Antwort an dieser Stelle eingefügt werden. Notwendig wäre<br />
ein ambulanter Rahmenvertrag, wenn die Leistungen vor Ort nicht<br />
angeboten würden. Durch kreisindividuelle Vereinbarungen konnten<br />
hier jedoch sinnvolle Lösungen auch auf vertraglicher Basis mit<br />
den Trägern vor Ort gefunden werden, die die jeweiligen Bedarfe<br />
genauer im Auge haben, als dies eine landeseinheitliche Regelung<br />
könnte.
Zu 9, <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis<br />
8<br />
Anlage .2<br />
Wir begrüßen, dass mit dem Gesetzentwurf bewährte Strukturen der<br />
kommunalen Zusammenarbeit aufgegriffen und künftig auch für die<br />
Abstimmung zwischen Land und Kommunen genutzt werden sollen. Der<br />
ständige Steuerungskreis bei der Serviceeinheit hat bislang einen<br />
wesentlichen Beitrag zur Steuerung und Abstimmung geleistet.<br />
Der ständige Steuerungskreis, dem entsprechend der bisherigen<br />
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Zusammenarbeit verantwortliche<br />
Vertreter aller dort organisierten örtlichen Träger<br />
angehören, hat das erforderliche Bindeglied zwischen Gestaltung<br />
von Strukturen, Verträgen und Steuerung und der Einzelfallhilfe<br />
hergestellt. Daher begrüßen wir, dass diese Form der Zusammenarbeit<br />
auch zukünftig vorgesehen wird, auch wenn der <strong>Teil</strong>nehmerkreis<br />
durch den Gesetzentwurf erweitert wird.<br />
Der Gesetzestext macht dabei deutlich, welche wichtige Rolle dem<br />
<strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis zukommen soll. Hier ist hervorzuheben,<br />
dass der <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis in die Verhandlungen<br />
der Zielvereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 AG-SGB XII<br />
einbezogen werden soll, wenn zwischen dem überörtlichen Träger<br />
der Sozialhilfe und einem örtlichen Träger keine Einigung erzielt<br />
werden kann.<br />
Allerdings sollten die Aufgaben des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises<br />
auf das SGB XII beschränkt bleiben. An dieser Stelle<br />
möchten wir daher die beabsichtigte Erweiterung um Aufgaben der<br />
Pflegeversicherung unter Einbeziehung der Pflegekassen, wie dies<br />
mit der Novellierung des Landespflegegesetzes beabsichtigt ist,<br />
zurückweisen. § 3 Abs. 3 LPflegeG-E sieht vor, dem nach dem AG-<br />
SGB XII zu bildenden Steuerungskreis auch Aufgaben nach dem SGB<br />
XI zuzuweisen. Eine derartige Verbindung halten wir nicht für<br />
sachdienlich. Die Aufgaben des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises<br />
im Bereich der Eingliederungshilfe sind so umfassend, dass eine<br />
Verbindung mit den im Bereich des SGB XI bestehenden Aufgaben<br />
nicht praktikabel ist. Für die Aufgaben nach dem SGB XI sollte<br />
vielmehr ein eigenständiges Abstimmungsgremium mit den Pflegekassen<br />
gebildet werden.<br />
Mit der Frage 2 wird nach der Vertretbarkeit des bürokratischen<br />
Aufwands für Steuerungsinstrumente gefragt. Eine auf Dauer finanzierbare<br />
Eingliederungshilfe, die den individuellen Ansprüchen<br />
und Wünschen der Leistungsempfänger gerecht wird, erfordert<br />
eine detaillierte Steuerung sowohl der Angebote wie auch der<br />
Leistungen. Dies kann nur erfolgreich sein, wenn die öffentliche<br />
Seite kooperiert, also wenn überörtlicher Träger und örtliche<br />
Träger sich abstimmen und damit Leistungsstrukturen gemeinsam<br />
prägen. Der Aufwand wird sich, wenn die Erfahrungen der kommunalen<br />
Zusammenarbeit seit 2007 auch für die Zukunft angelegt werden,<br />
lohnen. Fraglich bleibt hingegen, ob der Aufwand für die<br />
Datenlieferungen und Berichts- und Auskunftspflichten gerechtfertigt<br />
ist oder ob sich hier nicht nur " Datenfriedhöfe" ansammeln<br />
werden.<br />
Die Frage 5 nach den sinnvollen und notwendigen Steuerungsinstrumenten<br />
lässt sich kaum in wegen Sätzen beantworten. Daher<br />
nur so viel: eine effektive Kooperation von Land und Kommunen<br />
muss sicherstellen, dass in der Einzelfallhilfe passgenaue Angebote<br />
unterbreitet werden. Dabei ist nicht in jedem Einzelfall<br />
die ambulante die kostengünstigere Leistung. Sicherlich muss auf
9<br />
Anlage 2<br />
Dauer auch geprüft werden, welche alternativen Leistungsangebote<br />
möglich sind, wie z.B. das Ehrenamt in die Vorhaltung niedrigschwelliger<br />
Angebote einbezogen werden kann.<br />
Zu § 10, Kostenträger und Kostenerstattung<br />
Die Gespräche zwischen kommunaler Seite und MASF in den zurückliegenden<br />
Monaten haben sich ganz wesentlich mit denkbaren Varianten<br />
der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung befasst. Dabei<br />
sind zwei wesentliche Prämissen in den Vordergrund gerückt worden:<br />
Eröffnung sinnvoller Steuerungsmöglichkeiten für eine individuelle,<br />
insbesondere auch effiziente und wirtschaftliche Leistungsgewährung<br />
einerseits und Beachtung der vom Landesverfassungsgericht<br />
in mehreren Entscheidungen konkretisierten Anforderungen<br />
an die Sicherstellung des Konnexitätsprinzips. Dabei ist<br />
es gelungen, eine Variante zu erarbeiten, die zwar nicht alle<br />
kommunalen Vorschläge für eine Finanzierung aufgreift, aber dennoch<br />
Bewegungsspielräume in der Leistungsgewährung im Sinne einer<br />
effizienten Steuerung eröffnet. Die Umsetzung der Normen in<br />
der Praxis wird zeigen, ob sie auch den verfassungsrechtlichen<br />
Anforderungen genügen werden. Der Rahmen dafür ist mit dem vorliegenden<br />
Gesetzentwurf gesetzt. Nun kommt es darauf an, dass<br />
bei der Bemessung der Budgets ab 20<strong>11</strong> sowohl die Ausgangsbasis<br />
wie auch die prognostischen Ansätze für Kosten- und Fallzahlenentwicklung<br />
für jeden örtlichen Träger in zutreffender Weise gefunden<br />
werden.<br />
Die Verhandlungen der letzten Wochen über die Budgets für das<br />
Jahr 2010 lassen insoweit hoffen, dass das MASF und die örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe, unterstützt durch die gemeinsame<br />
Serviceeinheit beim Landkreis Spree-Neiße, diese Aufgabe sachgerecht<br />
schultern werden.<br />
Dennoch bleiben Bedenken gegenüber den Regelungen zur Finanzierung<br />
bestehen. Sowohl die Ermittlung der notwendigen Gesamtnettoaufwendungen<br />
nach § 10 Abs. 2 AG-SGB XII-E wie auch die in §§<br />
<strong>11</strong> bis 15 AG-SGB XII-E folgenden Regelungen zur Ermittlung der<br />
pauschalen Finanzierungsanteile von Land und örtlichen Trägern<br />
der Sozialhilfe enthalten eine Reihe von Unwägbarkeiten, aus denen<br />
sich erhebliche finanzielle Risiken für die Landkreise ergeben<br />
könnten. Mit den im Folgenden dargestellten Änderungen ließe<br />
sich das Verfahren jedoch insgesamt optimieren und böte mehr<br />
Rechtssicherheit für die örtlichen Träger der Sozialhilfe.<br />
Zunächst bestehen Bedenken, dass sämtliche Regelungen keine verbindlichen<br />
Bearbeitungsfristen für den überörtlichen Träger der<br />
Sozialhilfe vorsehen. Aus den Erfahrungen zurückliegender Jahre<br />
folgt jedoch, dass für die erforderliche Planungssicherheit eine<br />
zeitnahe und nachvollziehbare Entscheidung über Anträge und Abrechnungen<br />
wichtig ist. Der Gesetzentwurf sieht bisher nur verbindliche<br />
Fristen für die örtlichen Träger der Sozialhilfe vor,<br />
z.B. für die Einreichung von Jahresabrechnungen. Für die abschließende<br />
Bearbeitung durch das LASV fehlt dies gänzlich.<br />
§ 10 Abs. 2 AG-SGB XII-E eröffnet bei der Ermittlung der Gesamtnettoaufwendungen<br />
die Berücksichtigung von Aufwendungen, die eine<br />
Leistungsgewährung nach § 4 ergänzen oder ersetzen sowie Aufwendungen<br />
für Modellvorhaben, sofern die Leistungen geeignet<br />
sind, die Sozialhilfeausgaben zu senken. Eine genauere Definiti-
10<br />
Anlage 22,<br />
an der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen wird nicht vorgenommen.<br />
In der Gesetzesbegründung werden beispielhaft Modelle<br />
der Familienpflege genannt. Darüber hinaus gibt es aber vor Ort<br />
eine Vielzahl weiterer alternativer Angebote. Es muss vermieden<br />
werden, dass die Landkreise im Vertrauen auf eine Einbeziehung<br />
in die Finanzierung z. B. weitere niedrigschwellige Angebote<br />
entwickeln, diese dann aber nicht berücksichtigungsfähig sind.<br />
Problematisch ist auch die in § 10 Abs. 2 AG-SGB XII-E vorgesehene<br />
Beschränkung der Aufwendungen für Modellvorhaben zur Weiterentwicklung<br />
der Leistungen auf kostensenkende Effekte. Sie<br />
steht im Widerspruch zu dem in § 1 Nr. 3 AG-SGB XII-E vorgegebenen<br />
Ziel, die Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten zu fördern<br />
und zu dem in § 9 Abs. 2 SGB XII bundesgesetzlich verankerten<br />
Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Aufwendungen<br />
für Modellvorhaben müssen daher immer dann berücksichtigt<br />
werden, wenn und soweit sie im Vergleich zu ansonsten zu bewilligenden<br />
Leistungen nicht zu Kostensteigerungen führen.<br />
Notwendig ist eine Verfahrensregelung, die eine verbindliche Abstimmung<br />
zwischen dem Land und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe<br />
in Bezug auf die zu berücksichtigenden Aufwendungen zum<br />
Inhalt hat. Nur bei einer rechtzeitigen und verbindlichen Abstimmung<br />
kann für die Landkreise Rechtssicherheit geschaffen<br />
werden. Die Anerkennung solcher Aufwendungen darf nicht von der<br />
jeweiligen Kassenlage oder der Einschätzung der jeweiligen Sachbearbeiter<br />
abhängig gemacht werden. Hier böte sich z.B. eine Regelung<br />
an, die analog zu der Verständigung über den Abschluss<br />
von Zielvereinbarungen in 13 Abs. 2 AG-SGB XII-E den <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Steuerungskreis einbezieht.<br />
Soweit an der Beschränkung auf kostensenkende Maßnahmen allerdings<br />
festgehalten werden soll, wäre ebenfalls eine Verfahrensregelung<br />
unter Einbeziehung des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises<br />
zu den Kriterien, nach denen ihre Eignung zur Senkung der Sozialhilfeaufwendungen<br />
durch das Land beurteilt wird, erforderlich.<br />
Zu § <strong>11</strong>, Ermittlung und Ausreichung von kreis- oder stadtindividuellen<br />
vorläufigen Budgets<br />
Die vorgesehene Ausreichung vorläufiger individueller Budgets<br />
mit der Möglichkeit eines nachträglichen Spitzenausgleichs entspricht<br />
grundsätzlich den vom Verfassungsgericht <strong>Brandenburg</strong><br />
formulierten Anforderungen nach dem Konnexitätsprinzip, wenn dadurch<br />
jedem Landkreise und jeder kreisfreien Stadt die realistische<br />
Möglichkeit eröffnet wird, zu einem vollständigen Kostenausgleich<br />
zu kommen. Aber auch hier muss in der praktischen Umsetzung<br />
sichergestellt werden, dass sich die nachfolgend dargestellten<br />
inhaltlichen Risiken nicht realisieren.<br />
In § <strong>11</strong> Abs. 1 AG-SGB XII-E wird das Verfahren geregelt, wonach<br />
das Land jedem örtlichen Träger monatliche Abschläge als individuelles<br />
vorläufiges Budget gewährt. Es werden jedoch keine Verfahrensregelungen<br />
dazu getroffen, zu welchem Zeitpunkt die Höhe<br />
der Budgets für ein Haushaltsjahr feststeht und innerhalb welcher<br />
Fristen die Ermittlung erfolgen soll. Um Planungssicherheit<br />
zu gewährleisten, muss den Landkreisen die Höhe der vorläufigen<br />
Budgets mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf bekannt gegeben<br />
werden. Das Gleiche gilt für die Bekanntgabe der individuellen
<strong>11</strong><br />
Anlage 2.<br />
kommunalen Anteile nach § <strong>11</strong> Abs. 3 Satz 3 AG-SGB XII-E. Hier<br />
sind weitere verfahrensrechtliche Regelungen erforderlich.<br />
Problematischer ist jedoch <strong>11</strong> Abs. 2 AG-SGB XII-E, der beschreibt,<br />
wie die Höhe der individuellen vorläufigen Budgets gefunden<br />
wird. Dies bemisst sich nach den nachgewiesenen individuellen<br />
Gesamtnettoausgaben jedes örtlichen Trägers des vorletzten<br />
Jahres und der prognostizierten Fallzahlen- und Fallkostenentwicklung.<br />
Prognosen bergen immer ein Risiko, so auch hier die<br />
Abhängigkeit der Höhe der individuellen vorläufigen Budgets von<br />
prognostizierten Fallzahl- und Fallkostenentwicklungen. Um<br />
Streitigkeiten zu vermeiden, müssen andere Regelungen zum Verfahren<br />
gefunden werden.<br />
Als Beispiel soll die zurückliegende Diskussion mit dem MASF zu<br />
den Werten für das Jahr 2010 beschrieben werden. Bereits im Rahmen<br />
der Diskussion mit dem MASF über die Novellierung des AG-SGB<br />
XII sind bezüglich der Prognosen erhebliche Differenzen deutlich<br />
geworden. Das MASF war beispielsweise davon ausgegangen, dass im<br />
Bereich der stationären Eingliederungshilfe künftig kein Fallzahlenanstieg<br />
zu berücksichtigen sei. Die Landkreise hingegen<br />
haben aber die Erfahrung gemacht, dass der Ausbau ambulanter Angebote<br />
vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung nicht<br />
zu einem Fallzahlenrückgang im stationären Bereich führt, sondern<br />
auch dort ein weiter zunehmender Bedarf besteht. Unabhängig<br />
von dem von den Landkreisen unter Einsatz erheblicher Haushaltmittel<br />
vorangetriebenen Ausbau ambulanter Angebote entstehen<br />
auch weiterhin neue stationäre Einrichtungen. Der Ausbau ambulanter<br />
Betreuungsangebote führt also nicht gleichzeitig zum Abbau<br />
stationärer Plätze. Zudem verlängert sich die Verweildauer<br />
in stationären Einrichtungen. Die während des Diskussionsprozesses<br />
vom MASF vorgeschlagenen Steigerungsraten haben lediglich<br />
die Steigerungen der Entgelte abgefangen. Demgegenüber konnte<br />
die Serviceeinheit mit den dort vorliegenden Daten auch eine<br />
Steigerung der Fallzahlen belegen.<br />
In einer solchen Ausgangssituation wird die in <strong>11</strong> Abs. 2 Nr. 2<br />
AG-SGB XII-E vorgesehene Möglichkeit der einseitigen Festlegung<br />
der Prognose der Fallzahl- und Fallkostensteigerungen durch den<br />
überörtlichen Träger der Sozialhilfe bedenklich. Kommt keine Einigung<br />
zustande, wird dies in der Regel an den vom Land als zu<br />
hoch gewerteten Einschätzungen der örtlichen Träger liegen. Die<br />
divergierende Einschätzung des Landes würde nach der jetzigen<br />
gesetzlichen Regelung aber immer durchgesetzt werden können.<br />
Diese einseitige Festlegung kann weitere Auswirkungen im Verfahren<br />
des nachträglichen Spitzenausgleichs gemäß § 12 AG-SGB XII-E<br />
haben. Werden die Fallzahlen- und Fallkostensteigerungen nicht<br />
in dem aus kommunaler Sicht erforderlichen Maß berücksichtigt,<br />
ist das vorläufige Budget von vorn herein zu gering bemessen.<br />
Das Erfordernis eines nachträglichen Spitzenausgleichs wäre dann<br />
vorprogrammiert. Im Verfahren um den nachträglichen Spitzenausgleich<br />
muss der örtliche Träger begründen, aus welchen Gründen<br />
die tatsächlichen Gesamtnettoaufwendungen höher waren als die<br />
prognostizierten Werte. Der Gesetzentwurf trifft aber keine Aussage<br />
dazu, inwieweit der Einwand einer unzutreffenden Prognose<br />
des überörtlichen Trägers in dem Verfahren zu berücksichtigen<br />
ist.
12<br />
Anlage<br />
Die einseitige Festlegung der Prognose der Fallzahl- und Fallkostensteigerungen<br />
hat des Weiteren Auswirkungen auf die Budgets<br />
der Folgejahre. In den Fällen, in denen kein nachträglicher<br />
Spitzenausgleich stattfindet, bilden die vorläufigen Budgets gemäß<br />
§ 12 Abs. 2 AG-SGB XII-E gleichzeitig die Ausgangsbasis für<br />
die vorläufigen Budgets des übernächsten Jahres. Diese Konstellation<br />
wäre aber auch dann gegeben, wenn es deshalb nicht zu einem<br />
nachträglichen Spitzenausgleich kommt, weil ein entsprechender<br />
Antrag abgelehnt wird.<br />
In der wichtigen Frage der Prognose der Fallzahl- und Fallkostensteigerungen<br />
muss deshalb Einvernehmen zwischen den örtlichen<br />
Trägern und dem überörtlichen Träger hergestellt werden. In<br />
Streitfällen sollte auch hier ein besonderer Weg gewählt werden.<br />
Dies könnte unter Einbeziehung des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises<br />
analog zu der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 3 AG-SGB XII-E<br />
oder mit Hilfe externer Moderation erfolgen.<br />
Die in der Anlage zu § <strong>11</strong> Abs. 3 Satz 2 AG-SGB XII-E ausgewiesenen<br />
individuellen kommunalen Anteile basieren ausweislich der<br />
Gesetzesbegründung auf den Daten der Landkreise und kreisfreien<br />
Städte des Jahres 2009. Diese Daten sind im Wesentlichen, jedoch<br />
noch nicht mit allen Landkreisen abschließend abgestimmt. Insbesondere<br />
hinsichtlich der Daten zu den ambulanten Leistungen und<br />
den berücksichtigten ergänzenden Aufwendungen sind mit einzelnen<br />
Landkreisen noch nicht alle Differenzen ausgeräumt. Ein abschließendes<br />
Votum dazu, ob die in der Anlage festgelegten individuellen<br />
kommunalen Anteile für alle Landkreise akzeptabel<br />
sind, können wir deshalb derzeit nicht abgeben. Wir gehen jedoch<br />
davon aus, dass das MASF nach Abschluss der Gespräche mit den<br />
Landkreisen zur Plausibilisierung der Daten, soweit dann noch<br />
erforderlich, nochmals eine Korrektur der Werte in dem Gesetzentwurf<br />
vornimmt.<br />
Zu § 12, Nachträglicher Spitzenausgleich<br />
§ 12 AG-SGB XII-E sieht einen nachträglichen Spitzenausgleich<br />
auf Antrag vor. Damit wird die Unsicherheit aus den prognostischen<br />
Werten der vorläufigen Budgets abgefedert. In der Praxis<br />
muss sich auch dieses Verfahren bewähren.<br />
Keinesfalls darf es so ausgestaltet werden, dass mit den gleichen<br />
Einwänden, die zu einem zu niedrigen vorläufigen Budget geführt<br />
haben, nunmehr auch der Spitzenausgleich zurückgewiesen<br />
wird. Zu bedenken wäre daher eine den Ermessensspielraum deutlicher<br />
begrenzende Regelung, nach der ein nachträglicher Spitzenausgleich<br />
immer dann zu erfolgen hat, wenn die Überschreitung<br />
des kreisindividuell prognostizierten Budgets nachgewiesen und<br />
die Gründe dafür schlüssig dargelegt wurden.<br />
Zu § 13, Angleichungsprozess<br />
Der Regelung des § 13 AG-SGB XII-E liegt die Idee zugrunde, dass<br />
es eigentlich in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gleiche<br />
Versorgungsstrukturen und - so die Schlussfolgerung von Seiten<br />
des Fachministeriums - auch entsprechend gleiche prozentuale<br />
Leistungsanteile geben müsste. Weder die verschiedenen Gutachten<br />
zum Leistungsgeschehen in der Eingliederungshilfe noch der lange
13<br />
Anlage 2_<br />
Diskussionsprozess zwischen kommunaler Seite und MASF haben hier<br />
eine abschließende Einschätzung ermöglicht. Denkbar ist daher,<br />
dass ein Angleichungsprozess möglich ist. Denkbar ist aber auch<br />
genauso, dass dauerhaft unterschiedliche Leistungsverhältnisse<br />
zwischen ambulanten und stationären Leistungen in den einzelnen<br />
Landkreisen und kreisfreien Städten akzeptiert werden müssen.<br />
Insofern spiegelt § 13 AG-SGB XII-E den Versuch wider, eine einheitliche<br />
Struktur anzustreben, lässt aber gleichermaßen auch<br />
die Möglichkeit offen, Unterschiedlichkeiten zu akzeptieren,<br />
wenn sich innerhalb des Prozesses ergibt, dass sie objektiv unveränderlich<br />
sind. Insoweit ist die Regelung aus kommunaler<br />
Sicht tragfähig, zumal für Streitigkeiten beim Abschluss von<br />
Zielvereinbarungen das Votum des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises<br />
einzuholen ist.<br />
13 AG-SGB XII sieht einen schrittweisen Angleichungsprozess<br />
vor, der im Ergebnis nach Ablauf eines regulären Angleichungszeitraums<br />
die Ablösung der individuellen kommunalen Finanzierungsanteile<br />
durch einen landeseinheitlichen kommunalen Finanzierungsanteil<br />
zur Folge hat. Nach den bislang vorliegenden Daten<br />
erreichen bislang nur fünf von achtzehn Gebietskörperschaften<br />
einen kommunalen Finanzierungsanteil von 15 % oder mehr. Für<br />
die übrigen Gebietskörperschaften besteht mithin aber das derzeit<br />
nicht abschätzbare Risiko, ob sie langfristig das gesetzte<br />
Ziel eines 15 %igen Finanzierungsanteils erreichen können. Hier<br />
drängt sich die Frage auf, ob der Wert mit 15 % überhaupt zutreffend<br />
gewählt ist.<br />
Positiv zu werten ist zwar, dass die Verlängerung des Angleichungszeitraums<br />
nach 13 Abs. 4 AG-SGB XII zeitlich grundsätzlich<br />
nicht beschränkt ist. Dem für Soziales zuständigen Ministerium<br />
wird bei der Beurteilung der Gründe für die Verlängerung<br />
des Anpassungszeitraumes allerdings ein nicht näher konkretisiertes<br />
Ermessen eingeräumt. Hierzu wären verbindliche Verfahrensregelungen<br />
z.B. durch eine Abstimmung im <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Steuerungskreis sinnvoll.<br />
In 13 Abs. 1 AG-SGB XII-E ist der Abschluss von Zielvereinbarungen<br />
mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zur schrittweisen<br />
Erhöhung des kommunalen Eigenanteils für die Landkreise<br />
vorgesehen, deren kommunaler Eigenanteil niedriger als 15 % ist.<br />
Aufgrund der erheblichen Bedeutung der Zielvereinbarung für die<br />
Kostenerstattung ist es notwendig, dass die Zielvereinbarungen<br />
mit dem für Soziales zuständigen Ministerium als oberster Landesbehörde<br />
geschlossen werden.<br />
Dazu wird folgender Regelungsvorschlag unterbreitet:<br />
"Die örtlichen Träger der Sozialhilfe, deren kommunaler Eigenanteil<br />
niedriger als 15 g ist, schließen ab dem 1. Januar<br />
2012 mit dem für Soziales zuständigen Ministerium eine Zielvereinbarung<br />
ab."<br />
In 13 Abs. 4 AG-SGB XII-E ist die Einholung eines externen<br />
Gutachtens zum Nachweis der Anstrengungen zur Erhöhung des individuellen<br />
kommunalen Anteils vorgesehen. In der Gesetzesbegründung<br />
wird dazu ausgeführt, dass die Kosten für die Gutachtenerstellung<br />
zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach 10 Abs. 2<br />
AG-SGB XII-E gehören.
14<br />
Anlage .2,<br />
Wir regen an, dies ausdrücklich im Gesetz zu regeln und § 13<br />
Abs. 4 AG-SGB XII-E um folgenden Satz zu ergänzen:<br />
"Die Kosten für die Einholung eines externen Gutachtens nach<br />
Satz 1 gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach<br />
§ 10 Abs. 2."<br />
Zum Angleichungsprozess wird mit der Frage 1 des Fragenkatalogs<br />
thematisiert, ob die Regelungen zum Angleichungsprozess geeignet<br />
sind, um das Verfassungsgerichtsurteil vom 15.12.2008 umzusetzen.<br />
Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten, da sich<br />
das besagte Urteil nicht ausdrücklich mit einem Angleichungsverfahren<br />
auseinander gesetzt hat. Dort ging es um die sachgerechte<br />
kreisindividuelle Finanzierung, die bei der Ausreichung der Mittel<br />
nach Kriterien des Finanzausgleichs nicht erreichbar war.<br />
Zu § 14, Kostennachweise und Prüfverfahren<br />
Um die nach § 14 AG-SGB XII-E zu liefernden Informationen in hoher<br />
Qualität bereitstellen zu können, werden die örtlichen Träger<br />
auch zukünftig eine einheitliche kommunale Datenerfassung<br />
und -aufbereitung bei der zentralen Stelle der örtlichen Träger<br />
der Sozialhilfe und eine Überprüfung der Daten vor Weiterleitung<br />
an das LASV organisieren. Die Bestimmung sollte daher auch ausdrücklich<br />
eine zentrale Aufbereitung und Weiterleitung der Daten<br />
eröffnen.<br />
In § 14 Abs. 1 Satz 3 AG-SGB XII-E wird als Frist für die Vorlage<br />
der Kostennachweise für das gesamte Jahr der 31. März des<br />
Folgejahres bestimmt. Wir regen an, als Frist für die Vorlage<br />
der Kostennachweise den 30. April des Folgejahres zu bestimmen.<br />
Die Verlängerung der Frist ist erforderlich, weil die Leistungserbringer<br />
ihre Leistungen entsprechend der diesbezüglichen Regelung<br />
in 17 des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII jeweils<br />
bis zum 15. des Folgemonats abrechnen. Den Leistungsträgern<br />
stehen nach Zugang der Abrechnung gemäß dem Rahmenvertrag<br />
zwei Monate für die Prüfung der Abrechnung zur Verfügung. In der<br />
Regel reichen die Leistungserbringer Abrechnungen jedoch noch<br />
bis Ende Februar nach. Für die Prüfung der Abrechnungsunterlagen<br />
jeder Einrichtung und die Zusammenstellung der Daten benötigen<br />
die Landkreise ausreichend Zeit, um dem Land vollständige und<br />
plausible Daten zur Verfügung stellen zu können. Dies ist unter<br />
den gegebenen Bedingungen jeweils bis zum 31. März nicht möglich.<br />
§ 14 Abs. 2 AG-SGB XII-E bestimmt, dass der überörtliche Träger<br />
der Sozialhilfe die nach Abs. 1 übermittelten Daten prüft und<br />
einen diesbezüglichen Verwaltungsakt erlässt. Nach dem Wortlaut<br />
bezieht sich diese Regelung sowohl auf die Kostennachweise für<br />
das gesamte Jahr als auch für das erste Halbjahr des laufenden<br />
Jahres. Wir regen eine Klarstellung dahingehend an, dass sich<br />
der Abschluss des Prüfverfahrens mit einem Verwaltungsakt allein<br />
auf den Kostennachweis für das gesamte Jahr bezieht. Die Daten<br />
für das erste Halbjahr des laufenden Jahres können aufgrund ihrer<br />
Vorläufigkeit allein zu Prognosezwecken verwendet werden.<br />
Das Prüfverfahren nach 14 Abs. 4 AG-SGB XII-E steht in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit dem nachträglichen Spitzenausgleich.<br />
Übersteigen die nachgewiesenen die individuell prognostizierten
15<br />
Anlage 2",<br />
Gesamtnettoaufwendungen, soll der überörtliche Träger eine sogenannte<br />
Tiefenprüfung durchführen. Das bedeutet, dass auch die<br />
Leistungsgewährung in Einzelfällen einer umfassenden Prüfung unterzogen<br />
wird. Ein solches Verfahren würde dem Prüfungsverfahren<br />
im Rahmen einer Spitzabrechnung entsprechen. In der Vergangenheit<br />
hat die Einzelfallprüfung im Rahmen der Spitzabrechnung zu<br />
einer Vielzahl von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren geführt,<br />
die teilweise bis heute nicht abgeschlossen sind. Das vorgesehene<br />
Prüfverfahren birgt für die Landkreise damit ebenfalls erhebliche<br />
Risiken. Wir regen deshalb an, es auch in diesen Fällen<br />
bei einem vereinfachten Prüfverfahren zu belassen.<br />
Für die Durchführung des gesamten Prüfverfahrens fehlen bisher<br />
verbindliche Fristen für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe.<br />
Durch feste Bearbeitungsfristen könnte in Verbindung mit<br />
entsprechenden Verfahrensregelungen Planungssicherheit gewährleistet<br />
werden, die für die örtlichen Träger wichtig ist. Auch<br />
wegen der Wechselwirkung zur Prognose für Folgejahre ist es unerlässlich,<br />
den zeitlichen Rahmen für abschließende Entscheidungen<br />
abzustecken.<br />
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Aspekte schlagen wir für<br />
14 Abs. 1, 2 und 6 AG-SGB XII-E folgende Formulierungen vor:<br />
"(1) Die für die Kostenerstattung maßgeblichen Aufwendungen<br />
im Sinne des § 10 Absatz 2 sind nach Einnahme- und Ausgabearten<br />
gegliedert nachzuweisen. Die Form des Nachweises wird<br />
vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe vorgegeben und den<br />
örtlichen Trägern der Sozialhilfe mitgeteilt. Der Nachweis<br />
für das gesamte Jahr ist spätestens zum 30. April des Folgejahres<br />
vorzulegen. Für das erste Halbjahr des laufenden Jahres<br />
ist der Nachweis zum Zwecke der Haushalts- und Budgetplanung<br />
bis zum 30. September des laufenden Jahres vorzulegen.'<br />
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe prüft die nach<br />
Absatz 1 Satz 1 übermittelten Daten für das gesamte Jahr innerhalb<br />
von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen<br />
und erlässt einen diesbezüglichen Verwaltungsakt<br />
unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen<br />
nach § <strong>11</strong> Absatz 1.<br />
(6) Erfolgt eine Aufgabenübertragung gemäß § 5 Abs. 4, können<br />
die Daten nach Absatz 1 bei der zentralen Stelle der<br />
örtlichen Träger der Sozialhilfe erhoben und von dort an den<br />
überörtlichen Träger der Sozialhilfe übermittelt werden.'<br />
Zu 15, Personal- und Sachkosten<br />
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben mit Unterstützung<br />
der Serviceeinheit beim Landkreis Spree-Neiße ermittelt, dass<br />
die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Personalkosten im<br />
Jahr 2008 landesdurchschnittlich 3,43 % und im Jahr 2009 landesdurchschnittlich<br />
3,48 % der Nettoaufwendungen betragen haben.<br />
Diese Werte müssen bei der Ermittlung der Personal- und Sachkostenpauschale<br />
zugrunde gelegt werden. Die in § 15 AG-SGB XII-E<br />
vorgesehenen Pauschalen in Höhe von 1,56 % bzw. 1,8 % und ab dem<br />
I. Januar 2014 in Höhe von 2,54 % bzw. 2,8 % der erstattungsfähigen<br />
Aufwendungen sind nicht ausreichend, um die tatsächlichen
16<br />
Anlage 2..<br />
Ausgaben der Landkreise zu decken. Dabei ist auch zu berücksichtigen,<br />
dass die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen umfangreichen<br />
Berichts- und Steuerungsaufgaben neu sind und damit erstmals zu<br />
einem höheren Personalbedarf führen werden.<br />
Zu § 17, Berichts- und Auskunftspflichten<br />
Berichts- und Auskunftspflichten werden in der Gesetzesbegründung<br />
als Steuerungs- und Controllinginstrument genannt. Allerdings<br />
werden bereits für die Bemessung der Budgets und für den<br />
Spitzenausgleich vergleichbare Information abgefordert.<br />
Um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, muss im Hinblick<br />
auf die in § 17 Abs. 1 AG-SGB XII-E geforderten Daten eine<br />
Doppelung zu den bereits nach § 14 AG-SGB XII-E zu liefernden<br />
Daten vermieden werden. Die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AG-<br />
SGB XII-E genannten Daten sind bereits für die Prognose der<br />
Fallzahl- und Fallkostenentwicklung erforderlich und müssen in<br />
diesem Zusammenhang geliefert werden.<br />
Eine weitere Pflicht zur Datenlieferung ist vor diesem Hintergrund<br />
nicht nachvollziehbar. Die Bestimmungen zu Berichts- und<br />
Auskunftspflichten sollten daher gestrafft werden.<br />
Soweit danach noch Informationen verbleiben, die nach § 17 AG-<br />
SGB XII-E geliefert werden müssen, sollte auch hier ausdrücklich<br />
eröffnet werden, die Informationen über die gemeinsame Serviceeinheit<br />
bereitstellen zu können.<br />
Zu 18, Evaluation<br />
Die Überprüfung der Auswirkungen der Novellierung des AG-SGB XII<br />
und der Finanzierungsquote des Landes sollte erst nach Ablauf<br />
des Angleichungszeitraums erfolgen, weil frühestens dann eine<br />
verlässliche Aussage zu den Finanzierungsmechanismen möglich<br />
ist. In § 13 Abs. 4 AG-SGB XII-E ist die Möglichkeit einer mehrmaligen<br />
Verlängerung des Angleichungszeitraums eröffnet. Bei der<br />
Durchführung der Evaluation sollte deshalb auch die eventuelle<br />
Verlängerung des Angleichungszeitraums mit berücksichtigt werden.<br />
Sollte eine große Zahl von örtlichen Trägern Anträge auf<br />
Verlängerung stellen, könnte eine Evaluation vor Ablauf der verlängerten<br />
Angleichungszeiträume keine für alle örtlichen Träger<br />
zutreffenden Aussagen bezüglich der Finanzierung machen. Damit<br />
könnte auch das Gesamtfinanzierungssystem nicht abschließend beurteilt<br />
werden. Wir regen deshalb an, den Zeitpunkt der Evaluation<br />
an den Ablauf des Angleichungszeitraumes für alle örtlichen<br />
Träger zu koppeln.<br />
Art. 2, Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches<br />
Sozialgesetzbuch vom 6. Dezember 2006<br />
Artikel 2 des Gesetzentwurfs sieht vor, in das geltende Gesetz<br />
zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eine Finanzierungsregelung<br />
für das Jahr 2010 einzufügen. Dabei ist eine<br />
Erstattung der notwendigen Nettoaufwendungen für teilstationäre<br />
und stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe
17<br />
Anlage<br />
zur Pflege sowie der Leistungen der Blindenhilfe im Wege der<br />
Spitzabrechnung vorgesehen.<br />
Der Referentenentwurf hatte noch eine alternative Finanzierungsvariante<br />
eröffnet, die bereits für das Jahr 2010 die Ausreichung<br />
von Budgets mit dem Abschluss entsprechender Vereinbarungen vorsah.<br />
Entsprechende Verhandlungen werden derzeit zwischen dem<br />
MASF und den örtlichen Trägern geführt. Soweit diese erfolgreich<br />
abgeschlossen werden können - und danach sieht es aktuell aus -,<br />
wäre es erforderlich, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, um<br />
bereits für 2010 mit Budgets zu arbeiten.<br />
Wir halten eine Spitzabrechnung demgegenüber aufgrund des hohen<br />
Verwaltungsaufwandes nicht für zweckmäßig. Eine Kostenerstattung<br />
im Wege der Spitzabrechnung wurde in den Jahren 2005 und<br />
2006 auf der Grundlage von 4a AG-BSHG/SGB XII durchgeführt.<br />
Wegen der mit einer Spitzabrechnung verbundenen umfassenden Prüfung<br />
von Einzelfällen durch das Landesamt für Soziales und Versorgung<br />
kam es dabei zu einer Reihe von Widerspruchsverfahren<br />
und Klageverfahren, die zum <strong>Teil</strong> bis heute noch nicht abgeschlossen<br />
sind.<br />
Wir sprechen uns deshalb mit Nachdruck für den Abschluss von<br />
Budgetvereinbarungen mit dem Land für das Jahr 2010 aus. Damit<br />
könnte das Land auch für die Folgejahre signalisieren, dass die<br />
Zusammenarbeit in Fragen der Eingliederungshilfe durch gemeinsame<br />
Abstimmungsprozesse geprägt sein wird und Streitigkeiten über<br />
die Finanzierung der Vergangenheit angehören. Für die Landkreise<br />
würde damit auch das Signal gesetzt, dass die zur Finanzierung<br />
im Gesetzentwurf ab 20<strong>11</strong> vorgeschlagenen Regelungen in einem<br />
fairen Prozess zu auskömmlichen und letztlich auch verfassungskonformen<br />
finanziellen Leistungen an die Landkreise als örtliche<br />
Träger der Sozialhilfe führen werden.<br />
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch für das<br />
Jahr 2010 gilt, dass der den örtlichen Trägern der Sozialhilfe<br />
angebotene Ausgleich für Personal- und Sachkosten mit 1,8 % der<br />
Leistungsausgaben nicht ausreichend ist. Aber auch insoweit wird<br />
das Gesamtergebnis der Budgetverhandlungen abzuwarten sein.<br />
Wir hoffen, dass unsere Anregungen im weiteren parlamentarischen<br />
Verfahren Berücksichtigung finden und die erforderlichen Anpassungen<br />
in dem Gesetzentwurf im Interesse einer weiteren effektiven<br />
Zusammenarbeit von Land und Landkreisen und kreisfreien<br />
Städten noch vorgenommen werden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
\?9,7.Zf(kr<br />
Jutta Schlüter
STÄDTE- UND GEMEINDEBUND<br />
BRANDENBURG<br />
Stadie- und Gemeindebund <strong>Brandenburg</strong> Stegheilsonstraße 4, 14482 Potsdam<br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie<br />
Die Vorsitzende<br />
Am Havelblick 8<br />
14473 Potsdam<br />
Vorab per Mail<br />
EINGEGANGEN<br />
1 4. SEP. 2010<br />
Erledigt' 4291,-/ 14,<strong>11</strong>‘ cve-<br />
Der Geschäftsführer<br />
Stephensonstraße 4<br />
14482 Potsdam<br />
Telefon: (03 31) 7 43 51-0<br />
Telefax: (03 31) 7 43 51-33<br />
E-Mail: mailgstgb-brandenbnrg.de<br />
Internet: http://wvvw.stgb-brandenburg.de<br />
Da t um: 2010-09-13<br />
Aktenzeichen: 402-00<br />
Auskunft erteilt: MGordes<br />
Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum<br />
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />
Ihr Schreiben vom September 2010<br />
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Anlage 3<br />
haben Sie vielen Dank, dass Sie uns Gelegenheit geben, in der öffentlichen Anhörung zu dem<br />
Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch<br />
Sozialgesetzbuch, <strong>Landtag</strong>sdrucksache 5/1843, Stellung nehmen zu dürfen.<br />
Bevor wir nachfolgend unsere Stellungnahme an dem Gesetzentwurf ausrichten und hierbei auch<br />
auf die Fragen eingehen, schicken wir grundsätzliche Überlegungen voran.<br />
Wie Ihnen bekannt ist, haben die kommunalen Spitzenverbände und ihre Mitglieder sich seit<br />
März 2009 dafür eingesetzt, die kommunalen Zuständigkeiten für die Leistungen nach § 97 Abs.<br />
3 SGB XII zu erhalten beziehungsweise zu erlangen, <strong>Teil</strong>e dieser Aufgaben weiterhin gemeinsam<br />
und zentral wahrzunehmen und einen Kostenausgleich durch das Land zu erhalten, der möglichst<br />
nicht auf einer Spitzabrechnung, sondern auf einem Budget basiert. Es fanden zahlreiche Gespräche<br />
zwischen den Kommunen und dem Sozialministerium statt, in denen um einen gangbaren,<br />
kommunale Interessen und die Interessen des Landes berücksichtigenden Weg gerungen wurde.<br />
Vieles aus den Gesprächen hat Eingang in den Gesetzentwurf gefunden, auch wenn zahlreiche<br />
Einzelheiten noch strittig sind oder einzelne Regelungen einer Überarbeitung bedürfen. Grundsätzlich<br />
haben wir das in dem Gesetzentwurf, der uns im Mai 2010 durch das Ministerium zur<br />
Stellungnahme zugeleitet wurde, angelegte System der Zuständigkeitsverteilung, der vorgesehnen<br />
Zusammenarbeit und Gremienarbeit sowie der Kostenausgleichsregelung als sinnvoll angesehen.<br />
Bankverbindung: Mittelbrandenburgische Sparkasse, Potsdam (BLZ 160 500 00) Konto-Nr. 350 222 1501; S 7 (Haltestelle Babelsberg): Tram 94, 95 (Haltestelle Wattstraße)
-2-<br />
Anlage 3<br />
Die Drucksache 5/1843 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes<br />
zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch enthält hingegen gegenüber dem Gesetzentwurf vom 5.<br />
Mai 2010, der uns durch das Sozialministerium zur Stellungnahme zugeleitet wurde, zahlreiche<br />
Änderungen, die insbesondere die Finanzierungsregelungen betreffen. Der Gesetzentwurf mit<br />
Stand 5. Mai 2010 sah eine Finanzierungsquote des Landes an den Gesamtnettoaufwendungen in<br />
Höhe von 86,2 Prozent bis zum Jahr 2017 und in Höhe von 85 Prozent ab dem Jahr 2018 vor. Der<br />
der Anhörung zugrunde liegende Gesetzentwurf enthält keine feste Quote des Landes, vielmehr<br />
wird diese jährlich neu festgesetzt. Dies ergibt sich aus § <strong>11</strong> Abs. 3 AG-SGB XII-E, wonach<br />
jährlich der kommunale Anteil per Erlaß festgesetzt wird. Die Regelung in § 13 Abs. 6 AG-SGB<br />
XI1-E, wonach die Finanzierungsquote des Landes 85 Prozent beträgt, wenn alle örtlichen Träger<br />
der Sozialhilfe einen individuellen kommunalen Anteil von mindestens 15 erreicht haben, hat<br />
keinen Aussagewert. Denn wenn über § <strong>11</strong> Abs. 3 Satz 3 AG-SGB XII ab dem Jahr 2012 der<br />
Sozialminister die kommunalen Anteile festlegt, erreichen diese möglicherweise 18 Prozent und<br />
dann betrüge die Finanzierungsquote des Landes 82 Prozent.<br />
Das nunmehr in dem Gesetzentwurf enthaltene Finanzierungssystem enthält Unwägbarkeiten für<br />
die Kommunen. Da ihr Finanzierungsanteil jährlich in einem Erlaß festgelegt werden soll, kann<br />
eine verlässliche Haushaltsplanung nicht stattfinden.<br />
Das vorgesehene Finanzierungssystem kann daher unsere Zustimmung nicht finden.<br />
Wir halten die Regelungen nicht für geeignet, um das Urteil des Verfassungsgerichts vom 15.<br />
Dezember 2008, - VfGBbg 68/07 - (Frage 1) oder vom 14. Februar 2002 – VfGBbg 17/01<br />
umzusetzen.<br />
a) Mit § 4 Abs. 1 AG-SGB XII-E sollen – wie dies auch unseren fachlichen Vorstellungen entspricht<br />
und sich seit Jahren bewährt hat – den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Aufgaben des<br />
überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 3 SGB XI übertragen werden. Auch wenn<br />
die örtlichen Träger der Sozialhilfe diese Aufgaben bereits bislang, seit 2006 ohne die Hilfen zur<br />
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, wahrgenommen haben, handelt es sich dennoch<br />
um die Übertragung neuer Aufgaben. Bei den Aufgaben nach § 97 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4<br />
SGB XII handelt es sich um „neue" öffentliche Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte<br />
im Sinne des Art. 97 Abs. 3 Satz 2 LV. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes des<br />
Landes <strong>Brandenburg</strong> ist eine erneute, die bisherige Aufgabenübertragung ablösende Aufgabenübertragung<br />
auch dann anzunehmen, wenn eine neue Rechtsgrundlage für eine schon vorher<br />
wahrgenommene Aufgabe geschaffen wird.<br />
Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) unterscheidet<br />
seit seinem Inkrafttreten in § 97 nicht mehr zwischen ambulant, teilstationär oder vollstationär.<br />
Soweit der frühere § 100 BSHG eine Unterscheidung in den Zuständigkeiten nach Leistungsformen<br />
vorsah, ist dies mit dem SGB XII hinfällig. Nachdem am 1. Januar 2005 das SGB XII in .<br />
Kraft trat und das BSHG ersetzte, waren die Länder gehalten, ihre Ausführungsgesetze der neuen<br />
bundesrechtlichen Gesetzeslage anzupassen. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers<br />
der Sozialhilfe soll sich nach Landesrecht bestimmen. Die Länder sollen bei ihrer Gesetzgebung<br />
berücksichtigen, dass die Zuständigkeit für ambulante und stationäre Leistungen in einer<br />
Hand liegt. Sofern die Länder keine Zuständigkeitsregelung schufen, sollte § 97 Abs. 3 SGB XII,<br />
der erst am 1. Januar 2007 in Kraft trat, die landesrechtliche Zuständigkeitsregelung enthalten.<br />
Nach § 97 Abs. 3 SGB XII ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für die Leistungen der Eingliederungshilfe<br />
für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege und die Hilfe zur Überwindung
3 Anlage 3<br />
sozialer Schwierigkeiten und die Blindenhilfe zuständig ist, soweit Landesrecht nichts anderes<br />
bestimmt.<br />
Eine dementsprechende Landesregelung soll nunmehr getroffen werden. Das heißt, die örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe erhalten kraft Landesrechts die Zuständigkeit für die in § 97 Abs. 3 SGB<br />
XII genannten Hilfen übertragen, egal, ob diese ambulant oder stationär erbracht werden. Ihnen<br />
wird mithin durch das Landesgesetz die Zuständigkeit für den ambulanten Bereich übertragen.<br />
b) Das Bundesgesetz hat mithin einen Zuständigkeitswechsel für die Leistungen nach § 97 Abs. 3<br />
SGB XII im ambulanten Bereich von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe auf die überörtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe mit sich gebracht. Diesen Zuständigkeitswechsel auch im Rahmen des<br />
Finanzausgleichs zu berücksichtigen, wäre außerordentlich schwierig und brächte enorme, nicht<br />
erwünschte Verwerfungen in der Finanzausstattung der Kommunen mit sich. Aus diesem Grunde<br />
favorisiert unser Verband, dass sich die Kommunen bis zu einem bestimmten Betrag an Ausgaben<br />
bei den Leistungen nach § 97 Abs. 3 SGB XII beteiligen. Dieser Betrag mag sich – wie dies der<br />
Gesetzentwurf mit Stand 5. Mai 2010 vorsah – in einer prozentualen Quote ausdrücken.<br />
Allerdings sind wir nicht bereit, bei einer zukünftigen Verschiebung des Verhältnisses der Ausgaben<br />
und Leistungen zwischen ambulant und stationär, den Aufwuchs von Kosten für die ambulante<br />
Versorgung kommunal zu finanzieren. Der Anteil der Ausgaben für Leistungen im ambulanten<br />
Bereich konnte im Vergleich zu den Ausgaben für Leistungen im stationären Bereich seit dem<br />
Zuständigkeitswechsel im Jahr 1996 durch die Kommunen stetig von durchschnittlich 3 Prozent<br />
auf durchschnittlich 15 Prozent gesteigert werden. Mittlerweile werden durchschnittlich 30 Prozent<br />
der Hilfebedürftigen ambulant versorgt. Die in der Begründung zum Gesetzentwurf enthaltene<br />
Darstellung, die Kommunen würden nicht ausreichend ambulantisieren, ist daher unrichtig.<br />
Dem Ministerium ist spätestens aus den Berichten der Firma con_sens aus den Jahren 2004 und<br />
2009 bekannt, dass sowohl die Fallzahlen als auch die Ausgaben im ambulanten Bereich der<br />
Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege seit 2000 kontinuierlich gestiegen sind. So haben<br />
sich allein in den Jahren 2003 bis 2007 die Bruttoausgaben um 70 % und die Fallzahlen um 146, 6<br />
% gesteigert.<br />
Die Absicht der Landesregierung zielt darauf ab, das Verhältnis bei den Ausgaben stationär und<br />
ambulant weiterhin zu ändern und die Ausgaben im ambulanten Bereich zu steigern. Die Ausgabensteigerung<br />
für ambulante Leistungen wird nur zu erreichen sein, wenn das Land – in Vollzug<br />
des strikten Konnexitätsprinzipes - Ausgabensteigerungen im ambulanten Bereich allein trägt.<br />
Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes <strong>Brandenburg</strong> hat vor diesem Hintergrund in<br />
seiner Sitzung vom 12. April 2010 folgenden Beschluß gefasst:<br />
„Das Präsidium appelliert an das Land anzuerkennen, dass das Sozialgesetzbuch Zwölftes<br />
Buch bei der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nicht nach ambulanten,<br />
teilstationären und stationären Bereichen unterscheidet. Soweit das Land Aufgaben<br />
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf die Kommunen überträgt, hat es nach Art. 97<br />
Abs. 3 LV und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes <strong>Brandenburg</strong> für<br />
einen vollständigen Kostenausgleich Sorge zu tragen. Dies gilt auch, soweit zukünftig die<br />
Ausgaben der Kommunen im ambulanten Bereich, für den sie bis zum Inkrafttreten des<br />
SGB XII kraft Bundesrecht zuständig waren, bei Erlaß eines neuen AG-SGB XII aber kraft<br />
Landesrechts zuständig würden, ansteigen. Nur wenn das Land dies anerkennt und sich<br />
auch an den Ausgaben im ambulanten Bereich beteiligt, wird für die Kommunen ein An-
-4<br />
reiz vorhanden sein, dem sozialpolitischen Auftrag entsprechend den ambulanten Hilfen<br />
einen Vorrang einzuräumen."<br />
Anlage 3<br />
c) Die Einführung des individuellen kommunalen Anteils, der „den prozentualen Anteil der ambulanten<br />
Nettoausgaben an den Gesamtnettoausgaben des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />
für die (übertragenen) Aufgaben darstellt", ergibt sich einmalig für das Jahr 20<strong>11</strong> aus der<br />
Anlage zum Gesetzentwurf.<br />
Ab dem Jahr 2012, - wenn die einjährige Frist zur Einlegung von Verfassungsbeschwerden abgelaufen<br />
ist - , gibt das Ministerium für Soziales den individuellen kommunalen Anteil jährlich im<br />
Amtsblatt bekannt.<br />
Dies wird den Anforderungen des strikten Konnexitätsprinzipes nicht gerecht, weil zum einen von<br />
vorneherein feststeht, dass das Land die durch die Aufgabenübertragung entstehenden Kosten<br />
nicht vollständig und finanzkraftunabhängig ausgleicht und weil zum anderen für die Kommunen<br />
in keiner Weise eine hinreichende Planungs- und Finanzierungssicherheit gegeben ist. Vielmehr<br />
überlässt es der Gesetzentwurf der Exekutive, jährlich zu bestimmen, in welcher Höhe das Land<br />
bereit ist, einen Kostenausgleich zu gewähren.<br />
Wegen der Aufgabenübertragung greifen die Regelungen des strikten Konnexitätsprinzipes aus<br />
Art. 97 Abs. 3 LV ein. „Hat das Land – neben der bundesgesetzlichen Regelung – noch einen<br />
eigenen Entscheidungsspielraum dahingehend, ob es die Aufgabe selbst kraft Landesrechts wahrnehmen<br />
will oder - wenn nicht - die Aufgabe dann den Kommunen kraft Bundesrechts zufallen<br />
soll, und nutzt es diesen Gestaltungsspielraum zu Lasten der Kommunen, so greift das Konnexitätsprinzip<br />
ein." (Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes <strong>Brandenburg</strong> vorn 15. Dezember<br />
2008 – VfGBbg 68/07)<br />
„Entsprechender finanzieller Ausgleich" im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 3 der Landesverfassung<br />
bedeutet eine vollständige und finanzkraftunabhängige Erstattung der mit der<br />
Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe verbundenen notwendigen Kosten.<br />
Der Gesetzgeber ist im Rahmen der Kostenausgleichsregelung nicht daran gehindert, ein<br />
Kostenerstattungskonzept zu verfolgen, welches Anreize für eine sparsame Aufgabenwahrnehmung<br />
gibt und dadurch eine kostensenkende Wirkung entfaltet. Die Ausgleichsregelung<br />
muss jedoch jeder einzelnen betroffenen Kommune die realistische Möglichkeit eröffnen,<br />
durch zumutbare eigene Anstrengungen zu einem vollständigen Kostenausgleich<br />
zu kommen.<br />
Voraussetzung für eine Regelung ist eine fundierte und plausible gesetzgeberische Prognose<br />
zu den mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einerseits und ihrer Beeinflussbarkeit<br />
durch die Kommunen andererseits unter vertiefter Auseinandersetzung mit den<br />
tatsächlichen Gegebenheiten und Besonderheiten vor Ort.<br />
Die Regelung des Kostenausgleichs muss den Kommunen hinreichende Planungs- und Finanzierungssicherheit<br />
eröffnen und darf die Frage der vollständigen Kostendeckung nicht<br />
letztlich der Exekutive überlassen. Erfolgt die Aufgabenübertragung durch Gesetz, muss<br />
auch die Kostenerstattungsregelung mindestens in den Grundzügen durch Gesetz getroffen<br />
werden." (Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes <strong>Brandenburg</strong> vom 14. Februar 2002<br />
VfGBbg 17/01, LS 2, 3, 5)
- 5 -<br />
, Allage 3<br />
Diesen Anforderungen wird der Gesetzentwurf nicht gerecht. Soweit sich das Urteil des Verfassungsgerichts<br />
des Landes <strong>Brandenburg</strong> vorn 14. Februar 2002 mit einem quotalen Kostenerstattungssystem<br />
auseinandergesetzt hat, ist darauf hinzuweisen, dass zum damaligen Zeitpunkt die<br />
Rechtslage eine andere war. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Kommunen nach § 2 Abs. 1<br />
AG-BSHG in der Bekanntmachung vom 26. Juli 2000 (GVB1. I S. 126) für die Erbringung von<br />
Leistungen im ambulanten Bereich zuständig, es handelte sich nicht um eine konnexitätsrelevante<br />
Aufgabenübertragung.<br />
d) In der Begründung zum Gesetzentwurf wird mehrfach erklärt, das Finanzierungssystem solle<br />
den Kommunen als Anreiz dienen, kostensenkende Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere mehr<br />
ambulante Leistungen zu gewähren. Dieses Ziel kann und wird durch den individuellen kommunalen<br />
Anteil, wie er nunmehr in § <strong>11</strong> Abs. 3 AG-SGB XII-E formuliert ist, nicht erreicht werden.<br />
Bemüht sich eine Kommune nämlich, den Anteil ambulanter Ausgaben im Vergleich zum Anteil<br />
der Ausgaben im stationären und teilstationären Bereich zu erhöhen, kann ihr per Erlaß festgesetzter<br />
individueller kommunaler Anteil nach § <strong>11</strong> Abs. 3 Satz 3 AG-SGB XII-E im Folgejahr<br />
höher ausfallen. Nach den derzeit vorgesehenen Regelungen trägt eine Kommune, wenn es ihr<br />
gelingt, die Ausgaben für den ambulanten Bereich zu erhöhen und diejenigen für den stationären<br />
Bereich auf gleichem Niveau zu erhalten oder sogar zu senken, allein das Risiko. Sie muß damit<br />
rechnen, im Folgejahr einen höheren Anteil an den Gesamtnettoaufwendungen zu tragen, wohingegen<br />
der Anteil des Landes an den Gesamtnettoaufwendungen sinkt.<br />
Die Bemühungen von Kommunen, den Ambulantisierungsgrad – soweit er an den Ausgaben<br />
gemessen wird – zu erhöhen, gehen zu ihren Lasten. Die jetzigen Regelungsvorschläge können<br />
für die Kommunen allenfalls einen Anreiz dahingehend darstellen, das Verhältnis der Ausgaben<br />
zwischen ambulanten Leistungen und stationären Leistungen auf 15 (oder darunter) : 85 Prozent<br />
zu bringen.<br />
Die Finanzierungsregelungen bedürfen aus unserer Sicht dringend einer Überarbeitung. Wir<br />
schlagen vor, an die Regelungen aus dem Referentenentwurf des Ministeriums mit Stand 5. Mai<br />
2010 anzuknüpfen, welcher einen gangbaren – wenn auch für die Kommunen risikoreichen –<br />
Weg aufzeichnete.<br />
II.<br />
Artikel 1<br />
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />
§ 1 AG-SGB XII-E Ziel des Gesetzes<br />
In § 1 AG-SGB XII-E beschreibt Ziele des Gesetzes. Danach soll es Ziel des Gesetzes sein, eine<br />
wirtschaftliche, personenzentrierte Hilfe unabhängig von bestehenden Leistungsformen zu gewährleisten,<br />
die einheitliche Rechtsanwendung zu sichern, die Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten<br />
bei der Auswahl geeigneter Leistungsangebote zu fördern.<br />
Wir halten die Bestimmung von Zielen im Rahmen eines Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuch<br />
Zwölftes Buch für entbehrlich und rechtlich bedenklich. (Frage 4)<br />
a) Dein Land kommt keine Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich zu, da der Bund mit<br />
Erlaß des SGB XII von seiner Gesetzgebungskompetenz umfassend Gebrauch gemacht hat (Art.
- 6 -<br />
Anlege 3<br />
71, 31 und 72 GG). Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gehört die öffentliche Fürsorge zur konkurrierenden<br />
Gesetzgebung. Mit SGB XII hat der Bund umfassend von seinem Gesetzgebungsrecht<br />
Gebrauch gemacht. Auch Art. 84 GG vermag eine derartige landesrechtliche Zielbestimmung für<br />
die Sozialhilfe nicht zu rechtfertigen, denn bei dieser Zielbestimmung geht es nicht um das Verwaltungsverfahren,<br />
sondern um die Leistungserbringung.<br />
Damit würde § 1 des Entwurfs gegen Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV verstoßen, denn die Zielbestimmungen<br />
widersprechen anderen Regelungen, nämlich Vorschriften des SGB XII und soweit es<br />
Kommunalrecht betrifft, Art. 28 Abs. 2 GG beziehungsweise der Kommunalverfassung.<br />
Im Übrigen befürchten wir, dass § 1 AG-SGB XII-E eine Standarderhöhung enthält, die sich<br />
finanziell auf die Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen auswirken wird. Hieraus entstehende<br />
höhere Ausgaben der Kommunen sind diesen durch das Land nach Art. 97 Abs. 3 Satz 2<br />
und 3 LV zu erstatten.<br />
h) Soweit in § 1 Nr. 1 AG-SGB XII-E als Ziel festgelegt wird, eine personenzentrierte Hilfe unabhängig<br />
von bestehenden Leistungsformen zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass dies §<br />
13 SGB XII widerspricht. Denn § 13 SGB XII gibt ein bestimmtes Verhältnis bei Leistungen<br />
innerhalb und außerhalb von Einrichtungen vor. Auch heißt es in § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII dass<br />
der Vorrang ambulanter Leistung nicht gilt, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre<br />
Leistung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden<br />
ist. Soweit § 1 Nr. 1 AG-SGB XII-E die „personenzentrierte Hilfe" anspricht, ist darauf hinzuweisen,<br />
dass die Leistungen der Sozialhilfe immer nach der Besonderheit des Einzelfalls gewährt<br />
werden (§ 9 SGB XII).<br />
§ 1 Nr. 1 AG-SGB X<strong>11</strong>-E enthält gegenüber dem SGB XII neue Zielbestimmungen und verwendet<br />
vom SGB XII abweichende Begriffe, so dass wir befürchten, auch in der Rechtsanwendung wird<br />
es zu Missverständnissen kommen, welches Recht nun Vorrang hat. Schlimmstenfalls werden<br />
Bürger unter Berufung auf das Landesrecht Leistungen einfordern, die nach SGB XII nicht erbracht<br />
werden müssen.<br />
c) Obwohl das SGB XII Ermessen zulässt (u.a. § 17 SGB XII) und es dadurch naturgemäß und<br />
von der Rechtsordnung in Deutschland akzeptiert bei den zuständigen Kommunen zu einer uneinheitlichen<br />
Rechtsanwendung kommt, soll das AG-SGB XII-E im Land <strong>Brandenburg</strong> mit § 1 Nr. 2<br />
AG-SGB XII-E eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen. Aus der Stellung der Vorschrift<br />
in dem Ausführungsgesetz ist zu folgern, dass dies für alle Aufgaben der örtlichen Träger der<br />
Sozialhilfe gelten soll. Dementsprechend gibt es in §§ 8 ff. AG-SGB XII-E zahlreiche Regelungen,<br />
mit denen das Land eine einheitliche Rechtsausübung sicherstellen will, obwohl es sich um<br />
pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben handelt. Dies geht sogar soweit, dass in § 10 Abs. 2 Satz 3<br />
AG-SGB XII-E ein Kondominium vorgesehen ist, das heißt, es wird nicht nur Rechtmäßigkeitskontrolle<br />
ausgeübt, sondern es wird ein staatlicher Genehmigungsvorbehalt eingeführt.<br />
Hiermit geht der Gesetzentwurf weit über das SGB XII hinaus, was für einen Verstoß gegen Art.<br />
2 Abs. 5 Satz 2 LV spricht. Auch fehlt es an Sinn und Zweck für eine solche Regelung.<br />
Gleichzeitig verstößt die Zielformulierung gegen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung der<br />
kreisfreien Städte, denn es beschneidet die Städte in ihrer Ermessensausübung bei Anwendung<br />
und Ausführung des SGB XII. Das Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung verstößt gegen<br />
allgemeingültige, kommunalaufsichtsrechtlichen Regelungen, denn es ist nicht Sache der<br />
Rechtsaufsicht, eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Vielmehr hat diese im öffentlichen<br />
Interesse sicherzustellen, dass die Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. An
- 7 -<br />
Anlage 3<br />
Gesetz und Recht sind die Kommunen ohnehin kraft Grundgesetz und Landesverfassung gebunden.<br />
Wir schlagen vor, § 1 AG-SGB XII ersatzlos zu streichen.<br />
§ 2 AG-SGB XII-E – Träger der Sozialhilfe<br />
Die Vorschrift trifft inhaltlich auf unsere Zustimmung. Wir schlagen vor, sie als § 1 aufzunehmen.<br />
§ 3 AG-SGB XII-E - Gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit der Träger der<br />
Sozialhilfe<br />
a) Nach § 3 Abs. 1 AG-SGB XII-E tragen die nach diesem Gesetz zuständigen Träger der Sozialhilfe<br />
die gemeinsame Verantwortung für die Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 3 SGB XII<br />
sowie die damit einhergehende Ausgabenverantwortung.<br />
Die Vorschrift steht im Widerspruch zu § 4 des Gesetzentwurfs. Auch sollten Zuständigkeiten<br />
und Verantwortungen zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften klar getrennt sein, beispielsweise<br />
um etwaige Haftungsfragen beantworten oder politische Verantwortung, Stichwort<br />
sind <strong>Landtag</strong>s- und Kommunalwahlen, transparent machen zu können. Das Bundesverfassungsgericht<br />
hat in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Arbeitsgemeinschaften nach SGB<br />
II herausgestellt, dass es für den Wähler erkennbar sein muß, welche Körperschaft für welche<br />
Entscheidung oder welches Handeln Verantwortung trägt.<br />
Erfahrungsgemäß führen Vorschriften über gemeinsame Verantwortung, über Pflichten zur Zusammenarbeit,<br />
zur Abstimmung und Vernetzung letztlich zu Gleichgültigkeit und Nichtwahrnehmung<br />
von Verantwortung. Im Übrigen geht mit ihnen ein enormer Verwaltungsaufwand einher.<br />
(Frage 2)<br />
Die Zusammenarbeit beinhaltet „insbesondere" eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung<br />
der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunelunenden Aufgaben. Aus der Gesetzesbegründung<br />
ergibt sich, dass sich die Zusammenarbeit auf alle Aufgaben des jeweiligen Trägers beziehen soll,<br />
soweit sie für die Ziele oder Aufgaben nach diesem Gesetz von Bedeutung sind. Das heißt, die<br />
Zusammenarbeit kann sich auf alle kommunalen Aufgaben beziehen.<br />
Wir schlagen vor, § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 AG-SGB XII-E ersatzlos zu streichen.<br />
§ 3 Abs.1 Satz 1 AG-SGB XII-E sollte in eine Absichtsbestimmung umformuliert werden. Denkbar<br />
wäre eine Formulierung wie: „Die nach diesem Gesetz zuständigen Träger der Soziahilfe sind<br />
sich ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 3 SGB XI<br />
sowie die damit einhergehende Ausgabenentwicklung bewusst,"<br />
b) Nach § 3 Abs. 2 AG-SGB XII-E wirken die zuständigen Träger der Sozialhilfe im Rahmen<br />
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auf eine sozialräumliche Entwicklung hin. Dies geschieht<br />
unter Berücksichtigung der Stärkung des Ehrenamtes, der sozialen Aufmerksamkeit und der<br />
Transparenz der vorhandenen Hilfeangebote sowie durch die Einbindung von Einrichtungen in<br />
die Gemeinde sowie durch ein abgestimmtes und vernetztes Versorgungssystem einschließlich<br />
einer unabhängigen wohnortnahen Beratung und Betreuung, insbesondere zu Maßnahmen und<br />
Hilfen, die einen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit sichern sowie der Förderung individueller<br />
Wohn- und Betreuungsformen.
8 Anlage 3<br />
Wir haben große Bedenken gegen diese Vorschrift. Tatsächlich formuliert sie Aufgaben, die<br />
bislang zu den gemeindlichen Aufgaben in <strong>Brandenburg</strong> zählen. Da die in § 3 Abs. 2 AG-SGB<br />
XII-E beschriebene Aufgabe, auf eine sozialräumliche Entwicklung hinzuwirken, bislang nicht als<br />
Aufgabe der Landkreise in den derzeit gültigen Bundes- und Landesgesetzen formuliert ist, würde<br />
diese Aufgabe mit ihrer erstmaligen Verankerung in einem Landesgesetz den Entzug von Aufgaben<br />
der Städte und Gemeinden beinhalten. Aus diesem Grunde ist § 3 Abs. 2 Satz 3 AG-SGB XII-<br />
E eingefügt worden.<br />
Dennoch haben wir Bedenken gegen die Regelung,<br />
aa) Es werden Aufgaben für das Land als überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für die örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe formuliert, die in dieser Form im SGB XII nicht enthalten sind.<br />
Zudem beziehen sich die in § 3 Abs. 2 AG-GB XII-E aufgezählten Aufgaben auf den gesamten<br />
Bereich des SGB XII, also nicht nur auf die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege, sowie<br />
auf Lebensbereiche außerhalb des SGB XII. Das bedeutet, dass dem überörtlichen Träger der<br />
Sozialhilfe mit den Regelungen umfassende Einflussmöglichkeiten bis in die Gemeinde und in<br />
das Ehrenamt hinein eingeräumt werden. Aus Gründen der Zuständigkeitsklärung sollte eine<br />
Abgrenzung zwischen den Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und den Aufgaben<br />
von Kommunen vorgenommen werden.<br />
bb) Wir befürchten, eine sozialräumliche Überplanung der Städte, Gemeinden und Ämter in<br />
<strong>Brandenburg</strong>. Erinnert sei hier auch an die durch uns kritisierte Gemeinsame Landesplanungspolitik<br />
Berlin-<strong>Brandenburg</strong>, die Regionale Wachstumskerne befördert, die restliche Region <strong>Brandenburg</strong>s<br />
aber vernachlässigt. Diese Konzentrationspolitik des Landes grenzt Bürger bestimmter<br />
Regionen aus. Wir möchten vermeiden, dass die Landkreise zukünftig ihre Arbeit nur noch auf<br />
bestimmte „Sozialräume" konzentrieren, die restlichen Regionen des Landkreises aber sich selbst<br />
überlassen und dort ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß wahrnehmen. Nicht akzeptabel ist<br />
es für unsere Mitglieder, wenn zwar das Gebiet des Landkreises in Sozialräume unterteilt würde,<br />
innerhalb des einzelnen Sozialraumes dann eine zentrale Konzentration vorgenommen würde.<br />
Nach Art. 97 Abs. 2 LV erfüllen die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Gebiet alle<br />
Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die nicht nach dieser Verfassung oder kraft Gesetzes anderen<br />
Stellen obliegen. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muß den Gemeinden das Recht gewährleistet<br />
sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung<br />
zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches<br />
nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung.<br />
Die soziale Infrastruktur, die Förderung des Ehrenamtes, die soziale Aufmerksamkeit, Transparenz<br />
von Leistungen und Hilfsangeboten, wohnortnahe Beratung und Betreuung, die Versorgung<br />
mit Wohnraum: dies alles findet in den Städten und Gemeinden statt. Die Gemeinden erfüllen in.<br />
ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung.<br />
Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören untere anderem die harmonische Gestaltung<br />
der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen, die Bauleitplanung,<br />
die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Verbesserung der Wohnungen der Einwohner<br />
durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens<br />
sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale<br />
Betreuung, die Entwicklung von Freizeit- und Erholungsbedingen und vieles mehr.
- 9 -<br />
Anlage 3<br />
Zu den Aufgaben der Städte und Gemeinden zählt auch die Sozialplanung. Die Sozialplanung<br />
versteht sich als Planungs- und Handlungsprozess im Rahmen der sozialen Infrastruktur, der<br />
kommunalen Sozialpolitik, der sozialen Kommunalpolitik und der aktiven Gesellschaftspolitik<br />
auf kommunaler Ebene.<br />
Diese Sozialplanung ist für den kommunalen Bereich von besonderer Bedeutung. Sie ist auf die<br />
Bedürfnisse aller Bürger im Gemeindebereich, auf die von bestimmten Zielgruppen, aber auch auf<br />
die Ausstattung bestimmter räumlicher Bereiche mit Infrastruktur gerichtet. Die Planungen haben<br />
eine zeitliche, räumliche, personelle und finanzielle Dimension.<br />
In diese Aufgaben und Zuständigkeiten der Städte und Gemeinden greift der Gesetzentwurf ein.<br />
cc) Die Vorgabe, auf eine sozialraumbezogene Entwicklung hinzuwirken, bringt sozial- und gesellschaftspolitisch<br />
gesehen auch Nachteile mit sich, was dazu führt, dass Städte die Vorgabe<br />
kritisch betrachten. Die Orientierung auf Sozialräume kann dazu führen, dass die Stadtgebiete, die<br />
außerhalb des Sozialraums liegen, sich benachteiligt fühlen, weil bei ihnen beispielsweise ein<br />
Pflegestützpunkt eben nicht verfügbar ist. Wenn Städte in Sozialräumen planen, besteht immer<br />
auch die Gefahr der Differenzierung, der Ausgrenzung, der Hervorhebung des Unterschieds zwischen<br />
Stadtteilen und der tatsächlichen oder vermeintlichen Benachteiligung bestimmter Bürger.<br />
Aus diesem Grunde muß es der jeweiligen Kommunen überlassen bleiben, darüber zu entscheiden,<br />
ob sie sich eines solchen Planungsinstruments bedienen will. Auch aus diesem Grund können<br />
wir es nicht befürworten, dass per Gesetz und dann noch mit der Vorgabe bestimmter Inhalte,<br />
Landkreise und kreisfreie Städte zu einer sozialräumlichen Entwicklung angehalten werden.<br />
Soweit man Sozialplanansätze nach der Zielgruppe ordnet, mag es sein, dass den Landkreisen auf<br />
Grund der Gesetze ganz spezielle Sozialplanungen zukommen. So sind sie für Altenhilfeplanung<br />
(§ 71 SGB XII), die nicht zur Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gehört, oder<br />
Jugendhilfeplanung zuständig. Allerdings sind sie hier in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe und<br />
auch in dem Wie der Wahrnehmung frei. Aus diesem Grunde ist es abzulehnen, wenn nunmehr<br />
erstmalig für die Ausführung ihrer Aufgabe nach SGB XII und für andere Aufgaben Vorschriften<br />
der Umsetzung in einem Landesausführungsgesetz formuliert werden.<br />
dd) Auch wenn man außer Acht läßt, dass § 3 Abs. 2 AG-SGB XII-E weit über die Zuständigkeit<br />
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 97 SGB XII hinausgeht, und lediglich die<br />
Zielgruppen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege betrachtet, macht eine Entwicklung<br />
nach Sozialräumen wenig Sinn: Denn sowohl ältere Menschen als auch Menschen mit<br />
Behinderungen benötigen etwaige Hilfen in ihrem Wohnquartier und in ihrer Nachbarschaft. Sie<br />
wohnen nicht zwangsläufig in Sozialräumen, die entwickelt werden müssten, weil es sich<br />
beispielsweise um einen Stadtteil handelt, in dem Armut und soziale Probleme zugenommen<br />
haben. Vielmehr können alle ältere Menschen und alle Menschen mit Behinderungen, unabhängig<br />
davon, in welchem „Sozialraum" sie wohnen, Bedarfe haben. Diese können aber, soweit es um<br />
Ehrenamt und soziale Aufmerksamkeit oder um das Vorhandensein sozialer Infrastruktur geht,<br />
am ehesten auf kommunaler Ebene im Wohnort erreichbar sein.<br />
§ 4 AG-SGB XII-E - Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />
Mit § 4 Abs. 1 AG-SGB XII-E werden die Zuständigkeiten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />
für die Gewährung von Leistungen nach § 8 Nr. 4, 5 und 6 und nach § 72 SGB XII den<br />
örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertragen.<br />
Für eine solche Zuständigkeitsregelung haben wir uns immer eingesetzt und seit dem Zweiten<br />
Funktionalreformgesetz wird die Zuständigkeit in <strong>Brandenburg</strong> durch die Kommunen erfolgreich
-10-<br />
Anlage 3<br />
wahrgenommen. Seitdem konnten und können Leistungen aus einer Hand angeboten werden,<br />
unabhängig von der Leistungsform. Insoweit war das Land <strong>Brandenburg</strong> gegenüber anderen landesrechtlichen<br />
Regelungen fortschrittlich. Wir sind auch aus fachlichen Gründen der festen Überzeugung,<br />
dass diese Regelung im Sinne der betroffenen Menschen ist, die bürgernah – zumindest<br />
von einer Verwaltung ihrer Region – Leistungen erhalten. Daher begrüßen wir es, wenn das Land<br />
<strong>Brandenburg</strong> an dem Mitte der neunziger Jahre eingeschlagenen Weg festhält.<br />
Nach § 4 Abs. 2 AG-SGB XII-E nehmen die örtlichen Träger der Sozialhilfe diese Aufgaben als<br />
pfli einige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Auch diese Einordnung entspricht unseren Vorstellungen.<br />
§ 5 AG-SGB XII-E – Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />
In § 5 Abs. 1 AG-SGB XII-E werden Zuständigkeiten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />
vorgesehen. Hiermit soll vor allen Dingen die Zusammenarbeit zwischen dem überörtlichen Träger<br />
der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe gestärkt werden. Gleichzeitig kommt<br />
diese Vorschrift dem Anliegen des Landes entgegen, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls<br />
zu steuern. Insofern sind die Regelungen grundsätzlich sinnvoll.<br />
a) Allerdings sehen wir in der Zuständigkeit des Landes nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AG-SGB XII-E für<br />
die Erfassung und Auswertung der Ausgaben in dem Bereich des § 97 Abs. 3 SGB XII aufgrund<br />
der nach §§ 14 und 17 vorliegenden Daten die Gefahr der doppelten Erfassung von Daten.<br />
Es versteht sich, dass das Land die entstandenen Ausgaben überprüfen und auswerten möchte.<br />
Fraglich ist aber, ob es nicht ausreicht, wenn die gemeinsame Stelle der kreisfreien Städte und<br />
Landkreise nach § 5 Abs. 4 AG-SGB XII-E die Daten erfasst, wie dies in den zurückliegenden<br />
Jahren bereits erfolgreich durchgeführt wurde.<br />
Wir fänden es sehr bedauerlich, wenn das Land ein eigenes Berichtswesen aufbauen und selbst<br />
die Datenerfassung durchführen würde. Für die Kommunen stellt dies einen doppelten Verwaltungsaufwand<br />
dar.<br />
Auf ihre eigenen Erhebungen in eigener Verantwortung werden die Kommunen nicht mehr verzichten<br />
können, dies sowohl aus fachlichen, als auch aus finanziellen Gründen. Die Kommunen<br />
werden wegen des Vertragswesens und der Leistungsgewährung ihre Daten auch zukünftig gemeinsam<br />
sammeln. Denn nur auf Grund des hierdurch entstehenden Wissens sind sie in der Lage<br />
profunde Entscheidungen zu treffen und beispielsweise - wie in den zurückliegenden Jahren erfolgreich<br />
gelungen - niedrige Entgeltsteigerungen zu verhandeln. Die Sammlung und Führung<br />
von Daten an zwei verschiedenen Stellen wird zukünftig dazu führen, dass in dem <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Steuerungskreis unterschiedliche Zahlenwerke präsentiert werden, was sicherlich nicht der Arbeitserleichterung<br />
dient. (Frage 2)<br />
Wir schlagen daher vor, die Erfassung der Daten weiterhin an einer - kommunalen - Stelle zu<br />
konzentrieren und dies nicht als Aufgabe des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe zu formulieren..<br />
b) Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AG-SGB XII-E stellt der überörtliche Träger der Sozialhilfe Einvernehmen<br />
mit dem „für den Sitz der Einrichtung zuständigen" örtlichen Träger der Sozialhilfe her.<br />
Wir bitten, diese Formulierung zu ändern. Es gibt keinen für den Sitz der Einrichtung zuständigen<br />
örtlichen Träger der Sozialhilfe. Derzeit ist die örtliche Zuständigkeit in § 2 Abs. 4 der zwischen<br />
17 Landkreisen und kreisfreien Städten abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung<br />
nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG geregelt.
<strong>11</strong>_ Anlage 3<br />
Wir schlagen vor zu formulieren: „Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt in den Fällen<br />
nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 Einvernehmen mit dem jeweils am Ort der Einrichtung oder des<br />
Dienstes zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe her.<br />
c) Nach § 5 Abs. 4 AG-SGB XII-E kann das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung<br />
die Zuständigkeiten nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für<br />
die Kommunalaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung auf die örtlichen Träger der<br />
Sozialhilfe übertragen, wenn alle örtlichen Trägern der Sozialhilfe bestimmte Voraussetzungen<br />
sicherstellen.<br />
Die kommunale Zusammenarbeit zwischen den kreisfreien Städten und den Landkreisen im Bereich<br />
der Sozialhilfe auf Grund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2<br />
GKG zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII vom März 2007 erfolgt<br />
seit Inkrafttreten des AG-SGB XII vom 6. Dezember 2006 zur Zufriedenheit aller beteiligten<br />
Kommunen. Die gemeinsame Mandatierung eines Landkreises und die Einrichtung einer Serviceeinheit<br />
sind erfolgreich gelungen. Die Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfeträgem und den<br />
Trägern der Einrichtungen hat hierdurch gleichfalls eine Verbesserung erfahren, so dass auch die<br />
Seite der Träger die kommunale Zuständigkeit favorisiert. Die engere Zusammenarbeit der örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe, der Vergleich miteinander und der Erfahrungsaustausch untereinander<br />
haben zu höherer Fachlichkeit geführt. Auf Grund der Ortsnähe vorhandene bessere Kenntnisse<br />
über die Leistungen und Örtlichkeiten der Einrichtungen führen zu sachnahen, praktikablen<br />
Ergebnissen.<br />
Daher sollte das Land sich entschließen, die Übertragung der Zuständigkeiten auf die örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung nicht nur als Kann-Regelung auszugestalten.<br />
Vielmehr sollte, sofern die genannten Voraussetzungen von den Kommunen erbracht werden,<br />
tatsächlich eine Übertragung der Zuständigkeiten erfolgen. Wir schlagen daher vor zu formulieren:<br />
Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung überträgt die Zuständigkeiten ...<br />
§ 6 AG-SGB XII-E – Heranziehung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durch die<br />
Landkreise<br />
Diese Regelung ist für uns unverzichtbar. Wir halten an diesbezüglich abgegebenen früheren<br />
Stellungnahmen unseres Verbandes fest, unter anderem unseren Darlegungen in der Projektgruppe<br />
Funktionalreform. Sowohl die Rastede-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes als auch<br />
der Subsidiaritätsgrundsatz sprechen dafür, Aufgaben möglichst auf der Ebene der Städte, Gemeinden<br />
und Ämter zu erledigen.<br />
Im Übrigen verweisen wir auf die unter § 3 AG-SGB XII-E erklärten Standpunkte.<br />
§ 7 AG-SGB – Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen, vorläufige Hilfeleistungen<br />
Die Regelung enthält gerade mit Blick auf den demographischen Wandel in <strong>Brandenburg</strong> eine für<br />
die Bürger wichtige Regelung. Die Städte, Gemeinden und Ämter sind über kurze Wege erreichbar<br />
und stehen als Ansprechpartner und Auskunftsstelle zur Verfügung. In Notfällen können sie<br />
erste, unerlässliche Leistungen erbringen. Diese Regelung entspricht dem Anliegen der Bürger,<br />
die sich zunächst in der Regel an ihren Bürgermeister, ihr Rathaus oder ihre Verwaltung wenden.<br />
§ 8 AG-SGB XII-E – Die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission
-12-<br />
Anlage 3<br />
a) Mit § 8 AG-SGB XII-E soll die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission und deren Zuständigkeit im Gesetz<br />
verankert werden.<br />
Wir machen darauf aufmerksam, dass mit dieser Regelung in das in § 79 SGB XII vorgesehene<br />
Verhandlungswesen eingegriffen wird. Nach dem Bundesgesetz obliegt es den in § 79 SGB XII<br />
genannten Verhandlungspartnern die Rahmenvereinbarungen auszuhandeln. Mit § 8 AG-SGB XII<br />
greift der Gesetzgeber in diesen Aushandlungsprozess ein und setzt ein Gremium an die Stelle der<br />
Verhandlungspartner, das Rahmenvereinbarungen und weitere Regelungen aushandeln soll.<br />
Damit wird auch in die Rechte der Kommunen aus § 1 Abs. 5 BbgKVerf eingegriffen, wonach die<br />
Gemeinden das Recht haben, zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung<br />
ihrer Interessen Vereinigungen zu bilden.<br />
Zur Begründung dieser Regelung heißt es, zur Vermeidung eines vertraglosen Zustands werde die<br />
<strong>Brandenburg</strong>er Kommission in das Gesetz aufgenommen. Hierzu ist zu sagen, dass es keinen<br />
vertragslosen Zustand gab und gibt. Zum einen lief die Rahmenvereinbarung weiter, zum zweiten<br />
lag es nachweislich nicht an den kommunalen Spitzenverbänden, wenn eine neue Rahmenvereinbarung<br />
nach § 75 SGB XII in den zurückliegenden Jahren nicht unterzeichnet wurde. So hat das<br />
Präsidium des Städte- und Gemeindebundes <strong>Brandenburg</strong> die Unterzeichnung der ausgehandelten<br />
Rahmenvereinbarung am 14. Juli 2008 beschlossen. Zum dritten bestand in den zurückliegenden<br />
Jahren kein Bedürfnis daran, dass die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission tagte, weil es den <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Ausschuss gab und die Seite der Anbieter und die Seite der Kostenträger offensichtlich dort<br />
sehr gut verhandeln konnten.<br />
Soweit es in § 8 Abs. 5 AG-SGB XII-E heißt, die Rahmenvereinbarungen bedürften der Zustimmung<br />
durch die Vertragspartner nach § 79 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, weisen wir darauf hin, dass<br />
sich der Städte- und Gemeindebund vorbehält, selbst die Rahmenverträge zu verhandeln. Auf eine<br />
reine Zustimmung zu von anderen Verhandlungspartnern abgeschlossenen Rechtsgeschäften wird<br />
er sich nicht beschränken. Der Städte- und Gemeindebund <strong>Brandenburg</strong> wird seine in § 79 SGB<br />
XII verankerten Kompetenzen vollumfänglich, unabhängig und nach seinen eigenen Verfahren<br />
weiterhin wahrnehmen. Sollten wir hierin zukünftig wegen der Regelungen in § 8 AG-SGB XII-E<br />
behindert werden, werden wir die notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen.<br />
Das bisherige Verfahren zum Abschluß von Rahmenverträgen sieht vor, dass die Einrichtungen<br />
und Dienste und die kreisfreien Städte und Landkreise Rahmenvereinbarungen beitreten. Dieses<br />
Beitrittsverfahren ist unserer Auffassung nach auch zukünftig notwendig.<br />
Die Aufnahme der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission in das Gesetz ohne dass der Städte- und Gemeindebund<br />
<strong>Brandenburg</strong> als Verhandlungspartner nach § 79 SGB XII Mitglied der Kommission ist,<br />
setzt zwingend voraus, dass der Städte- und Gemeindebund <strong>Brandenburg</strong> durch die Geschäftsstelle<br />
und die Mitglieder der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission stets über Anträge, Vorgänge und Diskussionsverläufe<br />
informiert und eingebunden wird. Andernfalls läuft die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission<br />
Gefahr, dass der Städte- und Gemeindebund letztlich – nach lang andauernden Verhandlungen –<br />
Einwendungen vorbringt, die zuvor nicht berücksichtigt wurden.<br />
Das Verfahren zum Abschluß von Rahmenverträgen wird mit § 8 AG-SGB XII-E insgesamt sehr<br />
verwaltungsaufwendig. Insofern bleibt abzuwarten, wie sich die Vorschrift in der Realität umsetzen<br />
lässt. (Frage 2)
-13-<br />
Anlage 3<br />
b) Die Aufnahme der Dienste in § 8 Abs. 1 AG-SGB XII-E findet unsere Zustimmung. (Frage 8)<br />
Dies war zuletzt mit den Verbänden der Einrichtungen und Dienste in der Rahmenvereinbarung<br />
nach § 75 SGB XII, zu deren Unterzeichnung es leider und gegen unseren Willen nicht kam,<br />
verabredet worden. Allerdings haben die verschiedenen Gesetzgebungsverfahren in <strong>Brandenburg</strong><br />
u.a. im Bereich Soziales dazu geführt, dass die Entwicklung eines Rahmenvertrages im ambulanten<br />
Bereich zeitlich verschoben werden mußte. Einen Rahmenvertrag für den ambulanten Bereich<br />
abzuschließen halten wir für richtig. Es sollte sich um einen Rahmen handeln, in dem sich Kostenträger<br />
und Dienstanbieter bewegen können.<br />
c) Sehr bedenklich stimmt aber, dass mit § 8 Abs. 2 AG-SGBB XII-E auch landesweite Rahmenvereinbarungen<br />
für Leistungstypen, Kalkulationsgrundlagen und Fortschreibungsraten für den<br />
ambulanten Bereich entwickelt werden sollen. (Frage 8) Hier steht zu befürchten, dass flexible,<br />
auf die örtlichen Bedarfe der Hilfeempfänger abgestimmte Angebote nicht mehr möglich sein<br />
werden und es zu starren, landesweiten Vorgaben kommt.<br />
Es wird in der Begründung zum Gesetzentwurf beklagt, dass die Entwicklung in den kreisfreien<br />
Städten und Landkreisen unterschiedlich sei. Diese Sichtweise halten wir für einseitig, denn unsere<br />
Demokratie in Deutschland bringt Unterschiede mit sich. Wegen des Bezugs zur Kommune<br />
haben Kommunalpolitik und Kommunalverwaltung die Möglichkeit, speziell für die Menschen,<br />
die von ihnen Leistungen abfordern, passgenaue Leistungen zu entwickeln. Die Begründung<br />
dafür, warum nur landeseinheitliche Leistungen und Pauschalen einem Rechtanspruch gerecht<br />
werden können sollen, gibt der Gesetzentwurf nicht,<br />
Vielmehr setzt sich ein Gremium auf Landesebene an die Stelle der erheblich sachnäher arbeitenden<br />
Kommunen und Träger von Einrichtungen und ambulanten Diensten, ohne begründen zu<br />
können, warum hierdurch bessere Ergebnisse für die Menschen vor Ort erzielt werden können<br />
sollen. Die Angebote im ambulanten Bereich werden nicht dadurch besser, dass über ihre Inhalte<br />
und ihre Finanzierung auf Landesebene verhandelt wird.<br />
Nach unseren Erfahrungen kann man jedoch mit einiger Sicherheit davon ausgehen, dass die<br />
Angebote durchschnittlich teurer werden, wenn nunmehr auf Landesebene über Inhalte und Finanzierung<br />
Festlegungen getroffen werden. Beispielhaft zu nennen sind die Verordnung über<br />
Betriebskosten bei Kindertagesstätten oder die Verhandlungen für eine landeseinheitliche Pauschale<br />
zur Komplexleistung Frühförderung.<br />
Wir bezweifeln ferner, dass es praktikabel sein wird, ambulante Angebote über landeseinheitliche<br />
Vorgaben erfassen und abbilden zu können. Nicht in jeder Kommune gibt es ein Gefängnis und<br />
fallen entsprechende Bedarfe an. Aus den unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort erwachsen<br />
unterschiedliche Anforderungen und Belastungen. Wie das Land diese Unterschiede nivellieren<br />
will, ist uns jedenfalls nicht klar.<br />
Wir schlagen vor, die Dienste aus § 8 Abs. 2 AG-SGB XII-E auszunehmen und es den Verhandlungspartnern<br />
zu überlassen, welche Regelungen sie treffen wollen.<br />
d) Die Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission (§ 8 Abs. 4 AG-SGB XII-E) (Frage 3<br />
und 9) sollte bei der durch die Kommunen eingerichteten gemeinsamen Stelle liegen. Hier laufen<br />
die Informationen, Daten und Fakten zusammen, hier sind die Kenntnisse über Vereinbarungen,<br />
Verhandlungsinhalte, Anliegen, Entwicklungen und Tendenzen vorhanden. Es würde eine weitere<br />
Schnittstelle vermieden.<br />
Soweit es in der Begründung heißt, die Ansiedlung der Geschäftsstelle bei einer Kommune hätte<br />
konnexitätsrelevante Folgen, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht der Fall wäre, wenn die<br />
<strong>Brandenburg</strong>er Kommission weiterhin auf Basis einer Rahmenvereinbarung tagte. Im Übrigen
- 14-<br />
Anlage 3<br />
handelt es sich um eine reine Geschäftsstellentätigkeit, das heißt, es obliegt den Verhandlungspartnern<br />
darüber zu entscheiden, welchen Verwaltungsaufwand sie treiben wollen. Im Zeitalter<br />
des elektronischen Schriftverkehrs fällt nicht wirklich nennenswert Arbeit für eine Geschäftsstelle<br />
an. Daher vermag das „Konnexitäts-Argument" nicht zu tragen.<br />
Wir schlagen die Einfügung eines weiteren Satzes in § 8 Abs. 4 AG-SGB XII-E mit folgender<br />
Formulierung vor: Bei Zuständigkeitswechsel nach § 5 Abs. 4 dieses Gesetzes bilden die Kommunen<br />
eine Geschäftsstelle.<br />
e) Soweit es in § 8 Abs. 2 Nr. 5 AG-SGB XII-E heißt, in der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission seien<br />
auch Grundsätze zur Berücksichtigung von Qualitätsstandards bei der Leistungsgewährung zu<br />
behandeln, gehen wir davon aus, dass beabsichtigt ist, über Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung<br />
zu beraten. Die Leistungsgewährung liegt in der Zuständigkeit der Kommunen und im<br />
Rahmen ihrer Hoheitsrechte werden die Kommunen hierüber auch selbst befinden.<br />
§ 9 AG-SGB X1I-E – <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis<br />
a) § 9 AG-SGB XTI-E übernimmt die bisherige Praxis der Kommunen, die eine öffentlichrechtliche<br />
Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG zur Wahrnehmung von Aufgaben nach<br />
AG-SGB XII abgeschlossen haben, in einem Gremium Maßnahmen, Entwicklungen, Positionen<br />
abzustimmen. Da die Kommunen das seit dem Jahr 2007 erfolgreich praktizierte System der<br />
Zusammenarbeit erhalten wollen, findet § 9 AG-SGB XII-E unser Einverständnis. Gleichzeitig<br />
erhält das Land Steuerungsmöglichkeiten.<br />
b) Da die Interessen unserer Mitglieder gegenüber der Landesregierung und dem <strong>Landtag</strong> nach<br />
unserer Satzung und nach den Gesetzen durch unseren Verband wahrgenommen werden, ist es für<br />
uns und unsere Mitglieder von Bedeutung, dass in § 9 Abs. 3 AG-SGB XII-E die kommunalen<br />
Spitzenverbände aufgenommen werden. Wir legen auf eine ausdrückliche Regelung auch deshalb<br />
Wert, weil die bisherige Rechtslage mit der zukünftigen Ausgestaltung nicht vergleichbar ist. In<br />
der ständigen Steuerungsgruppe der Kommunen ist das Land nicht beteiligt, so dass sich dort die<br />
Frage nach der Wahrnehmung der Interessenvertretung gegenüber dem Land nicht stellt. Wenn<br />
aber ein <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis kraft Gesetzes eingerichtet wird, in dem dem Land bei<br />
bestimmten Beschlüssen ein Vetorecht zukommt, ist es – will man die Arbeitsfähigkeit des Gremiums<br />
sichern – notwendig, dass die kommunalen Spitzenverbände in die Arbeit eingebunden<br />
werden, damit sie ihr umfassendes Wissen (z.B. BbgKVerf, FAG) direkt in die Diskussion einbringen<br />
können.<br />
c) Soweit sich der <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis mit der Bewertung des Angleichungsprozesses<br />
nach § 13 AG-SGB XII-E befassen soll, weisen wir darauf hin, dass die kreisfreien Städte und<br />
Landkreise wohl kaum einen Beschluss fassen werden, der sich auf eine oder mehrere Gebietskörperschaften<br />
bezieht. Sie werden die notwendige Distanz zu den Angelegenheiten anderer .<br />
Kommunen wahren. Gleiches gilt für unseren Verband.<br />
§ 10 AG-SGB XII-E – Kostenträger und Kostenerstattung<br />
§ 10 AG-SGB XII-E enthält grundsätzliche Regelungen zur Kostenerstattung und verweist auf die<br />
wesentlichen Regelungen in § <strong>11</strong> AG-SGB XII-E. Eine Finanzierungsquote, wie sie im ursprünglichen<br />
Gesetzentwurf vorn 5. Mai 2010 enthalten und damit allen anderen Regelungen vorangestellt<br />
war, gibt es nicht mehr. Für die Kommunen ist die Finanzierung durch das Land und der<br />
Kostenausgleich nach Art. 97 Abs. 3 LV nun völlig offen. Die bisher durch Vertreter des Sozial-
-15-<br />
Anlage 3<br />
ministeriums gegenüber den Kommunen abgegebenen Erläuterungen, der kommunale Anteil solle<br />
im Durchschnitt bei 15 % und die Finanzierungsquote des Landes solle bei 85 % liegen, finden<br />
sich weder in der Begründung noch im Gesetzentwurf wieder. Daher ist fraglich, welche Absichten<br />
das Land tatsächlich mit den Finanzierungsregelungen in §§ 10 ff. AG-SGB XII-E verfolgt.<br />
a) § 10 Abs. 2 Satz 3 AG-SGB XII-E enthält die Verpflichtung der Kommunen, sämtliche Angebote<br />
im ambulanten Bereich, die die Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege<br />
ersetzen oder ergänzen, dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Hiermit wird ein Kondominium<br />
eingeführt, da es sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben um pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben<br />
handelt (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 AG-SGB XII-E). Das heißt, in diesem<br />
Bereich gibt es nicht nur eine Rechtsaufsicht, sondern das Land nimmt auf die Ausgestaltung des<br />
Angebotes selbst Einfuß. Damit wird die kommunale Selbstverwaltung eingeschränkt.<br />
§ 10 Abs. 2 Satz 3 AG-SGB XII-E wird dazu führen, dass für jedes ambulante Angebot die vorherige<br />
Zustimmung des Landes eingeholt werden muss. Dies wird zu einem enormen Verwaltungsaufwand<br />
führen und die Entwicklung von Angeboten im ambulanten Bereich behindern. (Frage<br />
2)<br />
Wir schlagen vor, die Vorschrift entfallen zu lassen.<br />
b) Nach § 10 Abs. 3 werden die Nettoaufwendungen durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben<br />
ermittelt.<br />
Es ist festzulegen, dass Einnahmen, die aus Ausgaben der Kommunen in den Jahren 2007 bis<br />
2009 resultieren, den Kommunen aber erst im Jahr 2010 oder später zufließen, nicht als Einnahmen<br />
berücksichtigt werden.<br />
Das Verfassungsgericht des Landes <strong>Brandenburg</strong> hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2008, -<br />
VfGBbg 68/07 -, entschieden, dass die Finanzierungsregelung im Finanzausgleichsgesetz keinen<br />
dem Konnexitätsprinzip entsprechenden Kostenausgleich vorsieht. Allein aus Gründen der Haushaltswirtschaft<br />
hat es die Regelungen bestehen lassen. Bekanntlich war die den Kommunen in den<br />
Jahren 2007 bis 2009 zur Verfügung gestellte Summe nicht auskömmlich. Erinnert sei auch daran,<br />
dass nach Inkrafttreten des Gesetzes das Landesamt für Soziales und Versorgung die Zuständigkeit<br />
und die Akten für Leistungen an nach PsychKG untergebrachte Personen ohne weiteren Kostenausgleich<br />
an die Kommunen abgab.<br />
Wenn nunmehr das Land Einnahmen der Kommunen, die diesen aus der Zeit einer nicht verfassungskonformen<br />
Finanzierung durch das Land zustehen, bei Berechnung der Gesamtnettoaufwendungen<br />
zum Nachteil der Kommunen berücksichtigt sehen will, stößt dies auf unseren größten<br />
Protest. Unserer Auffassung nach handelt es sich um eine unzulässige Rückwirkung.<br />
§ <strong>11</strong> AG-SGB XII-E – Ermittlung und Ausreichung von vorläufigen, kreis- oder stadtindividuellen<br />
Budgets<br />
§ <strong>11</strong> Abs. 3 AG-GB XI-E enthält die grundlegende Regelung des beabsichtigten Finanzierungssystems.<br />
Nach § <strong>11</strong> Abs. 3 AG-SGB XII-E soll ein individueller kommunaler Anteil eingeführt<br />
werden, mit dem sich die jeweilige Kommunen an den Gesamtausgaben beteiligt. Dieser individuelle<br />
kommunale Anteil bemisst sich aus dem Verhältnis der Gesamtnettoaufwendungen für<br />
stationäre und teilstationäre Leistungen zu den Gesamtnettoaufwendungen für ambulante Leistungen.<br />
Das Ausgabenverhältnis soll nicht, wie dies in dem Gesetzentwurf mit Stand 5. Mai 2010 vorgesehen<br />
war, einmalig festgehalten werden, um den bisherigen Ausgabenanteil der Kommune für<br />
den ambulanten Bereich zu berücksichtigen, sondern mit § <strong>11</strong> Abs. 3 Satz 3 AG-SGB XII-E wird<br />
der individuelle kommunale Anteil flexibel gestaltet: Das Land legt diesen jährlich neu fest.
-16-<br />
Anlage 3<br />
Abgesehen davon, das es damit für die Kommunen unmöglich wird, eine seriöse Haushaltsplanung<br />
vorzunehmen, kann diese Regelung – abweichend von den in den zurückliegenden Monaten<br />
mit dem Sozialministerium geführten Gesprächen – nur bedeuten, dass das Land weiterhin davon<br />
ausgeht, die Kommunen seien für die Finanzierung des ambulanten Bereichs allein verantwortlich.<br />
Wir haben bislang erklärt, die Einführung einer Finanzierungsquote könne einen gangbaren Weg<br />
darstellen. Dies kann aber nur dann gelten, wenn diese Quote, die ebenfalls den Kriterien des<br />
strikten Konnexitätsprinzipes genügen muß, im Gesetz festgehalten wird.<br />
Die jetzigen Formulierungen in § <strong>11</strong> Abs. 3 AG-SGB XII-E und insbesondere die Regelung, nach<br />
der der individuelle kommunale Anteil jährlich durch das Ministerium neu bestimmt wird, ohne<br />
dass hier durch den Gesetzgeber irgendeine Grenze eingezogen würde, bringen Risiken für die<br />
Kommunen mit, die sie nicht eingehen können.<br />
Die Kommunen haben einen Anspruch einen „entsprechenden finanziellen Ausgleich" im Sinne<br />
von Art. 97 Abs. 3 Satz 3 der Landesverfassung. Die bedeutet eine vollständige und finanzkxaftunabhängige<br />
Erstattung der mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe verbundenen notwendigen<br />
Kosten. Um eine aufwendige Spitzkostenabrechnung zu vermeiden, haben sie in allen<br />
Gesprächen mit dem Land zu einem neuen AG-SGB XII erklärt, sie würden ein Budget einer<br />
Spitzkostenabrechnung vorziehen.<br />
Eine pauschalierende Kostenerstattung muß aber mindestens in der Höhe der Netto-Ausgaben im<br />
teilstationären und stationären Bereich nebst Personal- und Sachkosten erfolgen und den Aufwuchs<br />
der ambulanten Kosten erfassen, damit die kreisfreien Städte und Landkreise im Rahmen<br />
einer pauschalierenden Kostenerstattung nicht schlechter gestellt werden, als bei eine Spitzabrechnung.<br />
§ 12 AG-SGB XII-E – Nachträglicher Spitzenausgleich<br />
Hinzuweisen ist, wie bereits in früheren Gesetzgebungsverfahren regelmäßig vorgetragen, darauf,<br />
dass die Sozialhilfeträger mindestens in der Hilfe zur Pflege und bei den Leistungen in Werkstätten<br />
und im Förderbereich kaum die Möglichkeit der Steuerung im Einzelfall haben, da hier Entscheidungen<br />
Dritter und auch des Leistungsberechtigten in der Regel vorgreiflich sind.<br />
Die Kommunen sind zwar bereit, im Einzelfall nach Kräften ihre Steuerungsmöglichkeiten wahrzunehmen,<br />
allerdings ist dies nur im Rahmen des rechtlich Möglichen machbar.<br />
Ferner wiederholen wir an dieser Stelle unseren stets vorgebrachten Hinweis, dass eine Leistungsgewährung<br />
über ambulante Angebote nicht zwangshäufig kostengünstiger ist als eine solche<br />
im stationären Bereich. Eine Ambulantisierung kann nicht grenzenlos stattfinden, es kommt auf<br />
den Bedarf im Einzelfall und die Kosten im Einzelfall an. Nicht selten zahlen die örtlichen Träger<br />
der Sozialhilfe für Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich das doppelte, als sie zahlen müssten,<br />
wenn die betreffenden Personen sich für eine stationäre Pflege entschieden hätten.<br />
Hilfreich wäre es, wenn sich das Land <strong>Brandenburg</strong> auf Bundesebene für entsprechende Änderungen<br />
des SGB XII, SGB IX und der weiteren Gesetze einsetzen würden. Gelegenheit hierfür<br />
bietet auch die derzeitige Gemeindefinanzreformkommission. Beispielsweise hat der Senator für<br />
Finanzen des Landes Berlin sich unter dem 18. August 2010 mit richtigen Hinweisen an die AG-<br />
Standards gewandt, um Änderungen in den Regelungen des SGB XII und des SGB XI zu erreichen.<br />
(Frage 5) Seit Jahren weisen die Städte und Gemeinden darauf hin, dass die Ausgabenentwicklung<br />
im sozialen Bereich Überhand nimmt und die kommunalen Haushalte außerordentlich<br />
belastet. Regelmäßig tragen wir gegenüber dem Land vor, sich im Bundesrat für Gesetzesände-
-17-<br />
Anlage 3<br />
rungen einzusetzen beziehungsweise Gesetzen erst gar nicht die Zustimmung zu erteilen. Ein<br />
erfolgreiches Steuern insbesondere der Ausgabenentwicklung im Land <strong>Brandenburg</strong> ist nur insoweit<br />
möglich, als die Bundesgesetze hierfür die Grundlage schaffen.<br />
§ 13 AG-SGB XII-E — Angleichungsprozeß<br />
Der in dieser Vorschrift beschriebene Angleichungsprozeß wird sich erst in der konkreten Umsetzungsphase<br />
beurteilen lassen.<br />
Hinzuweisen ist jedoch auf folgendes:<br />
Zum einen geht das Konnexitätsprinzip davon aus, dass jede einzelne betroffene Kommune zu<br />
einem vollständigen Kostenausgleich kommen können muß. Das heißt, dass mindestens ihre<br />
Ausgaben im stationären und teilstationären Bereich durch das Land vollständig zu erstatten sind.<br />
Da sie auf Grund früherem Recht die Ausgaben im ambulanten Bereich aus eigenen Mitteln finanzieren<br />
musste, kann bei diesen Ausgaben das strikte Konnexitätsprinzip erst greifen, wenn<br />
durch die mit diesem Gesetz verbundene Übertragung von neuen Aufgaben höhere Ausgaben<br />
entstehen, als die Kommune sie im ambulanten Bereich bislang, also bis zum 31. Dezember 2009,<br />
finanziert hat.<br />
Zum anderen akzeptiert das Verfassungsgericht des Landes <strong>Brandenburg</strong> mit seiner Entscheidung<br />
vom 14. Februar 2002, - VfGBbg 17/01 -, dass die Verhältnisse in den kreisfreien Städten und<br />
Landkreise unterschiedlich sind. Diese bestehenden Unterschiede sind auch im Rahmen des Kostenausgleichs<br />
nach Art. 97 Abs. 3 LV zu berücksichtigen.<br />
Soweit in § 13 Abs. 5 AG-SGB XII-E ein „interkommunaler Ausgleich" eingeführt wird, weisen<br />
wir darauf hin, dass hierdurch ein dem Konnexitätsprinzip entsprechender Kostenausgleich nicht<br />
erreicht werden kann. Für die Kommunen, die derzeit mehr als 15 % der Gesamtausgaben für<br />
Leistungen im ambulanten Bereich erbringen, ist gänzlich unklar, welche finanziellen Mittel sie<br />
vorn Land erhalten und ob diese auskömmlich sind, um ihre Ausgaben für den stationären und<br />
teilstationären Bereich und den Kostenaufwuchs im ambulanten Bereich abzudecken.<br />
§ 14 AG-SGB XII-E — Kostennachweis und Prüfverfahren<br />
Der Kostennachweis für das zurückliegende beziehungsweise gesamte Jahr hat zur Voraussetzung,<br />
dass sämtliche Rechnungen, die sich auf Leistungen aus dem Jahr beziehen, vorliegen. Die<br />
Abrechnung des Jahres nimmt einige Zeit in Anspruch. Aus diesem Grunde sollte den örtlichen<br />
Trägern der Sozialhilfe ein längerer Zeitraum eingeräumt werden, um den Kostennachweis vorzulegen.<br />
Es wird vorgeschlagen, das Datum in § 14 Abs. 1 AG-SGB XII in „30. April" zu ändern.<br />
§ 15 AG-SGB XII-E — Personal- und Sachkosten<br />
Nachgewiesenermaßen müssen die Kommunen im Durchschnitt aller 18 Kommunen mindestens<br />
3,43 % ihrer Aufwendungen für die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege als Personalkosten<br />
erhalten. Die Kommunen würden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an Stelle eines<br />
spitzen Kostenausgleichs die Bildung einer pauschalen, auskömmlichen Quote in Höhe von 3,43<br />
% vorziehen, weshalb sie auf Grund der tatsächlich entstehenden Personalausgaben diese Durchschnittsquote<br />
errechnet haben.<br />
Hinzu tritt ein Betrag für die Sachkosten, wobei sich das Land hier in der Kalkulation an Werten<br />
der KGSt orientieren könnte.
-18-<br />
Anlage 3<br />
Danach sind die in § 15 AG-SGB XII-E vorgesehenen Pauschalen in keiner Weise auskömmlich.<br />
Soweit es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf heißt, die Pauschale erlaube eine Refinanzierung<br />
einer Relation Fallzahlen/Sachbearbeiter von 1:250, wird dies angezweifelt. In jedem Falle<br />
könnte ein Sachbearbeiter bei einer solchen Fallzahl seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß und<br />
dem Einzelfall entsprechend wahrnehmen. Der Gesamtplan soll beispielsweise einmal pro Jahr<br />
und Fall überprüft werden. Das bedeutet, dass jeder Sachbearbeiter im Durchschnitt neben seinen<br />
anderen Aufgaben zwei Gesamtpläne pro Arbeitstag überprüft, abgesehen davon, dass hiefür die<br />
Einbeziehung der Betroffenen und Dritter erforderlich sein könnte. Die in § 1 AG-SGB XII-E<br />
vorgesehenen Ziele können von einem Sachbearbeiter, der für 250 Personen zuständig ist, kaum<br />
ernsthaft verfolgt werden.<br />
Der Bericht 2004 für das Berliner „Modellsozialamt 2005" sah in der Eingliederungshilfe einen<br />
Personalschlüssel von 1:75 vor und für die Fälle nach § 67 ff SGB XII einen von 1:50. Dies erscheint<br />
uns weitaus realistischer.<br />
§ 16 AG-SGB XII-E – Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes zur Grundsicherung<br />
im Alter und bei Erwerbsminderung<br />
Mit der Regelung in § <strong>11</strong> AG-SGB XII-E sind wir wegen der in der Begründung dargestellten<br />
Absichten des Landes und wegen der mit ihr einhergehenden Kürzung der Mittel der Kommunen<br />
nicht einverstanden. Die Mittel nach § 46a SGB XII werden an die Kommunen ausgereicht, weil<br />
sie wegen der Regelungen zur Grundsicherung in §§ 41 ff. SGB XII Unterhaltsansprüche nicht<br />
geltend machen dürfen.<br />
Es handelt sich um eine Pauschale, die den Kommunen zusteht. Bereits die Eigenschaften einer<br />
Pauschale sprechen dagegen, diese aufzuteilen. Pauschalen sind einer solche Aufteilung nicht<br />
zugänglich. Die Zwecke, für die die Pauschale gewährt wird (Nichtverfolgung von Unterhaltsansprüchen,<br />
Kosten der Gutachten), greifen gerade im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe<br />
zur Pflege bei stationärer Leistungserbringung nicht. Denn bei Leistungen in Einrichtungen ist die<br />
Unterhaltsverpflichtung im Gegensatz zum ambulanten Bereich stets zu prüfen. (§§ 93, 94 SGB<br />
XII) Sinn und Zweck der Bundespauschale greifen hier also gerade nicht.<br />
Tatsächlich werden sich Unterhaltsansprüche in der Kostenerstattung erstattungsmindernd auswirken,<br />
sie sind in den Kostennachweisformularen durch die Kommunen gesondert auszuweisen.<br />
Wir fordern, dass die Mittel nach § 46a SGB XII den Kommunen ungekürzt und als Pauschale,<br />
wie im Bundesgesetz vorgesehen, zugeleitet werden.<br />
§ 16 Abs. 2 AG-SGB XII-E ist unverständlich und sehr kompliziert formuliert. Es wird nicht klar,<br />
nach welchen Regelungen die Pauschale letztlich angerechnet wird.<br />
§ 17 AG-SGB XII-E - Berichts- und Auskunftspflichten<br />
Die Berichts- und Auskunftspflichten können sich aus rechtlichen Gründen nur auf Aufgaben<br />
nach § 97 Abs. 3 SGB XII beziehen. Daher ist die Formulierung in § 17 Abs. 1 AG-SGB XII-E zu<br />
weitgehend. Sie ist auf Aufgaben nach § 97 Abs. 3 SGB XII zu begrenzen.<br />
Nach SGB XII obliegen den Kommunen bereits außerordentlich viele Meldepflichten. (Frage 2)<br />
Von den Bundesstatistiken abweichend wird zusätzlich durch das Landesausführungsgesetz von<br />
den Kommunen das Ausfüllen der überaus umfänglichen Kostennachweisformulare gefordert.
-19-<br />
Anlage 3<br />
Fraglich ist, in welchem Zusammenhang die Berichts- und Auskunftspflichten nach § 17 AG-<br />
SGB XII-E hierzu stehen. Es wird befürchtet, dass mit § 17 AG-SGB XII-E ein weiteres, drittes<br />
Mal Erhebungspflichten auf die Kommunen zukommen.<br />
Wir schlagen vor, dass diese Daten, sofern sie notwendig sind, in der gemeinsamen Stelle der<br />
Kommunen gesammelt und zusammengestellt werden, wie dies erfolgreich in den zurückliegenden<br />
Jahren praktiziert wurde. Es wäre in jedem Fall verfehlt, wenn die Datenerfassungssysteme<br />
nicht miteinander kompatibel sind und händisch Daten zusammengetragen werden müssen. Daher<br />
müssen sich die Datenanforderungen an den Bundesstatistiken und an dem Datenbasiskatalog<br />
ausrichten.<br />
Obwohl es den Kommunen gelungen ist, eigenständig ein Datenerfassungssystem aufzubauen,<br />
das auch länderübergreifenden Anforderungen gerecht zu werden vermag und bei dem der Datenbasiskatalog<br />
mit dem Land abgestimmt wurde, ist im Jahr 2010 festzustellen, dass sich auf Grund<br />
der Anforderungen des Landes der Aufwand der Kommunen für die Datenerfassung vervierfacht<br />
hat. Berichts- und Auskunftspflichten haben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Machbarkeit<br />
zu unterliegen. Meldepflichten, die weitere Personalstellen voraussetzen, können nur dann erfüllt<br />
werden, wenn das Land den entstehenden Personal- und Sachaufwand auch ausfinanziert.<br />
§ 18 AG-SGB XII-E – Evaluation<br />
Gegen eine Evaluierung gibt es keine Einwendungen.<br />
Allerdings ist uns unverständlich, warum die Evaluation erst im Jahr 2018 vorgenommen werden<br />
soll, also erst 8 Jahre nach Außerkrafttreten der verfassungswidrigen Finanzierungsregelungen.<br />
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes <strong>Brandenburg</strong> beträgt der Überprüfungsrhythmus<br />
des kommunalen Finanzausgleichs drei Jahre. Hieran anknüpfend schlagen wir<br />
vor, die Überprüfung alle drei Jahre, beginnend im Jahr 2013 stattfinden zu lassen.<br />
Soweit es in § 18 AG-SGB XII-E heißt, Gegenstand eines Gutachtens sei auch die Angemessenheit<br />
der Kostenausgleichsregelungen, weisen wir darauf hin, dass es weniger um die Regelungen<br />
als vielmehr um die Angemessenheit des Kostenausgleichs selbst geht.<br />
§§ 19 bis 21 AG-SGB XII-E – Sonstige Zuständigkeiten und Verfahren<br />
Zu diesen Regelungen haben wir keine Hinweise.<br />
Artikel 2<br />
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />
In der Übergangsregelung sollte klargestellt werden, dass im Rahmen der Kostenerstattung nicht<br />
Einnahmen der Kommunen berücksichtigt werden, die sich auf die Jahre vor 2010 beziehen. Dies<br />
ergibt sich zwar auch aus dem Verfassungsgerichtsurteil zum AG-SGB XII, wir halten eine Klarstellung<br />
aber für erforderlich.<br />
Eine Begrenzung der Kostenerstattung auf notwendige Nettoaufwendungen halten wir aus Gründen<br />
des Rückwirkungsverbotes nicht für möglich. Den Kommunen sind die aus der Aufgabenübertragung<br />
entstandenen Kosten zu erstatten.
-20-<br />
Anlage 3<br />
Ob die Finanzierung in 2010 insgesamt und bezogen auf die einzelne Kommune verfassungsmäßigen<br />
Anforderungen entspricht, vermögen wir derzeit nicht zu beurteilen.
LIGA DER SPITZENVERBÄNDE<br />
der Freien Wohlfahrtspflege<br />
im Land <strong>Brandenburg</strong><br />
LIGA DER SPITZENVERBÄNDE der Freien Wohlfahrtspflege im Land <strong>Brandenburg</strong><br />
cif) Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V.<br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales,<br />
Frauen und Familie<br />
Birgit Wöllert — Vorsitzende<br />
Postfach 60 10 64<br />
14410 Potsdam<br />
EINGEGANGEN<br />
7:7<br />
Erledigt-<br />
1 4. SEP. 2010<br />
Anlage 9<br />
Qr A Arbeiterwohlfahrt<br />
Lartis<br />
PARITÄT<br />
Kpwi<br />
1.13 nie<br />
13.09.2010<br />
Caritas-Verbände<br />
Der Paritätische<br />
Deutsches Rotes Kreuz<br />
Diakonisches Werk<br />
Zentralwohlfahrtsstelle<br />
der Juden in Deutschland<br />
STELLUNGNAHME zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Arbeit, Soziales,<br />
Frauen und Familie des <strong>Landtag</strong>s <strong>Brandenburg</strong> am Mittwoch, den 15.09.2010<br />
Sehr geehrte Frau Wöllert,<br />
hiermit möchten wir Ihnen unsere Einschätzung für die Anhörung übermitteln:<br />
Zusammenfassende Einschätzung des Gesetzentwurfes<br />
Die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege ist der Auffassung, dass der vorliegende<br />
Gesetzentwurf den Anforderungen des <strong>Brandenburg</strong>ischen Verfassungsgerichtes<br />
entspricht und die Finanzkraft der Kommunen nicht überfordert. Die Kostenerstattungsregelungen<br />
gem. §§ 10 — 16 wird ausdrücklich als angemessen begrüßt. Es handelt sich um eine<br />
faire Regelung, die sowohl den Risiken potentieller Fallzahlentwicklungen gerecht wird als<br />
auch den differenzierten örtlichen Leistungsstrukturen und dem Interesse an einem landeseinheitlichen<br />
für den Bürger berechenbareren Hilfesystem,<br />
Die Liga erwartet eine deutliche Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen<br />
und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Denn die Qualität der bisherigen Zusammenarbeit<br />
hat die Ausgestaltung des Hilfesystems zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger belastet.<br />
Zum Fragenkatalog des Ausschusses<br />
1. Halten Sie die Regelungen zur Finanzierung mit dem Ziel der Angleichung des<br />
prozentualen Anteils der Kommune an den Gesamtkosten für geeignet, um das<br />
Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes <strong>Brandenburg</strong> vom 15.12.2008 umzusetzen?<br />
Die Regelungen sind geeignet, das Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes<br />
<strong>Brandenburg</strong> vom 15.12.2008 umzusetzen. Die Liga erwartet, dass aufgrund der<br />
Ausgestaltung von § 13 des Gesetzentwurfes auch eine finanzielle Überforderung<br />
einzelner kommunaler Gebietskörperschaften vermieden werden kann. Ausdrücklich<br />
begrüßt wird, dass sich durch die Zielvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 und 2 eine<br />
gemeinsame Verantwortung des örtlichen und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />
für eine nach dem Gesetzentwurf notwendige Erhöhung des kommunalen Anteils<br />
ergibt. Das auf diese Weise nachhaltige Anreize zum Ausbau ambulanter<br />
Federführung:<br />
Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. Telefon (030) 66 633-1051<br />
Residenzstraße 90, 13409 Berlin Telefax (030) 66 633-1059<br />
Mail: liga@caritas-brandenburg.de
Anlage i"<br />
Betreuungsstrukturen geschaffen werden, hält die Liga aufgrund der Fehlanreize<br />
durch die Zuständigkeitsverteilung in der Sozialhilfe bis einschließlich 2006 für sachgerecht.<br />
2. Ist der bürokratische Aufwand, der sich aus den Steuerungsinstrumenten ergibt,<br />
aus Ihrer Sicht vertretbar?<br />
Da pauschale Zuweisungen des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte den<br />
Anforderungen des <strong>Brandenburg</strong>ischen Verfassungsgerichtes nicht genügen und die<br />
Risiken einer unzureichenden Bemessung solcher Pauschalleistungen die Finanzkraft<br />
der kommunalen Gebietskörperschaften zu überfordern drohen, ist ein System<br />
aus Budgetvereinbarung und nachträglichem Spitzenausgleich sachgerecht. Dass<br />
dieses einen gewissen bürokratischen Aufwand nach sich zieht, ist unvermeidbar. Die<br />
im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen reduzieren diesen Aufwand jedoch auf<br />
ein für alle Beteiligten vertretbares Maß.<br />
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass auch eine Zusammenführung aller Zuständigkeiten<br />
beim überörtlichen Sozialhilfeträger mit einem sehr hohen bürokratischen<br />
Steuerungsaufwand verbunden gewesen wäre bei gleichzeitigem Verlust an<br />
Ermessensspielraum im Einzelfall. Dies kann man ohne weiteres am Beispiel der<br />
Bundesagentur für Arbeit nachvollziehen.<br />
3. Halten Sie die Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission<br />
beim LASV für sachgerecht?<br />
Wir plädieren dafür, zur Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission<br />
keine gesetzliche Festlegung zu treffen, sondern diese Verantwortung in die<br />
Eigenverantwortung der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission zu legen. Die Ansiedlung der<br />
Geschäftsstelle beim LASV ist zwar nicht sachfremd, entspricht aber nicht der tatsächlichen<br />
Aufgabenverteilung seit 2007. Auch die Festlegung zur Ansiedlung der<br />
Geschäftsstelle der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission sollte aber dem Grundsatz der Sparsamkeit<br />
und Wirtschaftlichkeit folgen und die gegebene Verteilung personeller Ressourcen<br />
und fachlicher Kompetenzen berücksichtigen. Dies vermag die <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Kommission selbst besser sicherzustellen als der Gesetzgeber.<br />
4. Könnten sich Probleme daraus ergeben, dass die Ziele des Gesetzes nicht im<br />
gleichen Wortlaut, wie das Bundesrecht es vorsieht, in § 1 aufgeführt sind?<br />
Da das Bundesrecht unabhängig von der Ausgestaltung des <strong>Brandenburg</strong>ischen Ausführungsgesetzes<br />
bindende Wirkung entfaltet, wird hierin kein Problem gesehen. § 1<br />
des Gesetzentwurfes steht nicht im Widerspruch zu § 1 SGB XII. Im Gegenteil: Weitergehende<br />
Zielsetzungen des <strong>Brandenburg</strong>er Gesetzgebers sind ausdrücklich zu<br />
begrüßen. Die personenzentrierte Ausrichtung der Hilfen und die Förderung der<br />
Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten sind Ziele, an denen sich der Bundesgesetzgeber<br />
bei der Einführung des Persönlichen Budgets ebenfalls orientiert hat.<br />
Das ein Landesgesetz, in dem die Zuständigkeiten in der Sozialhilfe geregelt werden,<br />
außerdem das Ziel der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung verfolgt,<br />
halten wir sogar für zwingend geboten im Interesse der Bürgerinnen und Bürger dieses<br />
Landes.<br />
5. Welche Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung durch die Sozialhilfeträger<br />
unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Land <strong>Brandenburg</strong><br />
sind sinnvoll und notwendig in Anbetracht der zu erwartenden Entwicklungen<br />
im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege?<br />
In Anbetracht der zu erwartenden Entwicklungen im Bereich der Eingliederungshilfe<br />
und der Hilfe zur Pflege ist zwingend zu berücksichtigen, dass die Finanzkraft der<br />
kommunalen Gebietskörperschaften nicht überfordert werden darf. Dies hat das<br />
<strong>Brandenburg</strong>ische Verfassungsgericht mit dem Verweis auf die Einhaltung des strikten<br />
Konnexitätsprinzips erkannt und sichergestellt. Die Fallzahlentwicklungen in der
Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege sind progressiv und risikobehaftet. Im Bereich<br />
der Hilfe zur Pflege kommen die unzureichende Dynamisierung der Leistungen<br />
der Pflegeversicherung und sinkende Alterseinkommen aufgrund unstetiger Erwerbsbiografien<br />
hinzu. Insofern ist ein nachträglicher Spitzenabgleich der Zahlungen, die<br />
das Land in Form von Abschlägen zweckgebunden an die örtlichen Sozialhilfeträger<br />
ausreicht, ein sachgerechtes System, dass die kommunale Finanzkraft vor schwer<br />
kalkulierbaren Risiken absichert.<br />
Zur Steuerung der Ausgabenentwicklung eignen sich insbesondere Instrumente, die<br />
die Weiterentwicklung der ambulanten Betreuungsformen im Land <strong>Brandenburg</strong> sicherstellen<br />
wie die Zielvereinbarungen nach § 13 des Gesetzentwurfes. Hier ist eine<br />
konkrete Anregung der Wohlfahrtsverbände im Gesetzentwurf aufgegriffen worden.<br />
Unsererseits wird das System der Zielvereinbarungen sogar noch für entwicklungsfähig<br />
gehalten und sollte perspektivisch gegenüber allen örtlichen Sozialhilfeträgern zur<br />
Anwendung kommen. Dies kann auch ohne Festlegung des Gesetzgebers geschehen,<br />
wenn die Beteiligten dies für sinnvoll erachten. Im Übrigen sind in § 3 Abs. 2 des<br />
Gesetzentwurfes genau die Aufgabenstellungen beschrieben, die im Zusammenhang<br />
mit der Steuerung der Ausgabenentwicklung von besonderer Bedeutung sind.<br />
6. Wie wird aus fachlicher Sicht die Vorhaltung der Beratungsmöglichkeit der örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
insbesondere bei der Einschätzung des Hilfebedarfes in besonderen Einzelfällen<br />
eingeschätzt?<br />
Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege plädiert ausdrücklich für die Schaffung eines<br />
Fachdienstes gem. § 5 Abs. 2 und spricht sich zudem für eine stärkere Profilierung<br />
des Fachdienstes aus, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Hilfen im<br />
Einzelfall, wenn deren Art und Umfang zwischen dem örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
und dem Leistungsberechtigten strittig ist. Der Fachdienst kann einen unverzichtbaren<br />
Beitrag zur Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Land <strong>Brandenburg</strong> leisten.<br />
Eine Ausdifferenzierung der Bewilligungspraxis nach Landkreisen und kreisfreien<br />
Städten würde von den Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes als Form staatlicher<br />
Willkür wahrgenommen. Dies gilt es zu verhindern und dafür ist der Fachdienst unverzichtbar.<br />
7. Welche Anforderungen sind aus fachlicher Sicht an die Umsetzung der Aufgaben<br />
nach § 5 Abs. 2 AG-SGB XII im Hinblick auf die Unterstützung der örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe (Fachdienst) zu stellen?<br />
Hier bedarf es einer verbindlichen und nach außen transparenten Absprache zwischen<br />
den örtlichen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, wann der Fachdienst<br />
auch zur Klärung von Fragen zu Art und Umfang von Hilfen im Einzelfall eingebunden<br />
wird. Im Gesetz ist das Aufgabenprofil des Fachdienstes wie unten dargestellt<br />
zu erweitern. Dafür ist eine hinreichende personelle Ausstattung des Fachdienstes<br />
erforderlich. Bei der personellen Ausstattung sollte die sozialpädagogische Expertise<br />
betont werden. Es ist sachgerecht, wenn der Fachdienst erst auf Anforderung<br />
durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe tätig wird. Allerdings sollte auch dem Leistungsberechtigten<br />
das Recht zugestanden werden, den Fachdienst einzubeziehen.<br />
Hilfreich wäre, wenn in Widerspruchsverfahren grundsätzlich eine Stellungnahme des<br />
Fachdienstes eingefordert würde.<br />
8. Besteht aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit eines ambulanten Rahmenvertrages<br />
nach § 79 SGB XII?<br />
Diese Notwendigkeit besteht unbedingt. Aktuell sind die ambulanten Angebote im<br />
Land <strong>Brandenburg</strong> von Region zu Region sehr unterschiedlich entwickelt. Auch kann<br />
aus der Bezeichnung eines Leistungsangebotes keine Einschätzung von dessen<br />
Leistungsfähigkeit abgeleitet werden, weil die Leistungen unterschiedlich beschrieben,<br />
die Ausstattung unterschiedlich vereinbart und die Entgelte unterschiedlich kal-<br />
/,••'►niage
Anlage<br />
kuliert sind. Hier mutet das Land <strong>Brandenburg</strong> seinen behinderten und pflegebedürftigen<br />
Bürgerinnen und Bürgern ganz schön was zu. Gerade mit Blick auf eine effektive<br />
Ausgabensteuerung ist ein ambulanter Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII unverzichtbar<br />
und bildet die Grundlage für die Entwicklung von Leistungstypen und Leistungsbeschreibungen<br />
sowie einheitlichen Kalkulationsgrundsätzen. Ein unterfinanziertes<br />
und zu knapp ausgestattetes ambulantes Betreuungsangebot überfordert familiäre<br />
Unterstützungsnetze sehr rasch und befördert damit die Inanspruchnahme<br />
teurer stationärer Hilfen. Dies kann durch einen ambulanten Rahmenvertrag verhindert<br />
werden.<br />
9. Welche Erfahrungen haben Sie bis zum 31.12.2006 mit der Ansiedlung der Geschäftsstelle<br />
für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission beim LASV sammeln können?<br />
Für die Erfahrungen bis zum 31.12.2006 war die Ansiedlung der Geschäftsstelle nicht<br />
maßgeblich. Das LASV verfügte damals über sehr qualifiziertes Personal für diese<br />
Aufgabe und hat gute Arbeit geleistet. Die Zusammenarbeit in der <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Kommission war insbesondere in den Jahren 2003 bis 2006 zunehmend dadurch erschwert,<br />
dass wegen der unklaren künftigen Zuständigkeitsverteilung und Finanzverantwortung<br />
die Risikoorientierung von Kommunen und Land strukturell zur Eskalation<br />
der Konfliktbereitschaft und zur Erosion der Verhandlungsfähigkeit beigetragen haben.<br />
Der Verhandlungsspielraum des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe war durch<br />
nicht hinreichend präzise und nicht hinreichend flexible Vorgaben des zuständigen<br />
Ministeriums sehr knapp bemessen und die kommunalen Spitzenverbände haben auf<br />
der Basis des Minimalkonsenses der örtlichen Sozialhilfeträger in den Verhandlungen<br />
agiert. Unter dieser strukturellen Fehlentwicklung hat insbesondere das Ansehen des<br />
LASV in einem fachlich nicht begründeten Ausmaß gelitten.<br />
Zu den Regelungen des Gesetzentwurfes im Einzelnen:<br />
§ 5 Abs. 3 Satz 1:<br />
Es wird um folgende Änderung gebeten:<br />
„..., soweit sie sich auf teilstationäre oder stationäre Einrichtungen beziehen oder<br />
Dienste mit einem eindeutig überregionalen Einzugsgebiet."<br />
Es ist erforderlich, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für den Abschluss von<br />
Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen für Dienste mit einem überregionalen<br />
Einzugsbereich zuständig bleibt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht durch die<br />
Ausgestaltung dieser Vereinbarungen die Inanspruchnahme erschwert wird bzw. notwendige<br />
Vereinbarungen gar nicht erst zustande kommen. Dies betrifft insbesondere überregionale<br />
Dienste für Personen mit Hilfebedarf nach §§ 67 – 69 SGB XII. Für diese Angebote liegt die<br />
Zuständigkeit seit 2007 beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Übertragung der Zuständigkeit<br />
auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe wird aus Gründen der Subsidiarität begrüßt,<br />
allerdings mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Finanzierung der Dienste mit eindeutig<br />
überregionalem Angebot.<br />
§ 5 Abs. 2:<br />
Im Interesse einer landeseinheitlichen Ermittlung von Hilfebedarfen sowie Leistungsgewährung<br />
wird eine stärkere Profilierung des vorgesehenen Fachdienstes für erforderlich gehalten.<br />
Dies dient auch der Qualitätssicherung im Prozess der Leistungsgewährung insbesondere<br />
aus der Perspektive der Leistungsempfänger. Es wird daher vorgeschlagen folgende<br />
Ergänzung vorzunehmen:<br />
„5. Überprüfung des Hilfebedarfes und Festlegung bedarfsgerechter Hilfen im Einzelfall,<br />
wenn dieser zwischen dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Leistungsempfänger<br />
strittig ist, und <strong>Teil</strong>nahme an Fallkonferenzen nach Aufforderung durch<br />
den örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den Leistungsempfänger in diesen Einzelfällen."<br />
4
§ 5 Abs. 3 Satz 1:<br />
Es wird mit Nachdruck dafür plädiert, in Satz 1 das Wort „kann" durch das Wort „hat" zu<br />
ersetzen<br />
Sofern auf diese Weise Anreize zur Zusammenarbeit aller (!) örtlichen Sozialhilfeträger gesetzt<br />
werden sollen, empfiehlt es sich diese nicht dadurch zu konterkarieren, dass das zuständige<br />
Mitglied der Landesregierung hier über einen Ermessensspielraum verfügt.<br />
§ 8 Abs. 4 Satz 1:<br />
Nachfolgende abweichende Formulierung wird für zweckmäßiger erachtet:<br />
„Die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission richtet eine Geschäftsstelle ein und legt fest, wo<br />
diese rechtlich angebunden wird."<br />
Es erschließt sich nicht, warum diese Geschäftsstelle zwingend beim überörtlichen Träger<br />
der Sozialhilfe gebildet wird bzw. die Anbindung überhaupt gesetzlich zu regeln ist. Hier sollte<br />
der Selbstorganisation durch die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission der Vorrang eingeräumt<br />
werden. In den Jahren seit 2007 hat sich die Anbindung von vergleichbaren Aufgaben für<br />
den ,,<strong>Brandenburg</strong>er Ausschuss" bei der Serviceeinheit der örtlichen Sozialhilfeträger beim<br />
Landkreis Spree-Neisse beispielsweise bewährt und dort wird auch Fachkompetenz für die<br />
Bewältigung von Geschäftsstellenfunktionen vorgehalten und muss nicht erst wieder aufgebaut<br />
werden.<br />
§ 8 Abs. 6:<br />
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen sollte auf die notwendigen und erforderlichen<br />
Sachverhalte beschränkt und im Übrigen der Vorrang des Vereinbarungsprinzips<br />
beachtet werden. Eine weitergehende Verordnungsermächtigung wird als nicht vereinbar<br />
mit den Grundprinzipien des SGB XII angesehen und insofern als rechtswidrig betrachtet.<br />
Daher wird nachdrücklich folgende abweichende Formulierung eingefordert:<br />
„Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Regelungen<br />
nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 durch Rechtsverordnungen zu erlassen, wenn ."<br />
§ 9 Abs. 2:<br />
Es wird gefordert, die vorgesehene rechtswidrige Formulierung durch folgende Formulierung<br />
zu ersetzen:<br />
„2. Erarbeitung gemeinsamer Grundlagen für die bedarfsgerechte Vorhaltung von Angeboten<br />
zur Hilfeleistung und zur Angebotssteuerung."<br />
Zentraler Grundsatz der Hilfegewährung nach dem SGB XII ist das Bedarfsdeckungsprinzip.<br />
Insofern ist die Formulierung ,,Bedarfsplanung" rechtswidrig: Es ist mit dem Bedarfsdeckungsprinzip<br />
nicht vereinbar, den Bedarf zu planen. Geplant werden kann nur die bedarfsgerechte<br />
Vorhaltung von Angeboten.<br />
§ 9 Abs. 3:<br />
Es wird angeregt, zu Abs. 2 Nr. 4-6 und 10 die Verbände der Leistungserbringer durch folgende<br />
Ergänzung im Gesetzestext in die Arbeit des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises einzubinden:<br />
„Bei der Bearbeitung der Aufgaben gern. Abs. 2 Nr. 4-6 und 10 ist die Liga der Spitzenverbände<br />
der Freien Wohlfahrtspflege stellvertretend für die Verbände der Leistungserbringer<br />
durch eine Person als Gast ohne Stimmrecht zu beteiligen und zu den<br />
Sitzungen des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises einzuladen."<br />
Dabei wird davon ausgegangen, dass die Aufgaben gern. Absatz 2 Nr. 4-6 und 10 ohnehin<br />
eine Einbindung der Leistungserbringer erforderlich machen. Vor diesem Hintergrund wäre<br />
es wenig zielführend und eher konfliktträchtig, wenn zu diesen Themen zunächst eine Festlegung<br />
der Sozialhilfeträger erfolgt und später die Leistungserbringer einbezogen würden,<br />
Der vorstehende Regelungsvorschlag soll eine zügige, möglichst konfliktarme Verständigung<br />
befördern.<br />
Anlage 4'<br />
5
§ 10 Abs. 2 Satz 2:<br />
Modellvorhaben sollten nicht ausschließlich mit der Zielsetzung der Senkung der Sozialhilfeausgaben<br />
möglich sein. Es wird folgende Anpassung dieser Regelung für notwendig erachtet:<br />
„Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen können auch Aufwendungen gehören,<br />
die eine Leistungsgewährung nach § 4 ergänzen oder ersetzen sowie Aufwendungen<br />
für Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe<br />
nach § 97 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere sofern die<br />
Leistungen geeignet sind, die Sozialhilfeausgaben angemessen zu begrenzen oder die<br />
Versorgungsstrukturen weiterzuentwickeln."<br />
§ 13 Abs. 4:<br />
Es wird vorgeschlagen, folgenden Satz 2 einzufügen:<br />
„In dem Gutachten sind neben der allgemeinen kommunalen Finanzsituation insbesondere<br />
Besonderheiten der Fallzahlentwicklung und Abweichungen zu den prognostizierten<br />
Fallzahlen zu berücksichtigen."<br />
Damit soll die Aufmerksamkeit des Gutachters auf die besonderen kommunalen Finanzrisiken<br />
gelenkt werden.<br />
§ 14 Abs. 1 Satz 3:<br />
Die hier festgelegten Nachweisfristen scheinen sehr knapp bemessen. Es ist nicht zweckmäßig<br />
Konflikte aus der Abrechnung zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und dem<br />
überörtlichen Träger dadurch zu befördern, dass im Gesetz Fristen festgelegt werden, die<br />
nur schwer einzuhalten sind.<br />
§ 14 Abs. 2:<br />
Es wird angeregt, in Ergänzung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 5 hier festzulegen, bis<br />
wann der Verwaltungsakt zu erlassen ist.<br />
„..., und erlässt für das 1. Halbjahr einen diesbezüglichen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung<br />
der geleisteten Abschlagszahlungen bis zum 31. März des Folgejahres<br />
und für das gesamte Jahr bis zum 30. September des Folgejahres.<br />
Mit dieser Ergänzung wird die Finanz- und Rechtssicherheit für die örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
erhöht.<br />
Wir bitten höflich darum, unsere Anregungen zu berücksichtigen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
A t• •<br />
Dr. Manfred Thuns<br />
LIGA-Vorsitzender<br />
Anlage ly<br />
6
EINGEGANGEN<br />
-<br />
1 4. SEP. 2010<br />
2-13<br />
Erledigt: --fAfAes, kt2<br />
STELLUNGNAHME<br />
Anlage s<br />
Berlin-<strong>Brandenburg</strong>schlesische<br />
Obertausitz<br />
Diakc,ni .z..(:-.1 .wr,s Werk<br />
13t?rl:n-afanzlefli)ui.g-<br />
!;c.hieAisr;fe (<strong>11</strong>:3f,rlauilz .v.<br />
des Diakonischen Werkes<br />
Berlin-<strong>Brandenburg</strong>-schlesische Oberlausitz e.V.<br />
zur öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes<br />
zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum SGB XII<br />
im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie<br />
des <strong>Landtag</strong>s <strong>Brandenburg</strong><br />
am Mittwoch, den 15.09.2010<br />
Zusammenfassende Einschätzung des Gesetzentwurfes<br />
Das Diakonische Werk ist der Auffassung, dass der vorliegende Gesetzentwurf<br />
den Anforderungen des <strong>Brandenburg</strong>ischen Verfassungsgerichtes<br />
entspricht und die Finanzkraft der Kommunen nicht überfordert. Die Kostenerstattungsregelungen<br />
gern. §§ 10 - 16 wird ausdrücklich als angemessen<br />
begrüßt. Es handelt sich um eine faire Regelung, die sowohl den<br />
Risiken potentieller Fallzahlentwicklungen gerecht wird als auch den differenzierten<br />
örtlichen Leistungsstrukturen und dem Interesse an einem landeseinheitlichen<br />
für den Bürger berechenbareren Hilfesystem.<br />
Das Diakonische Werk erwartet eine deutliche Verbesserung der Zusammenarbeit<br />
zwischen den örtlichen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe.<br />
Denn die Qualität der bisherigen Zusammenarbeit hat die Ausgestaltung<br />
des Hilfesystems zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger belastet.<br />
Zum Fragenkatalog des Ausschusses<br />
1. Halten Sie die Regelungen zur Finanzierung mit dem Ziel der<br />
Angleichung des prozentualen Anteils der Kommune an den<br />
Gesamtkosten für geeignet, um das Urteil des Verfassungsgerichtes<br />
des Landes <strong>Brandenburg</strong> vom 15.12.2008 umzusetzen?<br />
Die Regelungen sind geeignet das Urteil des Verfassungsgerichtes<br />
des Landes <strong>Brandenburg</strong> vom 15.12.2008 umzusetzen. Die Liga erwartet,<br />
dass aufgrund der Ausgestaltung von § 13 des Gesetzentwurfes<br />
auch eine finanzielle Überforderung einzelner kommunaler<br />
Gebietskörperschaften vermieden werden kann. Ausdrücklich be-
7 _Annie NN<br />
Anlage<br />
Berlin-<strong>Brandenburg</strong>schiesische<br />
Oberlausitz<br />
Diakonisciies Werk<br />
grüßt wird, dass sich durch die Zielvereinbarungen nach § 13 Abs. 1<br />
und 2 eine gemeinsame Verantwortung des örtlichen und des überörtlichen<br />
Trägers der Sozialhilfe für eine nach dem Gesetzentwurf<br />
notwendige Erhöhung des kommunalen Anteils ergibt. Das auf diese<br />
Weise nachhaltige Anreize zum Ausbau ambulanter Betreuungsstrukturen<br />
geschaffen werden, hält das Diakonische Werk aufgrund<br />
der Fehlanreize durch die Zuständigkeitsverteilung in der Sozialhilfe<br />
bis einschließlich 2006 für sachgerecht.<br />
2. Ist der bürokratische Aufwand, der sich aus den Steuerungsinstrumenten<br />
ergibt, aus Ihrer Sicht vertretbar?<br />
Da pauschale Zuweisungen des Landes an die Landkreise und kreisfreien<br />
Städte den Anforderungen des <strong>Brandenburg</strong>ischen Verfassungsgerichtes<br />
nicht genügen und die Risiken einer unzureichenden<br />
Bemessung solcher Pauschalleistungen die Finanzkraft der kommunalen<br />
Gebietskörperschaften zu überfordern drohen, ist ein System<br />
aus Budgetvereinbarung und nachträglichem Spitzenausgleich sachgerecht.<br />
Dass dieses einen gewissen bürokratischen Aufwand nach<br />
sich zieht, ist unvermeidbar. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen<br />
Regelungen reduzieren diesen Aufwand jedoch auf ein für alle Beteiligten<br />
vertretbares Mindestmaß.<br />
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass auch eine Zusammenführung<br />
aller Zuständigkeiten beim überörtlichen Sozialhilfeträger<br />
mit einem sehr hohen bürokratischen Steuerungsaufwand verbunden<br />
gewesen wäre bei gleichzeitigem Verlust an Ermessensspielraum<br />
im Einzelfall. Dies kann man ohne weiteres am Beispiel der<br />
Bundesagentur für Arbeit nachvollziehen.<br />
3. Halten Sie die Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Kommission beim LASV für sachgerecht?<br />
Wir plädieren dafür, zur Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Kommission keine gesetzliche Festlegung zu treffen, sondern<br />
diese Verantwortung in die Eigenverantwortung der <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Kommission zu legen. Die Ansiedlung der Geschäftsstelle<br />
beim LASV ist zwar nicht sachfremd, entspricht aber nicht der tatsächlichen<br />
Aufgabenverteilung seit 2007. Auch die Festlegung zur<br />
Ansiedlung der Geschäftsstelle der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission sollte<br />
aber dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit folgen<br />
und die gegebene Verteilung personeller Ressourcen und fachlicher<br />
Kompetenzen berücksichtigen. Dies vermag – mit Verlaub - die<br />
<strong>Brandenburg</strong>er Kommission selbst besser sicherzustellen als der Gesetzgeber.
e4, lfe e;<br />
Berlin-<strong>Brandenburg</strong>schlesische<br />
Oberiaus tz<br />
4. Könnten sich Probleme daraus ergeben, dass die Ziele des<br />
Gesetzes nicht im gleichen Wortlaut, wie das Bundesrecht es<br />
vorsieht, in § 1 aufgeführt sind?<br />
Da das Bundesrecht unabhängig von der Ausgestaltung des <strong>Brandenburg</strong>ischen<br />
Ausführungsgesetzes bindende Wirkung entfaltet,<br />
wird hierin kein Problem gesehen. § 1 des Gesetzentwurfes steht<br />
nicht im Widerspruch zu § 1 SGB XII. Im Gegenteil: Weitergehende<br />
Zielsetzungen des <strong>Brandenburg</strong>er Gesetzgebers sind ausdrücklich zu<br />
begrüßen. Die personenzentrierte Ausrichtung der Hilfen und die<br />
Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten sind<br />
Ziele, an denen sich der Bundesgesetzgeber bei der Einführung des<br />
Persönlichen Budgets ebenfalls orientiert hat, Dass ein Landesgesetz,<br />
in dem die Zuständigkeiten in der Sozialhilfe geregelt werden,<br />
außerdem das Ziel der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung<br />
verfolgt, halten wir sogar für zwingend geboten im Interesse<br />
der Bürgerinnen und Bürger dieses Landes.<br />
5. Welche Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung<br />
durch die Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung der<br />
Besonderheiten im Land <strong>Brandenburg</strong> sind sinnvoll und notwendig<br />
in Anbetracht der zu erwartenden Entwicklungen im<br />
Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege?<br />
In Anbetracht der zu erwartenden Entwicklungen im Bereich der<br />
Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege ist zwingend zu berücksichtigen,<br />
dass die Finanzkraft der kommunalen Gebietskörperschaften<br />
nicht überfordert werden darf. Dies hat das <strong>Brandenburg</strong>ische<br />
Verfassungsgericht mit dem Verweis auf die Einhaltung des strikten<br />
Konnexitätsprinzips erkannt und sichergestellt. Die Fallzahlentwicklungen<br />
in der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege sind progressiv<br />
und risikobehaftet. Im Bereich der Hilfe zur Pflege kommen<br />
die unzureichende Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung<br />
und sinkende Alterseinkommen aufgrund unstetiger Erwerbsbiografien<br />
hinzu. Insofern ist ein nachträglicher Spitzenabgleich<br />
der Zahlungen, die das Land in Form von Abschlägen zweckgebunden<br />
an die örtlichen Sozialhilfeträger ausreicht, ein sachgerechtes<br />
System, dass die kommunale Finanzkraft vor schwer kalkulierbaren<br />
Risiken absichert.<br />
Zur Steuerung der Ausgabenentwicklung eignen sich insbesondere<br />
Instrumente, die die Weiterentwicklung der ambulanten Betreuungsformen<br />
im Land <strong>Brandenburg</strong> sicherstellen wie die Zielvereinbarungen<br />
nach § 13 des Gesetzentwurfes. Hier ist eine konkrete Anregung<br />
der Wohlfahrtsverbände im Gesetzentwurf aufgegriffen worden. Unsererseits<br />
wird das System der Zielvereinbarungen sogar noch für<br />
Anlage
Anlage 5<br />
Beriin-Brancenburgschfesische<br />
Oberlausitz<br />
entwicklungsfähig gehalten und sollte perspektivisch gegenüber allen<br />
örtlichen Sozialhilfeträgern zur Anwendung kommen. Dies kann<br />
auch ohne Festlegung des Gesetzgebers geschehen, wenn die Beteiligten<br />
dies für sinnvoll erachten. Im Übrigen sind in § 3 Abs. 2 des<br />
Gesetzentwurfes genau die Aufgabenstellungen beschrieben, die im<br />
Zusammenhang mit der Steuerung der Ausgabenentwicklung von<br />
besonderer Bedeutung sind.<br />
6. Wie wird aus fachlicher Sicht die Vorhaltung der Beratungsmöglichkeit<br />
der örtlichen Träger der Sozialhilfe durch den<br />
überörtlichen Träger der Sozialhilfe insbesondere bei der<br />
Einschätzung des Hilfebedarfes in besonderen Einzelfällen<br />
eingeschätzt?<br />
Das Diakonische Werk plädiert ausdrücklich für die Schaffung eines<br />
Fachdienstes gem. § 5 Abs. 2 und spricht sich zudem für eine stärkere<br />
Profilierung des Fachdienstes aus, insbesondere im Hinblick auf<br />
die Festlegung von Hilfen im Einzelfall, wenn deren Art und Umfang<br />
zwischen dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Leistungsberechtigten<br />
strittig ist. Der Fachdienst kann einen unverzichtbaren<br />
Beitrag zur Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Land <strong>Brandenburg</strong><br />
leisten. Eine Ausdifferenzierung der Bewilligungspraxis nach<br />
Landkreisen und kreisfreien Städten würde von den Bürgerinnen und<br />
Bürgern dieses Landes als Form staatlicher Willkür wahrgenommen.<br />
Dies gilt es zu verhindern und dafür ist der Fachdienst unverzichtbar.<br />
7. Welche Anforderungen sind aus fachlicher Sicht an die Unisetzung<br />
der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 AG-SGB XII im Hinblick<br />
auf die Unterstützung der örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
(Fachdienst) zu stellen?<br />
Hier bedarf es einer verbindlichen und nach außen transparenten<br />
Absprache zwischen den örtlichen und dem überörtlichen Träger der<br />
Sozialhilfe, wann der Fachdienst auch zur Klärung von Fragen zu Art<br />
und Umfang von Hilfen im Einzelfall eingebunden wird. Im Gesetz ist<br />
das Aufgabenprofil des Fachdienstes wie unten dargestellt zu erweitern.<br />
Dafür ist eine hinreichende personelle Ausstattung des Fachdienstes<br />
erforderlich. Bei der personellen Ausstattung sollte die sozialpädagogische<br />
Expertise betont werden. Es ist sachgerecht, wenn<br />
der Fachdienst erst auf Anforderung durch den örtlichen Träger der<br />
Sozialhilfe tätig wird. Allerdings sollte auch dem Leistungsberechtigten<br />
das Recht zugestanden werden, den Fachdienst einzubeziehen.<br />
Hilfreich wäre, wenn in Widerspruchsverfahren grundsätzlich eine<br />
Stellungnahme des Fachdienstes eingefordert würde.
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Bertin-<strong>Brandenburg</strong>schlesische<br />
Obertausitz<br />
i›,....:,:-::,.;.:::h.:u:i .•.,'-'i:<strong>11</strong>.:<br />
ailöüffiy...::ü-<br />
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8. Besteht aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit eines ambulanten<br />
Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII?<br />
Diese Notwendigkeit besteht unbedingt. Aktuell sind die ambulanten<br />
Angebote im Land <strong>Brandenburg</strong> von Region zu Region sehr unterschiedlich<br />
entwickelt. Auch kann aus der Bezeichnung eines Leistungsangebotes<br />
keine Einschätzung von dessen Leistungsfähigkeit<br />
abgeleitet werden, weil die Leistungen unterschiedlich beschrieben,<br />
die Ausstattung unterschiedlich vereinbart und die Entgelte unterschiedlich<br />
kalkuliert sind. Hier mutet das Land <strong>Brandenburg</strong> seinen<br />
behinderten und pflegebedürftigen Bürgerinnen und Bürgern ganz<br />
schön was zu. Gerade mit Blick auf eine effektive Ausgabensteuerung<br />
ist ein ambulanter Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII unverzichtbar<br />
und bildet die Grundlage für die Entwicklung von Leistungstypen<br />
und Leistungsbeschreibungen sowie einheitlichen Kalkulationsgrundsätzen.<br />
Ein unterfinanziertes und zu knapp ausgestattetes<br />
ambulantes Betreuungsangebot überfordert familiäre Unterstützungsnetze<br />
sehr rasch und befördert damit die Inanspruchnahme<br />
teurer stationärer Hilfen. Dies kann durch einen ambulanten Rahmenvertrag<br />
verhindert werden.<br />
9. Welche Erfahrungen haben Sie bis zum 31..12.2006 mit der<br />
Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission<br />
beim LASV sammeln können?<br />
Für die Erfahrungen bis zum 31.12.2006 war die Ansiedlung der Geschäftsstelle<br />
nicht maßgeblich. Das LASV verfügte damals über sehr<br />
qualifiziertes Personal für diese Aufgabe und hat gute Arbeit geleistet.<br />
Die Zusammenarbeit in der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission war insbesondere<br />
in den Jahren 2003 bis 2006 zunehmend dadurch erschwert,<br />
dass wegen der unklaren künftigen Zuständigkeitsverteilung<br />
und Finanzverantwortung die Risikoorientierung von Kommunen<br />
und Land strukturell zur Eskalation der Konfliktbereitschaft und<br />
zur Erosion der Verhandlungsfähigkeit beigetragen haben. Der Verhandlungsspielraum<br />
des überörtlichen Träger der Sozialhilfe war<br />
durch nicht hinreichend präzise und nicht hinreichend flexible Vorgaben<br />
des zuständigen Ministeriums sehr knapp bemessen und die<br />
kommunalen Spitzenverbände haben auf der Basis des Minimalkonsenses<br />
der örtlichen Sozialhilfeträger in den Verhandlungen agiert.<br />
Unter dieser strukturellen Fehlentwicklung hat insbesondere das Ansehen<br />
des LASV in einem fachlich nicht begründeten Ausmaß gelitten.<br />
Anlage 5
Diakeknie<br />
Berlin-E3randenbu1gschlesische<br />
Oberlausitz<br />
Zu den Regelungen des Gesetzentwurfes im Einzelnen:<br />
§ 5 Abs, 3 Satz 1:<br />
Es wird um folgende Änderung gebeten:<br />
„..., soweit sie sich auf teilstationäre oder stationäre Einrichtungen<br />
beziehen oder Dienste mit einem eindeutig überregionalen Einzugsgebiet."<br />
Es ist erforderlich, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für den Abschluss<br />
von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen für<br />
Dienste mit einem überregionalen Einzugsbereich zuständig bleibt. Dadurch<br />
soll sichergestellt werden, dass nicht durch die Ausgestaltung dieser<br />
Vereinbarungen die Inanspruchnahme erschwert wird bzw. notwendige<br />
Vereinbarungen gar nicht erst zustande kommen. Dies betrifft insbesondere<br />
überregionale Dienste für Personen mit Hilfebedarf nach §§ 67 - 69<br />
SGB XII. Für diese Angebote liegt die Zuständigkeit seit 2007 beim überörtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe. Die Übertragung der Zuständigkeit auf die<br />
örtlichen Träger der Sozialhilfe wird aus Gründen der Subsidiarität begrüßt,<br />
allerdings mit Ausnahme der Zuständigkeit für die von Finanzierung<br />
der Dienste mit eindeutig überregionalem Angebot.<br />
§ 5 Abs. 2:<br />
Im Interesse einer landeseinheitlichen Ermittlung von Hilfebedarfen sowie<br />
Leistungsgewährung wird eine stärkere Profilierung des vorgesehenen<br />
Fachdienstes für erforderlich gehalten. Dies dient auch der Qualitätssicherung<br />
im Prozess der Leistungsgewährung insbesondere aus der Perspektive<br />
der Leistungsempfänger. Es wird daher vorgeschlagen folgende Ergänzung<br />
vorzunehmen:<br />
„5. Überprüfung des Hilfebedarfes und Festlegung bedarfsgerechter<br />
Hilfen im Einzelfall, wenn dieser zwischen dem örtlichen Träger<br />
der Sozialhilfe und dem Leistungsempfänger strittig ist, und <strong>Teil</strong>nahme<br />
an Fallkonferenzen nach Aufforderung durch den örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe oder den Leistungsempfänger in diesen Einzelfällen."<br />
§ 5 Abs. 4 Satz 1:<br />
Es wird mit Nachdruck dafür plädiert, in Satz 1 das Wort „kann" durch<br />
das Wort „hat" zu ersetzen.<br />
Sofern auf diese Weise Anreize zur Zusammenarbeit aller (!) örtlichen Sozialhilfeträger<br />
gesetzt werden sollen, empfiehlt es sich diese nicht dadurch<br />
Anlage
takc.teie iiig<br />
Berlin-<strong>Brandenburg</strong>schlesische<br />
Oberlausitz<br />
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Berlin-<strong>Brandenburg</strong>schlesische<br />
Obertausitz<br />
Es wird angeregt, zu Abs. 2 Nr. 4-6 und 10 die Verbände der Leistungserbringer<br />
durch folgende Ergänzung im Gesetzestext in die Arbeit des<br />
<strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises einzubinden:<br />
„Bei der Bearbeitung der Aufgaben gern. Abs. 2 Nr. 4-6 und 10 ist<br />
die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege stellvertretend<br />
für die Verbände der Leistungserbringer durch eine Person<br />
als Gast ohne Stimmrecht zu beteiligen und zu den Sitzungen des<br />
<strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises einzuladen."<br />
Dabei wird davon ausgegangen, dass die Aufgaben gern. Absatz 2 Nr. 4-6<br />
und 10 ohnehin eine Einbindung der Leistungserbringer erforderlich machen.<br />
Vor diesem Hintergrund wäre es wenig zielführend und eher konfliktträchtig,<br />
wenn zu diesen Themen zunächst eine Festlegung der Sozialhilfeträger<br />
erfolgt und später die Leistungserbringer einbezogen würden.<br />
Der vorstehende Regelungsvorschlag soll eine zügige, möglichst konfliktarme<br />
Verständigung befördern.<br />
§ 10 Abs. 2 Satz 2:<br />
Modellvorhaben sollten nicht ausschließlich mit der Zielsetzung der Senkung<br />
der Sozialhilfeausgaben möglich sein. Es wird folgende Anpassung<br />
dieser Regelung für notwendig erachtet:<br />
„Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen können auch<br />
Aufwendungen gehören, die eine Leistungsgewährung nach § 4<br />
ergänzen oder ersetzen sowie Aufwendungen für Modellvorhaben<br />
zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe nach § 97<br />
Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere sofern<br />
die Leistungen geeignet sind, die Sozialhilfeausgaben angemessen<br />
gu begrenzen oder die Versorgungsstrukturen weiterzuentwickeln."<br />
§ 13 Abs. 4:<br />
Es wird vorgeschlagen, folgenden Satz 2 einzufügen:<br />
„In dem Gutachten sind neben der allgemeinen kommunalen Finanzsituation<br />
insbesondere Besonderheiten der Fallzahlentwicklung<br />
und Abweichungen zu den prognostizierten Fallzahlen zu berücksichtigen."<br />
Damit soll die Aufmerksamkeit des Gutachters auf die besonderen kommunalen<br />
Finanzrisiken gelenkt werden.<br />
§ 14 Abs. 1 Satz 3:<br />
Die hier festgelegten Nachweisfristen scheinen sehr knapp bemessen. Es<br />
ist nicht zweckmäßig Konflikte aus der Abrechnung zwischen den örtlichen<br />
Trägern der Sozialhilfe und dem überörtlichen Träger dadurch zu beför-<br />
Anlage
itKOKrd re<br />
Berlin-<strong>Brandenburg</strong><br />
schlesische Oberlausitz<br />
2v:bi 4;.V_<br />
dern, dass im Gesetz Fristen festgelegt werden, die nur schwer einzuhalten<br />
sind.<br />
§ 14 Abs. 2:<br />
Es wird angeregt, in Ergänzung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 5 hier<br />
festzulegen, bis wann der Verwaltungsakt zu erlassen ist.<br />
„...1 und erlässt für das 1. Halbjahr einen diesbezüglichen Verwaltungsakt<br />
unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen<br />
bis zum 31. März des Folgejahres und für das gesamte Jahr<br />
bis zum 30. September des Folgejahres.<br />
Mit dieser Ergänzung wird die Finanz- und Rechtssicherheit für die örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe erhöht.<br />
Potsdam, den 13.09.2010 / Dn<br />
Anlage S-
-50-<br />
Stellungnahme des Landkreises Dalune-Spreewald<br />
EINGEGANGEN<br />
Lübben, den 07.09.2010<br />
50.4., Frau Rosansky<br />
Tel.: 1751<br />
Zuarbeit für<br />
Die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie<br />
-Ausfiihrungsgesetz zum SGB XII –<br />
Mittwoch, 15.09.2010, <strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />
- Fragenkatalog –<br />
Anlage<br />
Zu 1. – Halten Sie die Regelungen zur Finanzierung mit dem Ziel der Angleichung des<br />
prozentualen Anteils der Kommunen an den Gesamtkosten für geeignet, um das Urteil<br />
des Verfassungsgerichtes des Landes <strong>Brandenburg</strong> vom 15.12.2008 umzusetzen?<br />
Auf der Grundlage des Basisdatenkatalogs wurden von allen Landkreisen/kreisfreien Städte die<br />
Daten für alle Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege der Jahre 2008 und<br />
2009 erhoben, unabhängig von den Leistungsarten (ambulant, teilstationär, stationär).<br />
Hierbei wurde deutlich, dass es erhebliche Unterschiede bei den Landkreisen und kreisfreien<br />
Städten gibt, was wiederum Auswirkungen auf die Höhe des kommunalen Eigenanteils hat.<br />
Der im § 13 des Gesetzentwurfes dargestellte Angleichungsprozess, der den Abschluss von<br />
Zielvereinbarungen der Landkreise und kreisfreien Städte vorsieht, deren individueller<br />
kommunaler Anteil unter dem landesweit ermittelten Durchschnitt von 15 % liegt, mit dem Ziel<br />
des Ausbaus ambulanter Strukturen, ist aus meiner Sicht zunächst zu befürworten. Dennoch<br />
wurde bereits in der Diskussion zu den Entwürfen des AG-SGB XII auch immer wieder darauf<br />
hingewiesen, dass mit dem Ausbau ambulanter Strukturen nicht automatisch mit einem<br />
Rückgang der Fallzahlen im stationären Bereich gerechnet werden muss. Hier ist immer dem<br />
individuellen Hilfebedarf zu entsprechen!<br />
Für den LDS, mit einem berechneten Eigenanteil von 23,4 % (Datenbasis 2009), bedeutete die<br />
derzeitig angedachte Finanzierungsregelung eine Erstattung der tatsächlichen Kosten nur zu<br />
einem sehr geringen <strong>Teil</strong>. Damit wirkt sich die bisherige Herangehensweise im Landkreis,<br />
Umsetzung der Forderung des Gesetzes „ambulant vor stationär" von der finanziellen Seite her<br />
negativ aus.
-2-<br />
Anlage 4'<br />
Im Zuge der Angleichung des kommunalen Anteils könnte sich hier für den Landkreis eine<br />
positive Entwicklung ergeben.<br />
In den derzeit laufenden Budgetverhandlungen mit dem MASF hat sich jedoch gezeigt, dass<br />
sich die vorgeschlagene Erstattungssumme den tatsächlichen Ausgaben des Landkreises<br />
annähert (Budgevorschlag Land: 15.145.508 €1 Vorschlag des Landkreises auf der Basis<br />
des Nachtragshaushaltes 2010: 15.619.585 €). Eine abschließende Festlegung zum Budget<br />
gibt es jedoch noch nicht.<br />
Nicht nur für 2010 ist eine abschließende Festlegung der Budgets von haushaltstechnischer<br />
Bedeutung auch das Budget 20<strong>11</strong> sollte zeitnah mit der kommunalen Ebene verhandelt werden,<br />
um in der Haushaltsplanung mit konkreten Ansätzen arbeiten zu können.<br />
In diesem Zusammenhang sollte auch noch einmal über Fristen der Kostennachweise<br />
nachgedacht werden.<br />
Die im § 14 AG-SGB XII-E verankerte Regelung ist aus haushaltstechnischen Gründen nicht<br />
vertretbar. Darauf wurde bereits in den vorangegangenen Diskussionen hingewiesen.<br />
Begründet ist dies^^ im Abrechnungsmodus, der im Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII<br />
geregelt ist, und nach dem die Leistungserbringer jeweils zum 15. des Folgemonats abrechnen.<br />
Dies hat zur Folge, dass auch noch im Februar Rechnungen eingehen, die das vorangegangene<br />
Jahr betreffen. Die Leistungsträgerseite hat wiederum ihrerseits lt. Rahmenvertrag zwei Monate<br />
nach Zugang der Rechnungen für die Prüfung Zeit.<br />
Um dem Land die Daten vollständig und unter Beachtung der Plausibilität zu übergeben wird<br />
eine Fristsetzung bis zum 30. April des Folgejahres vorgeschlagen.<br />
Zu 2. –Ist der bürokratische Aufwand, der sich aus den Steuerungsinstrumenten ergibt,<br />
aus ihrer Sicht vertretbar?<br />
Die im Gesetzentwurf aufgenommenen Steuerungsinstrumente, <strong>Brandenburg</strong>er Kommission (§<br />
8 des Gesetzentwurfes) und der <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis (§ 9 des Gesetzentwurfes)<br />
stellen keine grundlegende Neuerung dar. Mit der Kommunalisierung der Eingliederungshilfe<br />
sind ähnliche Steuerungsinstrumente installiert worden (Steuerungsgruppe/<strong>Brandenburg</strong>er<br />
Ausschuss). Auch die Aufgaben dieser beiden Steuerungsinstrumente unterscheiden sich<br />
unwesentlich vom bisherigen Aufgabenkreis.<br />
Zu 3. – Halten Sie die Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission<br />
beim LASV für sachgerecht?<br />
In den drei Jahren des Bestehens der Serviceeinheit, als zentrale Stelle der örtlichen Träger der<br />
Sozialhilfe/Dienstleister im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit, in Forst sind die in § 8<br />
des Gesetzesentwurfes genannten Aufgaben weitestgehend durch die Serviceeinheit<br />
wahrgenommen bzw. für die bestehenden Steuerungsinstrumente in Abstimmung auf<br />
kommunaler Ebene erarbeitet worden. Dies trifft insbesondere für das gesamt Vertragswesen<br />
zu.<br />
Daher sollte die Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission dort<br />
erfolgen, hier wird dem Vorschlag des Landkreistages gefolgt, wo die Aufgaben des<br />
Vertragswesens wahrgenommen werden (s. § 5 Abs. 4 Gesetzesentwurf/Stellungnahme LKT).<br />
-3-
Zu 4. – Könnten sich Probleme daraus ergeben, dass die Ziele des Gesetzes nicht im<br />
gleichen Wortlaut, wie das Bundesrecht es vorsieht, im § 1 aufgeführt sind?<br />
Anlage 6<br />
Aus meiner Sicht entstehen durch die unterschiedlichen Formulierungen Bundesrecht/AG-SGB<br />
XII keine Probleme.<br />
Beide Formulierungen sind meines Erachtens inhaltlich gleich, da es in beiden Gesetzen um den<br />
individuellen Hilfebedarf und dessen Befriedigung durch die notwendigen Maßnahmen<br />
(ambulant, teilstationär, stationär) geht. Dabei ist in beiden Gesetzen die Selbstbestimmtheit in<br />
Bezug auf die jeweiligen LeistungenlMaßnahmen und deren Förderung vordergründig (§ 1 Satz<br />
2 SGB XII/ §1 Nr. 1.13. AG-SGB XII).<br />
Auch in Bezug auf die einheitliche Rechtsanwendung ist, wie auch vom Landkreistag<br />
ausgeführt, der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung zu berücksichtigen.<br />
Zu 5. – Welche Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung durch den<br />
Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Land <strong>Brandenburg</strong> sind<br />
sinnvoll und notwendig in Anbetracht der zu erwartenden Entwicklung im Bereich der<br />
Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege?<br />
Für den Landkreis kann gesagt werden, dass sich als ein wesentliches Steuerungselement die<br />
„Fallkonferenz" bewährt hat. Hier besteht die Möglichkeit, durch Anhörung des Hilfesuchenden<br />
und ggf. seines gerichtlich bestellten Betreuers die Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf<br />
die Maßnahme zu hören und mit dem, im Rahmen der Erstellung des Gesamtplanes nach § 58<br />
SGB XII, ermittelten individuellen Hilfebedarf mit dem Betroffenen selbst zu besprechen.<br />
Hierbei wird der Berücksichtigung des Grundsatzes „ambulant vor stationär" besondere<br />
Bedeutung beigemessen (s. a. Frage Nr. 1 – daraus entstehendes Problem für den Landkreis<br />
hinsichtlich der Finanzierung durch das Land 1).<br />
Inwieweit hier eine Unterstützung mittels eines Fachdienstes (§ 5 Abs. 2 Gesetzesentwurf)<br />
steuernd auf die Ausgabenentwicklung sinnvoll ist, kann ich nicht abschließend einschätzen.<br />
Aus der Erfahrung der Tätigkeit des Sozialpädagogisch-medizinischen Dienstes (SpmD), der<br />
vor der Kommunalisierung beim LASV eingerichtet wurde und weitestgehend die gleichen<br />
Aufgaben wie der angedachte Fachdienst wahrgenommen hat, kann ich sagen, dass<br />
insbesondere bei der Entscheidungsfindung zu einer, aus Sicht des örtlichen Trägers der<br />
Sozialhilfe notwendigen stationären Maßnahme häufig eine andere Auffassung durch den<br />
SpmD vertreten wurde, mit entsprechenden finanziellen Auswirkungen bei der Kostenerstattung<br />
(Empfehlung SpmD – ambulante Maßnahme, Entscheidung LK – stationäre Betreuung =<br />
Streitigkeiten bei Kostenerstattung).
Anlage 6'<br />
Den Bereich der Hilfe zur Pflege betreffend wird eingeschätzt, dass aufgrund der sich<br />
weiterentwickelnden Wohnangebote für Menschen mit einem pflegerischen Bedarf und im<br />
stationären Bereich, unter Beachtung der sich mit dem Wohn- und Betreuungsgesetz (alt:<br />
Heimgesetz) ergebenden Möglichkeiten, perspektivisch Veränderungen ergeben werden, die<br />
jedoch durch den Sozialhilfeträger nicht steuerbar sind. Der pflegerische Bedarf wird nach wie<br />
vor durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse ermittelt. Wer und ob ambulant in der<br />
eigenen Häuslichkeit oder in einer stationären Einrichtung die Hilfe erbracht wird, ist dem<br />
Wunsch- und Wahlrecht der Hilfesuchenden überlassen.<br />
Hier wäre aus meiner Sicht in der Beratungstätigkeit der Pflegestützpunkte der Ansatz zu<br />
suchen, Einfluss zu nehmen.<br />
Zu 6. — Wie wird aus fachlicher Sicht die Vorhaltung der Beratungsmöglichkeit der<br />
örtlichen Träger der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
insbesondere bei der Einschätzung des Hilfebedarfs in besonderen Einzelfällen<br />
eingeschätzt?<br />
Wie bereits unter 5. ausgeführt, hat sich im Landkreis das Instrument der Fallkonferenz<br />
bewährt.<br />
Auch in besonderen Einzelfällen hinsichtlich der Einschätzung des Hilfebedarfes konnten<br />
diese, ohne ein zentrales Beratungsangebot, einer entsprechenden Klärung zugeführt werden.<br />
Die erfolgt insbesondere im fachlichen Austausch mit dem örtlichen Gesundheitsamt bzw. im<br />
Rahmen der Zusammenarbeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe.<br />
Da das Amt mit entsprechenden Fachkräften (erfahrene Sozialarbeiter) ausgestattet ist und der<br />
genannte Austausch erfolgt, ist es bisher zu keinen Problemen in der Hilfebedarfsermittlung<br />
gekommen. Somit wird ein darüber hinausgehender Beratungsbedarf als gering eingeschätzt. Im<br />
Einzelfall könnte auf Anfrage des ratsuchenden örtlichen Trägers der Sozialhilfe der Fachdienst<br />
beratend tätig werden.<br />
Zu 7. — Welche Anforderungen sind aus fachlicher Sicht an die Umsetzung der Aufgaben<br />
nach § 5 Abs. 2 AG-SGB XII im Hinblick auf die Unterstützung der örtlichen Träger der<br />
Sozialhilfe (Fachdienst) zu stellen?<br />
S. Nr. 6<br />
Zu 8. — Besteht aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit eines ambulanten<br />
Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII?<br />
Das Thema Notwendigkeit eines ambulanten Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII ist in der<br />
Vergangenheit wiederholt diskutiert und immer wieder verworfen worden.<br />
Aus meiner Sicht wäre ein Rahmenvertrag für die ambulanten Leistungen der<br />
Eingliederungshilfe hilfreich, um zum einen eine einheitliche Definition der Begriffe, z.B.<br />
ambulant Betreutes Wohnen, zu erreichen und zum anderen bestimmte Rahmenbedingungen für<br />
alle örtlichen Sozialhilfeträger zu schaffen.
Anlage<br />
Der LDS hat beispielsweise Qualitätsstandards für das ambulant Betreute Wohnen, unter<br />
Einbeziehung der Leistungsanbieter auf Kreisebene, erarbeitet, die sowohl die personellen als<br />
auch die sächlichen Voraussetzungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 ff SGB XII<br />
festschreiben. Darüber hinaus werden darin auch Aussagen zur Zusammensetzung einer<br />
Fachleistungsstunde getroffen.<br />
Diese Standards waren dann wiederum die Grundlage für einheitlich Kostensätze für eine<br />
Fachleistungsstunde für alle Leistungsanbieter ambulant betreuter Wohnformen.<br />
Aufgrund der kreisübergreifenden Tätigkeit einiger Leistungsanbieter haben sich auch für<br />
andere Landkreise/kreisfreie Städte diese Instrumente bereits bewährt und fanden Anwendung.<br />
Unter Beachtung der Zielstellung des Gesetzes (§1 AG-SGB XII-E) ist es m.E. zwingend<br />
erforderlich auch für den ambulanten Bereich Rahmenbedingungen festzuschreiben.<br />
Zu 9. – Welche Erfahrungen haben Sie bis zum 31.12.2006 mit der Ansiedlung der<br />
Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission beim LASV sammeln können?<br />
– s. Nr. 3 -<br />
Rosansky
Stadtverwaltung Cottbus • Postfach 101235 • 03012 Cottbus<br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales<br />
Frauen und Familie<br />
Vorsitzende<br />
Frau Birgit Wöllert<br />
Am Havelblick 8<br />
14473 Potsdam<br />
EINGEGANGEN<br />
Erledigt<br />
Öffentliche Anhörung zum AG SGB XII am 15.09.2010<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie<br />
Sehr geehrte Frau Wöllert,<br />
1 3. SEP. 2019<br />
2.4o<br />
gern komme ich Ihrer Bitte nach und informiere Sie zur Vorbereitung auf die o.<br />
g. Anhörung vorab über die Kernaussagen der Stadt Cottbus zum Entwurf des<br />
Ausführungsgesetztes zum SGB Xll.<br />
Vorbemerkung:<br />
Seit über einem Jahr begleiten wir gemeinsam mit weiteren Partnern der<br />
kommunalen Familie das Bemühen des MASF zur Ausgestaltung des nun vorliegenden<br />
Entwurfes. Nicht alle Anregungen wurden berücksichtigt. In den<br />
Entwurf sind aber zahlreiche Elemente kommunaler Erfahrungen vor allem<br />
aus dem Zeitraum seit 2007 eingeflossen.<br />
Wir erkennen das Bemühen des zuständigen Ministeriums an, ein Ausführungsgesetz<br />
darzustellen, dass sowohl die Vorgaben aus dem Urteil des Verfassungsgerichtes<br />
vom Dezember 2008 als auch die differenzierten Belange<br />
der <strong>Brandenburg</strong>er Kommunen berücksichtigen.<br />
In den gemeinsamen Beratungen mit dem MASF wurde oftmals deutlich, dass<br />
die Fallzahlenentvvicklung für das Land nur als Kostenthema interessierte, für<br />
die Kommunen diese aber konkrete Hilfe- und damit Finanzierungsverpflichtungen<br />
bedeuteten, weil dahinter Menschen mit konkretem Hilfebedarf stehen.<br />
Anlage 7-<br />
STADT COTTBUS<br />
CI-IdEBUZ<br />
DER OBERBÜRGERMEISTER<br />
w1AA' AotLA<br />
Datum<br />
13.09.2010<br />
Geschäftsbereich<br />
Jugend, Kultur, Soziales<br />
Neumarkt 5<br />
03046 Cottbus<br />
Zeichen Ihres Schreibens<br />
Sprechzeiten<br />
Termin<br />
nach Vereinbarung<br />
Ansprechpartner/-in<br />
Herr Weiße<br />
Zimmer<br />
<strong>11</strong>2<br />
Mein Zeichen<br />
Telefon<br />
0355 612-2400<br />
Fax<br />
0355 612-2403<br />
E-Mail<br />
berndt.weisse@neumarkt.cottbus.<br />
de<br />
Stadtverwaltung Cottbus<br />
Neumarkt 5<br />
03046 Cottbus<br />
Konto der Stadtkasse<br />
Sparkasse Spree-Neiße<br />
Inlandszahlungsverkehr<br />
Kto.Nr.: 330 200 00 21<br />
BLZ: 180 500 00<br />
Auslandsverkehr<br />
IBAN:<br />
DE06 1805 0000 3302 0000 21<br />
BIC: WELADED1CBN<br />
www.cotibus.de
- 2 - Anlage -77-<br />
Die Anwendung von formalen Budgets kann deshalb eine tatsächliche Situation vor Ort nur<br />
bedingt abbilden.<br />
Ob bei Anwendung des noch zu beschließenden Gesetzes die Vorgaben des genannten Urteils<br />
hinsichtlich einer strikten Konnexität erfüllt werden, bleibt abzuwarten und wird von den<br />
Kommunen mit großer Aufmerksamkeit begleitet.<br />
Halten Sie die Regelungen zur Finanzierung mit dem Ziel der Angleichung des prozentualen<br />
Anteils der Kommunen an den Gesamtkosten für geeignet, um das Urteil des Verfassungsgerichtes<br />
des Landes <strong>Brandenburg</strong> vom 15,12.2008 umzusetzen?<br />
Bisher war die ambulante Zuständigkeit allein in der Hand der Kommunen. Der Ansatz im Gesetzentwurf,<br />
die Unterscheidung von stationär, teilstationär und ambulant aufzuheben und insgesamt<br />
pauschal zu finanzieren ist zunächst ein akzeptabler Versuch.<br />
Jedoch vermissen wir einerseits tatsächliche Anreize im Gesetz, die die prozentuale Angleichung<br />
der ambulanten Leistungen an den Landesdurchschnitt motivieren sollen. Andererseits ist die<br />
Frage nicht beantwortet, ob der Ansatz der Vereinheitlichung von ambulanten und niedrigschwelligen<br />
Angeboten tatsächlich ein sinnvolles Ziel ist.<br />
Auf beiden Seiten wird Vertrauen und Geduld vonnöten sein, um eine bedarfsgerechte Finanzierung<br />
des Systems in den nächsten Jahren zu sichern.<br />
2. Ist der bürokratische Aufwand, der sich aus den Steuerungsinstrumenten ergibt, aus Ihrer<br />
Sicht vertretbar?<br />
Mit den im Gesetz beschriebenen Steuerungselementen wird kein zusätzlicher bürokratischer<br />
Aufwand erzeugt. Sorgen macht uns eher die Tatsache, dass durch das Land im LASV eine zusätzliche<br />
Controlling-Ebene (eigene Datenbank) eingeführt werden soll. Das Leistungsvermögen<br />
und die Souveränität der Service-Einheit sind von allen Seiten – auch vom MASF – anerkannt.<br />
Es liegen dort alle steuerungsrelevanten Daten vor. Diese sind vom Land auch nutzbar. Zur<br />
Wahrnehmung der finanziellen Gesamtverantwortung des Landes braucht es diese treuere und<br />
neue Schnittstellen produzierende Dopplung nicht. Es braucht lediglich eine verlässliche Zusammenarbeit<br />
aller Seiten auf gleicher Augenhöhe.<br />
3. Halten Sie die Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission beim<br />
LASV für sachgerecht?<br />
Nein, dafür gibt es keinen Grund mehr. Seit 2007 arbeiten die Kommunen mit den Einrichtungen<br />
und Diensten landesweit im Rahmen des <strong>Brandenburg</strong>er Ausschusses sehr gut zusammen. Hier<br />
ist die Geschäftsstelle an der Service-Einheit angesiedelt, also dort wo die Datenbank liegt.<br />
Wenn das Land gemäß § 5 Abs. 4 durch Rechtsverordnung Aufgaben an die Kommunen überträgt<br />
spricht nichts dagegen, die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission an der Service-Einheit anzusiedeln<br />
und in den bisherigen Strukturen – erweitert um die Mitarbeit des Landes und um den aktualisierten<br />
Aufgabenkatalog – zu belassen.<br />
Wird die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission dennoch am LASV angesiedelt, darf den Kommunen in der<br />
Zusammenarbeit dadurch kein Nachteil und für alle Beteiligten keine neue Bürokratie entstehen.<br />
4. Könnten sich Probleme daraus ergeben, dass die Ziele des Gesetzes nicht im gleichen<br />
Wortlaut, wie das Bundesrecht es vorsieht, im § 1 aufgeführt sind?<br />
Es wird auf die abgestimmte Meinungsäußerung des Städte- und Gemeindebundes verwiesen.<br />
5. Welche Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung durch die Sozialhilfeträger<br />
unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Land <strong>Brandenburg</strong> sind sinnvoll und notwendig<br />
in Anbetracht der zu erwartenden Entwicklungen im Bereich der Eingliederungshilfe<br />
und der Hilfe zur Pflege?<br />
3
- 3 - Anlage<br />
Die Steuerung der Ausgabenentwicklung kann nicht die höchste Priorität haben. Vorrang hat die<br />
Versorgung von Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind. Diese Leistungen sind einzelfallbezogen<br />
und haben einen individuellen Charakter. Dafür sind Instrumente erforderlich, die das Vertragswesen<br />
steuern. Darüber erfolgt dann die Steuerung der Ausgaben.<br />
Alternativlos erfolgreich bezüglich Kontinuität, Verlässlichkeit und Effizienz arbeitet seit 2007 die<br />
Service-Einheit im Spree-Neiße-Kreis auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages<br />
zwischen 17 Gebietskörperschaften. Diese hat – was das Land in all den Jahren vorher nicht<br />
vermochte – Entgelte in hoher Qualität und Transparenz ermöglicht.<br />
Wie wird aus fachlicher Sicht die Vorhaltung der Beratungsmöglichkeiten der örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe insbesondere bei der<br />
Einschätzung des Hilfebedarfs in besonderen Einzelfällen eingeschätzt?<br />
Bisher wurden konkrete Fragen zu Einzelfällen i. 5, einer einheitlichen Herangehensweise im<br />
Facharbeitskreis beraten. Die Vorhaltung einer Beratungsmöglichkeit durch den überörtlichen<br />
Träger ist jedoch unschädlich.<br />
7. Welche Anforderungen sind aus fachlicher Sicht an die Umsetzung der Aufgaben nach §<br />
5 Absatz 2 AG-SGB XII im Hinblick auf die Unterstützung der örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
(Fachdienst) zu stellen?<br />
Siehe Frage 6.<br />
Wenn der Facharbeitskreis in seiner Arbeitsfähigkeit bestehen bleiben kann und ergänzt durch<br />
die Mitwirkung des überörtlichen Trägers als „Fachdienst" weiter arbeitet, ist die Vorhaltung einer<br />
zusätzlichen Beratung entbehrlich.<br />
Besteht aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit eines ambulanten Rahmenvertrages nach<br />
§ 79 SGB XII?<br />
Ja. Die Stadt Cottbus hat bereits 2008 begonnen einen ambulanten Rahmenvertrag regional zu<br />
verhandeln. Seit dem bekannt ist, dass das Land das AG SGB XII neu ausgestaltet ruhen jedoch<br />
die Verhandlungen.<br />
Welche Erfahrungen haben Sie bis zum 31.12.2008 mit der Ansiedlung der Geschäftsstelle<br />
für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission beim LASV sammeln können?<br />
S. Frage 3.<br />
Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten, weil damals andere Rahmenbedingungen existierten<br />
(das LASV hat das Vertragswesen verwaltet).<br />
Die Wahrnehmung aller Beteiligten jeweils auf der Leistungsgeber- und –nehmerseite bestätigen<br />
übereinstimmend die effektive Arbeit des jetzt tätigen <strong>Brandenburg</strong>er Ausschusses.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
im Auftrag<br />
Berndt Weiße<br />
Dezernent
Stopharms-Stil lung 1 Albertinenstraße 29 l 13086 Berlin<br />
<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen<br />
EANGEGANGEN<br />
1 4. SEP. NW<br />
Iq5-- 2-41<br />
Anlage
und die Abstimmung von landesweiten Grundsätzen wird aus Trägersicht für äußerst<br />
wichtig gehalten.<br />
Die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission (§ 8 AG-SGB XII-E), in der Inhalte zum Rahmenvertrag<br />
nach § 79 SGB XII abgestimmt werden, existierte bereits vor dem<br />
01.01.2007 und ist zu keinem Zeitpunkt abgeschafft worden. Seit 01.01.2007 hat<br />
der <strong>Brandenburg</strong>er Ausschuss für die Zuständigkeiten der örtlichen Sozialhilfeträger<br />
diese Funktion übernommen. Mit der gesetzlichen Etablierung der <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Kommission und der im Gesetzesentwurf benannten Aufgaben und Zusammensetzung<br />
übernimmt diese zukünftig die Aufgaben des <strong>Brandenburg</strong>er Ausschusses,<br />
ohne dass sich auf Seiten der Verbände der Leistungsanbieter etwas ändern muss.<br />
Dass das Land mit zwei Mitgliedern vertreten ist, erscheint aus Trägersicht sachgerecht,<br />
da der überörtliche Sozialhilfeträger Rahmenvertragspartner nach § 79 SGB<br />
XII ist und das Land die überwiegende Finanzverantwortung trägt.<br />
Kostennachweise und ein Prüfverfahren (§ 14 AG-SGB XII-E) erscheinen wegen<br />
der überwiegenden Finanzverantwortung des Landes aus Trägersicht gerechtfertigt.<br />
3. Halten Sie die Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er<br />
Kommission beim LASV für sachgerecht?<br />
Das LASV als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 2 Absatz 2 AG-SGB XII-E) ist<br />
Rahmenvertragspartner nach § 79 SGB XII. Damit erscheint eine Ansiedlung der<br />
Geschäftsstelle der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission als Gremium zur Abstimmung von<br />
Inhalten des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII sachgerecht.<br />
5. Welche Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung durch die<br />
Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Land <strong>Brandenburg</strong><br />
sind sinnvoll und notwendig in Anbetracht der zu erwartenden Entwicklungen<br />
im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege?<br />
An oberster Stelle steht aus Trägersicht die Notwendigkeit der Formulierung eines<br />
sozialpolitischen Gesamtkonzeptes des Landes gemeinsam mit den Kommunen mit<br />
dem Ziel einer Vernetzung vorhandener Leistungen (z.B. Jugendhilfe, Sozialhilfe,<br />
Bildung)<br />
Folgende Steuerungsinstrumente sollten aus den gesammelten Erfahrungen im<br />
Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen generell bzw.<br />
verstärkt genutzt werden:<br />
• Verbindliche Anwendung und Weiterentwicklung des gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Gesamtplanverfahrens nach § 58 SGB XII<br />
® Weiterentwicklung der Hilfebedarfserfassungsinstrumente unter Berücksichtigung<br />
des ICF und der Behindertenkonvention der Vereinten Nationen<br />
• Verbindliche Einführung von Förderplanverfahren bei den Leistungsanbietern<br />
mit Zielbestimmung und Zielkontrolle<br />
Finanzierung von Modellprojekten insbesondere im Hinblick auf<br />
Seite 2 von 4<br />
Anlage e<br />
STEPHANUS<br />
STIFTUNG
▪ wirkungsvolle, nachhaltige und realistische Umsteuerungsmöglichkeiten von<br />
stationären hin zu ambulanten Leistungsangeboten, z.B. durch die Ermöglichung<br />
von Trägerbudgets mit Zielvereinbarung und einer beschriebenen Ergebnisqualität<br />
(dadurch Ermöglichung einer Flexibilität bei Standards),<br />
• nachhaltige Modelle zur Ermöglichung eines „weichen" Übergangs von geeigneten<br />
Beschäftigten aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,<br />
• Erprobung neuer Leistungs- und Finanzierungsformen z.B. Modularisierung<br />
auch für stationäre Leistungsangebote<br />
6. Wie wird aus fachlicher Sicht die Vorhaltung der Beratungsmöglichkeiten<br />
der örtlichen Träger der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger der<br />
Sozialhilfe insbesondere bei der Einschätzung des Hilfebedarfs in besonderen<br />
Einzelfällen eingeschätzt?<br />
Ein Fachdienst des überörtlichen Sozialhilfeträgers als neutrale, d.h. am Prozess<br />
der Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht beteiligte Stelle wird aus<br />
fachlicher Sicht eines Trägers als sinnvoll und wichtig eingeschätzt.<br />
Dabei handelt es sich bei einem <strong>Teil</strong> der Aufgaben (z.B. bei der Einschätzung des<br />
Hilfebedarfs in besonderen Einzelfällen) um eine Dienstleistung und damit Unterstützung<br />
der örtlichen Sozialhilfeträger, wenn ein solcher Bedarf besteht.<br />
Aus den Erfahrungen mit dem SPMD zeigte sich, dass insbesondere in schwierigen<br />
Einzelfällen aufgrund besonderer und komplexer Behinderungen eine derartige Beratungsinstanz,<br />
die einen überregionalen und damit landesweiten Überblick hatte<br />
und im Austausch mit anderen Bundesländern zu ähnlichen Fragestellungen stand,<br />
hilfreich war, um für diese Menschen geeignete Leistungsangebote zu finden.<br />
Die Vorteile sind:<br />
• gebündelte Fachkompetenzen<br />
• landesweiter Überblick zu den Entwicklungen, insbesondere bei sich neu abzeichnenden<br />
Bedarfen (Menschen mit den Rahmen der allgemeinen Leistungsbedingen<br />
in <strong>Brandenburg</strong> sprengenden Auswirkungen ihrer Behinderung)<br />
• Sicherstellung eines einheitlichen Maßstabes bei der Beurteilung von Einzelfragen<br />
• Gewährleistung eines fachlichen Austauschs mit anderen Bundesländern im<br />
Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,<br />
dadurch Akquirierung von Fachwissen zu besonderen Bedarfen<br />
7. Welche Anforderungen sind aus fachlicher Sicht an die Umsetzung der<br />
Aufgaben nach § 5 Absatz 2 AG-SGB XII im Hinblick auf die Unterstützung der<br />
örtlichen Träger der Sozialhilfe (Fachdienst) zu stellen?<br />
Personelle und fachliche Anforderungen an einen solchen Fachdienst sind aus Trägersicht<br />
insbesondere:<br />
Seile 3 von 4<br />
Anlage 8<br />
STEPHANUS<br />
STIFTUNG
• Multiprofessionelles Team (sozial- und rehabilitationspädagogische, pflegerische,<br />
medizinische und juristische Kompetenz), z.B. durch Einkauf von externem<br />
Sachverstand zu konkreten Fragestellungen<br />
• Unabhängigkeit ggü. Leistungsanbietern und Leistungsträgern<br />
• hohe Kommunikationskompetenz<br />
8. Besteht aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit eines ambulanten Rahmenvertrages<br />
nach § 79 SGB XI1?<br />
Ein ambulanter Rahmenvertrag ist zur Sicherstellung ähnlicher Lebensbedingungen<br />
für Menschen mit Behinderungen im Land <strong>Brandenburg</strong> aus Trägersicht zwingend<br />
geboten. Die Betreuungsqualität und -intensität darf nicht vom Wohnort abhängig<br />
sein.<br />
Das Vergütungsniveau von Fachleistungsstunden für gleiche Leistungen, die die<br />
Stephanus-Stiftung erbringt, liegt im Land <strong>Brandenburg</strong> von 29 € bis 37 € je Fachleistungsstunde.<br />
Die Kalkulationsgrundlagen, insbesondere die Anerkennung von indirekten Zeiten<br />
(z.B. Zeiten für Dokumentation, Teamsitzungen, notwendige Fahrtzeiten insbesondere<br />
im ländlichen Raum etc.) sind innerhalb der Kommunen, in denen die Stephanus-Stiftung<br />
tätig ist, nicht vergleichbar. So reicht der Anteil der vereinbarungsfähigen<br />
Zeiten indirekter Betreuungszeit von 5 % bis 33 % der Fachleistungsstunde.<br />
Eine Fachleistungsstunde wird mal mit 60, mal mit 80 Minuten kalkuliert.<br />
Der Umfang von bewilligten Fachleistungsstunden beträgt im Land <strong>Brandenburg</strong> in<br />
den ambulanten Betreuungsdiensten der Stephanus-Stiftung von 4.hlWoche bis maximal<br />
20 h/Woche. Die Begrenzung erschwert insbesondere den Übergang von<br />
Menschen aus stationären Einrichtungen (Rund–um-die Uhr-Betreuung) in die eigene<br />
Häuslichkeit (z.B. 5 h/Woche für 6 Monate, danach 4 h/Woche), da der Stundenumfang<br />
für die an sich mögliche ambulante Betreuung zu gering ist. Die Folge ist<br />
dann ein Verbleiben in der Einrichtung.<br />
Die aufgezeigten Unterschiede sind bei einer ähnlichen Klientel mit ähnlichem Hilfebedarf<br />
nicht zu rechtfertigen. Aus diesen Gründen ist aus Trägersicht ein ambulanter<br />
Rahmenvertrag, der verbindliche Rahmenbedingungen für die ambulante Betreuung<br />
im Land enthält, zwingend notwendig.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
itr*W-.Ä/fAl<br />
Heiner Holland<br />
Fachbereichsleiter Wohnen<br />
Seite 4 von 4<br />
Anlage<br />
STEPHANUS<br />
STIFTUNG