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Landtag Brandenburg P-AASFF 5/11-1 Protokoll - Teil 1

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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1<br />

5. Wahlperiode<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie<br />

<strong>Protokoll</strong> - <strong>Teil</strong> 1<br />

<strong>11</strong>. Sitzung (öffentlich)<br />

15. September 2010<br />

Potsdam - Haus des <strong>Landtag</strong>es<br />

09.00 Uhr bis <strong>11</strong>.20 Uhr<br />

Vorsitz: Birgit Wöllert (DIE LINKE)<br />

<strong>Protokoll</strong>: Stenografischer Dienst<br />

Anwesende Ausschussmitglieder: stellvertretend Elisabeth Alter (SPD)<br />

Detlef Baer (SPD)<br />

Dr. Andreas Bernig (DIE LINKE)<br />

stellvertretend Beate Blechinger (CDU)<br />

Helga Böhnisch (DIE LINKE)<br />

Andreas Büttner (FDP)<br />

Sylvia Lehmann (SPD)<br />

Ursula Nonnemacher (GRÜNE/B90)<br />

Roswitha Schier (CDU)<br />

Birgit Wöllert (DIE LINKE)<br />

Datum der Ausgabe: 30.09.2010


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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

Tagesordnung:<br />

<strong>Teil</strong> 1 (öffentlich - stenografischer Dienst)<br />

1. Anhörung zum Gesetz zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum<br />

Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzentwurf der Landesregierung<br />

(Drucksache 5/1843, 2. Neudruck)<br />

<strong>Teil</strong> 2 (öffentlich - stenografischer Dienst)<br />

2. Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) <strong>Brandenburg</strong> GmbH - Information<br />

des Ministers für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie über die aktuellen<br />

Entwicklungen<br />

3. Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) <strong>Brandenburg</strong> GmbH - Information<br />

des Aufsichtsratsvorsitzenden der LASA <strong>Brandenburg</strong> GmbH, Prof. Dr.<br />

Schroeder, über die aktuellen Entwicklungen i. V. m. Vorstellung des neuen<br />

Geschäftsführers, Herrn Dr. Veit-Stephan Zweynert<br />

4. Verschiedenes<br />

4.1 Anliegen der Ausschussmitglieder<br />

4.2 Wichtiger Schriftwechsel/Ereignisse seit letzter Ausschusssitzung<br />

4.3 Vorbereitung der nächsten Ausschusssitzung


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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

Festlegungen:<br />

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie wird in seiner 12. Sitzung am<br />

29. September 2010 seine Beschlussempfehlung mit Bericht zum Gesetz zur Neuregelung<br />

des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzentwurf<br />

der Landesregierung (Drucksache 5/1843, 2. Neudruck) erarbeiten. Änderungsanträge<br />

der Fraktionen sollen bis zum 27. September 2010, 14 Uhr beim Ausschussdienst<br />

(Eingang des Originals) eingereicht werden.<br />

Aus der Beratung:<br />

Vorsitzende Abgeordnete Wöllert (DIE LINKE):<br />

Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! Ich begrüße Sie recht herzlich zu unserer<br />

<strong>11</strong>. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie. Ich begrüße<br />

den Minister des zuständigen Ministeriums.<br />

Ihnen ist die Einladung für die heutige Tagesordnung zugegangen. Meine Frage ist:<br />

Gibt es Bemerkungen oder Änderungswünsche zur Tagesordnung? - Wenn das nicht<br />

der Fall ist, stimmen wir über die Tagesordnung ab. Wer mit ihr einverstanden ist,<br />

den bitte ich um das Handzeichen. - Ich sehe Einstimmigkeit.<br />

Dann können wir zur Bestätigung des <strong>Protokoll</strong>s der 10. Sitzung - <strong>Teil</strong> 1 bis 3 - übergehen.<br />

Der <strong>Protokoll</strong>entwurf ist Ihnen per E-Mail zugegangen. Gibt es dazu Änderungsanträge<br />

oder Einwendungen? - Ich sehe, auch das ist nicht der Fall. Dann können<br />

wir auch über diesen <strong>Protokoll</strong>entwurf abstimmen. Wer damit einverstanden ist,<br />

den bitte ich um das Handzeichen. - Auch hier sehe ich Einstimmigkeit. - Ich danke<br />

Ihnen. Damit kann Ihnen das <strong>Protokoll</strong> schriftlich zugestellt werden.<br />

Ich möchte Sie noch über einen organisatorischen Hinweis informieren: Mit der Anwesenheitsliste<br />

geht Ihnen eine E-Mail-Liste zu. Ich bitte Sie, darin gegebenenfalls<br />

Änderungen zu vermerken, damit die <strong>Landtag</strong>sverwaltung weiter damit arbeiten<br />

kann.<br />

Somit können wir in die Tagesordnung eintreten, und ich komme zum TOP 1:


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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

Zu TOP 1: Anhörung zum Gesetz zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes<br />

zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzentwurf der Landesregierung<br />

(Drucksache 5/1843, 2. Neudruck)<br />

Ich begrüße recht herzlich folgende Gäste: Frau Schlüter vom Landkreistag <strong>Brandenburg</strong>,<br />

Frau Gordes vom Städte- und Gemeindebund, Herrn Dane und Frau Fograscher<br />

von der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und dem Diakonischen<br />

Werk, Herrn Saß vom Landkreis Dahme-Spreewald, Herrn Amsel vom<br />

Landkreis Märkisch-Oderland und Herrn Weiße aus der kreisfreien Stadt Cottbus.<br />

Herr Holland von der Stephanus-Stiftung Berlin musste sich wegen einer Erkrankung<br />

kurzfristig entschuldigen.<br />

Ich freue mich, dass wir heute diese Anhörung durchführen können. Vor dem Hintergrund<br />

des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes <strong>Brandenburg</strong> wurden wir<br />

dazu aufgefordert, eine Gesetzgebung zu verabschieden. In diesem Prozess befinden<br />

wir uns. Die Anhörung wird dazu beitragen, das Ausführungsgesetz in diesem<br />

Jahr auf einen guten Weg zu bringen.<br />

Ich würde vorschlagen, in zwei Blöcken zu verfahren und danach jeweils eine Fragerunde<br />

einzuleiten. Ich schlage vor, zuerst den Block Landkreistag, Städte- und Gemeindebund,<br />

LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und Diakonisches<br />

Werk sowie im zweiten Block die Landkreise und die kreisfreie Stadt zu behandeln.<br />

Gibt es Einverständnis? - Ich sehe keine gegenteiligen Meinungen. Dann<br />

können wir so verfahren.<br />

Frau Schlüter, Sie haben als Erste das Wort.<br />

Frau Schlüter (Landkreistag <strong>Brandenburg</strong>):<br />

Wir befinden uns derzeit am Ende eines etwa 10-jährigen Diskussionsprozesses<br />

über die Ausgestaltung der Eingliederungshilfe. In diesem Zeitraum hat das Landesverfassungsgericht<br />

drei Entscheidungen zu dieser Thematik gefällt, die im Ergebnis<br />

aus kommunaler Sicht durchaus positive Ergebnisse gezeigt haben. Wir sind am<br />

Ende eines einjährigen sehr intensiven inhaltlichen Diskussionsprozesses mit dem<br />

zuständigen Fachministerium. Ihnen liegt mit dem Gesetzentwurf ein Ergebnis vor,<br />

das sich in wesentlichen <strong>Teil</strong>en durchaus sehen lassen kann. Das Ergebnis, das uns<br />

jetzt vorliegt, hätte sich so sicherlich nicht gezeigt, wenn nicht seit 2007 die Landkreise<br />

und kreisfreien Städte die Aufgaben in einer ganz anderen Qualität wahrgenommen<br />

hätten. Die Bündelung von Einzelfallhilfe und Verantwortung für sämtliche<br />

Vertragsgestaltungen hat zu einer neuen Qualität und einer deutlich effektiveren und<br />

fachlich durchdrungenen Arbeit geführt. Das derzeit noch geltende Gesetz, das in<br />

den <strong>Teil</strong>en der Finanzierung verfassungswidrig ist, hat durchaus positive Ansätze.<br />

Das Ergebnis des Diskussionsprozesses mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales,<br />

Frauen und Familie (MASF) unter Einbeziehung der guten kommunalen Erfahrungen


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seit 2007 ist mit dem Gesetzentwurf zwar nicht vollständig, aber weitgehend, aufgegriffen<br />

worden und zwar insoweit, als für die Zukunft eine umfängliche kommunale<br />

Zuständigkeit vorgesehen ist. Das betrifft die Aufgabenwahrnehmung einschließlich<br />

der Vertragsentgeltgestaltung, die Einzelfallhilfe und die Aufgaben im Bereich der<br />

Pflege, die bisher noch nicht in kommunaler Zuständigkeit waren, sowie auch die<br />

neue Aufgabe: die Hilfe in besonderen Lebenslagen, die nach dem geltenden Gesetz<br />

beim Land liegt.<br />

Die Landkreise wollen diese Aufgaben wahrnehmen, das kann man uneingeschränkt<br />

sagen. Das Gesetz sieht hier keine unmittelbare Zuständigkeit per Gesetz vor, sondern<br />

die Möglichkeit, vertragliche Zuständigkeiten per Rechtsverordnung auf die<br />

Landkreise zu übertragen. Die Landkreise sind derzeit dabei, die Voraussetzung dafür<br />

zu schaffen, das heißt, die Vereinbarung zur Zusammenarbeit entsprechend den<br />

zukünftigen gesetzlichen Anforderungen zu modifizieren. Das bedeutet aus unserer<br />

Sicht jedoch auch, dass die Verordnung zur Aufgabenübertragung dann auch tatsächlich<br />

folgen muss. Das Gesetz sieht jetzt eine Ermessensentscheidung des Fachministeriums<br />

vor. Unsere erste Kritik ist: Das sollte nicht als Kann-Bestimmung ausgestaltet<br />

sein, sondern muss im Gesetz verankert werden. Wenn die Landkreise die<br />

Voraussetzungen erfüllen - ich wiederhole: sie sind derzeit dabei und auf einem guten<br />

Weg -, dann müssen sie die Aufgaben auch übertragen bekommen.<br />

Zu weiteren positiven Ansätzen des Gesetzes: Durch die kommunale Zusammenarbeit<br />

wurden in den letzten Jahren neue Gremienstrukturen geschaffen, insbesondere<br />

der so genannte Steuerungskreis, in dem alle örtlichen Träger der Sozialhilfe, die in<br />

dieser gemeinsamen Kooperation tätig sind, sich regelmäßig abstimmen.<br />

Es gibt einen <strong>Brandenburg</strong>er Ausschuss, der der Zusammenarbeit der Aufgabenträger<br />

mit den Leistungsanbietern dient. Auch das hat sich bewährt. Wesentliche Aspekte<br />

dieser Kooperation werden mit dem Gesetzentwurf aufgegriffen und modifiziert.<br />

Das lässt sich auch durch die zusätzliche Verantwortung des Landes kaum anders<br />

gestalten. Es wäre jedoch denkbar.<br />

Die positiven Erfahrungen sind insoweit in den Gesetzentwurf eingeflossen. Das halten<br />

wir für sinnvoll. Das bedeutet auch für die Zukunft: Es gibt strukturierte Gesprächsforen<br />

zwischen Land und örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Das wird nach unser<br />

Einschätzung zu einer neuen Qualität in der Zusammenarbeit führen.<br />

Als gut muss man auch besonders hervorheben, dass es zukünftig keine Trennlinien<br />

mehr zwischen Aufgaben im ambulanten, stationären und teilstationären Bereich geben<br />

soll. Das war in den zurückliegenden Jahren oftmals einer der Streitpunkte. Da<br />

hat man sich mehr mit der Finanzierung und Abgrenzung befassen müssen als oftmals<br />

mit guten Ideen für eine zukunftsweisende inhaltliche Ausgestaltung. Das wird<br />

dann zukünftig hoffentlich vollkommen reibungslos laufen. Auch das ist unseres Erachtens<br />

eine Schlussfolgerung aus der kommunalen Arbeit der letzten Jahre, weil<br />

schon da diese Trennlinien nicht mehr existiert haben.


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Es gibt natürlich auch Dinge, die aus Sicht der Landkreise und des Landkreistages<br />

<strong>Brandenburg</strong> nicht optimal gestaltet worden sind. Ich möchte nicht alle aufzählen.<br />

Manche sind von größerem Gewicht. Zwei Aspekte möchte ich hier unbedingt vortragen:<br />

Es ist vorgesehen, den Bereich des Vertrags- und Entgeltwesens als Pflichtaufgabe<br />

zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Als diese Passage in die Diskussion<br />

eingeflossen ist und erstmals im Referentenentwurf erschien, führte dies in den<br />

Landkreisen zu einem Aufschrei. Fast wortwörtlich gab es die Aussage: Damit sei eigentlich<br />

die Geschäftsgrundlage für das ganze Paket aufgekündigt. Wenn die Landkreise<br />

die Sorge haben müssen, dass über das Weisungsrecht, das zwingend mit<br />

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung verbunden ist, die Gestaltungsfreiheit<br />

eingeschränkt wird, dann funktioniert das gesamte Paket nicht mehr.<br />

Wir haben nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten mit dieser Passage und würden<br />

uns wünschen, dass - ohne Differenzierung der einzelnen Aufgaben - alles als pflichtige<br />

Selbstverwaltungsaufgabe übertragen wird. Das würde dem Gedanken der gemeinsamen<br />

Zusammenarbeit mehr Rechnung tragen.<br />

Ich möchte auch daran erinnern, dass es die gemeinsamen Gremien des Landes und<br />

der örtlichen Träger der Sozialhilfe gibt, die der inhaltlichen Abstimmung dienen können.<br />

Das beißt sich eigentlich mit einem Weisungsrecht. Kooperieren bedeutet nicht,<br />

dass jemand zum Schluss sagt, er hätte es doch gern anders.<br />

Ein zweites Problem - nicht ganz so gewichtig wie das der Pflichtaufgaben - ist die<br />

Frage, wie organisatorische Rahmenbedingungen gestaltet werden. Der Gesetzentwurf<br />

sieht vor, die Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission beim überörtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe anzusiedeln. Das macht aus unserer Sicht keinen Sinn,<br />

weil das gesamte Vertragsgeschehen - so diese Rechtsverordnung kommt, und wir<br />

gehen davon aus, dass die Aufgaben tatsächlich übertragen werden -, im kommunalen<br />

Bereich liegen wird. Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission, die<br />

letztlich auch Details der Vertragsgestaltung diskutieren und entscheiden soll, kann<br />

jedoch nur diejenige Stelle sein, die auch im tagtäglichen Geschehen der Vertragsgestaltung<br />

enthalten ist. Bis 2006 war die Geschäftsstelle zu Recht beim Landesamt für<br />

Soziales und Versorgung (LASV) angesiedelt, weil damals dort auch die Verträge<br />

verhandelt und abgeschlossen worden sind. Das kann in der Zukunft aber nicht tragen,<br />

das gibt Reibungs- und Informationsverluste oder umgekehrt einen riesigen zusätzlichen<br />

Verwaltungsaufwand, wenn diese Informationen immer gegenseitig ausgetauscht<br />

werden müssen.<br />

Deshalb haben wir in der schriftlichen Stellungnahme angeregt, dass auch diese Tätigkeit<br />

mit den per Rechtsverordnung zu übertragenden Aufgaben verknüpft wird.<br />

Diejenige Stelle, die die Vertragsangelegenheiten übernimmt, sollte auch Geschäftsstellenfunktion<br />

haben.<br />

Jetzt komme ich zu dem wahrscheinlich bei jedem Gesetz mittlerweile wichtigsten<br />

Thema: der Finanzierung. Die drei Verfassungsgerichtsentscheidungen, die ich angesprochen<br />

habe - die erste ist aus dem Jahr 2002 und die letzte von 2008 - hatten


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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

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immer wieder die Finanzierung als Hauptangrifftspunkt. Die inhaltliche Gestaltung der<br />

Aufgabenwahrnehmung hatte in den vorangegangenen Gesetzen durchaus akzeptable<br />

Ansätze. Die Finanzierung war regelmäßig, aber nicht sachgerecht geordnet.<br />

Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf besteht nach unserer Einschätzung die<br />

Möglichkeit, eine sinnvolle Finanzierung für die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu gestalten.<br />

Die Regelungen im Gesetz sind sehr komplex und für jemanden, der die Diskussion<br />

der letzten 12 Monate nicht so im Detail verfolgt hat, möglicherweise auch<br />

extrem schwer verständlich. Trotzdem möchte ich mich auch hier nur auf einzelne<br />

Kernaussagen beschränken.<br />

Zunächst ist es gut, dass mit der zukünftigen Finanzierung keine Trennung mehr zwischen<br />

den Leistungsarten vorgesehen ist. Es gibt einen Gesamttopf an Ausgaben<br />

der Eingliederungshilfe, über den diskutiert wird. Das ist schon ein gewaltiger Gewinn<br />

und macht es auch für die Aufgabenträger sehr viel leichter als bisher, zu steuern,<br />

auch umzusteuern.<br />

Die Finanzierung über Budgets halten wir auch für gut, weil es keinen Sinn macht,<br />

mit extrem aufwendigen Kostenerstattungsverfahren im Nachhinein immer zu sortieren<br />

und zu sagen: Das hättest du machen dürfen, das bezahlen wir dir; oder das ist<br />

außerhalb des Rahmens, das zahlen wir nicht. Budget heißt einfach auch mehr Freiheit<br />

in der Aufgabengestaltung. Letztlich führt das auch dazu, dass gesteuert werden<br />

kann. Es ist nun, glaube ich, unumstritten, dass Steuern nicht in allererster Linie in<br />

dem Zusammenhang heißt: Wir versuchen Menschen aus Einrichtungen in die ambulante<br />

Betreuung hineinzubekommen. Steuern bedeutet einfach auch differenziertere<br />

Angebote als dieses herkömmliche Ambulant/Stationäre.<br />

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Budgets vorläufig sind, und regelt einen nachträglichen<br />

Spitzenausgleich für den Fall, dass die Bemessung der Budgets nicht zutreffend<br />

war. Das ist im Lichte der Verfassungsgerichtsentscheidung zum Konnexitätsprinzip<br />

unerlässlich. Wenn eine Prognose vollkommen fehlschlägt, kann dies<br />

nicht zulasten der örtlichen Träger der Sozialhilfe gehen. Es muss dann nachgesteuert<br />

werden, das ist mit diesem Spitzenausgleich möglich. Dabei zeigen sich dann allerdings<br />

die nachteiligen Aspekte von Nachweisverfahren und Nachprüfungsverfahren.<br />

Wir haben ein wenig die Sorge, dass das zu einem sehr hohen Verwaltungsaufwand<br />

führt.<br />

Der Gesetzentwurf sieht weiter vor, dass die Landkreise eigene Anteile in die Finanzierung<br />

einbringen. Es wird von einer individuellen Quote ausgegangen, das heißt,<br />

jeder Landkreis wird im Augenblick dort abgeholt, wo er mit seinen Finanzierungsanteilen<br />

steht. Das entspricht der nach der Verfassungsgerichtsentscheidung erforderlichen<br />

Individualisierung. Ich will gar nichts dazu sagen, ob die Quoten, die jetzt im<br />

Gesetzentwurf stehen, wirklich genau die richtigen sind. Darüber wird derzeit zwischen<br />

Land und Landkreisen noch diskutiert. Das ist jetzt ein Schnitt, der für ein Gesetzgebungsverfahren<br />

erforderlich ist.


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Was uns ein wenig mit Sorge umtreibt, ist, dass mit einer Quote von 15 % für den<br />

kommunalen Anteil gearbeitet wird. Schaut man sich die Liste an, überschreiten momentan<br />

nur 5 örtliche Träger der Sozialhilfe mit ihren ambulanten Leistungen tatsächlich<br />

diese 15 %. Möglicherweise ist der Betrag in Höhe von 15 % vielleicht doch nicht<br />

richtig gewählt. Um Fragen vorzubeugen: Eine bessere Zahl können wir derzeit so<br />

spontan nicht nennen, da der Diskussionsprozess noch nicht an dem Punkt angelangt<br />

ist, wo man sagen kann: So muss es sein.<br />

Der Gesetzentwurf sieht einen Anpassungsprozess für diejenigen örtlichen Träger<br />

der Sozialhilfe vor, die mit ihren ambulanten Leistungen unter 15 % liegen. Man<br />

muss dann sehen, ob das möglich ist. Es ist genauso denkbar, dass es nicht möglich<br />

ist, weil objektive Bedingungen das verbauen. Derzeit lässt der Gesetzentwurf genügend<br />

Spielraum, Anpassungsprozesse zu verlängern. Wir hoffen, dass, wenn ab irgendeinem<br />

Zeitpunkt feststeht, Landkreis A oder B kann die 15 % ambulante<br />

Leistungen objektiv niemals erreichen, dann auch ein Ende des Anpassungsprozesses<br />

verkündet und gesagt wird: Gut, gleich bedeutet nicht, dass jeder - bleiben<br />

wir jetzt bei der Zahl des Gesetzentwurfs - 15 % an ambulanten Leistungen erbringt.<br />

Bezüglich der Finanzierung sind im Gesetzentwurf verschiedene Prognoseentscheidungen<br />

angelegt. Das ist das Risiko bei diesem Gesetzentwurf. Wenn die Prognoseentscheidungen<br />

sozusagen kommunal unfreundlich ausfallen, geht die Schere von<br />

Anspruch nach konnexitätskonformer Ausfinanzierung und tatsächlicher Ausfinanzierung<br />

möglicherweise auf, und wir haben doch wieder Streitigkeiten über den Gesetzentwurf.<br />

An dieser Stelle erwarten wir vom Land, dass fair miteinander verhandelt wird, dass<br />

tatsächliche Zahlengrößen herangezogen werden und - anders als der Gesetzentwurf<br />

es jetzt vorsieht - keine einseitigen abschließenden Entscheidungen von Landesseite<br />

erfolgen können. Es kann nicht sein, dass in einem Diskussionsprozess<br />

über das vorläufige Budget keine Einigung herbeigeführt wird. Es wird meistens so<br />

sein, dass der Landkreis sagt: Ich hätte gern x Prozent. Jedoch könnte das Land sagen:<br />

Nein, das ist aber zu viel, ich setze den niedrigeren Betrag fest, weil sich das<br />

auch in den Folgejahren auf die jeweilige Ausgangsbasis für das Budget wieder auswirkt.<br />

Hier muss in einem gemeinsamen Prozess, möglicherwiese auch unter Einbeziehung<br />

des neuen <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises oder unter externem Sachverstand,<br />

eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Denn genau an dieser Stelle zeigt<br />

sich, ob das Gesetz konnexitätskonform ist oder nicht. Das heißt, für dieses ganze<br />

Prozedere sehen wir im Augenblick noch keine abschließend optimale Regelung im<br />

Gesetzentwurf. Die erste Forderung ist: Alles einvernehmlich zu regeln, sozusagen<br />

bis zum bitteren Ende, ansonsten sehen sich Landkreise und das Land in Einzelfällen<br />

vor Gericht wieder. Das wollen wir nicht.<br />

Für den überörtlichen Träger muss es verbindlichere Fristen geben, wann er seine<br />

Entscheidungen oder Vorschläge kundtut. Gleichermaßen gehört dazu, realistische


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Meldefristen für die kommunale Seite für die Daten des laufenden und des zurückliegenden<br />

Jahres anzubieten. Die Einrichtungsträger melden immer so spät wie möglich,<br />

manchmal sogar noch ein bisschen später. Die im Gesetzentwurf vorgesehene<br />

Regelung in Bezug auf die Fristen, zum Ende des Monats März Daten des Vorjahres<br />

abzuliefern, wird nicht funktionieren, weil die Zahlen teilweise noch gar nicht oder gerade<br />

erst vor Ort eingetroffen sind. Dann hat man sie noch nicht aufbereiten, nicht<br />

nachprüfen können. Dazu brauchen wir mehr Zeit, auch wenn wir gleichermaßen sehen,<br />

dass das Land diese Daten so schnell wie möglich haben möchte.<br />

Eine letzte Bemerkung: Seit geraumer Zeit verhandeln die Landkreise über eine Budgetlösung<br />

bereits für das Jahr 2010. Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf ist nur<br />

noch eine Spitzabrechnung vorgesehen. Im Referentenentwurf gab es zwei Alternativen,<br />

nämlich auch die Regelung bezüglich der Budgets. Die Verhandlungen dazu<br />

laufen noch. Nach unseren Informationen sind sie schon auf dem Wege zu einem positiven<br />

Abschluss, möglicherweise ist er in dieser Woche bereits erfolgt.<br />

Wir regen an und haben die dringende Bitte, auch für 2010 schon mit Budgets zu arbeiten<br />

und nicht mit Spitzabrechnungen. Das ist einerseits eine Würdigung des aktuellen<br />

Verhandlungsgeschehens, andererseits auch ein Zeichen für die Landkreise,<br />

dass es in Zukunft wirklich ein kooperatives gemeinsames Verhandlungsverfahren<br />

gibt und keine einseitige Bestimmung finanztechnischer Größen seitens des Landes.<br />

Das würde deutlich machen, dass diesem Gesetzentwurf auch ernsthaft eine vollkommen<br />

neue Philosophie der Zusammenarbeit beigemessen wird, als wir es aus<br />

zurückliegenden Jahren kennen. Von daher noch einmal der ganz dringende Appell,<br />

für das Jahr 2010 die alternative Variante zum Artikel 2 einzufügen und nicht mit der<br />

Spitzabrechnung zu arbeiten. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.<br />

Frau Gordes (Städte- und Gemeindebund):<br />

Unser Anliegen bei diesem gesamten Gesetzgebungsverfahren ist, wirklich einmal<br />

ein Ausführungsgesetz zum SGB XII zu schaffen, das von Dauer ist. Das ständige<br />

Novellieren auf allen Seiten kostet Verwaltungskraft und macht insbesondere in den<br />

Sozialämtern Umstellungen erforderlich. Dadurch wird Verwaltungskraft gebunden,<br />

die wir besser für fachliche Dinge aufwenden könnten. Von daher bemühe ich mich<br />

immer, in meinen Stellungnahmen alles sehr ausführlich darzustellen. Ich habe ein<br />

Interesse daran, dass ein gutes Gesetz verabschiedet wird.<br />

Ein weiteres Anliegen der Mitglieder unseres Verbandes ist, dass die Strukturen, wie<br />

sie in den letzten drei Jahren geschaffen wurden, erhalten bleiben. Dafür haben wir<br />

uns in den Gesprächen mit dem Ministerium immer eingesetzt. Die Beauftragung<br />

eines Landkreises mit bestimmten Aufgaben, ihre gemeinsame Wahrnehmung und<br />

die dortige fachliche Zusammenarbeit in Facharbeitskreisen und Ähnlichem hat insgesamt<br />

zu einer fachlichen Verbesserung geführt. Die Zusammenarbeit mit den Anbieterverbänden<br />

ist meines Erachtens besser geworden. Daher haben wir uns dafür<br />

eingesetzt, dass diese Strukturen erhalten bleiben. Diese sind auch vom Ministerium


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aufgegriffen und im Gesetzentwurf umgesetzt worden. Man hat also die Gremien im<br />

Gesetzentwurf verankert und ihnen bestimmte Aufgaben zugeschrieben, sodass die<br />

bewährten Strukturen, die wir hatten, aufrechterhalten werden können.<br />

Das gilt für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission und für den Steuerungskreis. Ich habe in<br />

der Stellungnahme dazu kritisch Stellung genommen, da es Gratwanderungen sind.<br />

Es kommt in der Tat darauf an, wie dann am Ende alle Beteiligten das Gesetz umsetzen,<br />

wie sie zusammenarbeiten. Ob es überhand nimmt und es wirklich vertrauensvoll<br />

zugeht, wie man mit dem Gesetz umgeht, das wird die gelebte Wirklichkeit zeigen.<br />

Unser Interesse war es auch, dass es in Zukunft eine verfassungskonforme Finanzierung<br />

gibt. Das ist mit unser Hauptanliegen, da die kommunalen Haushalte ziemlich<br />

leiden. Wir haben uns auch für ein Budget eingesetzt, damit ein aufwendiges Spitzkostenabrechnungsverfahren<br />

entfällt. Von daher sind wir mit den Ansätzen zur Budgetierung,<br />

die der Gesetzentwurf enthält, einverstanden. Das war ebenfalls ein<br />

großes Anliegen unserer Mitglieder.<br />

Was mich erstaunt hat: Die tatsächlichen Finanzierungsregelungen in diesem Gesetzentwurf<br />

sind anders als im Gesetzentwurf, den wir zur ersten Stellungnahme im<br />

Mai 2010 erhielten. Es hat dann mit dem Gesetzentwurf vom 24. Juni 2010 Änderungen<br />

gegeben, sodass ich jetzt nicht mehr sicher bin, ob das, was wir in den vielen<br />

Gesprächen miteinander besprochen haben, weiterhin gilt, oder ob ich ganz strikt<br />

vom Wortlaut des Gesetzes ausgehe und es ein bisschen kritisch betrachte.<br />

Ich bitte um Aufklärung, ob es sich um ein Missverständnis handelt, oder worin die<br />

Absicht des Landes liegt. Es geht insbesondere um § <strong>11</strong> Absatz 3, in dem der kommunale<br />

individuelle Anteil beschrieben wird. Wir sind davon ausgegangen, dass es<br />

verfassungskonform sein könnte, und haben uns dazu jedenfalls nicht ablehnend geäußert.<br />

Jetzt steht jedoch im Gesetzentwurf, dass das Ministerium jedes Jahr diesen<br />

kommunalen individuellen Anteil neu festsetzt. Das heißt für mich, dass das nach<br />

oben hin offen ist. Wenn sich eine Kommune anstrengt und die Ausgaben im ambulanten<br />

im Vergleich zum stationären Bereich ansteigen, dann würde der kommunale<br />

Anteil auch ansteigen, etwa auf 17 %. Nach meinem Verständnis hieße das, dass die<br />

Kommune im Folgejahr dann 17 % der Gesamtausgaben zu tragen hätte. Der Gesetzentwurf<br />

enthält keine Grenze mehr. In § 13 Absatz 6 heißt es sinngemäß: Wenn<br />

alle Kommunen über einen mindestens 15%igen individuellen Anteil verfügen, beträgt<br />

der Anteil des Landes 85 %. Man könnte genauso gut in den Gesetzentwurf<br />

schreiben: Wenn alle Kommunen bei 20 % liegen, beträgt der Anteil des Landes<br />

80 %.<br />

Im Gesetzentwurf vom 15. Mai 2010 war das alles anders geordnet. Darin stand erst<br />

die Finanzierungsquote des Landes, dann wurde der kommunale Anteil bestimmt,<br />

sodass ich jetzt befürchten muss, dass der kommunale Anteil in jedem Jahr neu festgesetzt<br />

wird und die Kommunen keine Sicherheit mehr haben, was finanziert wird


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und was nicht. Da gilt es noch einmal genau hinzuschauen; denn dem kann man<br />

nicht zustimmen, wenn das für die Kommunen letztlich ein so hohes Risiko birgt.<br />

Wir haben schon im letzten Gesetzgebungsverfahren die Auffassung vertreten, dass<br />

die Zuständigkeit für den ambulanten Bereich mit dem Gesetz auf die Kommunen<br />

übertragen werden sollte. Bis zum Inkrafttreten des SGB XII waren die Kommunen<br />

kraft eigener Zuständigkeit verpflichtet, die Aufgaben des ambulanten Bereichs wahrzunehmen<br />

- deswegen damals die kommunale Finanzierung. Dadurch, dass der<br />

Bundesgesetzgeber die Grenzen zwischen stationär und ambulant aufgehoben hat,<br />

ist die Aufgabe kraft Bundesgesetzes auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

hochgezont worden. Mit dem Landesgesetz wiederum nimmt das Land eine Rückübertragung<br />

auf die Kommunen vor. Da die Kommunen in der Vergangenheit den ambulanten<br />

Bereich finanzierten, akzeptierten wir es, dass eine Quote - im Sinne eines<br />

individuellen kommunalen Anteils - für den ambulanten Bereich vorgesehen wird. Damit<br />

würden die früheren kommunalen Ausgaben auch in Zukunft geleistet.<br />

Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes hat aber in einem Beschluss die<br />

Forderung aufgestellt, dass etwaige künftige Aufwüchse der Ausgaben im ambulanten<br />

Bereich vom Land zu finanzieren sind. Der ambulante Bereich darf nicht nur<br />

zulasten der Kommunen gehen, sondern auch das Land muss seinen Anteil übernehmen.<br />

Deswegen haben wir Interesse daran, dass die individuellen kommunalen<br />

Anteile einmal festgesetzt werden und dass es dann dabei bleibt. Sie können sicherlich<br />

noch ein Anpassungsverfahren starten, damit alle Kommunen auf einen Level<br />

kommen; aber dann muss es mit der Finanzierung durch die Kommunen auch einmal<br />

ein Ende haben. In den Gesetzentwurf muss insoweit eine Grenze eingezogen werden.<br />

Sonst geht der Ausbau im ambulanten Bereich weiterhin zulasten der Kommunen,<br />

was aber auch nicht in Ihrem Sinne, im Sinne des Gesetzgebers, sein kann, da<br />

Sie ja wollen, dass der ambulante Bereich weiter ausgebaut wird.<br />

Ich komme zu anderen Themen, die uns im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf<br />

umtreiben; gegenüber dem Ministerium habe ich das schon vorgetragen. Laut<br />

Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die zuständigen Träger der Sozialhilfe - Land,<br />

Landkreise, kreisfreie Städte - im Rahmen ihrer Aufgaben auf eine sozialräumliche<br />

Entwicklung hinwirken. Die Formulierung in diesem Paragrafen bereitet uns ein wenig<br />

Kopfzerbrechen, denn im Moment liegt die Zuständigkeit für die Sozialplanung<br />

bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Wir haben die Befürchtung, dass<br />

die Entwicklung in den Kommunen zu sehr von oben, also den Landkreisen bzw. das<br />

Land, vorangetrieben wird, dass es also zu einer Überplanung kommt. Sie wissen,<br />

dass wir auch der Landesentwicklungsplanung kritisch gegenüber stehen, weil darin<br />

eine starke Konzentration auf bestimmte Regionen vorgenommen wird. Wir haben<br />

die Befürchtung, dass im Vollzug der im Entwurf enthaltenen Regelung zum Hinwirken<br />

auf eine sozialräumliche Entwicklung eine weitere Zentralisierung stattfindet. Einige<br />

Angebote werden nur noch in bestimmten Regionen zu finden sein, während andere<br />

Regionen praktisch nicht mehr bedient werden.


<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 12<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

Das Ministerium hat auf unsere Forderung hin eine Formulierung eingefügt, wonach<br />

die Zuständigkeiten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden nicht berührt werden.<br />

Dennoch sehen wir das sehr kritisch; ich verweise auf meine schriftlichen Ausführungen.<br />

Wir erwarten von den Landkreisen, dass es insoweit zu einer intensiven<br />

Zusammenarbeit kommt. In dem Bereich kann nicht ohne die kreisangehörigen Städte<br />

und Gemeinden geplant, etwas entwickelt oder auf etwas hingewirkt werden.<br />

Ich möchte noch auf die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission eingehen. Wir sträuben uns<br />

nicht dagegen, dass die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission mit ihrer Zuständigkeit in das<br />

Gesetz aufgenommen wird. Jedoch weise ich darauf hin, dass sie bisher ein Vertragsinstrument<br />

war. Sie basierte auf einer Vereinbarung zwischen dem überörtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe, der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege<br />

und den kommunalen Spitzenverbänden; nunmehr erfolgt die Verankerung im Gesetz.<br />

Damit wird in unsere Rechte als kommunaler Spitzenverband eingegriffen, weil<br />

bestimmte Inhalte nicht mehr in Rahmenvereinbarungen bisheriger Art, sondern von<br />

Ihnen als Gesetzgeber geregelt werden sollen. Das Verfahren zum Abschluss von<br />

Rahmenverträgen ist auch recht aufwendig gestaltet.<br />

Ich mache darauf aufmerksam, dass kraft Bundesrecht für die Aushandlung von Rahmenvereinbarungen<br />

immer noch der Städte- und Gemeindebund als kommunaler<br />

Spitzenverband zuständig ist. Wir haben diese Aufgabe und wollen sie uns auch<br />

nicht wegnehmen lassen. Der Städte- und Gemeindebund ist in der <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Kommission gar nicht vorgesehen. Ich weiß nicht, inwieweit wir zukünftig noch Einfluss<br />

auf den Inhalt der Rahmenvereinbarungen haben werden. Es kommt sicherlich<br />

auf die Umsetzung in der Realität an. Aber unser Präsidium wird über die Rahmenvereinbarungen<br />

nach wie vor mitverhandeln und mitentscheiden.<br />

Der <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis ist praktisch das Nachfolgegremium der ständigen<br />

Steuerungsgruppe, die beim Landkreis Spree-Neiße installiert wurde. Der<br />

Städte- und Gemeindebund erhält nunmehr Gaststatus. Das finden wir richtig so, damit<br />

wir die Interessen unserer Mitglieder weiterhin vertreten können. Die Übernahme<br />

des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises mit den verschiedenen Zuständigkeiten in das<br />

Gesetz findet im Übrigen unsere Zustimmung.<br />

Zu den von mir dargelegten Problemen, die ich im Zusammenhang mit der Finanzierung<br />

habe, bitte ich wirklich um Klarstellung.<br />

Kritisch ist auch die Regelung in § 10 Absatz 2 Satz 3 des Entwurfs zu sehen. Wenn<br />

die Kommunen in Zukunft neue Angebote im ambulanten Bereich schaffen oder finanzieren<br />

wollen, müssen sie zuvor immer die Zustimmung des Ministeriums bzw.<br />

des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe einholen. Das nennt man in der Juristerei<br />

Kondominium - eine ganz besondere Konstruktion. Das Witzige ist: Der ambulante<br />

Bereich ist eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Das Land hat nur die Rechtsaufsicht.<br />

Dennoch behält es sich vor, dort aus Zweckmäßigkeitserwägungen immer<br />

zuzustimmen. Es ist recht selten, dass es so etwas in Gesetzen gibt. Ich weiß auch<br />

nicht, ob es unbedingt notwendig ist. Diese Formulierung im Ausführungsgesetz


<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 13<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

stellt eine ziemlich starke Bindung - der Begriff „Gängelung“ ist vielleicht übertrieben -<br />

der Kommunen dar. Ich habe die Furcht, dass dadurch die Entwicklung von Angeboten<br />

behindert wird. Es bedeutet einen hohen Verwaltungsaufwand, wenn man über<br />

jedes Angebot mit dem Ministerium verhandeln und es sich genehmigen lassen<br />

muss. Ich bitte noch einmal darauf zu schauen, ob diese Steuerung tatsächlich notwendig<br />

ist. Ich sehe zwar das Interesse des Landes, über diese Möglichkeit zu steuern,<br />

weiß aber nicht, ob das wirklich nötig ist.<br />

Künftig werden die Nettoaufwendungen durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben<br />

ermittelt. Es stößt mir durchaus auf, dass das Land auch Einnahmen, die aus<br />

Ausgaben in den Jahren 2007 bis 2009 resultieren, den Kommunen aber erst 2010<br />

oder später zufließen, zum Nachteil der Kommunen berücksichtigen will. Das Land<br />

hatte den finanziellen Topf in den Jahren 2007 bis 2009 komplett gedeckelt. Jetzt, im<br />

Nachhinein, Einnahmen, die den Kommunen aus diesen Jahren zustehen, bei der<br />

Budgetierung anzurechnen, finde ich nicht richtig. Das passt bestimmt auch nicht<br />

zum Urteil des Verfassungsgerichts, das ohnehin schon festgestellt hat, die Finanzierung<br />

sei nicht verfassungsgemäß gewesen.<br />

Zu den Personal- und Sachkosten möchte ich noch etwas sagen. Die Kommunen haben<br />

für sich errechnet - auf bestimmten Personalstellen -, wie hoch der prozentuale<br />

Anteil an den Gesamtausgaben sein müsste, um die Personal- und Sachkosten abzudecken.<br />

Allein die Personalkosten machten dann einen Anteil von 3,43 % aus. Dieser<br />

Wert wurde aber in den Entwurf nicht eingestellt. Das könnte man noch verstehen.<br />

Aber wenn es in der Begründung dazu heißt es, ein Personalschlüssel von<br />

1 : 250 Fällen reiche aus, dann finde ich das jenseits von Gut und Böse. Es werden<br />

hohe Erwartungen an die Mitarbeiter gestellt, die die Bereiche Eingliederungshilfe<br />

und Hilfe zur Pflege beackern. Anderswo sind die Relationen von Sachbearbeiter zu<br />

Fallzahl erheblich niedriger. Die Experten, die den Bericht 2004 für das Berliner „Modellsozialamt<br />

2005“ erstellt hatten, empfahlen einen Personalschlüssel von 1 : 75 in<br />

der Eingliederungshilfe, das heißt, ein Mitarbeiter würde 75 Fälle bearbeiten. Für die<br />

Hilfe nach § 67 SGB XII - Leistungen für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse<br />

mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind - ist sogar ein Personalschlüssel<br />

von 1 : 50 empfohlen worden. Wenn Sie wollen, dass Gesamtpläne regelmäßig<br />

überprüft werden und dass eine Wirkungskontrolle stattfindet, dann muss auch das<br />

entsprechende Personal zur Verfügung gestellt und finanziert werden. 1 : 250 - das<br />

ist völlig unrealistisch. Ich finde es nicht richtig, dass das in der Begründung steht.<br />

Die tatsächlichen Ausgaben der Kommunen sind weitaus höher und liegen für die<br />

Personalkosten im Durchschnitt bei 3,43 %.<br />

In dem Gesetzentwurf ist eine Evaluation vorgesehen. Das findet unsere Zustimmung.<br />

Da in dem ersten Gesetzentwurf vom Mai 2010 die Finanzierungsquote des<br />

Landes an den Gesamtnettoaufwendungen mit 86,2 % fixiert war - ab 2018 sollte<br />

sich die Quote auf 85 % verringern -, hätte es Sinn, erst für das Jahr 2018 die erste<br />

Evaluation vorzusehen.


<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 14<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

Vorsitzende:<br />

Frau Gordes, Sie denken bitte an die Redezeit.<br />

Frau Gordes (Städte- und Gemeindebund):<br />

- Sofort. - Nunmehr hat man aber vorn im Gesetz diese feste Finanzierungsquote des<br />

Landes gestrichen. Der Evaluationszeitraum hat sich jedoch nicht verändert. Mir ist<br />

das Jahr 2018 einfach zu spät. Wir wissen nicht, wie sich die finanzielle Entwicklung<br />

darstellen wird. So, wie beim Finanzausgleichsgesetz alle drei Jahre eine Überprüfung<br />

stattfindet, sollte auch in Bezug auf das AG-SGB XII innerhalb von drei Jahren<br />

überprüft werden, ob die Finanzierung auskömmlich ist und das Konnexitätsprinzip<br />

gewahrt wird.<br />

Ich möchte nochmals auf meine Stellungnahme hinweisen. Wenigstens die Mitarbeiter<br />

der Fachebene sollten sie lesen.<br />

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.<br />

Vorsitzende:<br />

Danke schön, Frau Gordes. - Wir setzen fort mit der LIGA der Spitzenverände der<br />

Freien Wohlfahrtspflege und dem Diakonischen Werk. Sie treten hier gemeinsam<br />

auf. Herr Dane beginnt. Bitte schön.<br />

Herr Dane (LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege):<br />

Vielen Dank, sehr verehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte<br />

Damen und Herren! Die LIGA der Spitzenverände der Freien Wohlfahrtspflege<br />

ist der Auffassung, dass der vorliegende Gesetzentwurf den Anforderungen des Verfassungsgerichts<br />

des Landes <strong>Brandenburg</strong> entspricht und die Finanzkraft der Kommunen<br />

nicht überfordert. Wir haben in den vergangenen Jahren gelernt, dass das ein<br />

ganz entscheidender Aspekt ist. Die Kostenerstattungsregelungen halten wir für angemessen.<br />

Ich muss ehrlich eingestehen, dass wir, die wir nicht unmittelbar an diesem<br />

Finanzierungsgeschehen beteiligt sind, da etwas weniger misstrauisch herangehen<br />

und uns an dieser Stelle etwas mehr auf die im Gesetzentwurf zum Ausdruck<br />

kommende „Denke“ verlassen. Es handelt sich um eine faire Regelung, die sowohl<br />

das Risiko potenzieller Fallzahlentwicklungen angemessen berücksichtigt als auch<br />

die differenzierten örtlichen Leistungsstrukturen und vor allem das Interesse an<br />

einem landeseinheitlichen, für den Bürger berechenbaren Hilfesystem.<br />

Ich will an dieser Stelle einfügen, dass wir im Jahr 2006 bekanntlich sehr kritisch waren,<br />

was die Übertragung von Aufgaben in die Zuständigkeit der Kommunen angeht.


<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 15<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

Wir, die Wohlfahrtsverbände, haben uns im Jahr 2009 offiziell zu einer anderen Einschätzung<br />

bekannt. Wir halten jetzt die Übertragung dieser Aufgaben auf die kommunale<br />

Ebene für einen richtigen Weg für das Land <strong>Brandenburg</strong>.<br />

Ich will kurz begründen, warum wir unsere Einschätzung geändert haben. Wir hatten<br />

erhebliche Bedenken, ob es gelingen kann, unter 14 Landkreisen und 4 kreisfreien<br />

Städten eine einheitliche Linie zu finden. Wir haben erfreulicherweise lernen dürfen,<br />

dass sich die Zusammenarbeit der Landkreise und kreisfreien Städte so gut entwickelt<br />

hat, dass wir es in den Jahren 2007 bis 2009 mit einem sehr verlässlichen und<br />

verbindlichen Verhandlungspartner zu tun gehabt haben. Das hat uns veranlasst, die<br />

Kommunalisierung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben inzwischen auch als<br />

zweckmäßig anzusehen.<br />

Die Regelungen sind geeignet, das Urteil des Verfassungsgerichts des Landes <strong>Brandenburg</strong><br />

umzusetzen. Die LIGA erwartet, dass aufgrund der Ausgestaltung von § 13<br />

des Gesetzentwurfs auch eine finanzielle Überforderung einzelner kommunaler Gebietskörperschaften<br />

vermieden werden kann. Man muss noch einmal genau schauen,<br />

wie man damit umgeht, wenn in einzelnen Gebietskörperschaften tatsächlich<br />

strukturelle Besonderheiten zum Tragen kommen. An der Stelle sei das Misstrauen<br />

von Frau Gordes unterstützt.<br />

Wir begrüßen es ausdrücklich, dass sich durch die Zielvereinbarungen nach § 13 Absatz<br />

1 und 2 eine gemeinsame Verantwortung des örtlichen und des überörtlichen<br />

Trägers der Sozialhilfe für eine nach dem Gesetzentwurf notwendige Erhöhung des<br />

kommunalen Anteils ergibt. Wir versprechen uns davon, dass auf diese Weise nachhaltige<br />

Anreize zum Ausbau ambulanter Betreuungsstrukturen geschaffen werden.<br />

Die LIGA hält das aufgrund der Fehlanreize, die durch die Zuständigkeitsverteilung in<br />

der Sozialhilfe bis einschließlich 2006 gegeben waren, für dringend geboten.<br />

In dem Fragenkatalog, den Sie uns übersandt haben, lassen Sie durchklingen, dass<br />

es an der einen oder anderen Stelle Bedenken gibt mit Blick auf den bürokratischen<br />

Aufwand, der sich aus den Steuerungsinstrumenten ergeben könnte. Da eine rein<br />

pauschalierte Zuweisung von Leistungen an die Kreise und kreisfreien Städte offensichtlich<br />

das Risiko birgt, die Finanzkraft einzelner Kommunen zu überfordern, ist ein<br />

nachträglicher Spitzenausgleich aus unserer Sicht unvermeidlich und sachgerecht.<br />

Dass dies einen gewissen bürokratischen Aufwand nach sich zieht, liegt in der Natur<br />

der Sache. Wir glauben aber, dass der Gesetzentwurf insoweit sehr ausgewogen ist<br />

und diesen Aufwand auf ein für alle Beteiligten vertretbares Maß reduziert. Man muss<br />

jedoch abwarten, wie die operative Umsetzung im tatsächlichen Geschäft erfolgt.<br />

An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass auch eine Zusammenführung<br />

von Zuständigkeiten auf Landesebene oder beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

mit einem hohen bürokratischen Steuerungsaufwand verbunden gewesen<br />

wäre, wahrscheinlich bei gleichzeitigem Verlust an Ermessensspielraum im Einzelfall.<br />

Man kann am Beispiel der Bundesagentur für Arbeit gut nachvollziehen, wie solche<br />

zentralen Organisationen arbeiten und mit welchen Nachteilen das verbunden ist.


<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 16<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

Eine andere Frage richtete sich auf die Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung<br />

durch die Sozialhilfeträger. In Anbetracht der zu erwartenden Entwicklung<br />

im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege halten wir es für zwingend,<br />

dass die Finanzkraft der kommunalen Gebietskörperschaften nicht überfordert<br />

werden darf. Dies ist auch in Anwendung des strikten Konnexitätsprinzips durch das<br />

Verfassungsgericht so erkannt worden. Man muss beachten, dass es in den Bereichen<br />

Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege progressive Fallzahlentwicklungen<br />

und damit deutliche Risiken gibt. Im Bereich der Hilfe zur Pflege kommen die unzureichende<br />

Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung und Alterseinkommen,<br />

die aufgrund unsteter Erwerbsbiografien zu sinken drohen, hinzu. Insofern ist<br />

ein nachträglicher Spitzenausgleich der Zahlungen, die das Land in Form von Abschlägen<br />

zweckgebunden an die örtlichen Sozialhilfeträger ausreicht, ein sachgerechtes<br />

System, das die Kommunen vor finanzieller Überforderung und schwer kalkulierbaren<br />

Risiken schützt.<br />

Zur Steuerung der Ausgabenentwicklung eignen sich insbesondere Instrumente, die<br />

die Weiterentwicklung der ambulanten Betreuungsformen im Land <strong>Brandenburg</strong> sicherstellen,<br />

wie die Zielvereinbarungen nach § 13 des Gesetzentwurfs. Wir halten<br />

dieses System der Zielvereinbarungen für sinnvoll. Wir meinen, dass es nachhaltig<br />

entwickelt werden und perspektivisch auch gegenüber allen örtlichen Sozialhilfeträgern<br />

zur Anwendung kommen sollte, weil es, wie gesagt, ein Instrument ist, um einen<br />

Interessenausgleich zwischen überörtlichem und örtlichem Sozialhilfeträger herzustellen.<br />

Man darf nicht übersehen, dass das finanzielle Risiko nach diesem Gesetzentwurf<br />

in erheblichem Umfang letztlich beim Land liegt.<br />

Das Gesetz sieht die Schaffung eines Fachdienstes vor. Wir wünschen uns an dieser<br />

Stelle - insoweit unterscheiden wir uns möglicherweise von der kommunalen Sichtweise<br />

- eine stärkere Profilierung dieses Fachdienstes, insbesondere die Möglichkeit,<br />

dass dieser auch in strittigen Einzelfällen tätig werden kann und gegebenenfalls einen<br />

Interessenausgleich zwischen dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Leistungsberechtigten<br />

herstellen kann. An dieser Stelle - das haben wir in unserer Stellungnahme<br />

konkret formuliert - wünschen wir uns eine stärkere Profilierung. Das hat<br />

einen einfachen Grund: Schon in der Zielbestimmung des Gesetzentwurfs wird ausgeführt,<br />

dass er zu einer einheitlichen Rechtsanwendung im Land <strong>Brandenburg</strong> beitragen<br />

soll. Rechtsanwendung geschieht nun mal durch Einzelentscheidungen.<br />

Wenn es über diesen Fachdienst die Möglichkeit gibt, stärker darauf hinzuwirken,<br />

dass die Einzelentscheidungen berechenbar bleiben und dass tatsächlich eine einheitliche<br />

Rechtsanwendung entsteht, dann hat er aus unserer Sicht eine wichtige<br />

Funktion für die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes, weil er ein höheres Maß an<br />

Rechtssicherheit herstellt.<br />

Wir befürworten ausdrücklich den Abschluss eines ambulanten Rahmenvertrages.<br />

Das ist eine uralte Position der Wohlfahrtsverbände. Sie haben konkret danach gefragt.<br />

Diese Notwendigkeit besteht. Aktuell sind die ambulanten Angebote im Land<br />

<strong>Brandenburg</strong> von Region zu Region sehr unterschiedlich entwickelt. Das wird auch


<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 17<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

an der Finanzierungsstruktur mit den sehr unterschiedlichen fallindividuellen Anteilen<br />

deutlich.<br />

Auch kann aus der Bezeichnung eines Leistungsangebotes keine Einschätzung von<br />

dessen Leistungsfähigkeit abgeleitet werden, weil die Leistungen unterschiedlich beschrieben,<br />

die Ausstattung unterschiedlich vereinbart und die Entgelte unterschiedlich<br />

kalkuliert sind. Hier mutet das Land <strong>Brandenburg</strong> seinen behinderten und pflegebedürftigen<br />

Bürgerinnen und Bürgern ganz schön was zu. Gerade mit Blick auf eine<br />

effektive Ausgabensteuerung hat ein ambulanter Rahmenvertrag nach unserer Auffassung<br />

eine sehr wichtige Funktion. Er ist unverzichtbar und bildet die Grundlage für<br />

die Entwicklung von Leistungstypen und Leistungsbeschreibungen sowie von einheitlichen<br />

Kalkulationsgrundsätzen.<br />

Ein unterfinanziertes und zu knapp ausgestattetes ambulantes Betreuungsangebot<br />

überfordert familiäre Unterstützungsnetze und schafft damit Anreize für die Inanspruchnahme<br />

stationärer Hilfen. Die Inanspruchnahme stationärer Hilfen ist in <strong>Brandenburg</strong><br />

nach wie vor sehr ausgeprägt und stellt eine finanzielle Herausforderung<br />

dar. Wenn man da umsteuern will, muss man auch die entsprechenden Instrumente<br />

bereitstellen.<br />

Zur Anbindung der Geschäftsstelle der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission schlagen wir als<br />

Wohlfahrtsverbände vor, das gar nicht im Gesetz zu regeln, sondern in die Kompetenz<br />

der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission zu verlegen und die Beteiligten dort selbst entscheiden<br />

zu lassen, wo sie die Geschäftsstelle ansiedeln wollen. Das muss man immer<br />

auch vor dem Hintergrund der aktuellen Verteilung von personellen Ressourcen,<br />

Fachkompetenz und Zweckmäßigkeitserwägungen prüfen. In der Sache unterscheidet<br />

sich unsere Position nicht wesentlich von der der kommunalen Spitzenverbände<br />

an dieser Stelle.<br />

Hervorheben möchte ich noch einen anderen Aspekt, auf den Frau Schlüter bereits<br />

hingewiesen hat. In § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzentwurfs ist geregelt, was passiert,<br />

wenn die örtlichen Sozialhilfeträger zusammenarbeiten, und dass hier eine Aufgabenübertragung<br />

erfolgen kann. Wenn die Voraussetzungen durch die örtlichen Sozialhilfeträger<br />

geschaffen werden, halten wir einen Ermessensspielraum des Landes,<br />

was die Übertragung von Aufgaben angeht, an dieser Stelle ebenfalls nicht mehr für<br />

sinnvoll, sondern das sollte dann zwingend zu einer Übertragung führen.<br />

In § 8 Absatz 6 ist die Ermächtigung des Landes zum Erlass von Rechtsverordnungen<br />

geregelt. Das SGB XII und in der Folge auch dieser Entwurf eines Ausführungsgesetzes<br />

setzen eigentlich auf das Vereinbarungsprinzip. Insofern sollte man<br />

das Mittel der Rechtsverordnungen nur dann einsetzen, wenn das Vereinbarungsprinzip<br />

tatsächlich keine Wirkung entfaltet. Unter dem Aspekt, dass hier nicht unnötige<br />

gesetzliche Regelungen geschaffen werden sollen, plädieren wir dafür, die Ermächtigung<br />

zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Fälle des § 8 Absatz 2<br />

Nummern 1 und 2 zu beschränken und die anderen Fälle davon auszunehmen.


<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 18<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

In § 9 Absatz 2 ist eine Regelung enthalten, die wir für rechtswidrig halten. Dort heißt<br />

es nämlich unter Ziffer 2: „Erarbeitung gemeinsamer Grundlagen für die Angebots-<br />

und Bedarfsplanung“. Eine Bedarfsplanung halten wir schlicht nicht für möglich, weil<br />

das Sozialhilferecht den Grundsatz des Bedarfsdeckungsprinzips kennt. Insofern<br />

kann man den Bedarf nicht planen, sondern nur die Angebote, mit denen auf den Bedarf<br />

reagiert wird. Insofern schlagen wir vor, an dieser Stelle zu formulieren: „Erarbeitung<br />

gemeinsamer Grundlagen für die bedarfsgerechte Vorhaltung von Angeboten<br />

zur Hilfeleistung und zur Angebotssteuerung“. Das möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich<br />

hervorheben, weil wir befürchten, dass sonst schleichend die Grundprinzipien<br />

des Sozialhilferechts außer Acht gelassen werden.<br />

Schließlich möchte ich eine Bitte artikulieren: Die Wohlfahrtsverbände halten den<br />

<strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis mit Blick auf die künftige Ausgestaltung der Zusammenarbeit<br />

zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern<br />

der Sozialhilfe für sehr wichtig. Wir profitieren davon, wenn die Zusammenarbeit<br />

gut ist, und wollen uns nicht übermäßig hineindrängen, wenn es in Abstimmungsprozesse<br />

geht. Allerdings gibt es in dem Aufgabenkatalog für den <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis<br />

einige Aufgaben, bei denen wir glauben, dass es der Sache dienlich wäre<br />

und vor allen Dingen unnötige Konflikte vermeiden würde, wenn diese Dinge von Anfang<br />

an auch unter Einbindung der Leistungserbringer diskutiert würden. Insofern<br />

hätten wir gern eine Regelung, die uns in die Lage versetzt, an den Diskussionen zu<br />

diesen Punkten teilzuhaben.<br />

Zu den Finanzierungsregelungen der §§ 10 bis 15 nur so viel: Wir teilen im Wesentlichen<br />

die Ausführungen von Frau Schlüter, insbesondere auch was die Fristenregelungen<br />

angeht, die hier enthalten sind. Auch wir halten die Fristsetzung für die Vorlage<br />

der Abrechnungsunterlagen zum 31. März eines Jahres für sehr knapp bemessen.<br />

Mit Blick auf Rechtssicherheit, die erst einkehrt, wenn der überörtliche Träger<br />

eine Entscheidung getroffen hat, glauben auch wir, dass eine Fristsetzung auch für<br />

den überörtlichen Sozialhilfeträger in das Gesetz aufgenommen werden sollte.<br />

Dabei will ich es belassen. - Ich danke Ihnen.<br />

Vorsitzende:<br />

Danke, Herr Dane. - Kommen wir nun zur ersten Fragerunde; die Abgeordneten haben<br />

das Wort.<br />

Abgeordnete Blechinger (CDU):<br />

Ich habe zuerst eine Frage an Frau Schlüter: Sie hatten positiv hervorgehoben, dass<br />

es im Gesetzentwurf zwischen ambulanten und stationären Leistungen keine Trennung<br />

mehr geben soll. Zur Ermittlung des vorläufigen Budgets ist aber nach wie vor<br />

eine Trennung zwischen ambulanten und teilstationären bzw. stationären Leistungen


<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 19<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

erforderlich, um den individuellen kommunalen Anteil an den Nettoausgaben ermitteln<br />

zu können. Hierzu hätte ich gern eine Aussage von Ihnen.<br />

Ferner habe ich eine Frage an Frau Gordes: Habe ich Sie richtig verstanden, dass<br />

die jetzt so fixierten Finanzierungsregelungen aus Ihrer Sicht in hohem Maße klagegefährdet<br />

sind? Denn es besteht ja die Gefahr, dass die strikte Konnexität damit nicht<br />

eingehalten wird. Sie haben sich hier, jedenfalls nach meiner Wahrnehmung, in Ihrem<br />

mündlichen Vortrag zurückhaltender geäußert als in der schriftlichen Stellungnahme.<br />

Insofern hätte ich hierzu auch nochmals eine Aussage.<br />

Abgeordnete Schier (CDU):<br />

Ich freue mich sehr über die Ausführungen von Herrn Dane. Denn ich kann mich<br />

noch gut daran erinnern, dass wir am gleichen Ort um das AG-SGB XII gestritten haben,<br />

wobei es hieß, das ginge gar nicht und die kommunale Zuständigkeit dürfe nicht<br />

infrage gestellt werden. Man kann natürlich bei seiner Meinung bleiben, aber dass wir<br />

da die richtige Entscheidung getroffen haben und Sie, Herr Dane, das hier nachträglich<br />

bestätigen, ist ein Grund zur Freude.<br />

Ich habe aber eine Frage an Sie: Sie sagten, der Ausbau der ambulanten Hilfen werde<br />

durch die Kommunen befördert werden. Wir haben von anderer Stelle gehört,<br />

dass die kommunalen Hilfen durch die Kommunen bezahlt werden müssen. Womit<br />

begründen Sie diese Aussage? - Das hätte ich gern gewusst. Denn es wird an diesem<br />

Punkt spannend, wenn die kommunalen Träger sprechen.<br />

Abgeordneter Büttner (FDP):<br />

Meine erste Frage hat Frau Blechinger schon vorweggenommen: Frau Gordes, ich<br />

habe mir an mehrere Absätze Ihrer Stellungnahme das Wort „Konnexität“ geschrieben.<br />

Ich hatte den gleichen Gedanken: Was steht denn da im Raum? Der Städte-<br />

und Gemeindebund schreibt, dass man zu der Vermutung kommen könne, dass,<br />

wenn dieses Gesetz so verabschiedet werde, erneut eine schwierige Rechtssituation<br />

auf uns zukommen könnte. Insofern würde ich auch favorisieren, wenn Sie dazu<br />

noch einmal ausführlicher Stellung nehmen würden.<br />

Frau Schlüter und Frau Gordes, Sie haben einen Unterschied in Ihren Stellungnahmen,<br />

insbesondere zum § 6, Übertragung von Aufgaben auf die Ämter und amtsfreien<br />

Gemeinden. Frau Gordes, Sie haben geschrieben, dass das sehr zielführend<br />

und im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips auch nachvollziehbar sei. Das war zunächst<br />

auch für mich so nachvollziehbar. Der Landkreistag hat jedoch dazu genau<br />

das Gegenteil geschrieben. Vielleicht könnten Sie dazu nochmals Stellung nehmen,<br />

Frau Schlüter, wieso es aus Ihrer Sicht überhaupt nicht zielführend ist, wenn Ämter<br />

und amtsfreie Gemeinden die Aufgaben übertragen bekommen.


<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 20<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

Aufgrund Ihrer angegriffenen Stimme lasse ich einmal ein paar Fragen weg, denn es<br />

sind ja noch die Vertreter der Landkreise hier. Ich würde aber nachher noch etwas zu<br />

sozialräumlicher Überplanung fragen wollen.<br />

Vorsitzende:<br />

Ich sehe keine weiteren Fragen in der Runde.<br />

Ich würde eine Frage schnell anschließen, weil sie relativ kurz zu beantworten ist;<br />

dann brauchen wir nicht eine weitere Fragerunde. Frau Schlüter bezog sich vorhin<br />

auf die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das war ja vor 2006 auch schon<br />

so. Können Sie Beispiele nennen, wo dieses Weisungsrecht tatsächlich ausgeübt<br />

wurde? Das wäre sehr hilfreich in diesem Abschnitt und bei Ihrer Kritik.<br />

Jetzt eröffne ich die Antwortrunde mit Frau Schlüter und Frau Gordes sowie Herrn<br />

Dane, letzterer in Anbetracht der Stellungnahme von Frau Schier.<br />

Frau Schlüter (Landkreistag <strong>Brandenburg</strong>):<br />

Die Frage von Frau Blechinger geht genau in die angesprochene Richtung: Eigentlich<br />

wird zwischen ambulanten und stationären bzw. teilstationären Leistungen, zumindest<br />

rechentechnisch, an einer gewissen Stelle doch getrennt. In anderen Bundesländern<br />

wird ein solches System als „quotales Finanzierungssystem“ oder ähnlichen<br />

Umschreibungen bezeichnet. Das steckt ja hier dahinter. Von kommunaler<br />

Seite ist akzeptiert worden, dass ein gewisser eigener Finanzierungsanteil eingebracht<br />

werden muss, und diesen muss man irgendwo berechnen. Hinter den Prozentsätzen,<br />

die der Gesetzentwurf vorsieht, liegen ja Leistungsdaten, und an dieser<br />

Stelle muss man sicherlich den Trennstrich ziehen. Das ist aber lediglich Rechentechnik.<br />

Der Topf, der für die Leistungsgewährung zur Verfügung steht, wird aber<br />

nicht in drei <strong>Teil</strong>e aufgeteilt. Da gibt es den einen Topf, und aus diesem wird dann<br />

hinterher von dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe die individuelle Leistung<br />

gegenüber den behinderten Menschen finanziert. Dort ist also keine Trennung mehr<br />

vorgesehen. Insofern gibt es für die Steuerung, für die individuelle Leistungsgewährung,<br />

aber auch für die personengenaue differenzierte Leistung eine deutliche Verbesserung<br />

gegenüber dem, was bis zum Jahr 2006 an Rahmenbedingungen geherrscht<br />

hat.<br />

Zu den anderen Fragen: § 6, Heranziehung. Herr Büttner, wir haben in unserer Stellungnahme<br />

sehr deutlich formuliert, dass wir für die Heranziehung von Gemeinden<br />

zur Aufgabenwahrnehmung keinen Raum sehen. Das System geht ja von einer sehr<br />

ausgeprägten Zusammenarbeit zwischen dem Land und allen örtlichen Trägern der<br />

Sozialhilfe aus, und das sind nun einmal Landkreise und kreisfreie Städte, aber nicht<br />

Gemeinden und Ämter. Wenn man in die verbindliche Aufgabenwahrnehmung und<br />

die Einzelfallbearbeitung noch andere Ebenen zwischenschaltet, dann funktioniert


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<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

dieses Abstimmungssystem ab irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr. Wenn man diesen<br />

Gedanken weiterspinnt und beispielsweise alle Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern<br />

in die Aufgabenwahrnehmung aufrücken lassen würde, dann hätte man<br />

zum Schluss eine riesengroße Runde, die sich abstimmen müsste. Dann hätte man<br />

die Prozesse, die sich jetzt bewährt haben, in dieser Weise nicht mehr. Das heißt natürlich<br />

auf der anderen Seite nicht, dass Kooperationen zwischen Landkreisen und<br />

dem kreisangehörigen Bereich nicht stattfinden. Was die Strukturen betrifft, so wäre<br />

kein Landrat gut beraten, wenn er sagen würde, er mache das jetzt alles ganz alleine<br />

und es interessiere ihn gar nicht, was die Bürgermeister sagten. Man muss aber<br />

schon unterscheiden zwischen diesen grundsätzlichen planerischen Abstimmungen<br />

und der individuellen Leistungsgewährung. Die individuellen Ansprüche, die behinderte<br />

Menschen nach dem SGB XII haben, richten sich ausschließlich gegen die<br />

Landkreise; das steht nun einmal so im SGB XII, und das ist der Anknüpfungspunkt.<br />

Wir haben im Bereich des SGB II Vergleiche gezogen. Viele Dinge funktionieren einfach<br />

dann nicht, wenn sie auf zu kleine Einheiten übertragen werden. Im Land <strong>Brandenburg</strong><br />

ist die Situation einfach so, dass es insgesamt schon relativ wenig Menschen<br />

gibt. Dann macht es sehr viel mehr Sinn, die so genannten harten Zuständigkeiten,<br />

also die Einzelfallgewährung, auf die örtlichen Träger zu konzentrieren; das<br />

sind immerhin schon 18.<br />

Zur letzten Frage, die direkt an mich gerichtet war, Frau Wöllert: Sein Weisungsrecht<br />

hat das Ministerium in dem Zeitraum, als die entsprechende Regelung im Gesetz<br />

war, in sehr zurückhaltender Art und Weise wahrgenommen. Das heißt aber nicht,<br />

dass sich das Ministerium an dieser Stelle auf Dauer zurückhalten würde. Es ist einfach<br />

eine Frage der Philosophie: Gibt man in diesem Kooperationsprozess die Freiheit,<br />

auf kommunaler Ebene zu entscheiden, und beugt sich einem Abstimmungsprozess<br />

in gemeinsamen Gremien, oder hält man sich eine Hintertür offen und nutzt das<br />

Weisungsrecht für den Fall, dass einem dabei irgendetwas doch nicht gefällt und<br />

man sich mit seiner Vorstellung in einem Mehrheitsfindungsprozess nicht durchsetzen<br />

kann? Das sind unsere Bauchschmerzen dabei.<br />

Ich hoffe, ich habe alle Fragen jetzt einigermaßen erschöpfend beantwortet.<br />

Vorsitzende:<br />

Ja, danke schön. - Frau Gordes, bitte.<br />

Frau Gordes (Städte- und Gemeindebund):<br />

Frau Blechinger, wir sprechen seit rund eineinhalb Jahren sehr viel mit dem Ministerium<br />

und haben sehr konstruktive Gespräche geführt; das möchte ich mit der Stellungnahme<br />

auch nicht abbrechen. Die Gespräche wurden sehr oft im Konsens geführt,


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Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

und wir sind einander entgegengekommen. Deshalb habe ich das heute in der mündlichen<br />

Anhörung auch so vorgetragen.<br />

Es ist aber etwas anderes, wenn hinterher tatsächlich eine Kommune das Ganze einmal<br />

überprüfen lassen will und das Verfassungsgericht den Gesetzentwurf und die<br />

Begründung zum Gesetzentwurf liest. Wenn man sich das ganz nüchtern anschaut<br />

und alle diese Gespräche nicht kennt, die rundherum stattfanden, dann kann man<br />

das alles auch ganz anders verstehen. Deshalb habe ich - dafür muss ich auch Vorsorge<br />

treffen - darauf hingewiesen und alles in der Stellungnahme vorgetragen, was<br />

mir später einmal dienlich sein kann. So, wie es jetzt im Gesetzentwurf steht, halte<br />

ich dies für sehr kritisch. Denn es steht nur für das Jahr 20<strong>11</strong> fest, wo die kommunale,<br />

die individuelle Quote liegen könnte, mit der sich die Kommune an den Gesamtausgaben<br />

beteiligen muss. Hier trägt also die Kommune auch Ausgaben für den stationären<br />

und teilstationären Bereich, weil es ein Gesamtpaket ist. Das steht aber nur<br />

für das Jahr 20<strong>11</strong> im Gesetz; danach bestimmt es das Land jedes Jahr. 2012 wäre<br />

dann - ich weiß ja nicht, wann das Gesetz verkündet wird - schon die einjährige Frist<br />

verstrichen, in der man vor das Verfassungsgericht gehen kann. Wenn man wirklich<br />

den schlimmsten Fall betrachtet, wie es ausgehen könnte - das macht man ja als Jurist<br />

-, dann weiß ich nicht, was 2012 ist. Man hat dafür überhaupt keine Sicherheiten,<br />

weil das Land die kommunalen Quoten jedes Jahr neu festsetzt. Das ist mir einfach<br />

zu wenig. Ich hätte gern, dass entweder das Verhältnis von 85 : 15 vorn in § 10 hineingenommen<br />

wird, dass also angestrebt wird, dass sich das Land mindestens mit<br />

85 % beteiligt, oder es müsste eine Sicherheit hineingenommen werden, wie sie zuvor<br />

in dem Gesetzentwurf vom Mai 2010 enthalten war. Die seitdem erfolgte Änderung<br />

macht mich da auch ein wenig vorsichtig.<br />

Was man einfach sehen muss, ist Folgendes: Das Verfassungsgericht selbst ist davon<br />

ausgegangen, dass es in den Kommunen Unterschiede gibt. Das ist völlig natürlich.<br />

Es gibt Kommunalwahlen, und die Voraussetzungen innerhalb der Kommunen<br />

sind in ganz Deutschland unterschiedlich. Das ist vom Verfassungsgericht in seinen<br />

Konnexitätsurteilen auch akzeptiert worden. Mit diesem Gesetzentwurf versuchen wir<br />

jetzt das Ganze ein wenig zu nivellieren. Das kann man natürlich anstreben, weil es<br />

vielleicht zu einer größeren Gerechtigkeit unter den Kommunen führt; aber ob dieser<br />

Ansatz so vollkommen richtig ist, weiß ich nicht. Darauf habe ich hingewiesen.<br />

Ferner steht in den Verfassungsgerichtsurteilen, dass die Kostenregelungen durch<br />

den Gesetzgeber festgelegt werden müssen und nicht der Exekutive überlassen werden<br />

können, was allerdings in § <strong>11</strong> Absatz 3 Satz 3 nach meinem Verständnis tatsächlich<br />

der Exekutive, nämlich dem Ministerium, überlassen bleibt. Das Ministerium<br />

legt ja fest, wie die Quoten sind. - So viel zum Konnexitätsprinzip, wo ich einige Kritikpunkte<br />

sehe.<br />

Ich möchte noch etwas zur Frage von Herrn Büttner, die die Übertragung von Aufgaben<br />

an Städte und Gemeinden betrifft, sagen: Sie wissen, dass es in <strong>Brandenburg</strong><br />

immer viele Ansätze zur Funktionalreform gab. Es gab Kommissionen, die sich mit<br />

diesen Themen befasst haben. Hier ist es so, dass die Landkreise immer gern Aufga-


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<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

ben vom Land übernehmen wollen, aber die Landkreise wollen keine Aufgaben von<br />

sich an die Gemeinden abgeben. Das ist der ständige Streitpunkt zwischen uns; das<br />

muss man hier einfach mal so festhalten. Wir haben in der Funktionalreformkommission<br />

die Ansicht vertreten, dass im Bereich der Sozialhilfe sehr wohl Aufgaben übertragen<br />

werden können. Nicht alle Aufgaben, die die Landkreise jetzt im Bereich der<br />

Sozialhilfe wahrnehmen, sind Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, die<br />

auf Landesebene verhandelt werden müssen und die im Wesentlichen von dem Gesetz<br />

betroffen sind. Es gibt auch die Aufgabe der Grundsicherung im Alter, die zum<br />

Beispiel an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen werden könnte.<br />

Dann müssten die älteren Leute nur ins Rathaus, um die Grundsicherung zu beantragen,<br />

und nicht in die Kreisverwaltung. Auch die Altenhilfe wäre von den Landkreisen<br />

auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragbar; die Beratung in Sachen<br />

Sozialhilfe könnte übertragen werden usw. Es gibt hier also eine ganze Reihe<br />

von Aufgaben, die mit den Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nichts<br />

zu tun haben. Deswegen möchten wir, dass dieser Paragraf weiter im Gesetz erhalten<br />

bleibt und man sich darüber in <strong>Brandenburg</strong> Gedanken macht.<br />

Es ist ein wenig eine missliche Situation: Erst im Jahr 2003 wurde eine Gemeindegebietsreform<br />

mit der Begründung durchgeführt, dass dann mehr Aufgaben wahrgenommen<br />

werden könnten. Im Anschluss daran werden aber eher Aufgaben sogar zurückgezogen,<br />

als dass tatsächlich eine Stärkung der kommunalen Ebene stattfindet.<br />

Daher ist hier unser Petitum, diese Paragrafen aufrechtzuerhalten. Das Gleiche gilt<br />

auch für den nachfolgenden Paragrafen. Dass Anträge und Unterlagen auch in der<br />

Gemeinde eingereicht werden können, verlangt einfach die Bürgerfreundlichkeit.<br />

Herr Dane (LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege):<br />

Frau Schier, auf Politiker wird oft eingedroschen, und wir sind ja auch die Wohlfahrt<br />

der Mitglieder dieses Hauses. Aus diesem Grund wollte ich doch einmal zum Ausdruck<br />

bringen, dass wir auch anders können und auch für Ihr Wohlbefinden sorgen<br />

können. Aber Spaß beiseite: Sie, Frau Schier, und auch Sie, Frau Lehmann, haben<br />

uns im Jahr 2006 dabei unterstützt, zur Frage der Kommunalisierung von Aufgaben<br />

in der Sozialhilfe eine Fachdiskussion zustande zu bringen. Ich meine, dass es in der<br />

Folge zu einem sehr schnellen Aufeinanderzugehen der Kommunen und der<br />

Leistungserbringer gekommen ist. Das ist auch der Diskussion, die wir teilweise hier<br />

im Haus geführt haben, geschuldet. Insofern war das eine Bemerkung, die einfach<br />

angebracht werden musste.<br />

Zu der Frage, ob die in diesem Gesetzentwurf vorgesehene Regelung Anreize zum<br />

Ausbau ambulanter Betreuungsformen schafft oder nicht: Man kann nicht alles in Gesetzen<br />

so aufschreiben, wie es später tatsächlich kommt; das wissen Sie besser als<br />

ich. Ich glaube trotzdem, dass bei der Bewertung die Zielvereinbarungen, die in § 13<br />

aufgeführt werden, unterschätzt werden. Denn das ist im Prinzip das Instrument, mit<br />

dem der kreisindividuelle Anteil festgelegt werden soll. Das heißt, hier stehen sich<br />

der einzelne örtliche Sozialhilfeträger und der überörtliche Sozialhilfeträger gegenü-


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ber. Mag der örtliche Sozialhilfeträger sagen, dass er doch am besten fährt, wenn er<br />

seinen kommunalen Anteil niedrig hält, so hat aber der überörtliche Sozialhilfeträger<br />

eine andere Interessenlage. Das heißt, diese beiden müssen aufeinander zugehen.<br />

Dazu muss man sich einmal den Konfliktregelungsmechanismus anschauen, der vorgesehen<br />

ist: Wenn diese beiden sich nicht einigen, dann wird der <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Steuerungskreis um Stellungnahme gebeten. Dann haben wir wieder ganz andere Interessen<br />

am Tisch. Das wird mit Sicherheit dazu führen, dass dem örtlichen Träger,<br />

der sich weigert, sein ambulantes Betreuungsangebot weiterzuentwickeln, deutlich<br />

signalisiert wird, dass er nicht glücklich werden wird, wenn er sich so verhält, und<br />

dass er sich einmal bewegen sollte. Insofern ist nach meiner Einschätzung - hier unterscheide<br />

ich mich von Frau Gordes - dieser Zielvereinbarung eine höhere Bedeutung<br />

beizumessen als den tatsächlichen Ist-Kosten eines Jahres als Bemessungsgröße<br />

für den kreisindividuellen Anteil in den Folgejahren.<br />

Vorsitzende:<br />

Frau Lehmann hat Redebedarf angemeldet. Möchte noch jemand eine Frage<br />

stellen? - Das ist nicht der Fall. Dann gebe ich das Wort an Frau Lehmann, und dann<br />

schließen wir die Fragerunde ab.<br />

Abgeordnete Lehmann (SPD):<br />

Noch einmal zur Finanzierung: Ich glaube, Konsens ist die Budgetfinanzierung, und<br />

Konsens ist auch die kommunale Beteiligung. Über die 15 % kommunale Beteiligung<br />

hat jemand von Ihnen beiden, Frau Gordes oder Frau Schlüter, gesagt, er sei im Vergleich<br />

mit den jetzigen Zahlen hoch. Wenn ich mir aber die jetzigen Zahlen anschaue,<br />

sind diese 15 % ein gutes arithmetisches Mittel. Die Spanne bei den Landkreisen<br />

reicht derzeit von 22 bis 8 %. Dazu hätte ich ganz gern noch etwas gehört.<br />

Frau Schlüter (Landkreistag <strong>Brandenburg</strong>):<br />

Darauf möchte ich gerne antworten, und zwar zunächst mit einer flapsigen Bemerkung,<br />

nämlich jener über den berühmten Graben, der im arithmetischen Mittel auch<br />

nur einen Meter tief ist. Das hilft Ihnen in dem Bereich, wo er tiefer ist, wenn Sie<br />

Nichtschwimmer sind, überhaupt nicht. Das ist hier die Ausgangssituation.<br />

Der Referentenentwurf hatte noch andere Prozentsätze vorgesehen. Das hat sich<br />

marginal verändert; jetzt stehen dort 15 %. Was genau der Hintergrund für diese zahlenmäßige<br />

Veränderung war, kann ich nicht nachvollziehen. Man kann aber an dieser<br />

Stelle auch andere Größen finden. Man könnte beispielsweise sagen, es gibt Ausreißer.<br />

Wenn man den niedrigsten und den höchsten Wert auslässt, landet man schon<br />

bei einer Zahl, wo nicht eine 15, sondern eine 13 vor dem Komma steht. Das ist an<br />

dieser Stelle wirklich ein problematischer Aspekt. Viele der Regelungen basieren da-


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rauf, dass in der praktischen Ausgestaltung alle anderen Stellen fair miteinander abgestimmt<br />

werden. Wenn das möglich ist und wenn es vernünftige Abstimmungsprozesse,<br />

auch für Kosten- und Fallzahlsteigerungen im Bereich der Findung des vorläufigen<br />

Budgets, geben wird, mögen sie auch diesen Prozentsatz oder die individuellen<br />

Prozentsätze tragen. Wenn sich aber an diesen Stellen zeigt, dass überall eher die<br />

Kassenlage die Entscheidung über Fortschreibungsfragen, Budgetbemessung usw.<br />

prägen wird, dann werden natürlich auch diese Größen von kommunaler Seite wieder<br />

intensiver hinterfragt werden.<br />

Das Gesetz enthält an vielen Stellen, gerade auch was dieses Zahlenwerk betrifft,<br />

Kompromisse, die die Landkreise - ich sage es nochmals - bereit sind zu tragen,<br />

wenn insgesamt fair miteinander umgegangen wird. Es beinhaltet Risiken für die<br />

kommunale Seite, die die kommunale Seite auch schultern will. Nur muss an dieser<br />

Stelle wirklich sichergestellt werden, dass der Bogen nicht überspannt wird und wir<br />

nicht irgendwann wieder in eine Situation kommen, wie wir sie 2000 vor der ersten<br />

Verfassungsgerichtsentscheidung sowie 2007 und 2008 vor der letzten Verfassungsgerichtsentscheidung<br />

gehabt haben, nämlich dass Einzelne überhaupt nicht - ich<br />

sage es jetzt einmal so flapsig - realistisch auf ihre Kosten kommen können. Dieses<br />

Risiko ist bei 15 % nicht vollkommen auszuschließen. Wir haben im Augenblick keine<br />

Anhaltspunkte dafür, dass das Intention des Gesetzes ist, aber darauf muss auch<br />

das Landesparlament ein Auge haben. Konnexität heißt ja nicht, dass jetzt, wenn das<br />

Parlament den Beschluss über das Gesetz fasst, das Rechenwerk stimmen muss,<br />

sondern Konnexität heißt, dass es auf Dauer tragen muss. Sie sind in der Verantwortung,<br />

das zu begleiten. Wenn das fair funktioniert, gehen wir nach gegenwärtiger Einschätzung<br />

davon aus, dass es den Konnexitätsanforderungen der Landesverfassung<br />

gerecht wird.<br />

Vorsitzende:<br />

Frau Lehmann hat eine Nachfrage.<br />

Abgeordnete Lehmann (SPD):<br />

Ich wollte nur sagen, dass wir mit dem § 13 - Angleichungsprozess - versuchen werden,<br />

diese Probleme auszuschließen; zumindest sehe ich hierfür eine gute Chance.<br />

Ich glaube auch, die Botschaft von Frau Gordes - ich hatte Sie, als ich das Gesetz<br />

gelesen habe, anders verstanden - mit der längerfristigen Finanzierung ist angekommen.<br />

Vorsitzende:<br />

Das war also keine Frage, sondern nur eine Bemerkung. - Damit schließen wir diese<br />

erste Anhörungsrunde ab und setzen fort im Block 2 mit dem Landkreis Dahme-<br />

Spreewald. Dazu ist Herr Saß als zuständiger Fachdezernent bei uns und wird die<br />

Stellungnahme zum Gesetz vortragen.


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Herr Saß (Landkreis Dahme-Spreewald):<br />

Zunächst danke ich Ihnen sehr herzlich, dass wir als Landkreis Gelegenheit erhalten,<br />

hier zu einigen Fragen, die Sie aufgeworfen haben, Stellung zu nehmen.<br />

Ich möchte vorab zwei Punkte zum Verfahren betonen: Zum einen freuen wir uns,<br />

dass der Gesetzentwurf die Linie, die wir 2006 angefangen haben einzuschlagen,<br />

nämlich die Kommunalisierung der Eingliederungshilfe, konsequent weiterführt.<br />

Zum Zweiten möchte ich betonen, dass das Gesetzgebungsverfahren bisher durch<br />

das zuständige Ministerium äußert transparent geführt wurde. Die Beratungen und<br />

Verhandlungen, die sehr offen mit den Landkreisen und der Serviceeinheit geführt<br />

wurden, waren sicherlich nicht in allen Details nur freudbetont, aber sie waren sachbetont,<br />

und darauf kommt es letztendlich an. Es ist also durchaus angemessen, dies<br />

hier nochmals hervorzuheben.<br />

Es ist schon deutlich geworden, dass es erhebliche Unterschiede bei den Landkreisen<br />

und den kreisfreien Städten im Bereich des kommunalen Eigenanteils gibt. Darauf<br />

zielte wohl auch Ihre erste Frage, inwieweit die Regelungen der Finanzierung<br />

dem Ziel der Angleichung gerecht werden können. Aus unserer Sicht ist der in § 13<br />

dargestellte Angleichungsprozess, der den Abschluss von Zielvereinbarungen vorsieht,<br />

wo der individuelle kommunale Eigenanteil unter dem Durchschnitt von 15 %<br />

liegt, mit dem Ziel des Ausbaus ambulanter Strukturen, zunächst zu befürworten.<br />

Dennoch wurde bereits in den umfangreichen Diskussionen zu den Entwürfen auch<br />

immer wieder darauf hingewiesen, dass mit dem Ausbau ambulanter Strukturen nicht<br />

automatisch mit einem Rückgang der Fallzahlen im stationären Bereich gerechnet<br />

werden kann; die entsprechenden Fallzahlentwicklungen liegen Ihnen ja vor.<br />

Für den Landkreis Dahme-Spreewald, der einen vergleichsweise hohen kommunalen<br />

Eigenanteil hat, können wir sagen, dass auch die Entwicklung der stationären und<br />

teilstationären Leistungen nach wie vor in eine entsprechende Richtung weist. Insofern<br />

ist sicherlich immer auch auf den individuellen Hilfebedarf des Betroffenen abzustellen.<br />

Für den Landkreis Dahme-Spreewald mit einem berechneten Eigenanteil von<br />

23,4 % bedeutet die bisherige Finanzierungsregelung eine Erstattung der tatsächlichen<br />

Kosten nur zu einem sehr geringen <strong>Teil</strong>. Damit wirkt sich die bisherige Herangehensweise<br />

des Landkreises, konsequent „ambulant vor stationär“ umzusetzen, zumindest<br />

von der finanziellen Seite her, für den Landkreis negativ aus. Im Zuge der<br />

Angleichung des kommunalen Anteils nach dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf<br />

könnte sich hier für den Landkreis eine positive Entwicklung ergeben. In den derzeit<br />

laufenden Budgetverhandlungen mit dem zuständigen Ministerium hat sich dies<br />

schon gezeigt: Die vorgeschlagene Erstattungssumme nähert sich den tatsächlichen<br />

Ausgaben des Landkreises an. Eine abschließende Festlegung zum Budget gibt es<br />

nicht; insofern können wir dazu noch keine endgültige Entscheidung treffen. Nicht nur<br />

für 2010 ist eine abschließende Festlegung des Budgets insofern sehr wichtig.


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Ich möchte nochmals anmahnen, dass auch für 20<strong>11</strong> sehr zeitnah mit der kommunalen<br />

Ebene verhandelt werden muss, um die Haushaltsplanung mit konkreten Ansätzen<br />

untersetzen zu können. In diesem Zusammenhang sollte auch nochmals über<br />

die Fristen der Kostennachweise nachgedacht werden. Die in § 14 verankerte Regelung<br />

ist aus haushaltstechnischen Gründen aus unserer Sicht nicht vertretbar. Begründet<br />

ist dies mit dem Abrechnungsmodus, der im Rahmenvertrag nach § 79<br />

SGB XII geregelt ist, nach dem Leistungserbringer jeweils zum 15. des Folgemonats<br />

abrechnen. Dies hat zur Folge, dass noch im Februar Rechnungen eingehen, die das<br />

vorangegangene Jahr betreffen. Die Leistungsträgerseite hat wiederum ihrerseits laut<br />

Rahmenvertrag zwei Monate nach Zugang der Rechnungen Zeit für eigene Prüfungen.<br />

Um dem Land dann die Daten vollständig und auch unter Beachtung der<br />

Plausibilität zu übergeben, würden wir vorschlagen, hier eine Fristsetzung zum<br />

30. April des Folgejahres ins Gesetzgebungsverfahren einzubringen.<br />

Sie fragen weiter nach dem bürokratischen Aufwand, der sich aus den Steuerungsinstrumenten<br />

ergibt. Hier haben wir mit §§ 8 und 9 die Regelungen zu den entsprechenden<br />

Steuerungsinstrumenten, nämlich der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission und dem<br />

<strong>Brandenburg</strong>ischen Steuerungskreis, die insoweit keine grundlegende Neuerung darstellen.<br />

Mit der Kommunalisierung sind ähnliche Steuerungsinstrumente bereits installiert.<br />

Auch die Aufgaben dieser beiden Steuerungsinstrumente unterscheiden sich<br />

nur unwesentlich vom bisherigen Aufgabenkreis, sodass wir von einem zusätzlichen<br />

bürokratischen Aufwand nicht ausgehen.<br />

Ich möchte aber darauf hinweisen, dass es im verfahrenstechnischen Sinne vielleicht<br />

einfacher wäre, dies nicht direkt im Gesetz zu regeln, weil dann jede Änderung bei<br />

der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission oder auch beim Steuerungskreis ein eigenständiges<br />

Gesetzgebungsverfahren nach sich zöge. Da gibt es aus verfahrenstechnischer Sicht<br />

sicherlich einfachere Regelungsmöglichkeiten; eine ist schon angesprochen worden,<br />

nämlich die Regelung über den Vertrag.<br />

Sie fragen weiterhin danach, ob die Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Kommission beim LASV sachgerecht sei. In den drei Jahren des Bestehens<br />

der Serviceeinheit in Forst als zentrale Stelle der örtlichen Träger der Sozialhilfe im<br />

Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit sind die in § 8 des Gesetzentwurfs genannten<br />

Aufgaben weitgehend durch diese Serviceeinheit wahrgenommen worden -<br />

wie ich höre, wohl zur Zufriedenheit. Insofern ist aus unserer Sicht der Vorschlag<br />

sinnvoll, auch die Geschäftsstelle der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission an die Serviceeinheit<br />

anzudocken und dort anzusiedeln. Das ist ja schon von den Vertretern der kommunalen<br />

Spitzenverbände dargestellt worden.<br />

Sie fragen ferner, ob sich Probleme daraus ergeben könnten, dass die Ziele des Gesetzes<br />

nicht im gleichen Wortlaut, wie das Bundesrecht es vorsieht, in § 1 aufgeführt<br />

sind. Das sehen wir nicht so, das heißt, aus meiner Sicht entstehen durch unterschiedliche<br />

Formulierungen im Bundesrecht und im AG-SGB XII keine Probleme.<br />

Beide Formulierungen sind inhaltlich gleich, da es in beiden Gesetzen um den individuellen<br />

Hilfebedarf und dessen Befriedigung durch die notwendigen Maßnahmen


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geht. Dabei steht in beiden Gesetzen die Selbstbestimmtheit in Bezug auf die jeweiligen<br />

Leistungen im Vordergrund. Auch in Bezug auf die einheitliche Rechtsanwendung<br />

ist, wie schon von der Vertreterin des Landkreistages ausgeführt, der Grundsatz<br />

der kommunalen Selbstverwaltung zu berücksichtigen.<br />

Sie fragen danach, welche Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung als<br />

sinnvoll und notwendig erachtet werden. Im Landkreis Dahme-Spreewald, für den ich<br />

hier spreche, hat sich als wesentliches Steuerungsinstrument die Fallkonferenz entwickelt<br />

und auch bewährt. Hier besteht die Möglichkeit, durch Anhörung des Hilfesuchenden<br />

und gegebenenfalls seines gerichtlich bestellten Betreuers die Wünsche<br />

und Vorstellungen in Bezug auf die Maßnahme zu erfahren und den im Rahmen der<br />

Erstellung des Gesamtplans nach § 58 SGB XII ermittelten individuellen Hilfebedarf<br />

mit dem Betroffenen selbst zu besprechen.<br />

Stets wird der Berücksichtigung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ besondere<br />

Bedeutung beigemessen. Inwieweit hier eine Unterstützung mittels eines Fachdienstes<br />

- steuernd auf die Ausgabenentwicklung - sinnvoll ist, kann ich persönlich<br />

nicht abschließend einschätzen. Aus der Erfahrung mit der Tätigkeit des Sozialpädagisch-Medizinischen<br />

Dienstes, der vor der Kommunalisierung beim LASV eingerichtet<br />

wurde und der weitestgehend die gleichen Aufgaben wie der angedachte Fachdienst<br />

wahrgenommen hat, kann ich sagen, dass insbesondere bei der Entscheidungsfindung<br />

zu einer aus der Sicht des örtlichen Trägers der Sozialhilfe notwendigen<br />

stationären Maßnahme häufig eine andere Auffassung durch den Sozialpädagogisch-Medizinischen<br />

Dienst vertreten wurde - mit entsprechenden finanziellen<br />

Auswirkungen bei der Kostenerstattung.<br />

Den Bereich der Hilfe zur Pflege betreffend wird eingeschätzt, dass aufgrund der sich<br />

weiterentwickelnden Wohnangebote für Menschen mit pflegerischem Bedarf im stationären<br />

Bereich unter Beachtung der sich mit dem Pflege- und Betreuungswohngesetz<br />

ergebenden Möglichkeiten perspektivisch Veränderungen ergeben werden, die<br />

jedoch durch den Sozialhilfeträger nicht steuerbar sind. Der pflegerische Bedarf wird<br />

nach wie vor durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ermittelt. Ob<br />

die Hilfe ambulant in der eigenen Häuslichkeit oder in einer stationären Einrichtung<br />

erbracht wird, ist dem Wunsch- und Wahlrecht des Hilfesuchenden überlassen. Hier<br />

wäre aus meiner Sicht in der Beratungstätigkeit der Pflegestützpunkte der Ansatz zu<br />

suchen, Einfluss zu nehmen, wenngleich die Entwicklung der Pflegestützpunkte noch<br />

eine sehr junge ist und sie unterschiedlichsten Interessen unterliegen.<br />

Sie fragen weiterhin, wie aus fachlicher Sicht die Vorhaltung der Beratungsmöglichkeit<br />

der örtlichen Träger der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger eingeschätzt<br />

wird. Ich habe schon einiges zu der Fallkonferenz im Landkreis Dahme-Spreewald<br />

gesagt. In besonderen Einzelfällen hinsichtlich der Einschätzung des Hilfebedarfs<br />

konnten diese auch ohne ein zentrales Beratungsangebot einer Klärung vor Ort zugeführt<br />

werden. Dies erfolgt insbesondere im fachlichen Austausch mit dem örtlichen<br />

Gesundheitsamt bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe.<br />

Da das Gesundheitsamt ebenfalls mit entsprechenden Fachkräften, insbeson-


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dere erfahrenen Sozialarbeitern, ausgestattet ist und der genannte Austausch erfolgt,<br />

ist es bisher nicht zu Problemen in der Hilfebedarfsermittlung gekommen. Somit wird<br />

ein darüber hinausgehender Beratungsbedarf unsererseits als gering eingeschätzt.<br />

Im Einzelfall könnte auf Anfrage des ratsuchenden örtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />

auch der Fachdienst beratend tätig werden.<br />

Ich komme zu der Frage, ob aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit eines ambulanten<br />

Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII besteht. Dieses Thema ist in der Vergangenheit<br />

wiederholt diskutiert und immer wieder verworfen worden. Aus meiner Sicht wäre<br />

ein Rahmenvertrag für die ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe hilfreich,<br />

um zum einen eine einheitliche Definition des Begriffes „ambulant betreutes Wohnen“<br />

zu erreichen und um zum anderen bestimmte Rahmenbedingungen für alle örtlichen<br />

Sozialhilfeträger zu schaffen. Der Landkreis Dahme-Spreewald hat beispielsweise<br />

Qualitätsstandards für das ambulant betreute Wohnen unter Einbeziehung der<br />

Leistungsanbieter auf Kreisebene erarbeitet, die sowohl die personellen als auch die<br />

sächlichen Voraussetzungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 75 ff.<br />

SGB XII festschreiben. Darüber hinaus werden darin auch Aussagen zur Zusammensetzung<br />

einer Fachleistungsstunde getroffen. Diese Standards bildeten dann wiederum<br />

die Grundlage für einheitliche Kostensätze für eine Fachleistungsstunde für alle<br />

Leistungsanbieter ambulant betreuter Wohnformen. Aufgrund der kreisübergreifenden<br />

Tätigkeit einiger Leistungsanbieter haben sich auch für andere Landkreise diese<br />

Instrumente bereits bewährt und fanden Anwendung. Unter Beachtung der Zielstellung<br />

des Gesetzes ist es meines Erachtens zwingend erforderlich, auch für den ambulanten<br />

Bereich entsprechende Rahmenbedingungen festzuschreiben.<br />

Vielen Dank.<br />

Vorsitzende:<br />

Danke, Herr Saß - Wir setzen mit dem Landkreis Märkisch-Oderland fort. Herr Amsel<br />

als zuständiger Dezernent ist bei uns. Bitte, Herr Amsel.<br />

Herr Amsel (Landkreis Märkisch-Oderland):<br />

Frau Vorsitzende! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Wenn man weiter unten<br />

auf der Rednerliste steht, ist es immer schwierig, sich nicht zu sehr zu wiederholen;<br />

ich werde mich darum bemühen, es nicht zu tun.<br />

Zunächst einmal möchte ich feststellen, dass das, was bisher im Bereich der Eingliederungshilfe<br />

gelaufen ist, ein positives Beispiel für interkommunale Zusammenarbeit<br />

ist. Die LIGA der Spitzenverbände sieht das, wie soeben heute schon dargelegt, trotz<br />

anfänglicher Bedenken genauso. Das, denke ich, ist erst einmal ein großer Erfolg.<br />

Auch aus dieser Sicht heraus ist das Gesetzeswerk der Abschluss eines langen Prozesses.<br />

Deswegen gibt es auch von unserer Seite, dem Landkreis Märkisch-Oder-


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land, insgesamt Zustimmung, auch wenn noch einige kritische Bemerkungen vorzutragen<br />

sind; ich komme noch darauf.<br />

Wichtig ist - ich finde, das ist interessant und hervorhebenswert -, dass es gerade in<br />

dieser Frage hier große Übereinstimmung zwischen den Landkreisen und den kreisfreien<br />

Städten gibt. Das war bekanntlich nicht bei allen Aufgaben so, um die es im<br />

Lande geht.<br />

Es wird der Versuch unternommen - das ist aus unserer Sicht der wichtigste Punkt -,<br />

eine Aufgabe zu bündeln und im Wesentlichen auf eine Ebene, die Landkreise, zu<br />

konzentrieren. Bekanntlich krankt die Gesetzgebung des Bundes, teilweise auch die<br />

des Landes, oft daran, dass Aufgaben auf alle Ebenen verteilt werden, was zu riesigem<br />

Abstimmungsaufwand und großen Problemen führt. Es ist sicherlich nicht immer<br />

anders machbar, aber hier wird ein entsprechender Versuch unternommen, und<br />

den unterstützen wir.<br />

Eines wurde in diesem Rahmen noch nicht so deutlich betont: Durch die Arbeit der<br />

Steuerungseinheit ist, auch in Abstimmung mit dem Land, ein Zahlenwerk entstanden,<br />

das in dieser Form bisher weder beim Land noch bei den Kreisen vorlag. Das<br />

halte ich für ein gutes Ergebnis, weil das die Basis dafür ist, dass wir die Arbeit auf<br />

diesem Gebiet vernünftig leisten können.<br />

Nun zu einigen Anmerkungen aus der Sicht unseres Landkreises.<br />

Zur Frage Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung bzw. pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe<br />

hat Frau Schlüter schon gesprochen; das unterstützen wir vorbehaltlos.<br />

Was die Kann-Bestimmung der Übertragung angeht, so würden wir es lieber sehen,<br />

wenn daraus eine Ist-Übertragung würde. Die Voraussetzungen sind bekannt: Wenn<br />

alle örtlichen Träger mitwirken, ist das möglich, nur dann kann übertragen werden;<br />

das ist klar. Aber dann sollte es auch gemacht werden. Anderenfalls bleibt es bei der<br />

Unsicherheit wegen einer möglichen Rücknahme. Denn letzten Endes entstehen<br />

auch den Landkreisen Aufwendungen, zum Beispiel für die Serviceeinheit. Angesichts<br />

dessen darf es nicht bei dem Schwebezustand durch die Kann-Bestimmung<br />

bleiben. Insofern sind wir dafür, die Kann-Bestimmung zu ersetzen: Wenn die Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, ist zu übertragen.<br />

Die Öffnungsklausel für die Übertragung von Aufgaben auf die Kommunen - § 6 -<br />

sollte gestrichen werden. Natürlich muss es die Möglichkeit der Aufgabenübertragung<br />

von den Landkreisen auf die Kommunen geben - das ist nicht die Frage -, aber<br />

gerade in diesem Punkt halten wir aus vielerlei Überlegungen heraus, auch aus fachlicher<br />

Sicht, die Konzentration beim Landkreis nach wie vor für sinnvoll. Eine andere<br />

Frage ist, ob man nicht vorsehen kann, dass in den Kommunen Anträge abgegeben<br />

werden können; das wird in Bezug auf andere Bereiche bereits praktiziert. Aber das<br />

hat mit der Aufgabenerfüllung als solcher zunächst einmal nichts zu tun.


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Sie fragen auch nach dem bürokratischen Aufwand. Wir sehen ein großes Problem in<br />

der Datenerfassung. Der vorliegende Text geht in die Richtung, dass auch das Land<br />

in gewisser Weise ein eigenes Berichts- bzw. Datenerfassungswesen aufbauen will.<br />

Das halten wir für problematisch. Ich denke, die bisher geleistete Arbeit - auch über<br />

die Steuerungseinheit - ist zielführend. Natürlich muss es Abstimmungen mit dem<br />

Land geben, aber uns erscheint es so, als ob hier etwas doppelt aufgebaut werden<br />

soll. Das würde allerdings den bürokratischen Aufwand erheblich erhöhen.<br />

Zum ambulanten Anteil wurde schon einiges gesagt. Ich will auf folgende Aspekte<br />

hinweisen: Es kann passieren, dass die ambulante Hilfe - gerade dann, wenn es zu<br />

einer Überkreuzung mehrerer Hilfearten kommt - unter Umständen teurer ist als die<br />

stationäre Hilfe. Das kann natürlich nicht das Ziel sein. Das sind Ausnahmen, aber so<br />

etwas gibt es.<br />

Ferner ist es sehr problematisch, dass zurzeit der ambulante Anteil rein finanziell betrachtet<br />

wird. Ich weiß, wie schwierig das ist. Aber man darf in solchen Fällen die<br />

Fallzahlen nicht außer Acht lassen. Wenn man diese nicht berücksichtigt, ergibt sich<br />

eine völlig schiefe Sicht auf die Dinge. Im Umkehrschluss heißt das: Wer ambulant<br />

preiswert arbeitet, ist der Dumme, weil er den Ambulantisierungsanteil nicht schafft.<br />

Man muss in Zukunft in Rechnung stellen, dass es eine direkte Beziehung zwischen<br />

Fallzahlen und finanziellem Anteil gibt. Die Fallzahlen spielen eine Rolle.<br />

Man muss auch beachten - gerade im vergangenen Jahr ist das sehr deutlich geworden<br />

-, dass der teilstationäre Anteil überdurchschnittlich steigt, was von den Landkreisen<br />

nicht zu beeinflussen ist. Ein überdurchschnittliches Steigen der teilstationären<br />

Leistungen führt dazu, dass der ambulante Anteil sinkt. Aus der Prozentrechnung<br />

ist klar: Wenn ein <strong>Teil</strong> steigt, sinkt der andere. - Das muss man jetzt berücksichtigen,<br />

damit das den Kommunen nicht rückwärts auf die Füße fällt.<br />

Ich komme zur Frage des Budgets: Ja, wir sind für ein Budget, auch für 2010 und die<br />

folgenden Jahre. Die Verhandlungen, die bisher mit dem MASF stattgefunden haben,<br />

lassen auf eine ganz sachliche, konstruktive Zusammenarbeit hoffen. Wir waren sehr<br />

davon angetan, wie das lief, und gehen davon aus, dass das auch in Zukunft so laufen<br />

wird. Bestimmte Bedenken, die von den Spitzenverbänden vorgetragen werden,<br />

sind natürlich nicht ganz auszuräumen. Aber wenn die Zusammenarbeit so läuft wie<br />

2010 - erstmals mit dem MASF -, dann können wir davon ausgehen, dass das in vernünftigen<br />

Bahnen verläuft.<br />

Der Punkt „Personal- und Sachkostensteigerung“ ist nach wie vor problematisch. Die<br />

Damen und Herren, die sich das Problem näher angesehen haben, konnten feststellen,<br />

dass es auch zwischen den einzelnen örtlichen Trägern große Unterschiede gibt.<br />

Das ist durch unterschiedliche Bedingungen gegeben. Aus unserer Sicht ist das, was<br />

bisher an Steigerungen festgelegt ist, so nicht ausreichend, aber wir als Landkreis<br />

sind der Auffassung, dass wir daraus jetzt keinen Glaubenskrieg machen sollten.


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Ein Hinweis sollte auf jeden Fall berücksichtigt werden: Die Evaluation darf nicht erst<br />

nach einem so langen Zeitraum, wie er jetzt vorgesehen ist, erfolgen, sondern ist<br />

möglichst nach drei, spätestens aber nach fünf Jahren notwendig.<br />

Zur Frage der Geschäftsstelle hat sich Frau Schlüter schon geäußert. Deren Ansicht<br />

teilen wir voll: Das halten wir für nicht sinnvoll.<br />

Einen letzten Punkt will ich noch hervorheben: Es ist hier festgelegt, wie es zur Zielvereinbarung<br />

kommen soll. Wir halten es aus prinzipiellen Überlegungen heraus für<br />

sinnvoll, dass die Zielvereinbarung der Landkreise und kreisfreien Städte direkt mit<br />

dem MASF erfolgt und nicht mit dem LASV. Das hat unserer Meinung nach grundsätzliche<br />

Auswirkungen, die hier beachtet werden sollten.<br />

Soweit einige Bemerkungen aus der Sicht des Landkreises Märkisch-Oderland.<br />

Vorsitzende:<br />

Danke, Herr Amsel. - Abschließend hören wir die Stellungnahme der kreisfreien<br />

Stadt Cottbus. Dafür gebe ich Herrn Dezernenten Weiße das Wort. Bitte sehr.<br />

Herr Weiße (Stadt Cottbus):<br />

Danke, Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren Ausschussmitglieder! Ich bin der<br />

Letzte im Bunde der kommunalen Vertreter und will mich stringent an die Fragen halten,<br />

um die Position der Stadt Cottbus zu verdeutlichen. Deswegen erspare ich mir<br />

die Vorrede, die sich auf der gleichen Ebene bewegen würde wie das bereits Gehörte.<br />

Wir als Stadt Cottbus sind an der Entwicklung dieses Gesetzentwurfs beteiligt gewesen.<br />

In zahlreichen Gesprächen auf verschiedenen Ebenen konnten wir das „Basteln“<br />

am Gesetz miterleben. Insofern sind wir schon recht zufrieden, dass wir ein Ergebnis<br />

auf dem Tisch haben, das zwar nicht in allen Punkten zufriedenstellend ist<br />

- das haben wir gehört -, das aber dennoch in vielen Bereichen kommunale Wünsche<br />

aufgreift und Elemente der kommunalen Mitwirkung bzw. Einwirkung vorsieht. Insofern<br />

gibt es von uns Zustimmung, das heißt, wir wollen uns - ich sage das einmal so<br />

salopp - auf dieses Experiment einlassen. Vor allen Dingen sind Regelungen enthalten,<br />

die uns, der kommunalen Familie, entgegenkommen, siehe Budgets, siehe bürokratische<br />

Entlastungen.<br />

Im Detail will ich nur zu solchen Punkten Ergänzungen vortragen, die meine Vorredner<br />

anders, das heißt aus ihrer Sicht, dargestellt haben. Vielleicht ist meine Verwendung<br />

des Wortes „Experiment“ nicht ganz glücklich, aber entscheidend ist die Einhaltung<br />

der strikten Konnexität. Darauf werden wir weiterhin achten. Auch deswegen<br />

gibt es den Wunsch nach einer Überprüfung nach drei, spätestens nach fünf Jahren.


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Wir hoffen, dass wir alle Schritte gemeinsam - ich betone: gemeinsam - mit den Landesebenen<br />

gehen können, sodass wir am Schluss feststellen können, dass wir das<br />

Ziel erreicht haben oder dass nachgebessert werden muss. Das ist ein dynamischer<br />

Prozess; das wissen wir. Insofern muss man Instrumente haben, die eine Nachsteuerung<br />

bzw. Nachbesserung auch zulassen.<br />

Zur ersten Frage: Wir glauben, dass wir mit den Regelungen in ein Verfahren kommen,<br />

das durchaus geeignet ist, die Leistungen und die kommunalen Belange darzustellen.<br />

Ich will nur noch einmal verkürzt sagen, was meine Vorredner bereits betont<br />

haben: Der Angleichungsprozess - ich erinnere an die 15 % - das ist, was wir tatsächlich<br />

gemeinsam brauchen, um auch die Steuerung von Ausgaben zu ermöglichen,<br />

erschließt sich nicht unbedingt aus dem Gesetz, zumal wir schon gehört haben,<br />

dass sich die 15 % nicht unbedingt aus Durchschnittswerten ergeben, sodass<br />

man das vielleicht nachvollziehen könnte. Es stellt sich die Frage - in den Landkreisen<br />

ist das recht deutlich geworden -: Ist dieser Angleichungsprozess aufgrund gegebener<br />

örtlicher Bedingungen tatsächlich in den vorgegebenen Fristen sinnvoll und,<br />

wenn ja, erreichbar? Ich glaube, da brauchen wir noch Zeit, um festzustellen: Warum<br />

haben sich die Strukturen in dieser Art und Weise entwickelt? Worin sind diese Unterschiede<br />

begründet? Lässt sich tatsächlich durch eine Zielvorgabe im Gesetz eine<br />

Quote von 15 % erreichen? Das kann ich nicht beantworten. Ich stelle das nur als<br />

Frage in den Raum.<br />

Zur zweiten Frage: Diese ist eindeutig beantwortet. Wir sehen keine neue Bürokratie<br />

in den Steuerungsinstrumenten. Wir haben seit 2007 auf der kommunalen Ebene Instrumente<br />

entwickelt und verfügbar gemacht. Diese haben sich bewährt und sind es<br />

durchaus wert, erhalten zu werden. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal Folgendes<br />

deutlich machen - Herr Amsel hat es schon gesagt -: Wir sind sehr stolz darauf,<br />

dass wir in der kommunalen Familie der Landkreise und kreisfreien Städte in<br />

großer Eintracht - auch wenn es nur 17 waren und nicht 18 - eine Entwicklung vollzogen<br />

haben, die mit der Serviceeinheit eine Qualität erreicht hat, die das Land mit allen<br />

vorhergehenden Regelungen zu keiner Zeit erreicht hatte. Insofern ist es wichtig,<br />

diese Errungenschaft auch in die Zukunft zu bringen. Die Schritte, die in diese Richtung<br />

gegangen werden, sind begrüßenswert. Es braucht nur die Ergänzung durch<br />

das Land oder die Landesbeteiligung. Insofern sind wir offen und glauben, genügend<br />

Transparenz zeigen zu können, sodass diese Zusammenarbeit relativ problemlos organisiert<br />

werden kann.<br />

Zu der dritten Frage - Ansiedlung der Geschäftsstelle beim LASV - gibt es ein klares<br />

Nein von uns. Das brauchen wir nicht. Das würde nur unnötig Geld kosten, also Ressourcen<br />

benötigen, die wir an anderer Stelle dringender brauchen. Auch ich vertrete<br />

die Auffassung: Dort, wo sich die Datenbank befindet und wo die Verantwortung für<br />

die Vertragsentwicklung liegt, sollte auch die Geschäftsstelle angesiedelt sein, damit<br />

man so effizient wie möglich zusammenarbeiten kann.<br />

Die vierte Frage ist beantwortet.


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Die fünfte Frage bezieht sich auf Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung.<br />

Gesetze werden nun einmal so geschrieben, dass sie nicht alle Fragen behandeln<br />

können. Als kommunaler Vertreter muss ich sagen: Die Steuerung der Ausgabenentwicklung<br />

hat aus der kommunalen Sicht nicht die höchste Priorität. Denn wir<br />

haben ganz konkrete Fälle, ganz konkrete Menschen zu versorgen, die entsprechend<br />

der gesetzlichen Regelung Ansprüche haben, die mit entsprechenden Kosten verbunden<br />

sind. So stellt sich für uns der Zusammenhang dar. Wir brauchen Instrumente,<br />

die das Vertragswesen steuern, um damit letztlich auch die Ausgaben steuern<br />

zu können. Regelungen zur Budgetentwicklung müssen für uns immer eine dynamische<br />

Komponente enthalten, um genau auf die vor Ort auftretenden Bedarfe reagieren<br />

zu können. Diese entwickeln sich nicht in Abhängigkeit vom Wollen eines<br />

Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.<br />

Auch an dieser Stelle muss ich wieder die Serviceeinheit loben. In den Verhandlungen,<br />

die wir mit den Vertretern des Ministeriums geführt haben, ist deutlich geworden,<br />

dass wir über eine sehr gute Datenbasis verfügen, auch wenn es bei deren Darstellung<br />

manche Konflikte gab. Aber das ist eine Basis, die in die Zukunft zu bringen<br />

ist. Die Qualität ist so, dass ich mir keine Sorgen mache, dass auf dieser Datengrundlage<br />

weiterhin alle Steuerungsinstrumente, die wir brauchen, entwickelt werden<br />

können.<br />

Zu den Beratungsmöglichkeiten will ich nur ergänzen: Ich halte es für unschädlich,<br />

wenn das im Gesetz steht. Aus der praktischen Sicht stellt sich die Frage: An welcher<br />

Stelle werde ich das brauchen? Wann stelle ich den Antrag? Das ist auch im Zusammenhang<br />

mit Frage 7 zu sehen. Wenn dieser Fachdienst die Elemente enthält, die<br />

notwendig sind, um bis zum Einzelfall eine Diskussion führen zu können, wird man<br />

wahrscheinlich relativ selten einen Antrag auf Beratung aus zentralörtlicher Sicht<br />

stellen, weil wir vor Ort eigentlich alle Instrumente zur Verfügung haben. Aber das will<br />

ich nicht beurteilen. Ich sage nur: Es ist nicht schädlich, wenn es diese Möglichkeit<br />

gibt. Sie wird nur auf Antrag in Anspruch genommen.<br />

Auf Frage 8 - ambulanter Rahmenvertrag - antworten wir mit einem klaren Ja. Wir<br />

haben in Cottbus seit einiger Zeit einen Entwurf auf Eis liegen; Hintergrund ist die<br />

Diskussion zum AG-SGB XII. Aber ich denke, dass das sehr wichtig ist. Aus der kommunalen<br />

Sicht heraus ist es einfacher darstellbar. Ob es sich aus der Landessicht<br />

ähnlich einfach entwickeln lässt, wird mit klugem Sachverstand zu beurteilen sein.<br />

Ich mache mir darüber aber nicht wirklich Sorgen. Wenn wir es gemeinsam wollen,<br />

dann wird dieses Instrument zu sehr guten Ergebnissen führen. Es schafft eine<br />

Transparenz nach außen, die uns auf allen Ebenen, auf denen wir argumentieren<br />

müssen, ein gutes Bedingungsgefüge ermöglicht.<br />

Für die Antwort auf die letzte Frage verweise ich auf die Antwort zu Frage 3. So, wie<br />

die letzte Frage gestellt ist, ist sie für mich nicht eindeutig beantwortbar, da vor der<br />

Kommunalisierung die Rahmenbedingungen andere waren. Deswegen kann ich nur<br />

wiederholen: Dort, wo das Vertragswesen verwaltet wird, wo die Daten sind, gehört<br />

auch die Geschäftstelle hin. Die Arbeit, die wir seit 2007 geleistet haben, ist in ihrer


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Qualität, Effizienz und Effektivität vom Land bisher so nicht erbracht worden. Deswegen<br />

kann ich nur darum bitten, dass wir in ähnlicher Art und Weise diese Arbeit fortsetzen<br />

können. Ob das dann „<strong>Brandenburg</strong>er Ausschuss“ oder „<strong>Brandenburg</strong>er Kommission“<br />

heißt, ist, glaube ich, nicht das Thema. Zur gesetzlichen Bindung vertrete<br />

ich die Auffassung meiner Vorredner: Das können wir in kommunaler Abstimmung<br />

problemlos gemeinsam mit dem Land so regeln, dass wir die beste Lösung finden.<br />

Zum Abschluss will ich noch darauf hinweisen, dass wir die Fallzahlentwicklung im<br />

Auge behalten müssen. Das haben auch die Diskussionen zum Budget gezeigt. Ich<br />

bin dem Land dankbar, dass wir auf Entgegenkommen gestoßen sind und nicht nur<br />

übereinander, sondern auch miteinander reden. Ich glaube, das ist ein guter Ansatz.<br />

Die gleichen Sorgen zu Personal- und Sachkosten haben wir auch. Das wird zu beobachten<br />

sein. Dort wird man auf beiden Seiten Argumente brauchen; wir haben sie<br />

schon. Das Land wird sicherlich noch welche erarbeiten müssen, damit wir, wenn die<br />

Verhandlungen zum Budget für 20<strong>11</strong> anstehen, klare Antworten bekommen, wie die<br />

Kosten zu decken sind. - Danke.<br />

Vorsitzende:<br />

Vielen Dank, Herr Weiße. - Dann kommen wir wieder zu einer Fragerunde. Gemeldet<br />

haben sich Frau Nonnemacher, Frau Böhnisch und Frau Blechinger.<br />

Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90):<br />

Vielen Dank, Frau Vorsitzende. - Mehrere der Vorrednerinnen und Vorredner haben<br />

die Fristsetzung zum 31. März für die Kostenabrechnung problematisiert. Herr Saß<br />

war der Einzige, der mutig vorgeprescht ist und den 30. April für die Abrechnung vorgeschlagen<br />

hat. Von den anderen Anzuhörenden würde ich gern eine Stellungnahme<br />

dazu hören, ob dieser Termin konsensfähig ist.<br />

Abgeordnete Böhnisch (DIE LINKE):<br />

Zunächst eine Feststellung: Die Praktiker haben nach jahrelanger Diskussion in vielen<br />

Punkten tatsächlich Übereinstimmung erzielt, zumindest bei der Evaluierung,<br />

dem Budget und dem Kostennachweis, zu dem Frau Nonnemacher gerade nachgefragt<br />

hat. Es klingt positiv für uns, dass man nach langer Diskussion auf diesem Level<br />

angekommen ist. Das ist sehr angenehm.<br />

Dennoch frage ich Herrn Amsel: Warum wollen Sie nicht die Öffnungsklausel für die<br />

Kommunen?


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Abgeordnete Blechinger (CDU):<br />

Ich habe eine Frage an Herrn Saß. Die finanziellen Auswirkungen auf den Landkreis<br />

sehen Sie im Moment negativ. Können Sie diese Aussage konkretisieren?<br />

Vorsitzende:<br />

Dann kommen wir zur Antwortrunde. Wir beginnen mit der einfachsten Frage, der<br />

nach der Frist für die Abrechnung: 30. April? Dazu brauche ich jetzt nur Herrn Weiße<br />

und Herrn Amsel zu fragen.<br />

(Die Sachverständigen Amsel und Weiße signalisieren Zustimmung durch<br />

Kopfnicken.)<br />

Da beide nicken, ist die Frage beantwortet.<br />

Wer möchte als Erster die weitere Beantwortung übernehmen? - Wir beginnen von<br />

hinten. Herr Saß, bitte.<br />

Herr Saß (Landkreis Dahme-Spreewald):<br />

Es geht um die Frage von Frau Blechinger. Wir meinten das bisherige Gesetz, das<br />

aus unserer Sicht finanziell tendenziell nicht ganz so auskömmlich ist wie der jetzige<br />

Gesetzentwurf bzw. das künftige Gesetz, das uns vergleichsweise besserstellt als die<br />

bisherige Regelung. Wenn es um die Frage geht, ob wir alle auf einem gemeinsamen<br />

Level angekommen sind, hat das immer auch etwas damit zu tun, was am Ende für<br />

eine Zahl steht. Die Frage der Auskömmlichkeit ist eine Frage der finanziellen Auskömmlichkeit.<br />

Die gesetzgeberische Konzeption, die dahintersteht, ist aus der Sicht<br />

des Landkreises Dahme-Spreewald die richtige.<br />

Eine Frage war noch offen: Es ging um die Möglichkeit der Delegation von Aufgaben<br />

an Kommunen. Aus unserer Sicht hat das derzeit keine praktische Relevanz. Dort,<br />

wo es praktische Relevanz hat, sollte man einfach auch diese Möglichkeit eröffnen.<br />

Ich möchte auch nicht ausschließen, dass das in Zukunft irgendwann einmal wieder<br />

eine Rolle spielen wird. Insofern hat das aus meiner Sicht eine Platzhalterfunktion im<br />

Gesetz und ist aus unserer Sicht nicht schädlich.<br />

Herr Amsel (Landkreis Märkisch-Oderland):<br />

Wir sehen das etwas anders. Ich hatte betont, dass ein Problem der Gesetzgebungsverfahren<br />

aller Art darin besteht, dass alle möglichen Ebenen beteiligt werden und<br />

dies zu einem riesigen Abstimmungsaufwand führt. Derzeit haben wir 18 Abstimmungspartner,<br />

die dort mitwirken. Wenn jetzt wirklich Aufgaben übertragen würden,


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würde das unüberschaubar und auch kaum handhabbar. An dieser Stelle würden wir<br />

also eine Einbeziehung der Kommunen, auch wenn man dem im Moment keine praktische<br />

Relevanz zuweist, nicht für zweckmäßig halten. Ich hatte aber vorhin schon<br />

deutlich gesagt, dass das nicht heißt, dass man nicht bei anderen Aufgaben darüber<br />

noch einmal reden muss. Es hat auch nichts damit zu tun, dass man nicht organisatorische<br />

Abläufe, wie z. B. das Abgeben von Anträgen, mit den Kommunen regelt,<br />

aber das hat erst einmal nichts mit der Gesetzesumsetzung zu tun.<br />

Vorsitzende:<br />

Herr Weiße, möchten Sie sich noch dazu äußern? - Das ist nicht der Fall. - Dann<br />

Herr Büttner, bitte.<br />

Abgeordneter Büttner (FDP):<br />

Jetzt habe ich doch noch eine kurze Nachfrage. Herr Amsel, verstehe ich Sie richtig?<br />

Dieser § 6 ist völlig unschädlich, weil er für die Landkreise nur eine Kann-Bestimmung<br />

ist. Wenn Sie das also nicht auf die Ämter und amtsfreien Gemeinden delegieren<br />

wollen, dann machen Sie es einfach nicht. Insofern hat er keine praktische Bedeutung<br />

für Ihren Landkreis. Wenn aber ein Landkreis meint, er will es delegieren,<br />

dann ist das eben durchaus möglich. Es ist eine Kann-Bestimmung und insofern<br />

auch nicht dramatisch, jedenfalls nicht aus meiner Sicht.<br />

Ich habe noch eine Frage, und hier würde ich gern Frau Gordes mit einbeziehen:<br />

Das habe ich in Ihrer Stellungnahme nicht hundertprozentig verstanden. Dort schreiben<br />

Sie, Sie befürchten eine sozialräumliche Überplanung der Städte, Gemeinden<br />

und Ämter in <strong>Brandenburg</strong>. Sie sehen eine Gefahr, dass es eine offensichtlich zu<br />

starke Konzentration vonseiten der Landkreise geben könnte, wobei einige Regionen<br />

von den Landkreisen ausgegrenzt würden. Könnten Sie noch einmal näher definieren,<br />

was Sie genau damit meinen? Vielleicht könnten wir dann auch von Herrn Saß<br />

und von Herrn Amsel hören, wie sie der Gefahr begegnen wollen, die der Städte- und<br />

Gemeindebund hier sieht.<br />

Frau Gordes (Städte- und Gemeindebund):<br />

Zurzeit ist es so, dass die Sozialplanung im Gesetz nicht festgehalten ist, sondern<br />

dass es den Kommunen freiwillig überlassen bleibt, eine Sozialplanung vorzunehmen<br />

oder nicht. Dadurch, dass die sozialräumliche Entwicklung in das Gesetz aufgenommen<br />

wird, ist zu befürchten, dass die Landkreise in diesem Bereich mehr machen<br />

und nicht berücksichtigen, was an Sozialplanung im kreisangehörigen Bereich vorhanden<br />

ist. Wir halten die Aufteilung nach Sozialräumen ohnehin für kritisch. Denn<br />

wenn man Sozialräume festlegt, dann können diejenigen, die nicht von Sozialräumen<br />

umfasst sind, zum einen benachteiligt sein. Das führt also zu unterschiedlichen Ent-


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wicklungen in einem Gebiet. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es eine kreisfreie<br />

Stadt ist, die stadtteilbezogen Sozialraumentwicklung macht. Dann fühlen sich Bürger<br />

aus anderen Stadtteilen unter Umständen benachteiligt, weil sie beispielsweise<br />

keinen Pflegestützpunkt in ihrem Stadtteil haben, obwohl dort auch rund 50 000 Einwohner<br />

leben. Also muss man das sehr kritisch beleuchten und vorsichtig agieren,<br />

damit sich nicht bestimmte Bürger benachteiligt fühlen. Deshalb halten wir das nicht<br />

für besonders gut, wenn das ins Gesetz kommt. Ich weiß, dass auch in das Landespflegegesetz<br />

eine ähnliche Regelung aufgenommen werden soll. Das sehen wir<br />

durchaus kritisch, weil dabei eine Vorgabe gemacht wird, dass auf die Entwicklung<br />

des Sozialraums hinzuwirken ist.<br />

Bezogen auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie auf die Menschen,<br />

die es dann betrifft, ist zu sagen, dass beispielsweise in der Wiedereingliederungshilfe<br />

oder in der Hilfe zur Pflege die Menschen ein Interesse daran haben, dass das im<br />

Quartier bzw. wohnortnah stattfindet, dass also wohnortnahe Angebote vorgehalten<br />

werden und dass man sich durch nachbarschaftliche Zusammenarbeit oder Nachbarschaftszentren<br />

gegenseitig Unterstützung leisten kann. Wenn zum Beispiel ich alt<br />

sein werde, dann muss ich mir Hilfe von anderen Alten suchen und kann nicht auf<br />

junge Leute zurückgreifen, denn diese gibt es dann kaum noch. Die wenigen sind<br />

zum anderen tagsüber arbeiten, sodass es viel wichtiger ist, wirklich in Stadtteilen<br />

und kleinen Wohngebieten etwas vorzuhalten und ehrenamtliches Engagement sowie<br />

nachbarschaftliche Zusammenarbeit zu fördern.<br />

Das sind Dinge, die nach unserer Auffassung nicht von einem Landkreis entwickelt<br />

oder gesteuert werden können. Hier bedarf es dringend der Arbeit der kreisangehörigen<br />

Städte und Gemeinden, dass sie das für ihr Gebiet selbst festlegen. Ich habe<br />

ein wenig die Befürchtung, dass hierbei einige außen vor bleiben. In dem Paragrafen<br />

steht ja, dass die Träger der Sozialhilfe, das heißt das Land und die 18 Landkreise<br />

und kreisfreien Städte, für sich etwas festlegen und entwickeln, was nicht alle Wohngebiete,<br />

zum Beispiel nicht den gesamten Landkreis, berücksichtigt. Man kann beispielsweise<br />

nicht nur auf Oranienburg schauen, sondern man muss auch oben auf<br />

Fürstenberg (Havel) und auf ganz kleine Ortschaften schauen und darauf achten,<br />

dass auch dort alte Menschen Leistungen erhalten. Hier haben wir die Befürchtung,<br />

dass von oben etwas übergestülpt wird, was überhaupt nicht passt und was auch<br />

nicht das leistet, was die Menschen im Land tatsächlich brauchen.<br />

Vorsitzende:<br />

Gibt es weitere Fragen? Herr Büttner, ich hatte Sie so verstanden, dass Ihre Frage<br />

direkt an Frau Gordes gerichtet war.


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Abgeordneter Büttner (FDP):<br />

Die Frage ging auch an die Landkreise, wie sie dieser Gefahr begegnen wollen und<br />

wie sie sich dazu äußern möchten.<br />

Vorsitzende:<br />

Dann lassen wir jetzt noch Herrn Amsel und Herrn Saß auf die Frage von Herrn Büttner<br />

antworten. Anschließend machen wir noch eine Fragerunde mit Frau Nonnemacher<br />

und Frau Lehmann. Gibt es weitere Wortmeldungen? - Das ist nicht der Fall. Bitte,<br />

Herr Amsel.<br />

Herr Amsel (Landkreis Märkisch-Oderland):<br />

Wir als Landkreis machen eine Sozialraumplanung, aber gerade deswegen, um zu<br />

verhindern, dass aufgrund unterschiedlicher Bedingungen einzelne <strong>Teil</strong>e abrutschen.<br />

Ich möchte es einmal an einem Beispiel deutlich machen: Wir hatten hier lange die<br />

Frage der Pflegestützpunkte. Bei uns machen wir das in einem anderen größeren<br />

Rahmen. Das heißt, wir machen keine Pflegestützpunkte, sondern Zentren für Senioren.<br />

Wir wollten ein stationäres Zentrum in Strausberg und das andere in einer mobilen<br />

Form für den ländlichen Bereich schaffen. Dazu suchten wir nach Möglichkeiten,<br />

die natürlich nicht mit denen in den Ballungsräumen identisch sein können.<br />

Das geschah aber auf der Grundlage einer Sozialraumplanung, wobei festgestellt<br />

wurde, wie die Verteilung dort ist und welche Methoden man dort anwenden sollte,<br />

gerade um solche Befürchtungen, wie sie Frau Gordes angesprochen hat, nicht aufkommen<br />

zu lassen.<br />

Herr Saß (Landkreis Dahme-Spreewald):<br />

Frau Gordes spricht einen wesentlichen Punkt an, wenn sie die vergleichbaren Lebensverhältnisse<br />

erwähnt. Ich denke aber, dass sie insbesondere auf die interkommunale<br />

Kommunikation hinweist, die möglicherweise im Land unterschiedlich ausgeprägt<br />

ist. Was die Planung an sich angeht, so haben wir bereits vor 20 bis 25 Jahren<br />

erkannt, dass sich nicht alle Lebensbereiche gleich planen lassen. Insofern ist es<br />

auch in den Sozialplanungen, auch in der Jugendhilfeplanung, durchaus etwas<br />

schwierig, und die Glaskugel, mit der man plant, ist dabei mehr oder weniger klar. Ich<br />

glaube, für den Landkreis Dahme-Spreewald sagen zu können, dass wir Versuche<br />

unternehmen, auch sozialräumlich zu planen und dass wir dabei auch in einem sehr<br />

gutem Kontakt mit den Kommunen des Landkreises stehen. Wir würden das auch<br />

unabhängig vom gesetzgeberischen Auftrag machen, weil wir einfach von uns aus<br />

das Interesse haben, Entwicklungstendenzen abzubilden und Entwicklungsmöglichkeiten<br />

zu definieren. Wir brauchen einfach auch die örtliche Ebene, weil sich letztendlich<br />

das Leben auch in den entsprechenden Orten des Landkreises abbildet. Wir


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<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

sind aber auch in manchen Bereichen schlichtweg gehalten, eigenständig zu planen,<br />

weil sich die Kommunen um solche Dinge mehr oder weniger engagiert kümmern<br />

und sich aufgrund der personellen Ressourcen auch nicht immer intensiv kümmern<br />

können. Insofern machen wir das aus unserem eigenen Interesse und gemeinsam<br />

mit den Kommunen, wo die Kommunen das wünschen.<br />

Vorsitzende:<br />

Dann ist das geklärt. - Jetzt weitere Fragen. Bitte, Frau Nonnemacher.<br />

Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90):<br />

Ich habe bei fast allen Anzuhörenden Übereinstimmung herausgehört bei der Frage,<br />

dass die Geschäftsstelle bei der Datenbank und bei der Serviceeinheit verbleiben<br />

soll. Herr Amsel war aber der Einzige, der so mutig war, das Problem der parallelen<br />

Datenerfassung noch einmal zu problematisieren. Hierzu hätte ich gern auch von<br />

Herrn Weiße oder Herrn Saß oder auch von Frau Schlüter noch etwas gehört.<br />

Abgeordnete Lehmann (SPD):<br />

Es ist heute schon gesagt worden, dass wir mit dieser Gesetzgebung in diesem Bereich<br />

auch ein einheitliches und berechenbares Hilfesystem schaffen. Die Hilfesuchenden<br />

sollen in allen Regionen des Landes etwa die gleichen Angebote in der gleichen<br />

Qualität vorfinden können. Insofern ist der Zauberbegriff „ambulanter Rahmenvertrag“,<br />

der hier auch schon genannt worden ist. Alle haben sich dazu geäußert, nur<br />

Herr Amsel nicht; wir haben auch leider nichts Schriftliches. Das ist insoweit in Ordnung,<br />

das ist keine Kritik. Ich hätte nur einmal gehört, wie Sie bzw. Ihr Landkreis zu<br />

solch einem ambulanten Rahmenvertrag stehen.<br />

Vorsitzende:<br />

Dann beginnen wir jetzt bei Herrn Amsel mit der Frage nach dem ambulanten Rahmenvertrag<br />

und befragen dann noch einmal alle zur parallelen Datenerfassung.<br />

Herr Amsel (Landkreis Märkisch-Oderland):<br />

Zum ambulanten Rahmenvertrag schließen wir uns der Auffassung an, wie sie auch<br />

Herr Saß geäußert hat. Ich hatte mich vorhin bemüht zu versuchen, nicht alles, was<br />

schon gesagt wurde, noch einmal zu sagen. Wir sehen das also genauso.


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Vorsitzende:<br />

Dann setzen wir mit Frau Schlüter zum Thema parallele Datenerfassung fort.<br />

Frau Schlüter (Landkreistag <strong>Brandenburg</strong>):<br />

Darauf will ich gern eingehen. Allerdings muss ich die Frage des ambulanten Rahmenvertrages,<br />

die nicht an mich gerichtet war, trotzdem nochmals aufgreifen: Es gibt<br />

durchaus Landkreise, die das nicht für erforderlich halten, weil dadurch, dass dies<br />

kommunale Selbstverwaltungsaufgaben sind, hier vorher auch entsprechende Regelungen<br />

getroffen worden sind. Bei den ambulanten Strukturen gibt es einige<br />

Leistungen, die durchaus landauf, landab vergleichbar sind. Es gibt aber auch sehr<br />

individuell ausgeprägte Leistungen, die nicht einfach nur Fantasiegebilde sind, sondern<br />

die die örtlichen Gegebenheiten sowie auch Bedarfe abbilden und widerspiegeln.<br />

Man kann sicherlich versuchen, alles Mögliche zu vereinheitlichen. Das bedeutet<br />

dann aber auch, dass gewisse, speziell entwickelte Angebote vor Ort wegbrechen<br />

werden. An dieser Stelle wird es dann sicherlich Kritik geben. Diese Planung hat sowohl<br />

Vor- als auch Nachteile. Von der praktischen Herangehensweise her ist der Einstieg<br />

in Verhandlungen über einen ambulanten Rahmenvertrag bisher nicht erfolgt,<br />

weil wir lange über den stationären Rahmenvertrag verhandelt haben und dort nicht<br />

zum Abschluss gekommen sind. Man kann zwei so dicke Bretter nicht auf einmal<br />

bohren. Von daher hat das durchaus auch einen praktischen Ansatz. Gerade im Hinblick<br />

auf die Landkreise, die sagen, einen ambulanten Rahmenvertrag brauchen sie<br />

nicht, wird es sicherlich ein sehr langer Diskussionsprozess sein, bei dem geprüft<br />

wird, was für ein solches Vertragswerk geeignet ist.<br />

Zur Frage der parallelen Datenerfassung, die direkt an mich gerichtet war: Das System<br />

des Gesetzentwurfs sieht vor, dass man für verschiedene Dinge Zahlen<br />

braucht. Wenn man Budgets bemessen will, wenn man Fortschreibungsraten bemessen<br />

will oder wenn man den kommunalen Anteil bemessen will, muss man vorher in<br />

ein Buch mit Zahlen schauen, um das zutreffend bemessen zu können. Hierüber gibt<br />

es auch gar keinen Streit. Das System dafür ist seit 2007 in der gemeinsamen Serviceeinheit<br />

beim Landkreis Spree-Neiße aufgebaut worden. In Abstimmung mit dem<br />

Land ist dann ein so genannter Basis-Datenkatalog entwickelt worden, der Unmengen<br />

an Informationen enthält, im ersten Schritt fokussiert auf den stationären Bereich.<br />

Im zweiten Schritt wurden und werden die Datensysteme für ambulante<br />

Leistungen ausgebaut. Das ist etwas, was auf rein technischer Basis funktioniert,<br />

man muss die Daten hin- und hermelden; da braucht also niemand mehr Zahlen abzuschreiben<br />

und händisch auszuwerten. Hier müssen aber sicherlich noch Verfeinerungen<br />

vorgenommen werden.<br />

Der Gesetzentwurf sieht an einer Stelle vor, dass das Land hier Daten und Meldeblätter<br />

vom Raster her vorgibt. Das alles muss natürlich vor einem Jahresabschnitt<br />

vorliegen und nicht im Nachhinein erbeten werden. Es kann also nicht sein, dass


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Ende 20<strong>11</strong> das MASF ankommt und sagt, es hätte gern noch etwas aus diesem<br />

Jahr. Das ist dann verwaltungstechnisch nicht wirklich handhabbar.<br />

Gleichzeitig sieht aber - und das ist der Punkt, worauf sich die wesentliche Kritik bezog<br />

- § 17 des Gesetzentwurfs Berichts- und Auskunftspflichten vor, wobei die Daten,<br />

die sowieso nötig sind, ein zweites Mal aufgegriffen werden. Hier wünschen wir uns,<br />

dass einmal ganz klar gesagt wird, dass man die Zahlen für das Rechenwerk<br />

braucht, und dann muss sehr präzise abgesteckt werden, was sonst noch erforderlich<br />

sein sollte. Das muss auch gemeinsam abgesteckt werden; es kann nicht sein,<br />

dass hier Datenfriedhöfe geschaffen werden. Wir müssen schon die Arbeit auf die<br />

wesentlichen Dinge konzentrieren, auch bei Steuerungsfragen, und können nicht zu<br />

jedem nur erdenklichen Thema auf einmal in Berichtspflichten stehen; denn dann<br />

kommt man gar nicht mehr zu der eigentlichen Arbeit der Eingliederungshilfe vor Ort.<br />

Die Formulierungen des § 17 geben hierbei ein wenig Anlass zur Sorge, dass eine<br />

solche Öffnungsklausel darin sein könnte, dass alles nur Erdenkliche nachgefragt<br />

werden kann. Wir haben auch im Diskussionsprozess der letzten Monate schon bei<br />

verschiedenen Einzelinformationen immer nachgehakt, was das Land eigentlich damit<br />

will. Was will das Land mit einer Auflistung von Einzelleistungen anfangen, zum<br />

Beispiel, dass in einer Einrichtung X Personen im Leistungstyp I/II/III und die anderen<br />

in anderen Leistungstypen sind, dann noch aufgeschlüsselt nach Alter, Geschlecht<br />

usw.? Was will man mit derart detaillierten Daten; braucht man die wirklich?<br />

Oder ist das einfach ein Ausdruck von Unsicherheit, dass man mit dem gesamten<br />

System nicht so richtig umzugehen weiß und daher vorsichtshalber erst einmal alles<br />

abfragt, so nach dem Motto: „Das kann man vielleicht irgendwann doch noch einmal<br />

für eine Auswertung gebrauchen.“ Hier sehen wir durchaus mit Sorge, dass mit dem<br />

§ 17 des Gesetzentwurfs Datenfriedhöfe aufgebaut werden, die viel Zeit und Geld erfordern<br />

und hinterher wahrscheinlich keinen Nutzen bringen. Hier muss eine vernünftige<br />

Abstimmung zwischen Land und kommunaler Seite erfolgen. Wenn sich beide<br />

Seiten einig sind, dass man diese Informationen braucht, um zukünftig Leistungsgeschehen<br />

zu gestalten, dann ist das in Ordnung, aber nicht darüber hinaus.<br />

Herr Saß (Landkreis Dahme-Spreewald):<br />

Aus meiner Sicht sind doppelte Strukturen und doppelte Datenerhebungen immer<br />

schlecht. Erstens führt doppelte Datenerhebung tendenziell zu mehr Aufwand. Zweitens<br />

führt das immer zu Diskussionen darüber, wessen Daten richtig sind. Wir sehen<br />

das seit Jahren im Bereich des SGB II. Schon ganz kleine Abweichungen in der Datenerhebung,<br />

beispielsweise beim Stichtag um einen Tag, haben dabei erhebliche<br />

Auswirkungen, wenngleich mir klar ist, dass das Land auch ein eigenständiges Interesse<br />

daran hat, Daten immer vorzuhalten. Insofern wäre die Frage, was das Land<br />

mit einer eigenständigen Datenerhebung bezweckt. Wenn es wirklich darum geht, eigenständige<br />

Daten vorzuhalten, dann haben wir genügend Möglichkeiten, auch im<br />

Gesetz selbst, in der Beteiligung im Steuerkreis bei der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission<br />

uns dazu zu verständigen, welche Daten gebraucht werden, um das letztendlich in


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einem einheitlichen Design auch einheitlich vorzuhalten, damit wir nicht im Nachgang<br />

darüber diskutieren, wessen Daten die richtigeren sind. Wir haben diesbezüglich in<br />

den vergangenen Jahren einen erheblichen Datenpool aufgebaut, den es vorher so<br />

nicht gab. Insofern fände ich es gut, wenn das Land das Vertrauen hätte, zu sagen:<br />

Okay, wir docken uns da an und reden darüber, wie wir ein einheitliches Design hinbekommen.<br />

Herr Weiße (Stadt Cottbus):<br />

Ich kann das so aufnehmen. Ich sehe das als Widerspruch im Gesetz. Es gibt eine<br />

ganze Reihe von Festlegungen, die wir begrüßt haben. Dabei ging es darum, gemeinsam<br />

auf der Ebene örtlicher und überörtlicher Träger die Dinge in der Zukunft zu<br />

regeln. Wenn jetzt ein Paragraf kommt, in dem steht, man wolle doppelt Daten halten,<br />

dann ist das für mich ein Akt des Misstrauens. Das haben wir nicht nötig. Es bedeutet<br />

nicht nur unsinnig Kosten, sondern auch Risiken wie die gerade beschriebenen:<br />

dass man sich zum Beispiel schon aufgrund von geringen Stichtagsunterschieden<br />

über Zahlen streiten muss, die eigentlich bereits an anderer Stelle eindeutig<br />

vorliegen. Ich kann nur die Ausführungen meines Vorredners bekräftigen: Man sollte<br />

auf die doppelte Datenerhebung grundsätzlich verzichten und lieber die gemeinsame<br />

Arbeit dafür nutzen, Transparenz so herzustellen, dass es untereinander überhaupt<br />

keine Misstrauensansätze gibt.<br />

Vorsitzende:<br />

Damit ist die Fragerunde abgeschlossen. Mir bleibt nur, mich noch einmal recht herzlich<br />

für das Lob und die Motivation bei Herrn Dane zu bedanken.<br />

Es steht mir zwar nicht zu, hier etwas zusammenzufassen, das mache ich jetzt auch<br />

nicht. Aber ich habe eines bei allen herausgehört: dass der Prozess der Erarbeitung<br />

dieses Gesetzentwurfs doch ein recht produktiver Prozess war, auch in Zusammenarbeit<br />

mit allen Bereichen des Ministeriums. Deswegen hoffe ich und bin recht optimistisch,<br />

dass wir diesen Prozess auch parlamentarisch zu einem guten Ende bringen.<br />

Recht herzlichen Dank an Sie alle, dass Sie hier waren.<br />

(Dieses <strong>Protokoll</strong> wurde durch Beschluss des Ausschusses gemäß § 83 Satz 3 GOLT in der 12. Sitzung<br />

am 29. September 2010 bestätigt.)<br />

Anlagen<br />

Anlage 1: Liste der Anzuhörenden zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung<br />

des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />

Anlage 2: Stellungnahme des Landkreistages <strong>Brandenburg</strong><br />

Anlage 3: Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes <strong>Brandenburg</strong>


<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 44<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

Anlage 4: Stellungnahme der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege<br />

Anlage 5: Stellungnahme des Diakonisches Werks Berlin-<strong>Brandenburg</strong>-schlesische<br />

Oberlausitz<br />

Anlage 6: Stellungnahme des Landkreises Dahme-Spreewald<br />

Anlage 7: Stellungnahme der Stadt Cottbus<br />

Anlage 8: Stellungnahme der Stephanus-Stiftung Berlin


Anlage -<br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> Stand: 15.09.2010<br />

AUSSCHUSS FÜR ARBEIT, SOZIALES, FRAUEN UND FAMILIE<br />

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie<br />

Anzuhörende:<br />

Block 1<br />

„Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum SGB XII"<br />

Mittwoch, 15. September 2010, <strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong>, Raum 306<br />

1. Jutta Schlüter Landkreistag <strong>Brandenburg</strong><br />

2. Monika Gordes Städte- und Gemeindebund<br />

3. Thomas Dane LIGA der Spitzenverbände der Freien<br />

Astrid Fograscher Wohlfahrtspflege und<br />

Diakonisches Werk<br />

Block 2<br />

4. Carsten Saß Landkreis Dahme-Spreewald<br />

5. Lutz Amsel Landkreis Märkisch-Oderland<br />

6. Berndt Weiße Stadt Cottbus<br />

7. Heiner Holland Stephanus-Stiftung Berlin<br />

(kurzfristig verhindert; siehe schriftliche Stellungnahme)


Landkreistag <strong>Brandenburg</strong><br />

Landkreistag <strong>Brandenburg</strong><br />

Postfach 60 10 35, 14410 Potsdam<br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

Ausschuss für Arbeit<br />

Soziales, Frauen und<br />

Frau Vorsitzende<br />

Birgit Wöllert, MdL<br />

Am Havelblick 8<br />

14474 Potsdam<br />

Familie<br />

- per E-Mail -<br />

EINGEGANGEN<br />

Erledigt:<br />

1 4. SEP. 2010<br />

Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen<br />

1. September 2010<br />

Anlage .2_<br />

Hausanschrift:<br />

Jägerallee 25<br />

14469 Potsdam<br />

Postanschrift:<br />

Postfach 60 10 35<br />

14410 Potsdam<br />

E-Mail:<br />

poststelle@landkreistag-brandenburg.de<br />

Telefon: (03 31) 2 98 74 – 0<br />

Telefax: (03 31) 2 98 74 – 50<br />

Durchwahl:<br />

(03 31) 2 98 74-35<br />

Datum: 2 010 - 0 9-14<br />

Az.: 50 10-12/Ko/chr<br />

(bei Antwort bitte angeben)<br />

Text ei<strong>Landtag</strong>/Allgernei rf2016'1t2010<strong>11</strong>.doc.<br />

Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung<br />

des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />

(Drs. 5/1843 - Neudruck)<br />

hier: Stellungnahme des Landkreistages <strong>Brandenburg</strong><br />

Sehr geehrte Frau Wöllert,<br />

für die Übermittlung des Entwurfs für ein Gesetz zur Neuregelung<br />

des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch dürfen<br />

wir Ihnen recht herzlich danken. Von der uns eingeräumten<br />

Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machen wir gern Gebrauch.<br />

Wir werden uns entsprechend der Gesetzessystematik zu den einzelnen<br />

Regelungsvorschlägen äußern und in diesem Zusammenhang<br />

auch auf die von Ihnen aufgeworfenen Fragen eingehen. Bevor wir<br />

zu dem Gesetzentwurf Stellung nehmen, möchten wir jedoch einige<br />

Bemerkungen vorwegschicken.<br />

Dem vorliegenden Gesetzentwurf ist ein intensiver und konstruktiver<br />

Diskussionsprozess sowohl auf kommunaler Ebene als auch<br />

mit dem MASF vorausgegangen. Im Ergebnis liegt ein Gesetzentwurf<br />

vor, mit dem den Vorzügen einer kommunalen Aufgabenwahrnehmung<br />

Rechnung getragen wird. Die kommunale Zusammenarbeit seit dem<br />

Jahr 2007 hat den fachlichen Austausch zwischen den Kommunen und<br />

die fachlich-inhaltliche Verantwortung auf kommunaler Ebene und<br />

damit die Qualität der Leistungserbringung insgesamt gestärkt.<br />

Diesen Weg möchten die Landkreise auch weiterhin beschreiten.<br />

Der vorliegende Gesetzentwurf zeigt den Weg hierfür auf.


2<br />

Der Landkreistag <strong>Brandenburg</strong> befürwortet die in dem Gesetzentwurf<br />

der Landesregierung vorgesehene Bündelung der Zuständigkeiten<br />

für Aufgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII und Aufgaben<br />

nach dem SGB XI bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als<br />

örtliche Träger der Sozialhilfe. Auch die Übertragung weiterer<br />

Zuständigkeiten im Bereich des Vertrags- und Entgeltwesens in<br />

der Pflege trifft auf Zustimmung. Letzteres haben wir schon bei<br />

den vorangegangenen Novellierungen angemahnt.<br />

Positiv hervorzuheben ist weiter, dass keine Trennung der Aufgaben-<br />

und Finanzierungszuständigkeit für ambulante, stationäre<br />

und teilstationäre Leistungen mehr erfolgen soll, wodurch den<br />

Bedürfnissen der Leistungsempfänger durch passgenaue Maßnahmen<br />

und alternative Leistungsangebote weiterhin Rechnung getragen<br />

werden kann. Die dadurch ermöglichte Abkehr von starren Versorgungsstrukturen<br />

entspricht den Maßstäben moderner Sozialhilfe.<br />

Auch unter dem Aspekt der Steuerung der Ausgabenentwicklung ist<br />

die Aufhebung der Trennung der Aufgaben- und Finanzierungszuständigkeit<br />

für ambulante, stationäre und teilstationäre Leistungen<br />

alternativlos.<br />

Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Finanzierungsregelungen<br />

greifen <strong>Teil</strong>e der kommunalen Vorschläge zur Novellierung des AG-<br />

SGB XII auf. Wir befürworten das pauschalierende Kostenerstattungssystem,<br />

das ambulante, teilstationäre und stationäre<br />

Leistungen gleichermaßen erfasst und keine Abgrenzung zwischen<br />

den Leistungsarten mehr erfordert. Die Rückkehr zu einer Kostenerstattung<br />

im Wege der Spitzabrechnung, wie sie bis 2006 erfolgte,<br />

ist hierzu keine Alternative. Der Gesetzentwurf weist insoweit<br />

in die richtige Richtung.<br />

Zu den Regelungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen nehmen wir wie<br />

folgt Stellung:<br />

Artikel 1, Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />

(AG-SGB XII)<br />

Zu § 1, Ziel des Gesetzes<br />

Bei der Umsetzung des in 1 Nr. 2 AG-SGB XII-E formulierten<br />

Zieles der "Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung"<br />

muss der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung berücksichtigt<br />

werden. Soweit diesbezüglich Vorgaben des Landes vorgesehen<br />

sind, stünde dies im Widerspruch zu der in § 4 Abs. 2 AG-SGB<br />

XII-E definierten Aufgabenqualität als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe.<br />

Die Aufgaben der Einzelfallhilfe werden als kommunale<br />

Selbstverwaltungsaufgaben unter Berücksichtigung der regionalen<br />

Besonderheiten wahrgenommen.<br />

Wir schlagen deshalb vor, folgende Ergänzung vorzunehmen:<br />

"Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung unter<br />

Berücksichtigung der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen kommunaler<br />

Selbstverwaltung".<br />

Anlage GI


3<br />

Anlage<br />

Zu Frage 4 nach eventuellen Problemen aus der unterschiedlichen<br />

Formulierung von Zielen im Bundes- und im Landesrecht lässt sich<br />

feststellen, dass diese Unterschiede sicherlich nicht optimal<br />

sind. Allerdings setzt sich das Landesrecht nicht ausdrücklich<br />

in Widerspruch zum Bundesrecht, so dass in der Praxis, auch wenn<br />

eine andere Handhabung wünschenswert wäre, sich daraus keine<br />

Probleme abzeichnen.<br />

Zu 2, Träger der Sozialhilfe<br />

Die Bestimmung der Landkreise und kreisfreien Städte zu örtlichen<br />

Trägern und des Landes zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

ist sachgerecht. Andere Lösungen, z.B. die Gründung eines<br />

Kommunalverbandes und dessen Bestimmung zum überörtlichen Träger,<br />

sind von kommunaler Seite als nicht tragfähig zurückgewiesen<br />

worden.<br />

Zu § 3, Gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit der Träger<br />

der Sozialhilfe<br />

§ 3 des Gesetzentwurfs spiegelt ein Ergebnis des Diskussionsprozesses<br />

zwischen MASF und der kommunalen Seite wider: die Gestaltung<br />

der Sozialhilfe ist nicht alleine die Aufgabe eines Trägers,<br />

sondern kann nur in Zusammenarbeit von Land und kommunaler<br />

Seite sachgerecht erfolgen. Dabei geht es bei der Zusammenarbeit<br />

in erster Linie um strukturelle Aspekte. Ob es hierzu allerdings<br />

einer gemeinsamen Vereinbarung bedarf, ist fraglich.<br />

Zu § 4, Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

Mit 4 Abs.1 Nr.3 AG-SGB XII-E wir den örtlichen Trägern eine<br />

neue Aufgabe übertragen, was im Ergebnis zu einer sinnvollen<br />

Bündelung aller Aufgaben nach 97 Abs.3 SGB XII führt. Der für<br />

diese Aufgabe gewählte Kostenausgleich muss jedoch nicht nur für<br />

das Jahr 20<strong>11</strong>, sondern dauerhaft den Maßgaben des Konnexitätsprinzips<br />

entsprechen.<br />

In § 4 Abs.2 S. 2 AG-SGB XII--E wird das MASF zur Rechtsaufsichtsbehörde<br />

bestimmt. Dies ist ein Systembruch, da grundsätzlich<br />

das Innenministerium die Kommunalaufsicht führt. Hier geht<br />

es um den Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben, so dass eine<br />

Sonderregelung zugunsten des MASF nicht erfolgen sollte.<br />

Zu § 5, Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der<br />

Sozialhilfe<br />

§ 5 AG-SGB XII-E enthält eine für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung<br />

ganz wesentliche Regelung: Die Möglichkeit der Aufgabenübertragung<br />

auch für den Bereich des Vertrags- und Entgeltwesens<br />

auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Erst durch diese Regelung<br />

wird auch zukünftig eine Aufgabenwahrnehmung gebündelt auf<br />

kommunaler Ebene ermöglicht. § 5 Abs. 4 AG-SGB XII-E ist daher -<br />

sicherlich neben den Bestimmungen zur Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung<br />

- eine der entscheidenden Regelungen in dem gesamten<br />

Gesetzentwurf.


4<br />

Wir begrüßen die in § 5 Abs. 4 AG-SGB XII-E enthaltene Ermächtigung<br />

für das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung,<br />

Aufgaben im Bereich des Vertragswesens auf die örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe zu übertragen. Diese Regelung ermöglicht<br />

es den örtlichen Trägern der Sozialhilfe, selbst eine zentrale<br />

Aufgabenwahrnehmung zu organisieren. Die Landkreise und kreisfreien<br />

Städte können so ihre Zusammenarbeit in den seit dem Jahr<br />

2007 bewährten Strukturen fortsetzen.<br />

Die Norm sollte jedoch die Aufgabenübertragung als zwingende<br />

Rechtsfolge und nicht als Kann-Regelung vorsehen, wenn die genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Landkreise und<br />

kreisfreien Städte eine gemeinsame und zentrale Aufgabenwahrnehmung<br />

sicherstellen, muss die Übertragung der Zuständigkeit für<br />

den Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen<br />

nach 75 Abs. 3 und 5 SGB XII für teilstationäre und<br />

stationäre Einrichtungen sowie für den Abschluss von Versorgungsverträgen<br />

und Pflegesatzvereinbarungen nach dem SGB XI<br />

zwingend erfolgen. Ein diesbezügliches Ermessen sollte dem Verordnungsgeber<br />

nicht eingeräumt werden.<br />

Anlagec.2,<br />

Zudem sollte der Katalog der zu übertragenden Aufgaben auch auf<br />

die Erfassung und Auswertung der Ausgaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4<br />

AG-SGB XII-E ausgeweitet werden. Entsprechendes gilt im Übrigen<br />

für 14 AG-SGB XII-E, worauf wir dort noch gesondert zurückkommen<br />

werden.<br />

Wir unterbreiten daher folgenden Formulierungsvorschlag für § 5<br />

Abs. 4 AG-SGB XII-E:<br />

"Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung<br />

überträgt die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und Absatz<br />

3 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die<br />

Kommunalaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung<br />

auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe, wenn alle örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe sicherstellen, dass<br />

Nicht sachgerecht ist es hingegen, dass die Aufgaben des Vertrags-<br />

und Entgeltwesens im stationären und teilstationären Bereich,<br />

anders als die übrigen Aufgaben, nicht als kommunale<br />

Selbstverwaltungsaufgaben, sondern als Pflichtaufgaben zur Erfüllung<br />

nach Weisung übertragen werden sollen. Dies stellt einen<br />

Bruch in der vorgesehenen Aufgabensystematik dar, der sachlich<br />

nicht gerechtfertigt ist. Seit 2007 sind diese Aufgaben von den<br />

örtlichen Trägern als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen<br />

worden. Sachliche Gründe für eine andere Ausgestaltung<br />

sind nicht ersichtlich. Die in der Gesetzesbegründung in Bezug<br />

genommene Steuerungsverantwortung des Landes trägt insoweit<br />

nicht und kann auch in anderer Weise sichergestellt werden. Insbesondere<br />

mit dem <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis nach § 9 AG-SGB<br />

XII-E wird eine neue Form der Steuerung und Zusammenarbeit von<br />

Land und Kommunen etabliert, die hinreichenden Einfluss des Landes<br />

sichert. Die jetzt vorgesehene Aufgabenqualität birgt nicht<br />

zuletzt die Gefahr, dass die vorgesehene Abstimmung im <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Steuerungskreis durch das Land per Weisung ersetzt werden<br />

kann. Wir regen daher an, sämtliche Aufgaben als kommunale<br />

Selbstverwaltungsaufgaben zu übertragen.


5<br />

Anlage<br />

Wir möchten an dieser Stelle auf den Stand der Vorbereitungen<br />

auf kommunaler Seite aufmerksam machen. Die Landkreise und<br />

kreisfreien Städte haben sich auf einen überarbeiteten Entwurf<br />

der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach 23 Abs. 2 Satz 2<br />

GKG vom 17. Januar 2007 zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben<br />

nach dem SGB XII verständigt, der an die Vorgaben des vorliegenden<br />

Gesetzentwurfs angepasst ist. Der Entwurf der überarbeiteten<br />

Vereinbarung ist bereits den zuständigen Ressorts der Landesregierung<br />

zu einer ersten Prüfung zugeleitet worden, um das enge<br />

Zeitfenster nach dem Gesetzesbeschluss unverzüglich für die erforderlichen<br />

Beschlussfassungen in den kommunalen Gremien nutzen<br />

zu können.<br />

In diesem Zusammenhang hat sich jedoch ein kommunalrechtliches<br />

Problem abgezeichnet. Es ist nicht möglich, zunächst die gemeinsame<br />

Aufgabenwahrnehmung durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

sicherzustellen und dann die Aufgabenübertragung per<br />

Rechtsverordnung vorzunehmen. Der Abschluss einer Vereinbarung<br />

gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nur für bestehende kommunale<br />

Aufgaben möglich. Ein Abschluss einer öffentlich-rechtlichen<br />

Vereinbarung mit der bloßen Aussicht, eine Zuständigkeit danach<br />

übertragen zu bekommen, ist im GKG nicht vorgesehen. Wir gehen<br />

aber davon aus, dass damit zusammenhängende rechtliche Fragen<br />

rechtzeitig und sachgerecht geklärt werden können. Es zeichnet<br />

sich insoweit ab, dass zusammen mit dem MASF eine tragfähige Lösung<br />

gefunden werden kann.<br />

Kritisch ist die in 5 Abs. 2 AG-SGB XII-E vorgesehene Einrichtung<br />

eines Fachdienstes beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

zu hinterfragen. Auf Anfrage soll dieser Fachdienst auch die<br />

Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe in Einzelfällen<br />

übernehmen. Die Landkreise haben in der Vergangenheit hinreichend<br />

Erfahrungen bei der Einzelfallbearbeitung gesammelt.<br />

Gleichzeitig findet im Rahmen der Zusammenarbeit der örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe ein intensiver fachlicher Austausch<br />

statt. Vor diesem Hintergrund wird der Beratungsbedarf als eher<br />

gering eingeschätzt. Insofern ist es sinnvoll, dass der Gesetzentwurf<br />

zumindest vorsieht, den Fachdienst nur auf Anfrage eines<br />

örtlichen Trägers der Sozialhilfe tätig werden zu lassen.<br />

Offen bleibt allerdings, welche Qualität der Beratung bzw. den<br />

Empfehlungen des Fachdienstes zukommen wird, auch bezüglich der<br />

Kostenregelungen. Hier sollte klargestellt werden, dass die Entscheidungshoheit<br />

im Einzelfall allein bei den örtlichen Trägern<br />

der Sozialhilfe liegt und diese ohne nachteilige - insbesondere<br />

finanzielle - Folgen auch von den Empfehlungen des Fachdienstes<br />

abweichen können.<br />

Zur Beantwortung von Frage 6 zur Vorhaltung von Beratungsmöglichkeiten<br />

in Einzelfällen durch den überörtlichen Träger lässt<br />

sich anmerken, dass sich hier wohl nur wenige Anfragen von kommunaler<br />

Seite ergeben werden, wenn der Beratungsdienst nicht die<br />

notwendige fachliche Kompetenz aufweist. Die Landkreise sind<br />

durchaus in der Lage, auch komplizierte Sachverhalte zu lösen.<br />

Würde der Beratungsdienst ähnlich wie der frühere SPMD, sozialpädagogisch-medizinische<br />

Dienst, aufgestellt, wäre er sicherlich<br />

nicht hilfreich. Wenn überragende Fachkenntnisse geboten werden,<br />

könnte der Dienst allerdings in den besonders gelagerten Einzelfällen<br />

zu einem Partner werden.


6<br />

Anlage .1-<br />

In Beantwortung von Frage 7 muss allerdings deutlich gemacht<br />

werden, dass eine Unterstützung in der Einzelfallbearbeitung für<br />

die örtlichen Träger der Sozialhilfe nicht erforderlich ist.<br />

Zu § 6, Heranziehung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durch<br />

die Landkreise<br />

Eine Regelung zur Heranziehung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden<br />

ist nicht zielführend und angesichts der angestrebten zentralen<br />

gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Vertragswesens<br />

auch nicht sachdienlich. Nach den bisherigen Erfahrungen<br />

kommt der Heranziehung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden keine<br />

praktische Relevanz zu.<br />

Die Gesetzesbegründung enthält insoweit lediglich einen Hinweis<br />

auf die bisherige Rechtslage. Dabei wird der zukünftigen Aufgabenübertragung<br />

durch Rechtsverordnung auf die örtlichen Träger<br />

der Sozialhilfe gemäß § 5 Abs. 4 AG-SGB XII-E jedoch nicht Rechnung<br />

getragen. Bei einer Delegation von Aufgaben auf die Gemeinden<br />

müsste zumindest geklärt werden, wie diese in die gemeinsame<br />

zentrale Aufgabenwahrnehmung einbezogen werden können. Hieraus<br />

ergeben sich Folgefragen zur Zusammensetzung von <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Kommission und <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis. Im Sinne einer effizienten<br />

Aufgabenwahrnehmung ist daher kein Raum für eine<br />

Heranziehungsregelung.<br />

Zu § 7, Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen, Vorläufige<br />

Hilfeleistungen<br />

Wir regen an, § 7 Abs. 2 AG-SGB XII-E zu streichen. Die Regelung<br />

greift zwar die in den 55 13 und 14 AG-BSHG/AGB XII vom 7. Februar<br />

2005 enthaltene Bestimmungen wieder auf, jedoch sind gegenwärtig<br />

kaum Fallgestaltungen denkbar, in denen eine vorläufige<br />

Hilfeleistung durch kreisangehörige Ämter und amtsfreie Gemeinden<br />

erforderlich wäre. In der Eingliederungshilfe und der Hilfe<br />

zur Pflege zeichnen sich Bedarfe regelmäßig so rechtzeitig ab,<br />

dass der zuständige Leistungsträger befasst werden kann.<br />

Vorläufige Hilfeleistungen sind daher nur im Bereich der Hilfen<br />

für Obdachlose nach § 67 SGB XII denkbar. Aber auch hier gibt es<br />

bereits gut ausgebaute Hilfestrukturen. Unerlässlich notwendige<br />

Maßnahmen sind für diesen Personenkreis eher im Bereich des Ordnungsrechts<br />

zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Betroffenen<br />

denkbar, beispielsweise im Winter, wenn die Gefahr von<br />

Erfrierungen besteht. Als örtliche Ordnungsbehörden sind die Gemeinden<br />

jedoch ohnehin zuständig, so dass kein Regelungsbedarf<br />

im Rahmen des AG-SGB XII besteht.<br />

Zu § 8, <strong>Brandenburg</strong>er Kommission<br />

Der Gesetzentwurf schreibt die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission sowie<br />

ihre Aufgaben erstmals gesetzlich fest. Ob dies notwendig ist,<br />

mag dahin gestellt bleiben. Wenn andere Gremienstrukturen Eingang<br />

in den Gesetzentwurf finden, ist auch die Benennung der<br />

<strong>Brandenburg</strong>er Kommission folgerichtig. Ob dieses Gremium aber -<br />

so wie zurzeit der <strong>Brandenburg</strong>er Ausschuss - effektive Verhandlungen<br />

über die vertraglichen Vereinbarungen treffen kann, ist


7 Anlage 2<br />

zweifelhaft. Jedenfalls sind damit Veränderungen in den bewährten<br />

Verhandlungsstrukturen der letzten fast vier Jahre zu befürchten.<br />

Um eine nahtlose Anknüpfung an die bisherige Arbeit zu sichern,<br />

sprechen wir uns für eine kommunale Anbindung der Geschäftsstelle<br />

der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission aus, wenn eine Übertragung der<br />

Aufgaben des Vertragswesens nach § 5 Abs. 4 AG-SGB XII-E vorgenommen<br />

wird. Bei einer umfassenden kommunalen Aufgabenwahrnehmung<br />

ist es zwingend, dass auch die Geschäftsstellentätigkeit<br />

auf kommunaler Seite liegt. Alle maßgeblichen Informationen sind<br />

auf kommunaler Seite vorhanden und werden von dort mit den weiteren<br />

Beteiligten abgestimmt. Die Informationswege werden so<br />

verkürzt und effizienter gestaltet, als bei Einbindung einer<br />

quasi externen Geschäftsstelle beim Landesamt für Soziales und<br />

Versorgung und Informationsverluste werden vermieden. Die Erfahrungen<br />

mit der bis zum 31. Dezember 2006 beim Landesamt für Soziales<br />

und Versorgung angesiedelten Geschäftsstelle haben gezeigt,<br />

dass die Aufgaben am effizientesten dort wahrgenommen<br />

werden können, wo die Verantwortung für das Vertragswesen angesiedelt<br />

ist.<br />

Wenn in der Begründung darauf aufmerksam gemacht wird, dass dies<br />

für die kommunale Seite eine neue Aufgabe mit Konnexitätsfolge<br />

sei, muss dem entgegen gehalten werden, dass auch beim LASV<br />

hierfür Mitarbeiter beschäftigt und bezahlt werden müssen, denen<br />

aber die Synergien aus dem laufenden Verhandlungsgeschehen nicht<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Daher wird folgender Formulierungsvorschlag unterbreitet:<br />

"Es wird eine Geschäftsstelle bei dem Träger der Sozialhilfe<br />

gebildet, dem durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 die<br />

Aufgaben nach § 5 Abs. 3 übertragen werden."<br />

Damit ist zugleich Frage 3 beantwortet: Nein, die Ansiedelung<br />

der Geschäftsstelle beim LASV ist nicht sachgerecht. Vielmehr<br />

muss die Geschäftsstelle dort verortet sein, wo das gesamte Vertragswesen<br />

bearbeitet wird.<br />

Zu Frage 9 ist zu ergänzen, dass die Arbeit der Geschäftsstelle<br />

beim LASV nur eingeschränkt beurteilt werden kann, weil von kommunaler<br />

Seite das Vertragsgeschehen nur begrenzt begleitet wurde.<br />

Durch die Aufgaben des Vertragswesens beim LASV war die Geschäftsstelle<br />

dort bis 2006 allerdings sinnvoll angesiedelt.<br />

In Frage 8 wird thematisiert, ob ein ambulanter Rahmenvertrag<br />

erforderlich ist. Der Abschluss eines solchen Vertrages würde zu<br />

den Aufgaben der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission gehören. Daher soll<br />

die Antwort an dieser Stelle eingefügt werden. Notwendig wäre<br />

ein ambulanter Rahmenvertrag, wenn die Leistungen vor Ort nicht<br />

angeboten würden. Durch kreisindividuelle Vereinbarungen konnten<br />

hier jedoch sinnvolle Lösungen auch auf vertraglicher Basis mit<br />

den Trägern vor Ort gefunden werden, die die jeweiligen Bedarfe<br />

genauer im Auge haben, als dies eine landeseinheitliche Regelung<br />

könnte.


Zu 9, <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis<br />

8<br />

Anlage .2<br />

Wir begrüßen, dass mit dem Gesetzentwurf bewährte Strukturen der<br />

kommunalen Zusammenarbeit aufgegriffen und künftig auch für die<br />

Abstimmung zwischen Land und Kommunen genutzt werden sollen. Der<br />

ständige Steuerungskreis bei der Serviceeinheit hat bislang einen<br />

wesentlichen Beitrag zur Steuerung und Abstimmung geleistet.<br />

Der ständige Steuerungskreis, dem entsprechend der bisherigen<br />

öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Zusammenarbeit verantwortliche<br />

Vertreter aller dort organisierten örtlichen Träger<br />

angehören, hat das erforderliche Bindeglied zwischen Gestaltung<br />

von Strukturen, Verträgen und Steuerung und der Einzelfallhilfe<br />

hergestellt. Daher begrüßen wir, dass diese Form der Zusammenarbeit<br />

auch zukünftig vorgesehen wird, auch wenn der <strong>Teil</strong>nehmerkreis<br />

durch den Gesetzentwurf erweitert wird.<br />

Der Gesetzestext macht dabei deutlich, welche wichtige Rolle dem<br />

<strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis zukommen soll. Hier ist hervorzuheben,<br />

dass der <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis in die Verhandlungen<br />

der Zielvereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 AG-SGB XII<br />

einbezogen werden soll, wenn zwischen dem überörtlichen Träger<br />

der Sozialhilfe und einem örtlichen Träger keine Einigung erzielt<br />

werden kann.<br />

Allerdings sollten die Aufgaben des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises<br />

auf das SGB XII beschränkt bleiben. An dieser Stelle<br />

möchten wir daher die beabsichtigte Erweiterung um Aufgaben der<br />

Pflegeversicherung unter Einbeziehung der Pflegekassen, wie dies<br />

mit der Novellierung des Landespflegegesetzes beabsichtigt ist,<br />

zurückweisen. § 3 Abs. 3 LPflegeG-E sieht vor, dem nach dem AG-<br />

SGB XII zu bildenden Steuerungskreis auch Aufgaben nach dem SGB<br />

XI zuzuweisen. Eine derartige Verbindung halten wir nicht für<br />

sachdienlich. Die Aufgaben des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises<br />

im Bereich der Eingliederungshilfe sind so umfassend, dass eine<br />

Verbindung mit den im Bereich des SGB XI bestehenden Aufgaben<br />

nicht praktikabel ist. Für die Aufgaben nach dem SGB XI sollte<br />

vielmehr ein eigenständiges Abstimmungsgremium mit den Pflegekassen<br />

gebildet werden.<br />

Mit der Frage 2 wird nach der Vertretbarkeit des bürokratischen<br />

Aufwands für Steuerungsinstrumente gefragt. Eine auf Dauer finanzierbare<br />

Eingliederungshilfe, die den individuellen Ansprüchen<br />

und Wünschen der Leistungsempfänger gerecht wird, erfordert<br />

eine detaillierte Steuerung sowohl der Angebote wie auch der<br />

Leistungen. Dies kann nur erfolgreich sein, wenn die öffentliche<br />

Seite kooperiert, also wenn überörtlicher Träger und örtliche<br />

Träger sich abstimmen und damit Leistungsstrukturen gemeinsam<br />

prägen. Der Aufwand wird sich, wenn die Erfahrungen der kommunalen<br />

Zusammenarbeit seit 2007 auch für die Zukunft angelegt werden,<br />

lohnen. Fraglich bleibt hingegen, ob der Aufwand für die<br />

Datenlieferungen und Berichts- und Auskunftspflichten gerechtfertigt<br />

ist oder ob sich hier nicht nur " Datenfriedhöfe" ansammeln<br />

werden.<br />

Die Frage 5 nach den sinnvollen und notwendigen Steuerungsinstrumenten<br />

lässt sich kaum in wegen Sätzen beantworten. Daher<br />

nur so viel: eine effektive Kooperation von Land und Kommunen<br />

muss sicherstellen, dass in der Einzelfallhilfe passgenaue Angebote<br />

unterbreitet werden. Dabei ist nicht in jedem Einzelfall<br />

die ambulante die kostengünstigere Leistung. Sicherlich muss auf


9<br />

Anlage 2<br />

Dauer auch geprüft werden, welche alternativen Leistungsangebote<br />

möglich sind, wie z.B. das Ehrenamt in die Vorhaltung niedrigschwelliger<br />

Angebote einbezogen werden kann.<br />

Zu § 10, Kostenträger und Kostenerstattung<br />

Die Gespräche zwischen kommunaler Seite und MASF in den zurückliegenden<br />

Monaten haben sich ganz wesentlich mit denkbaren Varianten<br />

der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung befasst. Dabei<br />

sind zwei wesentliche Prämissen in den Vordergrund gerückt worden:<br />

Eröffnung sinnvoller Steuerungsmöglichkeiten für eine individuelle,<br />

insbesondere auch effiziente und wirtschaftliche Leistungsgewährung<br />

einerseits und Beachtung der vom Landesverfassungsgericht<br />

in mehreren Entscheidungen konkretisierten Anforderungen<br />

an die Sicherstellung des Konnexitätsprinzips. Dabei ist<br />

es gelungen, eine Variante zu erarbeiten, die zwar nicht alle<br />

kommunalen Vorschläge für eine Finanzierung aufgreift, aber dennoch<br />

Bewegungsspielräume in der Leistungsgewährung im Sinne einer<br />

effizienten Steuerung eröffnet. Die Umsetzung der Normen in<br />

der Praxis wird zeigen, ob sie auch den verfassungsrechtlichen<br />

Anforderungen genügen werden. Der Rahmen dafür ist mit dem vorliegenden<br />

Gesetzentwurf gesetzt. Nun kommt es darauf an, dass<br />

bei der Bemessung der Budgets ab 20<strong>11</strong> sowohl die Ausgangsbasis<br />

wie auch die prognostischen Ansätze für Kosten- und Fallzahlenentwicklung<br />

für jeden örtlichen Träger in zutreffender Weise gefunden<br />

werden.<br />

Die Verhandlungen der letzten Wochen über die Budgets für das<br />

Jahr 2010 lassen insoweit hoffen, dass das MASF und die örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe, unterstützt durch die gemeinsame<br />

Serviceeinheit beim Landkreis Spree-Neiße, diese Aufgabe sachgerecht<br />

schultern werden.<br />

Dennoch bleiben Bedenken gegenüber den Regelungen zur Finanzierung<br />

bestehen. Sowohl die Ermittlung der notwendigen Gesamtnettoaufwendungen<br />

nach § 10 Abs. 2 AG-SGB XII-E wie auch die in §§<br />

<strong>11</strong> bis 15 AG-SGB XII-E folgenden Regelungen zur Ermittlung der<br />

pauschalen Finanzierungsanteile von Land und örtlichen Trägern<br />

der Sozialhilfe enthalten eine Reihe von Unwägbarkeiten, aus denen<br />

sich erhebliche finanzielle Risiken für die Landkreise ergeben<br />

könnten. Mit den im Folgenden dargestellten Änderungen ließe<br />

sich das Verfahren jedoch insgesamt optimieren und böte mehr<br />

Rechtssicherheit für die örtlichen Träger der Sozialhilfe.<br />

Zunächst bestehen Bedenken, dass sämtliche Regelungen keine verbindlichen<br />

Bearbeitungsfristen für den überörtlichen Träger der<br />

Sozialhilfe vorsehen. Aus den Erfahrungen zurückliegender Jahre<br />

folgt jedoch, dass für die erforderliche Planungssicherheit eine<br />

zeitnahe und nachvollziehbare Entscheidung über Anträge und Abrechnungen<br />

wichtig ist. Der Gesetzentwurf sieht bisher nur verbindliche<br />

Fristen für die örtlichen Träger der Sozialhilfe vor,<br />

z.B. für die Einreichung von Jahresabrechnungen. Für die abschließende<br />

Bearbeitung durch das LASV fehlt dies gänzlich.<br />

§ 10 Abs. 2 AG-SGB XII-E eröffnet bei der Ermittlung der Gesamtnettoaufwendungen<br />

die Berücksichtigung von Aufwendungen, die eine<br />

Leistungsgewährung nach § 4 ergänzen oder ersetzen sowie Aufwendungen<br />

für Modellvorhaben, sofern die Leistungen geeignet<br />

sind, die Sozialhilfeausgaben zu senken. Eine genauere Definiti-


10<br />

Anlage 22,<br />

an der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen wird nicht vorgenommen.<br />

In der Gesetzesbegründung werden beispielhaft Modelle<br />

der Familienpflege genannt. Darüber hinaus gibt es aber vor Ort<br />

eine Vielzahl weiterer alternativer Angebote. Es muss vermieden<br />

werden, dass die Landkreise im Vertrauen auf eine Einbeziehung<br />

in die Finanzierung z. B. weitere niedrigschwellige Angebote<br />

entwickeln, diese dann aber nicht berücksichtigungsfähig sind.<br />

Problematisch ist auch die in § 10 Abs. 2 AG-SGB XII-E vorgesehene<br />

Beschränkung der Aufwendungen für Modellvorhaben zur Weiterentwicklung<br />

der Leistungen auf kostensenkende Effekte. Sie<br />

steht im Widerspruch zu dem in § 1 Nr. 3 AG-SGB XII-E vorgegebenen<br />

Ziel, die Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten zu fördern<br />

und zu dem in § 9 Abs. 2 SGB XII bundesgesetzlich verankerten<br />

Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Aufwendungen<br />

für Modellvorhaben müssen daher immer dann berücksichtigt<br />

werden, wenn und soweit sie im Vergleich zu ansonsten zu bewilligenden<br />

Leistungen nicht zu Kostensteigerungen führen.<br />

Notwendig ist eine Verfahrensregelung, die eine verbindliche Abstimmung<br />

zwischen dem Land und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe<br />

in Bezug auf die zu berücksichtigenden Aufwendungen zum<br />

Inhalt hat. Nur bei einer rechtzeitigen und verbindlichen Abstimmung<br />

kann für die Landkreise Rechtssicherheit geschaffen<br />

werden. Die Anerkennung solcher Aufwendungen darf nicht von der<br />

jeweiligen Kassenlage oder der Einschätzung der jeweiligen Sachbearbeiter<br />

abhängig gemacht werden. Hier böte sich z.B. eine Regelung<br />

an, die analog zu der Verständigung über den Abschluss<br />

von Zielvereinbarungen in 13 Abs. 2 AG-SGB XII-E den <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Steuerungskreis einbezieht.<br />

Soweit an der Beschränkung auf kostensenkende Maßnahmen allerdings<br />

festgehalten werden soll, wäre ebenfalls eine Verfahrensregelung<br />

unter Einbeziehung des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises<br />

zu den Kriterien, nach denen ihre Eignung zur Senkung der Sozialhilfeaufwendungen<br />

durch das Land beurteilt wird, erforderlich.<br />

Zu § <strong>11</strong>, Ermittlung und Ausreichung von kreis- oder stadtindividuellen<br />

vorläufigen Budgets<br />

Die vorgesehene Ausreichung vorläufiger individueller Budgets<br />

mit der Möglichkeit eines nachträglichen Spitzenausgleichs entspricht<br />

grundsätzlich den vom Verfassungsgericht <strong>Brandenburg</strong><br />

formulierten Anforderungen nach dem Konnexitätsprinzip, wenn dadurch<br />

jedem Landkreise und jeder kreisfreien Stadt die realistische<br />

Möglichkeit eröffnet wird, zu einem vollständigen Kostenausgleich<br />

zu kommen. Aber auch hier muss in der praktischen Umsetzung<br />

sichergestellt werden, dass sich die nachfolgend dargestellten<br />

inhaltlichen Risiken nicht realisieren.<br />

In § <strong>11</strong> Abs. 1 AG-SGB XII-E wird das Verfahren geregelt, wonach<br />

das Land jedem örtlichen Träger monatliche Abschläge als individuelles<br />

vorläufiges Budget gewährt. Es werden jedoch keine Verfahrensregelungen<br />

dazu getroffen, zu welchem Zeitpunkt die Höhe<br />

der Budgets für ein Haushaltsjahr feststeht und innerhalb welcher<br />

Fristen die Ermittlung erfolgen soll. Um Planungssicherheit<br />

zu gewährleisten, muss den Landkreisen die Höhe der vorläufigen<br />

Budgets mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf bekannt gegeben<br />

werden. Das Gleiche gilt für die Bekanntgabe der individuellen


<strong>11</strong><br />

Anlage 2.<br />

kommunalen Anteile nach § <strong>11</strong> Abs. 3 Satz 3 AG-SGB XII-E. Hier<br />

sind weitere verfahrensrechtliche Regelungen erforderlich.<br />

Problematischer ist jedoch <strong>11</strong> Abs. 2 AG-SGB XII-E, der beschreibt,<br />

wie die Höhe der individuellen vorläufigen Budgets gefunden<br />

wird. Dies bemisst sich nach den nachgewiesenen individuellen<br />

Gesamtnettoausgaben jedes örtlichen Trägers des vorletzten<br />

Jahres und der prognostizierten Fallzahlen- und Fallkostenentwicklung.<br />

Prognosen bergen immer ein Risiko, so auch hier die<br />

Abhängigkeit der Höhe der individuellen vorläufigen Budgets von<br />

prognostizierten Fallzahl- und Fallkostenentwicklungen. Um<br />

Streitigkeiten zu vermeiden, müssen andere Regelungen zum Verfahren<br />

gefunden werden.<br />

Als Beispiel soll die zurückliegende Diskussion mit dem MASF zu<br />

den Werten für das Jahr 2010 beschrieben werden. Bereits im Rahmen<br />

der Diskussion mit dem MASF über die Novellierung des AG-SGB<br />

XII sind bezüglich der Prognosen erhebliche Differenzen deutlich<br />

geworden. Das MASF war beispielsweise davon ausgegangen, dass im<br />

Bereich der stationären Eingliederungshilfe künftig kein Fallzahlenanstieg<br />

zu berücksichtigen sei. Die Landkreise hingegen<br />

haben aber die Erfahrung gemacht, dass der Ausbau ambulanter Angebote<br />

vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung nicht<br />

zu einem Fallzahlenrückgang im stationären Bereich führt, sondern<br />

auch dort ein weiter zunehmender Bedarf besteht. Unabhängig<br />

von dem von den Landkreisen unter Einsatz erheblicher Haushaltmittel<br />

vorangetriebenen Ausbau ambulanter Angebote entstehen<br />

auch weiterhin neue stationäre Einrichtungen. Der Ausbau ambulanter<br />

Betreuungsangebote führt also nicht gleichzeitig zum Abbau<br />

stationärer Plätze. Zudem verlängert sich die Verweildauer<br />

in stationären Einrichtungen. Die während des Diskussionsprozesses<br />

vom MASF vorgeschlagenen Steigerungsraten haben lediglich<br />

die Steigerungen der Entgelte abgefangen. Demgegenüber konnte<br />

die Serviceeinheit mit den dort vorliegenden Daten auch eine<br />

Steigerung der Fallzahlen belegen.<br />

In einer solchen Ausgangssituation wird die in <strong>11</strong> Abs. 2 Nr. 2<br />

AG-SGB XII-E vorgesehene Möglichkeit der einseitigen Festlegung<br />

der Prognose der Fallzahl- und Fallkostensteigerungen durch den<br />

überörtlichen Träger der Sozialhilfe bedenklich. Kommt keine Einigung<br />

zustande, wird dies in der Regel an den vom Land als zu<br />

hoch gewerteten Einschätzungen der örtlichen Träger liegen. Die<br />

divergierende Einschätzung des Landes würde nach der jetzigen<br />

gesetzlichen Regelung aber immer durchgesetzt werden können.<br />

Diese einseitige Festlegung kann weitere Auswirkungen im Verfahren<br />

des nachträglichen Spitzenausgleichs gemäß § 12 AG-SGB XII-E<br />

haben. Werden die Fallzahlen- und Fallkostensteigerungen nicht<br />

in dem aus kommunaler Sicht erforderlichen Maß berücksichtigt,<br />

ist das vorläufige Budget von vorn herein zu gering bemessen.<br />

Das Erfordernis eines nachträglichen Spitzenausgleichs wäre dann<br />

vorprogrammiert. Im Verfahren um den nachträglichen Spitzenausgleich<br />

muss der örtliche Träger begründen, aus welchen Gründen<br />

die tatsächlichen Gesamtnettoaufwendungen höher waren als die<br />

prognostizierten Werte. Der Gesetzentwurf trifft aber keine Aussage<br />

dazu, inwieweit der Einwand einer unzutreffenden Prognose<br />

des überörtlichen Trägers in dem Verfahren zu berücksichtigen<br />

ist.


12<br />

Anlage<br />

Die einseitige Festlegung der Prognose der Fallzahl- und Fallkostensteigerungen<br />

hat des Weiteren Auswirkungen auf die Budgets<br />

der Folgejahre. In den Fällen, in denen kein nachträglicher<br />

Spitzenausgleich stattfindet, bilden die vorläufigen Budgets gemäß<br />

§ 12 Abs. 2 AG-SGB XII-E gleichzeitig die Ausgangsbasis für<br />

die vorläufigen Budgets des übernächsten Jahres. Diese Konstellation<br />

wäre aber auch dann gegeben, wenn es deshalb nicht zu einem<br />

nachträglichen Spitzenausgleich kommt, weil ein entsprechender<br />

Antrag abgelehnt wird.<br />

In der wichtigen Frage der Prognose der Fallzahl- und Fallkostensteigerungen<br />

muss deshalb Einvernehmen zwischen den örtlichen<br />

Trägern und dem überörtlichen Träger hergestellt werden. In<br />

Streitfällen sollte auch hier ein besonderer Weg gewählt werden.<br />

Dies könnte unter Einbeziehung des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises<br />

analog zu der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 3 AG-SGB XII-E<br />

oder mit Hilfe externer Moderation erfolgen.<br />

Die in der Anlage zu § <strong>11</strong> Abs. 3 Satz 2 AG-SGB XII-E ausgewiesenen<br />

individuellen kommunalen Anteile basieren ausweislich der<br />

Gesetzesbegründung auf den Daten der Landkreise und kreisfreien<br />

Städte des Jahres 2009. Diese Daten sind im Wesentlichen, jedoch<br />

noch nicht mit allen Landkreisen abschließend abgestimmt. Insbesondere<br />

hinsichtlich der Daten zu den ambulanten Leistungen und<br />

den berücksichtigten ergänzenden Aufwendungen sind mit einzelnen<br />

Landkreisen noch nicht alle Differenzen ausgeräumt. Ein abschließendes<br />

Votum dazu, ob die in der Anlage festgelegten individuellen<br />

kommunalen Anteile für alle Landkreise akzeptabel<br />

sind, können wir deshalb derzeit nicht abgeben. Wir gehen jedoch<br />

davon aus, dass das MASF nach Abschluss der Gespräche mit den<br />

Landkreisen zur Plausibilisierung der Daten, soweit dann noch<br />

erforderlich, nochmals eine Korrektur der Werte in dem Gesetzentwurf<br />

vornimmt.<br />

Zu § 12, Nachträglicher Spitzenausgleich<br />

§ 12 AG-SGB XII-E sieht einen nachträglichen Spitzenausgleich<br />

auf Antrag vor. Damit wird die Unsicherheit aus den prognostischen<br />

Werten der vorläufigen Budgets abgefedert. In der Praxis<br />

muss sich auch dieses Verfahren bewähren.<br />

Keinesfalls darf es so ausgestaltet werden, dass mit den gleichen<br />

Einwänden, die zu einem zu niedrigen vorläufigen Budget geführt<br />

haben, nunmehr auch der Spitzenausgleich zurückgewiesen<br />

wird. Zu bedenken wäre daher eine den Ermessensspielraum deutlicher<br />

begrenzende Regelung, nach der ein nachträglicher Spitzenausgleich<br />

immer dann zu erfolgen hat, wenn die Überschreitung<br />

des kreisindividuell prognostizierten Budgets nachgewiesen und<br />

die Gründe dafür schlüssig dargelegt wurden.<br />

Zu § 13, Angleichungsprozess<br />

Der Regelung des § 13 AG-SGB XII-E liegt die Idee zugrunde, dass<br />

es eigentlich in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gleiche<br />

Versorgungsstrukturen und - so die Schlussfolgerung von Seiten<br />

des Fachministeriums - auch entsprechend gleiche prozentuale<br />

Leistungsanteile geben müsste. Weder die verschiedenen Gutachten<br />

zum Leistungsgeschehen in der Eingliederungshilfe noch der lange


13<br />

Anlage 2_<br />

Diskussionsprozess zwischen kommunaler Seite und MASF haben hier<br />

eine abschließende Einschätzung ermöglicht. Denkbar ist daher,<br />

dass ein Angleichungsprozess möglich ist. Denkbar ist aber auch<br />

genauso, dass dauerhaft unterschiedliche Leistungsverhältnisse<br />

zwischen ambulanten und stationären Leistungen in den einzelnen<br />

Landkreisen und kreisfreien Städten akzeptiert werden müssen.<br />

Insofern spiegelt § 13 AG-SGB XII-E den Versuch wider, eine einheitliche<br />

Struktur anzustreben, lässt aber gleichermaßen auch<br />

die Möglichkeit offen, Unterschiedlichkeiten zu akzeptieren,<br />

wenn sich innerhalb des Prozesses ergibt, dass sie objektiv unveränderlich<br />

sind. Insoweit ist die Regelung aus kommunaler<br />

Sicht tragfähig, zumal für Streitigkeiten beim Abschluss von<br />

Zielvereinbarungen das Votum des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises<br />

einzuholen ist.<br />

13 AG-SGB XII sieht einen schrittweisen Angleichungsprozess<br />

vor, der im Ergebnis nach Ablauf eines regulären Angleichungszeitraums<br />

die Ablösung der individuellen kommunalen Finanzierungsanteile<br />

durch einen landeseinheitlichen kommunalen Finanzierungsanteil<br />

zur Folge hat. Nach den bislang vorliegenden Daten<br />

erreichen bislang nur fünf von achtzehn Gebietskörperschaften<br />

einen kommunalen Finanzierungsanteil von 15 % oder mehr. Für<br />

die übrigen Gebietskörperschaften besteht mithin aber das derzeit<br />

nicht abschätzbare Risiko, ob sie langfristig das gesetzte<br />

Ziel eines 15 %igen Finanzierungsanteils erreichen können. Hier<br />

drängt sich die Frage auf, ob der Wert mit 15 % überhaupt zutreffend<br />

gewählt ist.<br />

Positiv zu werten ist zwar, dass die Verlängerung des Angleichungszeitraums<br />

nach 13 Abs. 4 AG-SGB XII zeitlich grundsätzlich<br />

nicht beschränkt ist. Dem für Soziales zuständigen Ministerium<br />

wird bei der Beurteilung der Gründe für die Verlängerung<br />

des Anpassungszeitraumes allerdings ein nicht näher konkretisiertes<br />

Ermessen eingeräumt. Hierzu wären verbindliche Verfahrensregelungen<br />

z.B. durch eine Abstimmung im <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Steuerungskreis sinnvoll.<br />

In 13 Abs. 1 AG-SGB XII-E ist der Abschluss von Zielvereinbarungen<br />

mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zur schrittweisen<br />

Erhöhung des kommunalen Eigenanteils für die Landkreise<br />

vorgesehen, deren kommunaler Eigenanteil niedriger als 15 % ist.<br />

Aufgrund der erheblichen Bedeutung der Zielvereinbarung für die<br />

Kostenerstattung ist es notwendig, dass die Zielvereinbarungen<br />

mit dem für Soziales zuständigen Ministerium als oberster Landesbehörde<br />

geschlossen werden.<br />

Dazu wird folgender Regelungsvorschlag unterbreitet:<br />

"Die örtlichen Träger der Sozialhilfe, deren kommunaler Eigenanteil<br />

niedriger als 15 g ist, schließen ab dem 1. Januar<br />

2012 mit dem für Soziales zuständigen Ministerium eine Zielvereinbarung<br />

ab."<br />

In 13 Abs. 4 AG-SGB XII-E ist die Einholung eines externen<br />

Gutachtens zum Nachweis der Anstrengungen zur Erhöhung des individuellen<br />

kommunalen Anteils vorgesehen. In der Gesetzesbegründung<br />

wird dazu ausgeführt, dass die Kosten für die Gutachtenerstellung<br />

zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach 10 Abs. 2<br />

AG-SGB XII-E gehören.


14<br />

Anlage .2,<br />

Wir regen an, dies ausdrücklich im Gesetz zu regeln und § 13<br />

Abs. 4 AG-SGB XII-E um folgenden Satz zu ergänzen:<br />

"Die Kosten für die Einholung eines externen Gutachtens nach<br />

Satz 1 gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach<br />

§ 10 Abs. 2."<br />

Zum Angleichungsprozess wird mit der Frage 1 des Fragenkatalogs<br />

thematisiert, ob die Regelungen zum Angleichungsprozess geeignet<br />

sind, um das Verfassungsgerichtsurteil vom 15.12.2008 umzusetzen.<br />

Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten, da sich<br />

das besagte Urteil nicht ausdrücklich mit einem Angleichungsverfahren<br />

auseinander gesetzt hat. Dort ging es um die sachgerechte<br />

kreisindividuelle Finanzierung, die bei der Ausreichung der Mittel<br />

nach Kriterien des Finanzausgleichs nicht erreichbar war.<br />

Zu § 14, Kostennachweise und Prüfverfahren<br />

Um die nach § 14 AG-SGB XII-E zu liefernden Informationen in hoher<br />

Qualität bereitstellen zu können, werden die örtlichen Träger<br />

auch zukünftig eine einheitliche kommunale Datenerfassung<br />

und -aufbereitung bei der zentralen Stelle der örtlichen Träger<br />

der Sozialhilfe und eine Überprüfung der Daten vor Weiterleitung<br />

an das LASV organisieren. Die Bestimmung sollte daher auch ausdrücklich<br />

eine zentrale Aufbereitung und Weiterleitung der Daten<br />

eröffnen.<br />

In § 14 Abs. 1 Satz 3 AG-SGB XII-E wird als Frist für die Vorlage<br />

der Kostennachweise für das gesamte Jahr der 31. März des<br />

Folgejahres bestimmt. Wir regen an, als Frist für die Vorlage<br />

der Kostennachweise den 30. April des Folgejahres zu bestimmen.<br />

Die Verlängerung der Frist ist erforderlich, weil die Leistungserbringer<br />

ihre Leistungen entsprechend der diesbezüglichen Regelung<br />

in 17 des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII jeweils<br />

bis zum 15. des Folgemonats abrechnen. Den Leistungsträgern<br />

stehen nach Zugang der Abrechnung gemäß dem Rahmenvertrag<br />

zwei Monate für die Prüfung der Abrechnung zur Verfügung. In der<br />

Regel reichen die Leistungserbringer Abrechnungen jedoch noch<br />

bis Ende Februar nach. Für die Prüfung der Abrechnungsunterlagen<br />

jeder Einrichtung und die Zusammenstellung der Daten benötigen<br />

die Landkreise ausreichend Zeit, um dem Land vollständige und<br />

plausible Daten zur Verfügung stellen zu können. Dies ist unter<br />

den gegebenen Bedingungen jeweils bis zum 31. März nicht möglich.<br />

§ 14 Abs. 2 AG-SGB XII-E bestimmt, dass der überörtliche Träger<br />

der Sozialhilfe die nach Abs. 1 übermittelten Daten prüft und<br />

einen diesbezüglichen Verwaltungsakt erlässt. Nach dem Wortlaut<br />

bezieht sich diese Regelung sowohl auf die Kostennachweise für<br />

das gesamte Jahr als auch für das erste Halbjahr des laufenden<br />

Jahres. Wir regen eine Klarstellung dahingehend an, dass sich<br />

der Abschluss des Prüfverfahrens mit einem Verwaltungsakt allein<br />

auf den Kostennachweis für das gesamte Jahr bezieht. Die Daten<br />

für das erste Halbjahr des laufenden Jahres können aufgrund ihrer<br />

Vorläufigkeit allein zu Prognosezwecken verwendet werden.<br />

Das Prüfverfahren nach 14 Abs. 4 AG-SGB XII-E steht in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit dem nachträglichen Spitzenausgleich.<br />

Übersteigen die nachgewiesenen die individuell prognostizierten


15<br />

Anlage 2",<br />

Gesamtnettoaufwendungen, soll der überörtliche Träger eine sogenannte<br />

Tiefenprüfung durchführen. Das bedeutet, dass auch die<br />

Leistungsgewährung in Einzelfällen einer umfassenden Prüfung unterzogen<br />

wird. Ein solches Verfahren würde dem Prüfungsverfahren<br />

im Rahmen einer Spitzabrechnung entsprechen. In der Vergangenheit<br />

hat die Einzelfallprüfung im Rahmen der Spitzabrechnung zu<br />

einer Vielzahl von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren geführt,<br />

die teilweise bis heute nicht abgeschlossen sind. Das vorgesehene<br />

Prüfverfahren birgt für die Landkreise damit ebenfalls erhebliche<br />

Risiken. Wir regen deshalb an, es auch in diesen Fällen<br />

bei einem vereinfachten Prüfverfahren zu belassen.<br />

Für die Durchführung des gesamten Prüfverfahrens fehlen bisher<br />

verbindliche Fristen für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe.<br />

Durch feste Bearbeitungsfristen könnte in Verbindung mit<br />

entsprechenden Verfahrensregelungen Planungssicherheit gewährleistet<br />

werden, die für die örtlichen Träger wichtig ist. Auch<br />

wegen der Wechselwirkung zur Prognose für Folgejahre ist es unerlässlich,<br />

den zeitlichen Rahmen für abschließende Entscheidungen<br />

abzustecken.<br />

Unter Berücksichtigung der aufgeführten Aspekte schlagen wir für<br />

14 Abs. 1, 2 und 6 AG-SGB XII-E folgende Formulierungen vor:<br />

"(1) Die für die Kostenerstattung maßgeblichen Aufwendungen<br />

im Sinne des § 10 Absatz 2 sind nach Einnahme- und Ausgabearten<br />

gegliedert nachzuweisen. Die Form des Nachweises wird<br />

vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe vorgegeben und den<br />

örtlichen Trägern der Sozialhilfe mitgeteilt. Der Nachweis<br />

für das gesamte Jahr ist spätestens zum 30. April des Folgejahres<br />

vorzulegen. Für das erste Halbjahr des laufenden Jahres<br />

ist der Nachweis zum Zwecke der Haushalts- und Budgetplanung<br />

bis zum 30. September des laufenden Jahres vorzulegen.'<br />

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe prüft die nach<br />

Absatz 1 Satz 1 übermittelten Daten für das gesamte Jahr innerhalb<br />

von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen<br />

und erlässt einen diesbezüglichen Verwaltungsakt<br />

unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen<br />

nach § <strong>11</strong> Absatz 1.<br />

(6) Erfolgt eine Aufgabenübertragung gemäß § 5 Abs. 4, können<br />

die Daten nach Absatz 1 bei der zentralen Stelle der<br />

örtlichen Träger der Sozialhilfe erhoben und von dort an den<br />

überörtlichen Träger der Sozialhilfe übermittelt werden.'<br />

Zu 15, Personal- und Sachkosten<br />

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben mit Unterstützung<br />

der Serviceeinheit beim Landkreis Spree-Neiße ermittelt, dass<br />

die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Personalkosten im<br />

Jahr 2008 landesdurchschnittlich 3,43 % und im Jahr 2009 landesdurchschnittlich<br />

3,48 % der Nettoaufwendungen betragen haben.<br />

Diese Werte müssen bei der Ermittlung der Personal- und Sachkostenpauschale<br />

zugrunde gelegt werden. Die in § 15 AG-SGB XII-E<br />

vorgesehenen Pauschalen in Höhe von 1,56 % bzw. 1,8 % und ab dem<br />

I. Januar 2014 in Höhe von 2,54 % bzw. 2,8 % der erstattungsfähigen<br />

Aufwendungen sind nicht ausreichend, um die tatsächlichen


16<br />

Anlage 2..<br />

Ausgaben der Landkreise zu decken. Dabei ist auch zu berücksichtigen,<br />

dass die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen umfangreichen<br />

Berichts- und Steuerungsaufgaben neu sind und damit erstmals zu<br />

einem höheren Personalbedarf führen werden.<br />

Zu § 17, Berichts- und Auskunftspflichten<br />

Berichts- und Auskunftspflichten werden in der Gesetzesbegründung<br />

als Steuerungs- und Controllinginstrument genannt. Allerdings<br />

werden bereits für die Bemessung der Budgets und für den<br />

Spitzenausgleich vergleichbare Information abgefordert.<br />

Um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, muss im Hinblick<br />

auf die in § 17 Abs. 1 AG-SGB XII-E geforderten Daten eine<br />

Doppelung zu den bereits nach § 14 AG-SGB XII-E zu liefernden<br />

Daten vermieden werden. Die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AG-<br />

SGB XII-E genannten Daten sind bereits für die Prognose der<br />

Fallzahl- und Fallkostenentwicklung erforderlich und müssen in<br />

diesem Zusammenhang geliefert werden.<br />

Eine weitere Pflicht zur Datenlieferung ist vor diesem Hintergrund<br />

nicht nachvollziehbar. Die Bestimmungen zu Berichts- und<br />

Auskunftspflichten sollten daher gestrafft werden.<br />

Soweit danach noch Informationen verbleiben, die nach § 17 AG-<br />

SGB XII-E geliefert werden müssen, sollte auch hier ausdrücklich<br />

eröffnet werden, die Informationen über die gemeinsame Serviceeinheit<br />

bereitstellen zu können.<br />

Zu 18, Evaluation<br />

Die Überprüfung der Auswirkungen der Novellierung des AG-SGB XII<br />

und der Finanzierungsquote des Landes sollte erst nach Ablauf<br />

des Angleichungszeitraums erfolgen, weil frühestens dann eine<br />

verlässliche Aussage zu den Finanzierungsmechanismen möglich<br />

ist. In § 13 Abs. 4 AG-SGB XII-E ist die Möglichkeit einer mehrmaligen<br />

Verlängerung des Angleichungszeitraums eröffnet. Bei der<br />

Durchführung der Evaluation sollte deshalb auch die eventuelle<br />

Verlängerung des Angleichungszeitraums mit berücksichtigt werden.<br />

Sollte eine große Zahl von örtlichen Trägern Anträge auf<br />

Verlängerung stellen, könnte eine Evaluation vor Ablauf der verlängerten<br />

Angleichungszeiträume keine für alle örtlichen Träger<br />

zutreffenden Aussagen bezüglich der Finanzierung machen. Damit<br />

könnte auch das Gesamtfinanzierungssystem nicht abschließend beurteilt<br />

werden. Wir regen deshalb an, den Zeitpunkt der Evaluation<br />

an den Ablauf des Angleichungszeitraumes für alle örtlichen<br />

Träger zu koppeln.<br />

Art. 2, Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches<br />

Sozialgesetzbuch vom 6. Dezember 2006<br />

Artikel 2 des Gesetzentwurfs sieht vor, in das geltende Gesetz<br />

zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eine Finanzierungsregelung<br />

für das Jahr 2010 einzufügen. Dabei ist eine<br />

Erstattung der notwendigen Nettoaufwendungen für teilstationäre<br />

und stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe


17<br />

Anlage<br />

zur Pflege sowie der Leistungen der Blindenhilfe im Wege der<br />

Spitzabrechnung vorgesehen.<br />

Der Referentenentwurf hatte noch eine alternative Finanzierungsvariante<br />

eröffnet, die bereits für das Jahr 2010 die Ausreichung<br />

von Budgets mit dem Abschluss entsprechender Vereinbarungen vorsah.<br />

Entsprechende Verhandlungen werden derzeit zwischen dem<br />

MASF und den örtlichen Trägern geführt. Soweit diese erfolgreich<br />

abgeschlossen werden können - und danach sieht es aktuell aus -,<br />

wäre es erforderlich, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, um<br />

bereits für 2010 mit Budgets zu arbeiten.<br />

Wir halten eine Spitzabrechnung demgegenüber aufgrund des hohen<br />

Verwaltungsaufwandes nicht für zweckmäßig. Eine Kostenerstattung<br />

im Wege der Spitzabrechnung wurde in den Jahren 2005 und<br />

2006 auf der Grundlage von 4a AG-BSHG/SGB XII durchgeführt.<br />

Wegen der mit einer Spitzabrechnung verbundenen umfassenden Prüfung<br />

von Einzelfällen durch das Landesamt für Soziales und Versorgung<br />

kam es dabei zu einer Reihe von Widerspruchsverfahren<br />

und Klageverfahren, die zum <strong>Teil</strong> bis heute noch nicht abgeschlossen<br />

sind.<br />

Wir sprechen uns deshalb mit Nachdruck für den Abschluss von<br />

Budgetvereinbarungen mit dem Land für das Jahr 2010 aus. Damit<br />

könnte das Land auch für die Folgejahre signalisieren, dass die<br />

Zusammenarbeit in Fragen der Eingliederungshilfe durch gemeinsame<br />

Abstimmungsprozesse geprägt sein wird und Streitigkeiten über<br />

die Finanzierung der Vergangenheit angehören. Für die Landkreise<br />

würde damit auch das Signal gesetzt, dass die zur Finanzierung<br />

im Gesetzentwurf ab 20<strong>11</strong> vorgeschlagenen Regelungen in einem<br />

fairen Prozess zu auskömmlichen und letztlich auch verfassungskonformen<br />

finanziellen Leistungen an die Landkreise als örtliche<br />

Träger der Sozialhilfe führen werden.<br />

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch für das<br />

Jahr 2010 gilt, dass der den örtlichen Trägern der Sozialhilfe<br />

angebotene Ausgleich für Personal- und Sachkosten mit 1,8 % der<br />

Leistungsausgaben nicht ausreichend ist. Aber auch insoweit wird<br />

das Gesamtergebnis der Budgetverhandlungen abzuwarten sein.<br />

Wir hoffen, dass unsere Anregungen im weiteren parlamentarischen<br />

Verfahren Berücksichtigung finden und die erforderlichen Anpassungen<br />

in dem Gesetzentwurf im Interesse einer weiteren effektiven<br />

Zusammenarbeit von Land und Landkreisen und kreisfreien<br />

Städten noch vorgenommen werden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

\?9,7.Zf(kr<br />

Jutta Schlüter


STÄDTE- UND GEMEINDEBUND<br />

BRANDENBURG<br />

Stadie- und Gemeindebund <strong>Brandenburg</strong> Stegheilsonstraße 4, 14482 Potsdam<br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie<br />

Die Vorsitzende<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsdam<br />

Vorab per Mail<br />

EINGEGANGEN<br />

1 4. SEP. 2010<br />

Erledigt' 4291,-/ 14,<strong>11</strong>‘ cve-<br />

Der Geschäftsführer<br />

Stephensonstraße 4<br />

14482 Potsdam<br />

Telefon: (03 31) 7 43 51-0<br />

Telefax: (03 31) 7 43 51-33<br />

E-Mail: mailgstgb-brandenbnrg.de<br />

Internet: http://wvvw.stgb-brandenburg.de<br />

Da t um: 2010-09-13<br />

Aktenzeichen: 402-00<br />

Auskunft erteilt: MGordes<br />

Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum<br />

Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />

Ihr Schreiben vom September 2010<br />

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Anlage 3<br />

haben Sie vielen Dank, dass Sie uns Gelegenheit geben, in der öffentlichen Anhörung zu dem<br />

Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch<br />

Sozialgesetzbuch, <strong>Landtag</strong>sdrucksache 5/1843, Stellung nehmen zu dürfen.<br />

Bevor wir nachfolgend unsere Stellungnahme an dem Gesetzentwurf ausrichten und hierbei auch<br />

auf die Fragen eingehen, schicken wir grundsätzliche Überlegungen voran.<br />

Wie Ihnen bekannt ist, haben die kommunalen Spitzenverbände und ihre Mitglieder sich seit<br />

März 2009 dafür eingesetzt, die kommunalen Zuständigkeiten für die Leistungen nach § 97 Abs.<br />

3 SGB XII zu erhalten beziehungsweise zu erlangen, <strong>Teil</strong>e dieser Aufgaben weiterhin gemeinsam<br />

und zentral wahrzunehmen und einen Kostenausgleich durch das Land zu erhalten, der möglichst<br />

nicht auf einer Spitzabrechnung, sondern auf einem Budget basiert. Es fanden zahlreiche Gespräche<br />

zwischen den Kommunen und dem Sozialministerium statt, in denen um einen gangbaren,<br />

kommunale Interessen und die Interessen des Landes berücksichtigenden Weg gerungen wurde.<br />

Vieles aus den Gesprächen hat Eingang in den Gesetzentwurf gefunden, auch wenn zahlreiche<br />

Einzelheiten noch strittig sind oder einzelne Regelungen einer Überarbeitung bedürfen. Grundsätzlich<br />

haben wir das in dem Gesetzentwurf, der uns im Mai 2010 durch das Ministerium zur<br />

Stellungnahme zugeleitet wurde, angelegte System der Zuständigkeitsverteilung, der vorgesehnen<br />

Zusammenarbeit und Gremienarbeit sowie der Kostenausgleichsregelung als sinnvoll angesehen.<br />

Bankverbindung: Mittelbrandenburgische Sparkasse, Potsdam (BLZ 160 500 00) Konto-Nr. 350 222 1501; S 7 (Haltestelle Babelsberg): Tram 94, 95 (Haltestelle Wattstraße)


-2-<br />

Anlage 3<br />

Die Drucksache 5/1843 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes<br />

zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch enthält hingegen gegenüber dem Gesetzentwurf vom 5.<br />

Mai 2010, der uns durch das Sozialministerium zur Stellungnahme zugeleitet wurde, zahlreiche<br />

Änderungen, die insbesondere die Finanzierungsregelungen betreffen. Der Gesetzentwurf mit<br />

Stand 5. Mai 2010 sah eine Finanzierungsquote des Landes an den Gesamtnettoaufwendungen in<br />

Höhe von 86,2 Prozent bis zum Jahr 2017 und in Höhe von 85 Prozent ab dem Jahr 2018 vor. Der<br />

der Anhörung zugrunde liegende Gesetzentwurf enthält keine feste Quote des Landes, vielmehr<br />

wird diese jährlich neu festgesetzt. Dies ergibt sich aus § <strong>11</strong> Abs. 3 AG-SGB XII-E, wonach<br />

jährlich der kommunale Anteil per Erlaß festgesetzt wird. Die Regelung in § 13 Abs. 6 AG-SGB<br />

XI1-E, wonach die Finanzierungsquote des Landes 85 Prozent beträgt, wenn alle örtlichen Träger<br />

der Sozialhilfe einen individuellen kommunalen Anteil von mindestens 15 erreicht haben, hat<br />

keinen Aussagewert. Denn wenn über § <strong>11</strong> Abs. 3 Satz 3 AG-SGB XII ab dem Jahr 2012 der<br />

Sozialminister die kommunalen Anteile festlegt, erreichen diese möglicherweise 18 Prozent und<br />

dann betrüge die Finanzierungsquote des Landes 82 Prozent.<br />

Das nunmehr in dem Gesetzentwurf enthaltene Finanzierungssystem enthält Unwägbarkeiten für<br />

die Kommunen. Da ihr Finanzierungsanteil jährlich in einem Erlaß festgelegt werden soll, kann<br />

eine verlässliche Haushaltsplanung nicht stattfinden.<br />

Das vorgesehene Finanzierungssystem kann daher unsere Zustimmung nicht finden.<br />

Wir halten die Regelungen nicht für geeignet, um das Urteil des Verfassungsgerichts vom 15.<br />

Dezember 2008, - VfGBbg 68/07 - (Frage 1) oder vom 14. Februar 2002 – VfGBbg 17/01<br />

umzusetzen.<br />

a) Mit § 4 Abs. 1 AG-SGB XII-E sollen – wie dies auch unseren fachlichen Vorstellungen entspricht<br />

und sich seit Jahren bewährt hat – den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Aufgaben des<br />

überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 3 SGB XI übertragen werden. Auch wenn<br />

die örtlichen Träger der Sozialhilfe diese Aufgaben bereits bislang, seit 2006 ohne die Hilfen zur<br />

Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, wahrgenommen haben, handelt es sich dennoch<br />

um die Übertragung neuer Aufgaben. Bei den Aufgaben nach § 97 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4<br />

SGB XII handelt es sich um „neue" öffentliche Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte<br />

im Sinne des Art. 97 Abs. 3 Satz 2 LV. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes des<br />

Landes <strong>Brandenburg</strong> ist eine erneute, die bisherige Aufgabenübertragung ablösende Aufgabenübertragung<br />

auch dann anzunehmen, wenn eine neue Rechtsgrundlage für eine schon vorher<br />

wahrgenommene Aufgabe geschaffen wird.<br />

Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) unterscheidet<br />

seit seinem Inkrafttreten in § 97 nicht mehr zwischen ambulant, teilstationär oder vollstationär.<br />

Soweit der frühere § 100 BSHG eine Unterscheidung in den Zuständigkeiten nach Leistungsformen<br />

vorsah, ist dies mit dem SGB XII hinfällig. Nachdem am 1. Januar 2005 das SGB XII in .<br />

Kraft trat und das BSHG ersetzte, waren die Länder gehalten, ihre Ausführungsgesetze der neuen<br />

bundesrechtlichen Gesetzeslage anzupassen. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers<br />

der Sozialhilfe soll sich nach Landesrecht bestimmen. Die Länder sollen bei ihrer Gesetzgebung<br />

berücksichtigen, dass die Zuständigkeit für ambulante und stationäre Leistungen in einer<br />

Hand liegt. Sofern die Länder keine Zuständigkeitsregelung schufen, sollte § 97 Abs. 3 SGB XII,<br />

der erst am 1. Januar 2007 in Kraft trat, die landesrechtliche Zuständigkeitsregelung enthalten.<br />

Nach § 97 Abs. 3 SGB XII ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für die Leistungen der Eingliederungshilfe<br />

für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege und die Hilfe zur Überwindung


3 Anlage 3<br />

sozialer Schwierigkeiten und die Blindenhilfe zuständig ist, soweit Landesrecht nichts anderes<br />

bestimmt.<br />

Eine dementsprechende Landesregelung soll nunmehr getroffen werden. Das heißt, die örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe erhalten kraft Landesrechts die Zuständigkeit für die in § 97 Abs. 3 SGB<br />

XII genannten Hilfen übertragen, egal, ob diese ambulant oder stationär erbracht werden. Ihnen<br />

wird mithin durch das Landesgesetz die Zuständigkeit für den ambulanten Bereich übertragen.<br />

b) Das Bundesgesetz hat mithin einen Zuständigkeitswechsel für die Leistungen nach § 97 Abs. 3<br />

SGB XII im ambulanten Bereich von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe auf die überörtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe mit sich gebracht. Diesen Zuständigkeitswechsel auch im Rahmen des<br />

Finanzausgleichs zu berücksichtigen, wäre außerordentlich schwierig und brächte enorme, nicht<br />

erwünschte Verwerfungen in der Finanzausstattung der Kommunen mit sich. Aus diesem Grunde<br />

favorisiert unser Verband, dass sich die Kommunen bis zu einem bestimmten Betrag an Ausgaben<br />

bei den Leistungen nach § 97 Abs. 3 SGB XII beteiligen. Dieser Betrag mag sich – wie dies der<br />

Gesetzentwurf mit Stand 5. Mai 2010 vorsah – in einer prozentualen Quote ausdrücken.<br />

Allerdings sind wir nicht bereit, bei einer zukünftigen Verschiebung des Verhältnisses der Ausgaben<br />

und Leistungen zwischen ambulant und stationär, den Aufwuchs von Kosten für die ambulante<br />

Versorgung kommunal zu finanzieren. Der Anteil der Ausgaben für Leistungen im ambulanten<br />

Bereich konnte im Vergleich zu den Ausgaben für Leistungen im stationären Bereich seit dem<br />

Zuständigkeitswechsel im Jahr 1996 durch die Kommunen stetig von durchschnittlich 3 Prozent<br />

auf durchschnittlich 15 Prozent gesteigert werden. Mittlerweile werden durchschnittlich 30 Prozent<br />

der Hilfebedürftigen ambulant versorgt. Die in der Begründung zum Gesetzentwurf enthaltene<br />

Darstellung, die Kommunen würden nicht ausreichend ambulantisieren, ist daher unrichtig.<br />

Dem Ministerium ist spätestens aus den Berichten der Firma con_sens aus den Jahren 2004 und<br />

2009 bekannt, dass sowohl die Fallzahlen als auch die Ausgaben im ambulanten Bereich der<br />

Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege seit 2000 kontinuierlich gestiegen sind. So haben<br />

sich allein in den Jahren 2003 bis 2007 die Bruttoausgaben um 70 % und die Fallzahlen um 146, 6<br />

% gesteigert.<br />

Die Absicht der Landesregierung zielt darauf ab, das Verhältnis bei den Ausgaben stationär und<br />

ambulant weiterhin zu ändern und die Ausgaben im ambulanten Bereich zu steigern. Die Ausgabensteigerung<br />

für ambulante Leistungen wird nur zu erreichen sein, wenn das Land – in Vollzug<br />

des strikten Konnexitätsprinzipes - Ausgabensteigerungen im ambulanten Bereich allein trägt.<br />

Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes <strong>Brandenburg</strong> hat vor diesem Hintergrund in<br />

seiner Sitzung vom 12. April 2010 folgenden Beschluß gefasst:<br />

„Das Präsidium appelliert an das Land anzuerkennen, dass das Sozialgesetzbuch Zwölftes<br />

Buch bei der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nicht nach ambulanten,<br />

teilstationären und stationären Bereichen unterscheidet. Soweit das Land Aufgaben<br />

des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf die Kommunen überträgt, hat es nach Art. 97<br />

Abs. 3 LV und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes <strong>Brandenburg</strong> für<br />

einen vollständigen Kostenausgleich Sorge zu tragen. Dies gilt auch, soweit zukünftig die<br />

Ausgaben der Kommunen im ambulanten Bereich, für den sie bis zum Inkrafttreten des<br />

SGB XII kraft Bundesrecht zuständig waren, bei Erlaß eines neuen AG-SGB XII aber kraft<br />

Landesrechts zuständig würden, ansteigen. Nur wenn das Land dies anerkennt und sich<br />

auch an den Ausgaben im ambulanten Bereich beteiligt, wird für die Kommunen ein An-


-4<br />

reiz vorhanden sein, dem sozialpolitischen Auftrag entsprechend den ambulanten Hilfen<br />

einen Vorrang einzuräumen."<br />

Anlage 3<br />

c) Die Einführung des individuellen kommunalen Anteils, der „den prozentualen Anteil der ambulanten<br />

Nettoausgaben an den Gesamtnettoausgaben des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />

für die (übertragenen) Aufgaben darstellt", ergibt sich einmalig für das Jahr 20<strong>11</strong> aus der<br />

Anlage zum Gesetzentwurf.<br />

Ab dem Jahr 2012, - wenn die einjährige Frist zur Einlegung von Verfassungsbeschwerden abgelaufen<br />

ist - , gibt das Ministerium für Soziales den individuellen kommunalen Anteil jährlich im<br />

Amtsblatt bekannt.<br />

Dies wird den Anforderungen des strikten Konnexitätsprinzipes nicht gerecht, weil zum einen von<br />

vorneherein feststeht, dass das Land die durch die Aufgabenübertragung entstehenden Kosten<br />

nicht vollständig und finanzkraftunabhängig ausgleicht und weil zum anderen für die Kommunen<br />

in keiner Weise eine hinreichende Planungs- und Finanzierungssicherheit gegeben ist. Vielmehr<br />

überlässt es der Gesetzentwurf der Exekutive, jährlich zu bestimmen, in welcher Höhe das Land<br />

bereit ist, einen Kostenausgleich zu gewähren.<br />

Wegen der Aufgabenübertragung greifen die Regelungen des strikten Konnexitätsprinzipes aus<br />

Art. 97 Abs. 3 LV ein. „Hat das Land – neben der bundesgesetzlichen Regelung – noch einen<br />

eigenen Entscheidungsspielraum dahingehend, ob es die Aufgabe selbst kraft Landesrechts wahrnehmen<br />

will oder - wenn nicht - die Aufgabe dann den Kommunen kraft Bundesrechts zufallen<br />

soll, und nutzt es diesen Gestaltungsspielraum zu Lasten der Kommunen, so greift das Konnexitätsprinzip<br />

ein." (Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes <strong>Brandenburg</strong> vorn 15. Dezember<br />

2008 – VfGBbg 68/07)<br />

„Entsprechender finanzieller Ausgleich" im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 3 der Landesverfassung<br />

bedeutet eine vollständige und finanzkraftunabhängige Erstattung der mit der<br />

Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe verbundenen notwendigen Kosten.<br />

Der Gesetzgeber ist im Rahmen der Kostenausgleichsregelung nicht daran gehindert, ein<br />

Kostenerstattungskonzept zu verfolgen, welches Anreize für eine sparsame Aufgabenwahrnehmung<br />

gibt und dadurch eine kostensenkende Wirkung entfaltet. Die Ausgleichsregelung<br />

muss jedoch jeder einzelnen betroffenen Kommune die realistische Möglichkeit eröffnen,<br />

durch zumutbare eigene Anstrengungen zu einem vollständigen Kostenausgleich<br />

zu kommen.<br />

Voraussetzung für eine Regelung ist eine fundierte und plausible gesetzgeberische Prognose<br />

zu den mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einerseits und ihrer Beeinflussbarkeit<br />

durch die Kommunen andererseits unter vertiefter Auseinandersetzung mit den<br />

tatsächlichen Gegebenheiten und Besonderheiten vor Ort.<br />

Die Regelung des Kostenausgleichs muss den Kommunen hinreichende Planungs- und Finanzierungssicherheit<br />

eröffnen und darf die Frage der vollständigen Kostendeckung nicht<br />

letztlich der Exekutive überlassen. Erfolgt die Aufgabenübertragung durch Gesetz, muss<br />

auch die Kostenerstattungsregelung mindestens in den Grundzügen durch Gesetz getroffen<br />

werden." (Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes <strong>Brandenburg</strong> vom 14. Februar 2002<br />

VfGBbg 17/01, LS 2, 3, 5)


- 5 -<br />

, Allage 3<br />

Diesen Anforderungen wird der Gesetzentwurf nicht gerecht. Soweit sich das Urteil des Verfassungsgerichts<br />

des Landes <strong>Brandenburg</strong> vorn 14. Februar 2002 mit einem quotalen Kostenerstattungssystem<br />

auseinandergesetzt hat, ist darauf hinzuweisen, dass zum damaligen Zeitpunkt die<br />

Rechtslage eine andere war. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Kommunen nach § 2 Abs. 1<br />

AG-BSHG in der Bekanntmachung vom 26. Juli 2000 (GVB1. I S. 126) für die Erbringung von<br />

Leistungen im ambulanten Bereich zuständig, es handelte sich nicht um eine konnexitätsrelevante<br />

Aufgabenübertragung.<br />

d) In der Begründung zum Gesetzentwurf wird mehrfach erklärt, das Finanzierungssystem solle<br />

den Kommunen als Anreiz dienen, kostensenkende Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere mehr<br />

ambulante Leistungen zu gewähren. Dieses Ziel kann und wird durch den individuellen kommunalen<br />

Anteil, wie er nunmehr in § <strong>11</strong> Abs. 3 AG-SGB XII-E formuliert ist, nicht erreicht werden.<br />

Bemüht sich eine Kommune nämlich, den Anteil ambulanter Ausgaben im Vergleich zum Anteil<br />

der Ausgaben im stationären und teilstationären Bereich zu erhöhen, kann ihr per Erlaß festgesetzter<br />

individueller kommunaler Anteil nach § <strong>11</strong> Abs. 3 Satz 3 AG-SGB XII-E im Folgejahr<br />

höher ausfallen. Nach den derzeit vorgesehenen Regelungen trägt eine Kommune, wenn es ihr<br />

gelingt, die Ausgaben für den ambulanten Bereich zu erhöhen und diejenigen für den stationären<br />

Bereich auf gleichem Niveau zu erhalten oder sogar zu senken, allein das Risiko. Sie muß damit<br />

rechnen, im Folgejahr einen höheren Anteil an den Gesamtnettoaufwendungen zu tragen, wohingegen<br />

der Anteil des Landes an den Gesamtnettoaufwendungen sinkt.<br />

Die Bemühungen von Kommunen, den Ambulantisierungsgrad – soweit er an den Ausgaben<br />

gemessen wird – zu erhöhen, gehen zu ihren Lasten. Die jetzigen Regelungsvorschläge können<br />

für die Kommunen allenfalls einen Anreiz dahingehend darstellen, das Verhältnis der Ausgaben<br />

zwischen ambulanten Leistungen und stationären Leistungen auf 15 (oder darunter) : 85 Prozent<br />

zu bringen.<br />

Die Finanzierungsregelungen bedürfen aus unserer Sicht dringend einer Überarbeitung. Wir<br />

schlagen vor, an die Regelungen aus dem Referentenentwurf des Ministeriums mit Stand 5. Mai<br />

2010 anzuknüpfen, welcher einen gangbaren – wenn auch für die Kommunen risikoreichen –<br />

Weg aufzeichnete.<br />

II.<br />

Artikel 1<br />

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />

§ 1 AG-SGB XII-E Ziel des Gesetzes<br />

In § 1 AG-SGB XII-E beschreibt Ziele des Gesetzes. Danach soll es Ziel des Gesetzes sein, eine<br />

wirtschaftliche, personenzentrierte Hilfe unabhängig von bestehenden Leistungsformen zu gewährleisten,<br />

die einheitliche Rechtsanwendung zu sichern, die Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten<br />

bei der Auswahl geeigneter Leistungsangebote zu fördern.<br />

Wir halten die Bestimmung von Zielen im Rahmen eines Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuch<br />

Zwölftes Buch für entbehrlich und rechtlich bedenklich. (Frage 4)<br />

a) Dein Land kommt keine Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich zu, da der Bund mit<br />

Erlaß des SGB XII von seiner Gesetzgebungskompetenz umfassend Gebrauch gemacht hat (Art.


- 6 -<br />

Anlege 3<br />

71, 31 und 72 GG). Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gehört die öffentliche Fürsorge zur konkurrierenden<br />

Gesetzgebung. Mit SGB XII hat der Bund umfassend von seinem Gesetzgebungsrecht<br />

Gebrauch gemacht. Auch Art. 84 GG vermag eine derartige landesrechtliche Zielbestimmung für<br />

die Sozialhilfe nicht zu rechtfertigen, denn bei dieser Zielbestimmung geht es nicht um das Verwaltungsverfahren,<br />

sondern um die Leistungserbringung.<br />

Damit würde § 1 des Entwurfs gegen Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV verstoßen, denn die Zielbestimmungen<br />

widersprechen anderen Regelungen, nämlich Vorschriften des SGB XII und soweit es<br />

Kommunalrecht betrifft, Art. 28 Abs. 2 GG beziehungsweise der Kommunalverfassung.<br />

Im Übrigen befürchten wir, dass § 1 AG-SGB XII-E eine Standarderhöhung enthält, die sich<br />

finanziell auf die Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen auswirken wird. Hieraus entstehende<br />

höhere Ausgaben der Kommunen sind diesen durch das Land nach Art. 97 Abs. 3 Satz 2<br />

und 3 LV zu erstatten.<br />

h) Soweit in § 1 Nr. 1 AG-SGB XII-E als Ziel festgelegt wird, eine personenzentrierte Hilfe unabhängig<br />

von bestehenden Leistungsformen zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass dies §<br />

13 SGB XII widerspricht. Denn § 13 SGB XII gibt ein bestimmtes Verhältnis bei Leistungen<br />

innerhalb und außerhalb von Einrichtungen vor. Auch heißt es in § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII dass<br />

der Vorrang ambulanter Leistung nicht gilt, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre<br />

Leistung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden<br />

ist. Soweit § 1 Nr. 1 AG-SGB XII-E die „personenzentrierte Hilfe" anspricht, ist darauf hinzuweisen,<br />

dass die Leistungen der Sozialhilfe immer nach der Besonderheit des Einzelfalls gewährt<br />

werden (§ 9 SGB XII).<br />

§ 1 Nr. 1 AG-SGB X<strong>11</strong>-E enthält gegenüber dem SGB XII neue Zielbestimmungen und verwendet<br />

vom SGB XII abweichende Begriffe, so dass wir befürchten, auch in der Rechtsanwendung wird<br />

es zu Missverständnissen kommen, welches Recht nun Vorrang hat. Schlimmstenfalls werden<br />

Bürger unter Berufung auf das Landesrecht Leistungen einfordern, die nach SGB XII nicht erbracht<br />

werden müssen.<br />

c) Obwohl das SGB XII Ermessen zulässt (u.a. § 17 SGB XII) und es dadurch naturgemäß und<br />

von der Rechtsordnung in Deutschland akzeptiert bei den zuständigen Kommunen zu einer uneinheitlichen<br />

Rechtsanwendung kommt, soll das AG-SGB XII-E im Land <strong>Brandenburg</strong> mit § 1 Nr. 2<br />

AG-SGB XII-E eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen. Aus der Stellung der Vorschrift<br />

in dem Ausführungsgesetz ist zu folgern, dass dies für alle Aufgaben der örtlichen Träger der<br />

Sozialhilfe gelten soll. Dementsprechend gibt es in §§ 8 ff. AG-SGB XII-E zahlreiche Regelungen,<br />

mit denen das Land eine einheitliche Rechtsausübung sicherstellen will, obwohl es sich um<br />

pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben handelt. Dies geht sogar soweit, dass in § 10 Abs. 2 Satz 3<br />

AG-SGB XII-E ein Kondominium vorgesehen ist, das heißt, es wird nicht nur Rechtmäßigkeitskontrolle<br />

ausgeübt, sondern es wird ein staatlicher Genehmigungsvorbehalt eingeführt.<br />

Hiermit geht der Gesetzentwurf weit über das SGB XII hinaus, was für einen Verstoß gegen Art.<br />

2 Abs. 5 Satz 2 LV spricht. Auch fehlt es an Sinn und Zweck für eine solche Regelung.<br />

Gleichzeitig verstößt die Zielformulierung gegen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung der<br />

kreisfreien Städte, denn es beschneidet die Städte in ihrer Ermessensausübung bei Anwendung<br />

und Ausführung des SGB XII. Das Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung verstößt gegen<br />

allgemeingültige, kommunalaufsichtsrechtlichen Regelungen, denn es ist nicht Sache der<br />

Rechtsaufsicht, eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Vielmehr hat diese im öffentlichen<br />

Interesse sicherzustellen, dass die Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. An


- 7 -<br />

Anlage 3<br />

Gesetz und Recht sind die Kommunen ohnehin kraft Grundgesetz und Landesverfassung gebunden.<br />

Wir schlagen vor, § 1 AG-SGB XII ersatzlos zu streichen.<br />

§ 2 AG-SGB XII-E – Träger der Sozialhilfe<br />

Die Vorschrift trifft inhaltlich auf unsere Zustimmung. Wir schlagen vor, sie als § 1 aufzunehmen.<br />

§ 3 AG-SGB XII-E - Gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit der Träger der<br />

Sozialhilfe<br />

a) Nach § 3 Abs. 1 AG-SGB XII-E tragen die nach diesem Gesetz zuständigen Träger der Sozialhilfe<br />

die gemeinsame Verantwortung für die Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 3 SGB XII<br />

sowie die damit einhergehende Ausgabenverantwortung.<br />

Die Vorschrift steht im Widerspruch zu § 4 des Gesetzentwurfs. Auch sollten Zuständigkeiten<br />

und Verantwortungen zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften klar getrennt sein, beispielsweise<br />

um etwaige Haftungsfragen beantworten oder politische Verantwortung, Stichwort<br />

sind <strong>Landtag</strong>s- und Kommunalwahlen, transparent machen zu können. Das Bundesverfassungsgericht<br />

hat in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Arbeitsgemeinschaften nach SGB<br />

II herausgestellt, dass es für den Wähler erkennbar sein muß, welche Körperschaft für welche<br />

Entscheidung oder welches Handeln Verantwortung trägt.<br />

Erfahrungsgemäß führen Vorschriften über gemeinsame Verantwortung, über Pflichten zur Zusammenarbeit,<br />

zur Abstimmung und Vernetzung letztlich zu Gleichgültigkeit und Nichtwahrnehmung<br />

von Verantwortung. Im Übrigen geht mit ihnen ein enormer Verwaltungsaufwand einher.<br />

(Frage 2)<br />

Die Zusammenarbeit beinhaltet „insbesondere" eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung<br />

der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunelunenden Aufgaben. Aus der Gesetzesbegründung<br />

ergibt sich, dass sich die Zusammenarbeit auf alle Aufgaben des jeweiligen Trägers beziehen soll,<br />

soweit sie für die Ziele oder Aufgaben nach diesem Gesetz von Bedeutung sind. Das heißt, die<br />

Zusammenarbeit kann sich auf alle kommunalen Aufgaben beziehen.<br />

Wir schlagen vor, § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 AG-SGB XII-E ersatzlos zu streichen.<br />

§ 3 Abs.1 Satz 1 AG-SGB XII-E sollte in eine Absichtsbestimmung umformuliert werden. Denkbar<br />

wäre eine Formulierung wie: „Die nach diesem Gesetz zuständigen Träger der Soziahilfe sind<br />

sich ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 3 SGB XI<br />

sowie die damit einhergehende Ausgabenentwicklung bewusst,"<br />

b) Nach § 3 Abs. 2 AG-SGB XII-E wirken die zuständigen Träger der Sozialhilfe im Rahmen<br />

ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auf eine sozialräumliche Entwicklung hin. Dies geschieht<br />

unter Berücksichtigung der Stärkung des Ehrenamtes, der sozialen Aufmerksamkeit und der<br />

Transparenz der vorhandenen Hilfeangebote sowie durch die Einbindung von Einrichtungen in<br />

die Gemeinde sowie durch ein abgestimmtes und vernetztes Versorgungssystem einschließlich<br />

einer unabhängigen wohnortnahen Beratung und Betreuung, insbesondere zu Maßnahmen und<br />

Hilfen, die einen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit sichern sowie der Förderung individueller<br />

Wohn- und Betreuungsformen.


8 Anlage 3<br />

Wir haben große Bedenken gegen diese Vorschrift. Tatsächlich formuliert sie Aufgaben, die<br />

bislang zu den gemeindlichen Aufgaben in <strong>Brandenburg</strong> zählen. Da die in § 3 Abs. 2 AG-SGB<br />

XII-E beschriebene Aufgabe, auf eine sozialräumliche Entwicklung hinzuwirken, bislang nicht als<br />

Aufgabe der Landkreise in den derzeit gültigen Bundes- und Landesgesetzen formuliert ist, würde<br />

diese Aufgabe mit ihrer erstmaligen Verankerung in einem Landesgesetz den Entzug von Aufgaben<br />

der Städte und Gemeinden beinhalten. Aus diesem Grunde ist § 3 Abs. 2 Satz 3 AG-SGB XII-<br />

E eingefügt worden.<br />

Dennoch haben wir Bedenken gegen die Regelung,<br />

aa) Es werden Aufgaben für das Land als überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für die örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe formuliert, die in dieser Form im SGB XII nicht enthalten sind.<br />

Zudem beziehen sich die in § 3 Abs. 2 AG-GB XII-E aufgezählten Aufgaben auf den gesamten<br />

Bereich des SGB XII, also nicht nur auf die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege, sowie<br />

auf Lebensbereiche außerhalb des SGB XII. Das bedeutet, dass dem überörtlichen Träger der<br />

Sozialhilfe mit den Regelungen umfassende Einflussmöglichkeiten bis in die Gemeinde und in<br />

das Ehrenamt hinein eingeräumt werden. Aus Gründen der Zuständigkeitsklärung sollte eine<br />

Abgrenzung zwischen den Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und den Aufgaben<br />

von Kommunen vorgenommen werden.<br />

bb) Wir befürchten, eine sozialräumliche Überplanung der Städte, Gemeinden und Ämter in<br />

<strong>Brandenburg</strong>. Erinnert sei hier auch an die durch uns kritisierte Gemeinsame Landesplanungspolitik<br />

Berlin-<strong>Brandenburg</strong>, die Regionale Wachstumskerne befördert, die restliche Region <strong>Brandenburg</strong>s<br />

aber vernachlässigt. Diese Konzentrationspolitik des Landes grenzt Bürger bestimmter<br />

Regionen aus. Wir möchten vermeiden, dass die Landkreise zukünftig ihre Arbeit nur noch auf<br />

bestimmte „Sozialräume" konzentrieren, die restlichen Regionen des Landkreises aber sich selbst<br />

überlassen und dort ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß wahrnehmen. Nicht akzeptabel ist<br />

es für unsere Mitglieder, wenn zwar das Gebiet des Landkreises in Sozialräume unterteilt würde,<br />

innerhalb des einzelnen Sozialraumes dann eine zentrale Konzentration vorgenommen würde.<br />

Nach Art. 97 Abs. 2 LV erfüllen die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Gebiet alle<br />

Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die nicht nach dieser Verfassung oder kraft Gesetzes anderen<br />

Stellen obliegen. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muß den Gemeinden das Recht gewährleistet<br />

sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung<br />

zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches<br />

nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung.<br />

Die soziale Infrastruktur, die Förderung des Ehrenamtes, die soziale Aufmerksamkeit, Transparenz<br />

von Leistungen und Hilfsangeboten, wohnortnahe Beratung und Betreuung, die Versorgung<br />

mit Wohnraum: dies alles findet in den Städten und Gemeinden statt. Die Gemeinden erfüllen in.<br />

ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung.<br />

Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören untere anderem die harmonische Gestaltung<br />

der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen, die Bauleitplanung,<br />

die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Verbesserung der Wohnungen der Einwohner<br />

durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens<br />

sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale<br />

Betreuung, die Entwicklung von Freizeit- und Erholungsbedingen und vieles mehr.


- 9 -<br />

Anlage 3<br />

Zu den Aufgaben der Städte und Gemeinden zählt auch die Sozialplanung. Die Sozialplanung<br />

versteht sich als Planungs- und Handlungsprozess im Rahmen der sozialen Infrastruktur, der<br />

kommunalen Sozialpolitik, der sozialen Kommunalpolitik und der aktiven Gesellschaftspolitik<br />

auf kommunaler Ebene.<br />

Diese Sozialplanung ist für den kommunalen Bereich von besonderer Bedeutung. Sie ist auf die<br />

Bedürfnisse aller Bürger im Gemeindebereich, auf die von bestimmten Zielgruppen, aber auch auf<br />

die Ausstattung bestimmter räumlicher Bereiche mit Infrastruktur gerichtet. Die Planungen haben<br />

eine zeitliche, räumliche, personelle und finanzielle Dimension.<br />

In diese Aufgaben und Zuständigkeiten der Städte und Gemeinden greift der Gesetzentwurf ein.<br />

cc) Die Vorgabe, auf eine sozialraumbezogene Entwicklung hinzuwirken, bringt sozial- und gesellschaftspolitisch<br />

gesehen auch Nachteile mit sich, was dazu führt, dass Städte die Vorgabe<br />

kritisch betrachten. Die Orientierung auf Sozialräume kann dazu führen, dass die Stadtgebiete, die<br />

außerhalb des Sozialraums liegen, sich benachteiligt fühlen, weil bei ihnen beispielsweise ein<br />

Pflegestützpunkt eben nicht verfügbar ist. Wenn Städte in Sozialräumen planen, besteht immer<br />

auch die Gefahr der Differenzierung, der Ausgrenzung, der Hervorhebung des Unterschieds zwischen<br />

Stadtteilen und der tatsächlichen oder vermeintlichen Benachteiligung bestimmter Bürger.<br />

Aus diesem Grunde muß es der jeweiligen Kommunen überlassen bleiben, darüber zu entscheiden,<br />

ob sie sich eines solchen Planungsinstruments bedienen will. Auch aus diesem Grund können<br />

wir es nicht befürworten, dass per Gesetz und dann noch mit der Vorgabe bestimmter Inhalte,<br />

Landkreise und kreisfreie Städte zu einer sozialräumlichen Entwicklung angehalten werden.<br />

Soweit man Sozialplanansätze nach der Zielgruppe ordnet, mag es sein, dass den Landkreisen auf<br />

Grund der Gesetze ganz spezielle Sozialplanungen zukommen. So sind sie für Altenhilfeplanung<br />

(§ 71 SGB XII), die nicht zur Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gehört, oder<br />

Jugendhilfeplanung zuständig. Allerdings sind sie hier in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe und<br />

auch in dem Wie der Wahrnehmung frei. Aus diesem Grunde ist es abzulehnen, wenn nunmehr<br />

erstmalig für die Ausführung ihrer Aufgabe nach SGB XII und für andere Aufgaben Vorschriften<br />

der Umsetzung in einem Landesausführungsgesetz formuliert werden.<br />

dd) Auch wenn man außer Acht läßt, dass § 3 Abs. 2 AG-SGB XII-E weit über die Zuständigkeit<br />

des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 97 SGB XII hinausgeht, und lediglich die<br />

Zielgruppen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege betrachtet, macht eine Entwicklung<br />

nach Sozialräumen wenig Sinn: Denn sowohl ältere Menschen als auch Menschen mit<br />

Behinderungen benötigen etwaige Hilfen in ihrem Wohnquartier und in ihrer Nachbarschaft. Sie<br />

wohnen nicht zwangsläufig in Sozialräumen, die entwickelt werden müssten, weil es sich<br />

beispielsweise um einen Stadtteil handelt, in dem Armut und soziale Probleme zugenommen<br />

haben. Vielmehr können alle ältere Menschen und alle Menschen mit Behinderungen, unabhängig<br />

davon, in welchem „Sozialraum" sie wohnen, Bedarfe haben. Diese können aber, soweit es um<br />

Ehrenamt und soziale Aufmerksamkeit oder um das Vorhandensein sozialer Infrastruktur geht,<br />

am ehesten auf kommunaler Ebene im Wohnort erreichbar sein.<br />

§ 4 AG-SGB XII-E - Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />

Mit § 4 Abs. 1 AG-SGB XII-E werden die Zuständigkeiten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />

für die Gewährung von Leistungen nach § 8 Nr. 4, 5 und 6 und nach § 72 SGB XII den<br />

örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertragen.<br />

Für eine solche Zuständigkeitsregelung haben wir uns immer eingesetzt und seit dem Zweiten<br />

Funktionalreformgesetz wird die Zuständigkeit in <strong>Brandenburg</strong> durch die Kommunen erfolgreich


-10-<br />

Anlage 3<br />

wahrgenommen. Seitdem konnten und können Leistungen aus einer Hand angeboten werden,<br />

unabhängig von der Leistungsform. Insoweit war das Land <strong>Brandenburg</strong> gegenüber anderen landesrechtlichen<br />

Regelungen fortschrittlich. Wir sind auch aus fachlichen Gründen der festen Überzeugung,<br />

dass diese Regelung im Sinne der betroffenen Menschen ist, die bürgernah – zumindest<br />

von einer Verwaltung ihrer Region – Leistungen erhalten. Daher begrüßen wir es, wenn das Land<br />

<strong>Brandenburg</strong> an dem Mitte der neunziger Jahre eingeschlagenen Weg festhält.<br />

Nach § 4 Abs. 2 AG-SGB XII-E nehmen die örtlichen Träger der Sozialhilfe diese Aufgaben als<br />

pfli einige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Auch diese Einordnung entspricht unseren Vorstellungen.<br />

§ 5 AG-SGB XII-E – Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />

In § 5 Abs. 1 AG-SGB XII-E werden Zuständigkeiten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />

vorgesehen. Hiermit soll vor allen Dingen die Zusammenarbeit zwischen dem überörtlichen Träger<br />

der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe gestärkt werden. Gleichzeitig kommt<br />

diese Vorschrift dem Anliegen des Landes entgegen, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls<br />

zu steuern. Insofern sind die Regelungen grundsätzlich sinnvoll.<br />

a) Allerdings sehen wir in der Zuständigkeit des Landes nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AG-SGB XII-E für<br />

die Erfassung und Auswertung der Ausgaben in dem Bereich des § 97 Abs. 3 SGB XII aufgrund<br />

der nach §§ 14 und 17 vorliegenden Daten die Gefahr der doppelten Erfassung von Daten.<br />

Es versteht sich, dass das Land die entstandenen Ausgaben überprüfen und auswerten möchte.<br />

Fraglich ist aber, ob es nicht ausreicht, wenn die gemeinsame Stelle der kreisfreien Städte und<br />

Landkreise nach § 5 Abs. 4 AG-SGB XII-E die Daten erfasst, wie dies in den zurückliegenden<br />

Jahren bereits erfolgreich durchgeführt wurde.<br />

Wir fänden es sehr bedauerlich, wenn das Land ein eigenes Berichtswesen aufbauen und selbst<br />

die Datenerfassung durchführen würde. Für die Kommunen stellt dies einen doppelten Verwaltungsaufwand<br />

dar.<br />

Auf ihre eigenen Erhebungen in eigener Verantwortung werden die Kommunen nicht mehr verzichten<br />

können, dies sowohl aus fachlichen, als auch aus finanziellen Gründen. Die Kommunen<br />

werden wegen des Vertragswesens und der Leistungsgewährung ihre Daten auch zukünftig gemeinsam<br />

sammeln. Denn nur auf Grund des hierdurch entstehenden Wissens sind sie in der Lage<br />

profunde Entscheidungen zu treffen und beispielsweise - wie in den zurückliegenden Jahren erfolgreich<br />

gelungen - niedrige Entgeltsteigerungen zu verhandeln. Die Sammlung und Führung<br />

von Daten an zwei verschiedenen Stellen wird zukünftig dazu führen, dass in dem <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Steuerungskreis unterschiedliche Zahlenwerke präsentiert werden, was sicherlich nicht der Arbeitserleichterung<br />

dient. (Frage 2)<br />

Wir schlagen daher vor, die Erfassung der Daten weiterhin an einer - kommunalen - Stelle zu<br />

konzentrieren und dies nicht als Aufgabe des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe zu formulieren..<br />

b) Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AG-SGB XII-E stellt der überörtliche Träger der Sozialhilfe Einvernehmen<br />

mit dem „für den Sitz der Einrichtung zuständigen" örtlichen Träger der Sozialhilfe her.<br />

Wir bitten, diese Formulierung zu ändern. Es gibt keinen für den Sitz der Einrichtung zuständigen<br />

örtlichen Träger der Sozialhilfe. Derzeit ist die örtliche Zuständigkeit in § 2 Abs. 4 der zwischen<br />

17 Landkreisen und kreisfreien Städten abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung<br />

nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG geregelt.


<strong>11</strong>_ Anlage 3<br />

Wir schlagen vor zu formulieren: „Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt in den Fällen<br />

nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 Einvernehmen mit dem jeweils am Ort der Einrichtung oder des<br />

Dienstes zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe her.<br />

c) Nach § 5 Abs. 4 AG-SGB XII-E kann das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung<br />

die Zuständigkeiten nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für<br />

die Kommunalaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung auf die örtlichen Träger der<br />

Sozialhilfe übertragen, wenn alle örtlichen Trägern der Sozialhilfe bestimmte Voraussetzungen<br />

sicherstellen.<br />

Die kommunale Zusammenarbeit zwischen den kreisfreien Städten und den Landkreisen im Bereich<br />

der Sozialhilfe auf Grund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2<br />

GKG zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII vom März 2007 erfolgt<br />

seit Inkrafttreten des AG-SGB XII vom 6. Dezember 2006 zur Zufriedenheit aller beteiligten<br />

Kommunen. Die gemeinsame Mandatierung eines Landkreises und die Einrichtung einer Serviceeinheit<br />

sind erfolgreich gelungen. Die Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfeträgem und den<br />

Trägern der Einrichtungen hat hierdurch gleichfalls eine Verbesserung erfahren, so dass auch die<br />

Seite der Träger die kommunale Zuständigkeit favorisiert. Die engere Zusammenarbeit der örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe, der Vergleich miteinander und der Erfahrungsaustausch untereinander<br />

haben zu höherer Fachlichkeit geführt. Auf Grund der Ortsnähe vorhandene bessere Kenntnisse<br />

über die Leistungen und Örtlichkeiten der Einrichtungen führen zu sachnahen, praktikablen<br />

Ergebnissen.<br />

Daher sollte das Land sich entschließen, die Übertragung der Zuständigkeiten auf die örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung nicht nur als Kann-Regelung auszugestalten.<br />

Vielmehr sollte, sofern die genannten Voraussetzungen von den Kommunen erbracht werden,<br />

tatsächlich eine Übertragung der Zuständigkeiten erfolgen. Wir schlagen daher vor zu formulieren:<br />

Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung überträgt die Zuständigkeiten ...<br />

§ 6 AG-SGB XII-E – Heranziehung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durch die<br />

Landkreise<br />

Diese Regelung ist für uns unverzichtbar. Wir halten an diesbezüglich abgegebenen früheren<br />

Stellungnahmen unseres Verbandes fest, unter anderem unseren Darlegungen in der Projektgruppe<br />

Funktionalreform. Sowohl die Rastede-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes als auch<br />

der Subsidiaritätsgrundsatz sprechen dafür, Aufgaben möglichst auf der Ebene der Städte, Gemeinden<br />

und Ämter zu erledigen.<br />

Im Übrigen verweisen wir auf die unter § 3 AG-SGB XII-E erklärten Standpunkte.<br />

§ 7 AG-SGB – Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen, vorläufige Hilfeleistungen<br />

Die Regelung enthält gerade mit Blick auf den demographischen Wandel in <strong>Brandenburg</strong> eine für<br />

die Bürger wichtige Regelung. Die Städte, Gemeinden und Ämter sind über kurze Wege erreichbar<br />

und stehen als Ansprechpartner und Auskunftsstelle zur Verfügung. In Notfällen können sie<br />

erste, unerlässliche Leistungen erbringen. Diese Regelung entspricht dem Anliegen der Bürger,<br />

die sich zunächst in der Regel an ihren Bürgermeister, ihr Rathaus oder ihre Verwaltung wenden.<br />

§ 8 AG-SGB XII-E – Die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission


-12-<br />

Anlage 3<br />

a) Mit § 8 AG-SGB XII-E soll die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission und deren Zuständigkeit im Gesetz<br />

verankert werden.<br />

Wir machen darauf aufmerksam, dass mit dieser Regelung in das in § 79 SGB XII vorgesehene<br />

Verhandlungswesen eingegriffen wird. Nach dem Bundesgesetz obliegt es den in § 79 SGB XII<br />

genannten Verhandlungspartnern die Rahmenvereinbarungen auszuhandeln. Mit § 8 AG-SGB XII<br />

greift der Gesetzgeber in diesen Aushandlungsprozess ein und setzt ein Gremium an die Stelle der<br />

Verhandlungspartner, das Rahmenvereinbarungen und weitere Regelungen aushandeln soll.<br />

Damit wird auch in die Rechte der Kommunen aus § 1 Abs. 5 BbgKVerf eingegriffen, wonach die<br />

Gemeinden das Recht haben, zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung<br />

ihrer Interessen Vereinigungen zu bilden.<br />

Zur Begründung dieser Regelung heißt es, zur Vermeidung eines vertraglosen Zustands werde die<br />

<strong>Brandenburg</strong>er Kommission in das Gesetz aufgenommen. Hierzu ist zu sagen, dass es keinen<br />

vertragslosen Zustand gab und gibt. Zum einen lief die Rahmenvereinbarung weiter, zum zweiten<br />

lag es nachweislich nicht an den kommunalen Spitzenverbänden, wenn eine neue Rahmenvereinbarung<br />

nach § 75 SGB XII in den zurückliegenden Jahren nicht unterzeichnet wurde. So hat das<br />

Präsidium des Städte- und Gemeindebundes <strong>Brandenburg</strong> die Unterzeichnung der ausgehandelten<br />

Rahmenvereinbarung am 14. Juli 2008 beschlossen. Zum dritten bestand in den zurückliegenden<br />

Jahren kein Bedürfnis daran, dass die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission tagte, weil es den <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Ausschuss gab und die Seite der Anbieter und die Seite der Kostenträger offensichtlich dort<br />

sehr gut verhandeln konnten.<br />

Soweit es in § 8 Abs. 5 AG-SGB XII-E heißt, die Rahmenvereinbarungen bedürften der Zustimmung<br />

durch die Vertragspartner nach § 79 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, weisen wir darauf hin, dass<br />

sich der Städte- und Gemeindebund vorbehält, selbst die Rahmenverträge zu verhandeln. Auf eine<br />

reine Zustimmung zu von anderen Verhandlungspartnern abgeschlossenen Rechtsgeschäften wird<br />

er sich nicht beschränken. Der Städte- und Gemeindebund <strong>Brandenburg</strong> wird seine in § 79 SGB<br />

XII verankerten Kompetenzen vollumfänglich, unabhängig und nach seinen eigenen Verfahren<br />

weiterhin wahrnehmen. Sollten wir hierin zukünftig wegen der Regelungen in § 8 AG-SGB XII-E<br />

behindert werden, werden wir die notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen.<br />

Das bisherige Verfahren zum Abschluß von Rahmenverträgen sieht vor, dass die Einrichtungen<br />

und Dienste und die kreisfreien Städte und Landkreise Rahmenvereinbarungen beitreten. Dieses<br />

Beitrittsverfahren ist unserer Auffassung nach auch zukünftig notwendig.<br />

Die Aufnahme der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission in das Gesetz ohne dass der Städte- und Gemeindebund<br />

<strong>Brandenburg</strong> als Verhandlungspartner nach § 79 SGB XII Mitglied der Kommission ist,<br />

setzt zwingend voraus, dass der Städte- und Gemeindebund <strong>Brandenburg</strong> durch die Geschäftsstelle<br />

und die Mitglieder der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission stets über Anträge, Vorgänge und Diskussionsverläufe<br />

informiert und eingebunden wird. Andernfalls läuft die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission<br />

Gefahr, dass der Städte- und Gemeindebund letztlich – nach lang andauernden Verhandlungen –<br />

Einwendungen vorbringt, die zuvor nicht berücksichtigt wurden.<br />

Das Verfahren zum Abschluß von Rahmenverträgen wird mit § 8 AG-SGB XII-E insgesamt sehr<br />

verwaltungsaufwendig. Insofern bleibt abzuwarten, wie sich die Vorschrift in der Realität umsetzen<br />

lässt. (Frage 2)


-13-<br />

Anlage 3<br />

b) Die Aufnahme der Dienste in § 8 Abs. 1 AG-SGB XII-E findet unsere Zustimmung. (Frage 8)<br />

Dies war zuletzt mit den Verbänden der Einrichtungen und Dienste in der Rahmenvereinbarung<br />

nach § 75 SGB XII, zu deren Unterzeichnung es leider und gegen unseren Willen nicht kam,<br />

verabredet worden. Allerdings haben die verschiedenen Gesetzgebungsverfahren in <strong>Brandenburg</strong><br />

u.a. im Bereich Soziales dazu geführt, dass die Entwicklung eines Rahmenvertrages im ambulanten<br />

Bereich zeitlich verschoben werden mußte. Einen Rahmenvertrag für den ambulanten Bereich<br />

abzuschließen halten wir für richtig. Es sollte sich um einen Rahmen handeln, in dem sich Kostenträger<br />

und Dienstanbieter bewegen können.<br />

c) Sehr bedenklich stimmt aber, dass mit § 8 Abs. 2 AG-SGBB XII-E auch landesweite Rahmenvereinbarungen<br />

für Leistungstypen, Kalkulationsgrundlagen und Fortschreibungsraten für den<br />

ambulanten Bereich entwickelt werden sollen. (Frage 8) Hier steht zu befürchten, dass flexible,<br />

auf die örtlichen Bedarfe der Hilfeempfänger abgestimmte Angebote nicht mehr möglich sein<br />

werden und es zu starren, landesweiten Vorgaben kommt.<br />

Es wird in der Begründung zum Gesetzentwurf beklagt, dass die Entwicklung in den kreisfreien<br />

Städten und Landkreisen unterschiedlich sei. Diese Sichtweise halten wir für einseitig, denn unsere<br />

Demokratie in Deutschland bringt Unterschiede mit sich. Wegen des Bezugs zur Kommune<br />

haben Kommunalpolitik und Kommunalverwaltung die Möglichkeit, speziell für die Menschen,<br />

die von ihnen Leistungen abfordern, passgenaue Leistungen zu entwickeln. Die Begründung<br />

dafür, warum nur landeseinheitliche Leistungen und Pauschalen einem Rechtanspruch gerecht<br />

werden können sollen, gibt der Gesetzentwurf nicht,<br />

Vielmehr setzt sich ein Gremium auf Landesebene an die Stelle der erheblich sachnäher arbeitenden<br />

Kommunen und Träger von Einrichtungen und ambulanten Diensten, ohne begründen zu<br />

können, warum hierdurch bessere Ergebnisse für die Menschen vor Ort erzielt werden können<br />

sollen. Die Angebote im ambulanten Bereich werden nicht dadurch besser, dass über ihre Inhalte<br />

und ihre Finanzierung auf Landesebene verhandelt wird.<br />

Nach unseren Erfahrungen kann man jedoch mit einiger Sicherheit davon ausgehen, dass die<br />

Angebote durchschnittlich teurer werden, wenn nunmehr auf Landesebene über Inhalte und Finanzierung<br />

Festlegungen getroffen werden. Beispielhaft zu nennen sind die Verordnung über<br />

Betriebskosten bei Kindertagesstätten oder die Verhandlungen für eine landeseinheitliche Pauschale<br />

zur Komplexleistung Frühförderung.<br />

Wir bezweifeln ferner, dass es praktikabel sein wird, ambulante Angebote über landeseinheitliche<br />

Vorgaben erfassen und abbilden zu können. Nicht in jeder Kommune gibt es ein Gefängnis und<br />

fallen entsprechende Bedarfe an. Aus den unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort erwachsen<br />

unterschiedliche Anforderungen und Belastungen. Wie das Land diese Unterschiede nivellieren<br />

will, ist uns jedenfalls nicht klar.<br />

Wir schlagen vor, die Dienste aus § 8 Abs. 2 AG-SGB XII-E auszunehmen und es den Verhandlungspartnern<br />

zu überlassen, welche Regelungen sie treffen wollen.<br />

d) Die Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission (§ 8 Abs. 4 AG-SGB XII-E) (Frage 3<br />

und 9) sollte bei der durch die Kommunen eingerichteten gemeinsamen Stelle liegen. Hier laufen<br />

die Informationen, Daten und Fakten zusammen, hier sind die Kenntnisse über Vereinbarungen,<br />

Verhandlungsinhalte, Anliegen, Entwicklungen und Tendenzen vorhanden. Es würde eine weitere<br />

Schnittstelle vermieden.<br />

Soweit es in der Begründung heißt, die Ansiedlung der Geschäftsstelle bei einer Kommune hätte<br />

konnexitätsrelevante Folgen, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht der Fall wäre, wenn die<br />

<strong>Brandenburg</strong>er Kommission weiterhin auf Basis einer Rahmenvereinbarung tagte. Im Übrigen


- 14-<br />

Anlage 3<br />

handelt es sich um eine reine Geschäftsstellentätigkeit, das heißt, es obliegt den Verhandlungspartnern<br />

darüber zu entscheiden, welchen Verwaltungsaufwand sie treiben wollen. Im Zeitalter<br />

des elektronischen Schriftverkehrs fällt nicht wirklich nennenswert Arbeit für eine Geschäftsstelle<br />

an. Daher vermag das „Konnexitäts-Argument" nicht zu tragen.<br />

Wir schlagen die Einfügung eines weiteren Satzes in § 8 Abs. 4 AG-SGB XII-E mit folgender<br />

Formulierung vor: Bei Zuständigkeitswechsel nach § 5 Abs. 4 dieses Gesetzes bilden die Kommunen<br />

eine Geschäftsstelle.<br />

e) Soweit es in § 8 Abs. 2 Nr. 5 AG-SGB XII-E heißt, in der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission seien<br />

auch Grundsätze zur Berücksichtigung von Qualitätsstandards bei der Leistungsgewährung zu<br />

behandeln, gehen wir davon aus, dass beabsichtigt ist, über Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung<br />

zu beraten. Die Leistungsgewährung liegt in der Zuständigkeit der Kommunen und im<br />

Rahmen ihrer Hoheitsrechte werden die Kommunen hierüber auch selbst befinden.<br />

§ 9 AG-SGB X1I-E – <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis<br />

a) § 9 AG-SGB XTI-E übernimmt die bisherige Praxis der Kommunen, die eine öffentlichrechtliche<br />

Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG zur Wahrnehmung von Aufgaben nach<br />

AG-SGB XII abgeschlossen haben, in einem Gremium Maßnahmen, Entwicklungen, Positionen<br />

abzustimmen. Da die Kommunen das seit dem Jahr 2007 erfolgreich praktizierte System der<br />

Zusammenarbeit erhalten wollen, findet § 9 AG-SGB XII-E unser Einverständnis. Gleichzeitig<br />

erhält das Land Steuerungsmöglichkeiten.<br />

b) Da die Interessen unserer Mitglieder gegenüber der Landesregierung und dem <strong>Landtag</strong> nach<br />

unserer Satzung und nach den Gesetzen durch unseren Verband wahrgenommen werden, ist es für<br />

uns und unsere Mitglieder von Bedeutung, dass in § 9 Abs. 3 AG-SGB XII-E die kommunalen<br />

Spitzenverbände aufgenommen werden. Wir legen auf eine ausdrückliche Regelung auch deshalb<br />

Wert, weil die bisherige Rechtslage mit der zukünftigen Ausgestaltung nicht vergleichbar ist. In<br />

der ständigen Steuerungsgruppe der Kommunen ist das Land nicht beteiligt, so dass sich dort die<br />

Frage nach der Wahrnehmung der Interessenvertretung gegenüber dem Land nicht stellt. Wenn<br />

aber ein <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis kraft Gesetzes eingerichtet wird, in dem dem Land bei<br />

bestimmten Beschlüssen ein Vetorecht zukommt, ist es – will man die Arbeitsfähigkeit des Gremiums<br />

sichern – notwendig, dass die kommunalen Spitzenverbände in die Arbeit eingebunden<br />

werden, damit sie ihr umfassendes Wissen (z.B. BbgKVerf, FAG) direkt in die Diskussion einbringen<br />

können.<br />

c) Soweit sich der <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis mit der Bewertung des Angleichungsprozesses<br />

nach § 13 AG-SGB XII-E befassen soll, weisen wir darauf hin, dass die kreisfreien Städte und<br />

Landkreise wohl kaum einen Beschluss fassen werden, der sich auf eine oder mehrere Gebietskörperschaften<br />

bezieht. Sie werden die notwendige Distanz zu den Angelegenheiten anderer .<br />

Kommunen wahren. Gleiches gilt für unseren Verband.<br />

§ 10 AG-SGB XII-E – Kostenträger und Kostenerstattung<br />

§ 10 AG-SGB XII-E enthält grundsätzliche Regelungen zur Kostenerstattung und verweist auf die<br />

wesentlichen Regelungen in § <strong>11</strong> AG-SGB XII-E. Eine Finanzierungsquote, wie sie im ursprünglichen<br />

Gesetzentwurf vorn 5. Mai 2010 enthalten und damit allen anderen Regelungen vorangestellt<br />

war, gibt es nicht mehr. Für die Kommunen ist die Finanzierung durch das Land und der<br />

Kostenausgleich nach Art. 97 Abs. 3 LV nun völlig offen. Die bisher durch Vertreter des Sozial-


-15-<br />

Anlage 3<br />

ministeriums gegenüber den Kommunen abgegebenen Erläuterungen, der kommunale Anteil solle<br />

im Durchschnitt bei 15 % und die Finanzierungsquote des Landes solle bei 85 % liegen, finden<br />

sich weder in der Begründung noch im Gesetzentwurf wieder. Daher ist fraglich, welche Absichten<br />

das Land tatsächlich mit den Finanzierungsregelungen in §§ 10 ff. AG-SGB XII-E verfolgt.<br />

a) § 10 Abs. 2 Satz 3 AG-SGB XII-E enthält die Verpflichtung der Kommunen, sämtliche Angebote<br />

im ambulanten Bereich, die die Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege<br />

ersetzen oder ergänzen, dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Hiermit wird ein Kondominium<br />

eingeführt, da es sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben um pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben<br />

handelt (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 AG-SGB XII-E). Das heißt, in diesem<br />

Bereich gibt es nicht nur eine Rechtsaufsicht, sondern das Land nimmt auf die Ausgestaltung des<br />

Angebotes selbst Einfuß. Damit wird die kommunale Selbstverwaltung eingeschränkt.<br />

§ 10 Abs. 2 Satz 3 AG-SGB XII-E wird dazu führen, dass für jedes ambulante Angebot die vorherige<br />

Zustimmung des Landes eingeholt werden muss. Dies wird zu einem enormen Verwaltungsaufwand<br />

führen und die Entwicklung von Angeboten im ambulanten Bereich behindern. (Frage<br />

2)<br />

Wir schlagen vor, die Vorschrift entfallen zu lassen.<br />

b) Nach § 10 Abs. 3 werden die Nettoaufwendungen durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben<br />

ermittelt.<br />

Es ist festzulegen, dass Einnahmen, die aus Ausgaben der Kommunen in den Jahren 2007 bis<br />

2009 resultieren, den Kommunen aber erst im Jahr 2010 oder später zufließen, nicht als Einnahmen<br />

berücksichtigt werden.<br />

Das Verfassungsgericht des Landes <strong>Brandenburg</strong> hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2008, -<br />

VfGBbg 68/07 -, entschieden, dass die Finanzierungsregelung im Finanzausgleichsgesetz keinen<br />

dem Konnexitätsprinzip entsprechenden Kostenausgleich vorsieht. Allein aus Gründen der Haushaltswirtschaft<br />

hat es die Regelungen bestehen lassen. Bekanntlich war die den Kommunen in den<br />

Jahren 2007 bis 2009 zur Verfügung gestellte Summe nicht auskömmlich. Erinnert sei auch daran,<br />

dass nach Inkrafttreten des Gesetzes das Landesamt für Soziales und Versorgung die Zuständigkeit<br />

und die Akten für Leistungen an nach PsychKG untergebrachte Personen ohne weiteren Kostenausgleich<br />

an die Kommunen abgab.<br />

Wenn nunmehr das Land Einnahmen der Kommunen, die diesen aus der Zeit einer nicht verfassungskonformen<br />

Finanzierung durch das Land zustehen, bei Berechnung der Gesamtnettoaufwendungen<br />

zum Nachteil der Kommunen berücksichtigt sehen will, stößt dies auf unseren größten<br />

Protest. Unserer Auffassung nach handelt es sich um eine unzulässige Rückwirkung.<br />

§ <strong>11</strong> AG-SGB XII-E – Ermittlung und Ausreichung von vorläufigen, kreis- oder stadtindividuellen<br />

Budgets<br />

§ <strong>11</strong> Abs. 3 AG-GB XI-E enthält die grundlegende Regelung des beabsichtigten Finanzierungssystems.<br />

Nach § <strong>11</strong> Abs. 3 AG-SGB XII-E soll ein individueller kommunaler Anteil eingeführt<br />

werden, mit dem sich die jeweilige Kommunen an den Gesamtausgaben beteiligt. Dieser individuelle<br />

kommunale Anteil bemisst sich aus dem Verhältnis der Gesamtnettoaufwendungen für<br />

stationäre und teilstationäre Leistungen zu den Gesamtnettoaufwendungen für ambulante Leistungen.<br />

Das Ausgabenverhältnis soll nicht, wie dies in dem Gesetzentwurf mit Stand 5. Mai 2010 vorgesehen<br />

war, einmalig festgehalten werden, um den bisherigen Ausgabenanteil der Kommune für<br />

den ambulanten Bereich zu berücksichtigen, sondern mit § <strong>11</strong> Abs. 3 Satz 3 AG-SGB XII-E wird<br />

der individuelle kommunale Anteil flexibel gestaltet: Das Land legt diesen jährlich neu fest.


-16-<br />

Anlage 3<br />

Abgesehen davon, das es damit für die Kommunen unmöglich wird, eine seriöse Haushaltsplanung<br />

vorzunehmen, kann diese Regelung – abweichend von den in den zurückliegenden Monaten<br />

mit dem Sozialministerium geführten Gesprächen – nur bedeuten, dass das Land weiterhin davon<br />

ausgeht, die Kommunen seien für die Finanzierung des ambulanten Bereichs allein verantwortlich.<br />

Wir haben bislang erklärt, die Einführung einer Finanzierungsquote könne einen gangbaren Weg<br />

darstellen. Dies kann aber nur dann gelten, wenn diese Quote, die ebenfalls den Kriterien des<br />

strikten Konnexitätsprinzipes genügen muß, im Gesetz festgehalten wird.<br />

Die jetzigen Formulierungen in § <strong>11</strong> Abs. 3 AG-SGB XII-E und insbesondere die Regelung, nach<br />

der der individuelle kommunale Anteil jährlich durch das Ministerium neu bestimmt wird, ohne<br />

dass hier durch den Gesetzgeber irgendeine Grenze eingezogen würde, bringen Risiken für die<br />

Kommunen mit, die sie nicht eingehen können.<br />

Die Kommunen haben einen Anspruch einen „entsprechenden finanziellen Ausgleich" im Sinne<br />

von Art. 97 Abs. 3 Satz 3 der Landesverfassung. Die bedeutet eine vollständige und finanzkxaftunabhängige<br />

Erstattung der mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe verbundenen notwendigen<br />

Kosten. Um eine aufwendige Spitzkostenabrechnung zu vermeiden, haben sie in allen<br />

Gesprächen mit dem Land zu einem neuen AG-SGB XII erklärt, sie würden ein Budget einer<br />

Spitzkostenabrechnung vorziehen.<br />

Eine pauschalierende Kostenerstattung muß aber mindestens in der Höhe der Netto-Ausgaben im<br />

teilstationären und stationären Bereich nebst Personal- und Sachkosten erfolgen und den Aufwuchs<br />

der ambulanten Kosten erfassen, damit die kreisfreien Städte und Landkreise im Rahmen<br />

einer pauschalierenden Kostenerstattung nicht schlechter gestellt werden, als bei eine Spitzabrechnung.<br />

§ 12 AG-SGB XII-E – Nachträglicher Spitzenausgleich<br />

Hinzuweisen ist, wie bereits in früheren Gesetzgebungsverfahren regelmäßig vorgetragen, darauf,<br />

dass die Sozialhilfeträger mindestens in der Hilfe zur Pflege und bei den Leistungen in Werkstätten<br />

und im Förderbereich kaum die Möglichkeit der Steuerung im Einzelfall haben, da hier Entscheidungen<br />

Dritter und auch des Leistungsberechtigten in der Regel vorgreiflich sind.<br />

Die Kommunen sind zwar bereit, im Einzelfall nach Kräften ihre Steuerungsmöglichkeiten wahrzunehmen,<br />

allerdings ist dies nur im Rahmen des rechtlich Möglichen machbar.<br />

Ferner wiederholen wir an dieser Stelle unseren stets vorgebrachten Hinweis, dass eine Leistungsgewährung<br />

über ambulante Angebote nicht zwangshäufig kostengünstiger ist als eine solche<br />

im stationären Bereich. Eine Ambulantisierung kann nicht grenzenlos stattfinden, es kommt auf<br />

den Bedarf im Einzelfall und die Kosten im Einzelfall an. Nicht selten zahlen die örtlichen Träger<br />

der Sozialhilfe für Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich das doppelte, als sie zahlen müssten,<br />

wenn die betreffenden Personen sich für eine stationäre Pflege entschieden hätten.<br />

Hilfreich wäre es, wenn sich das Land <strong>Brandenburg</strong> auf Bundesebene für entsprechende Änderungen<br />

des SGB XII, SGB IX und der weiteren Gesetze einsetzen würden. Gelegenheit hierfür<br />

bietet auch die derzeitige Gemeindefinanzreformkommission. Beispielsweise hat der Senator für<br />

Finanzen des Landes Berlin sich unter dem 18. August 2010 mit richtigen Hinweisen an die AG-<br />

Standards gewandt, um Änderungen in den Regelungen des SGB XII und des SGB XI zu erreichen.<br />

(Frage 5) Seit Jahren weisen die Städte und Gemeinden darauf hin, dass die Ausgabenentwicklung<br />

im sozialen Bereich Überhand nimmt und die kommunalen Haushalte außerordentlich<br />

belastet. Regelmäßig tragen wir gegenüber dem Land vor, sich im Bundesrat für Gesetzesände-


-17-<br />

Anlage 3<br />

rungen einzusetzen beziehungsweise Gesetzen erst gar nicht die Zustimmung zu erteilen. Ein<br />

erfolgreiches Steuern insbesondere der Ausgabenentwicklung im Land <strong>Brandenburg</strong> ist nur insoweit<br />

möglich, als die Bundesgesetze hierfür die Grundlage schaffen.<br />

§ 13 AG-SGB XII-E — Angleichungsprozeß<br />

Der in dieser Vorschrift beschriebene Angleichungsprozeß wird sich erst in der konkreten Umsetzungsphase<br />

beurteilen lassen.<br />

Hinzuweisen ist jedoch auf folgendes:<br />

Zum einen geht das Konnexitätsprinzip davon aus, dass jede einzelne betroffene Kommune zu<br />

einem vollständigen Kostenausgleich kommen können muß. Das heißt, dass mindestens ihre<br />

Ausgaben im stationären und teilstationären Bereich durch das Land vollständig zu erstatten sind.<br />

Da sie auf Grund früherem Recht die Ausgaben im ambulanten Bereich aus eigenen Mitteln finanzieren<br />

musste, kann bei diesen Ausgaben das strikte Konnexitätsprinzip erst greifen, wenn<br />

durch die mit diesem Gesetz verbundene Übertragung von neuen Aufgaben höhere Ausgaben<br />

entstehen, als die Kommune sie im ambulanten Bereich bislang, also bis zum 31. Dezember 2009,<br />

finanziert hat.<br />

Zum anderen akzeptiert das Verfassungsgericht des Landes <strong>Brandenburg</strong> mit seiner Entscheidung<br />

vom 14. Februar 2002, - VfGBbg 17/01 -, dass die Verhältnisse in den kreisfreien Städten und<br />

Landkreise unterschiedlich sind. Diese bestehenden Unterschiede sind auch im Rahmen des Kostenausgleichs<br />

nach Art. 97 Abs. 3 LV zu berücksichtigen.<br />

Soweit in § 13 Abs. 5 AG-SGB XII-E ein „interkommunaler Ausgleich" eingeführt wird, weisen<br />

wir darauf hin, dass hierdurch ein dem Konnexitätsprinzip entsprechender Kostenausgleich nicht<br />

erreicht werden kann. Für die Kommunen, die derzeit mehr als 15 % der Gesamtausgaben für<br />

Leistungen im ambulanten Bereich erbringen, ist gänzlich unklar, welche finanziellen Mittel sie<br />

vorn Land erhalten und ob diese auskömmlich sind, um ihre Ausgaben für den stationären und<br />

teilstationären Bereich und den Kostenaufwuchs im ambulanten Bereich abzudecken.<br />

§ 14 AG-SGB XII-E — Kostennachweis und Prüfverfahren<br />

Der Kostennachweis für das zurückliegende beziehungsweise gesamte Jahr hat zur Voraussetzung,<br />

dass sämtliche Rechnungen, die sich auf Leistungen aus dem Jahr beziehen, vorliegen. Die<br />

Abrechnung des Jahres nimmt einige Zeit in Anspruch. Aus diesem Grunde sollte den örtlichen<br />

Trägern der Sozialhilfe ein längerer Zeitraum eingeräumt werden, um den Kostennachweis vorzulegen.<br />

Es wird vorgeschlagen, das Datum in § 14 Abs. 1 AG-SGB XII in „30. April" zu ändern.<br />

§ 15 AG-SGB XII-E — Personal- und Sachkosten<br />

Nachgewiesenermaßen müssen die Kommunen im Durchschnitt aller 18 Kommunen mindestens<br />

3,43 % ihrer Aufwendungen für die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege als Personalkosten<br />

erhalten. Die Kommunen würden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an Stelle eines<br />

spitzen Kostenausgleichs die Bildung einer pauschalen, auskömmlichen Quote in Höhe von 3,43<br />

% vorziehen, weshalb sie auf Grund der tatsächlich entstehenden Personalausgaben diese Durchschnittsquote<br />

errechnet haben.<br />

Hinzu tritt ein Betrag für die Sachkosten, wobei sich das Land hier in der Kalkulation an Werten<br />

der KGSt orientieren könnte.


-18-<br />

Anlage 3<br />

Danach sind die in § 15 AG-SGB XII-E vorgesehenen Pauschalen in keiner Weise auskömmlich.<br />

Soweit es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf heißt, die Pauschale erlaube eine Refinanzierung<br />

einer Relation Fallzahlen/Sachbearbeiter von 1:250, wird dies angezweifelt. In jedem Falle<br />

könnte ein Sachbearbeiter bei einer solchen Fallzahl seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß und<br />

dem Einzelfall entsprechend wahrnehmen. Der Gesamtplan soll beispielsweise einmal pro Jahr<br />

und Fall überprüft werden. Das bedeutet, dass jeder Sachbearbeiter im Durchschnitt neben seinen<br />

anderen Aufgaben zwei Gesamtpläne pro Arbeitstag überprüft, abgesehen davon, dass hiefür die<br />

Einbeziehung der Betroffenen und Dritter erforderlich sein könnte. Die in § 1 AG-SGB XII-E<br />

vorgesehenen Ziele können von einem Sachbearbeiter, der für 250 Personen zuständig ist, kaum<br />

ernsthaft verfolgt werden.<br />

Der Bericht 2004 für das Berliner „Modellsozialamt 2005" sah in der Eingliederungshilfe einen<br />

Personalschlüssel von 1:75 vor und für die Fälle nach § 67 ff SGB XII einen von 1:50. Dies erscheint<br />

uns weitaus realistischer.<br />

§ 16 AG-SGB XII-E – Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes zur Grundsicherung<br />

im Alter und bei Erwerbsminderung<br />

Mit der Regelung in § <strong>11</strong> AG-SGB XII-E sind wir wegen der in der Begründung dargestellten<br />

Absichten des Landes und wegen der mit ihr einhergehenden Kürzung der Mittel der Kommunen<br />

nicht einverstanden. Die Mittel nach § 46a SGB XII werden an die Kommunen ausgereicht, weil<br />

sie wegen der Regelungen zur Grundsicherung in §§ 41 ff. SGB XII Unterhaltsansprüche nicht<br />

geltend machen dürfen.<br />

Es handelt sich um eine Pauschale, die den Kommunen zusteht. Bereits die Eigenschaften einer<br />

Pauschale sprechen dagegen, diese aufzuteilen. Pauschalen sind einer solche Aufteilung nicht<br />

zugänglich. Die Zwecke, für die die Pauschale gewährt wird (Nichtverfolgung von Unterhaltsansprüchen,<br />

Kosten der Gutachten), greifen gerade im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe<br />

zur Pflege bei stationärer Leistungserbringung nicht. Denn bei Leistungen in Einrichtungen ist die<br />

Unterhaltsverpflichtung im Gegensatz zum ambulanten Bereich stets zu prüfen. (§§ 93, 94 SGB<br />

XII) Sinn und Zweck der Bundespauschale greifen hier also gerade nicht.<br />

Tatsächlich werden sich Unterhaltsansprüche in der Kostenerstattung erstattungsmindernd auswirken,<br />

sie sind in den Kostennachweisformularen durch die Kommunen gesondert auszuweisen.<br />

Wir fordern, dass die Mittel nach § 46a SGB XII den Kommunen ungekürzt und als Pauschale,<br />

wie im Bundesgesetz vorgesehen, zugeleitet werden.<br />

§ 16 Abs. 2 AG-SGB XII-E ist unverständlich und sehr kompliziert formuliert. Es wird nicht klar,<br />

nach welchen Regelungen die Pauschale letztlich angerechnet wird.<br />

§ 17 AG-SGB XII-E - Berichts- und Auskunftspflichten<br />

Die Berichts- und Auskunftspflichten können sich aus rechtlichen Gründen nur auf Aufgaben<br />

nach § 97 Abs. 3 SGB XII beziehen. Daher ist die Formulierung in § 17 Abs. 1 AG-SGB XII-E zu<br />

weitgehend. Sie ist auf Aufgaben nach § 97 Abs. 3 SGB XII zu begrenzen.<br />

Nach SGB XII obliegen den Kommunen bereits außerordentlich viele Meldepflichten. (Frage 2)<br />

Von den Bundesstatistiken abweichend wird zusätzlich durch das Landesausführungsgesetz von<br />

den Kommunen das Ausfüllen der überaus umfänglichen Kostennachweisformulare gefordert.


-19-<br />

Anlage 3<br />

Fraglich ist, in welchem Zusammenhang die Berichts- und Auskunftspflichten nach § 17 AG-<br />

SGB XII-E hierzu stehen. Es wird befürchtet, dass mit § 17 AG-SGB XII-E ein weiteres, drittes<br />

Mal Erhebungspflichten auf die Kommunen zukommen.<br />

Wir schlagen vor, dass diese Daten, sofern sie notwendig sind, in der gemeinsamen Stelle der<br />

Kommunen gesammelt und zusammengestellt werden, wie dies erfolgreich in den zurückliegenden<br />

Jahren praktiziert wurde. Es wäre in jedem Fall verfehlt, wenn die Datenerfassungssysteme<br />

nicht miteinander kompatibel sind und händisch Daten zusammengetragen werden müssen. Daher<br />

müssen sich die Datenanforderungen an den Bundesstatistiken und an dem Datenbasiskatalog<br />

ausrichten.<br />

Obwohl es den Kommunen gelungen ist, eigenständig ein Datenerfassungssystem aufzubauen,<br />

das auch länderübergreifenden Anforderungen gerecht zu werden vermag und bei dem der Datenbasiskatalog<br />

mit dem Land abgestimmt wurde, ist im Jahr 2010 festzustellen, dass sich auf Grund<br />

der Anforderungen des Landes der Aufwand der Kommunen für die Datenerfassung vervierfacht<br />

hat. Berichts- und Auskunftspflichten haben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Machbarkeit<br />

zu unterliegen. Meldepflichten, die weitere Personalstellen voraussetzen, können nur dann erfüllt<br />

werden, wenn das Land den entstehenden Personal- und Sachaufwand auch ausfinanziert.<br />

§ 18 AG-SGB XII-E – Evaluation<br />

Gegen eine Evaluierung gibt es keine Einwendungen.<br />

Allerdings ist uns unverständlich, warum die Evaluation erst im Jahr 2018 vorgenommen werden<br />

soll, also erst 8 Jahre nach Außerkrafttreten der verfassungswidrigen Finanzierungsregelungen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes <strong>Brandenburg</strong> beträgt der Überprüfungsrhythmus<br />

des kommunalen Finanzausgleichs drei Jahre. Hieran anknüpfend schlagen wir<br />

vor, die Überprüfung alle drei Jahre, beginnend im Jahr 2013 stattfinden zu lassen.<br />

Soweit es in § 18 AG-SGB XII-E heißt, Gegenstand eines Gutachtens sei auch die Angemessenheit<br />

der Kostenausgleichsregelungen, weisen wir darauf hin, dass es weniger um die Regelungen<br />

als vielmehr um die Angemessenheit des Kostenausgleichs selbst geht.<br />

§§ 19 bis 21 AG-SGB XII-E – Sonstige Zuständigkeiten und Verfahren<br />

Zu diesen Regelungen haben wir keine Hinweise.<br />

Artikel 2<br />

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />

In der Übergangsregelung sollte klargestellt werden, dass im Rahmen der Kostenerstattung nicht<br />

Einnahmen der Kommunen berücksichtigt werden, die sich auf die Jahre vor 2010 beziehen. Dies<br />

ergibt sich zwar auch aus dem Verfassungsgerichtsurteil zum AG-SGB XII, wir halten eine Klarstellung<br />

aber für erforderlich.<br />

Eine Begrenzung der Kostenerstattung auf notwendige Nettoaufwendungen halten wir aus Gründen<br />

des Rückwirkungsverbotes nicht für möglich. Den Kommunen sind die aus der Aufgabenübertragung<br />

entstandenen Kosten zu erstatten.


-20-<br />

Anlage 3<br />

Ob die Finanzierung in 2010 insgesamt und bezogen auf die einzelne Kommune verfassungsmäßigen<br />

Anforderungen entspricht, vermögen wir derzeit nicht zu beurteilen.


LIGA DER SPITZENVERBÄNDE<br />

der Freien Wohlfahrtspflege<br />

im Land <strong>Brandenburg</strong><br />

LIGA DER SPITZENVERBÄNDE der Freien Wohlfahrtspflege im Land <strong>Brandenburg</strong><br />

cif) Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V.<br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales,<br />

Frauen und Familie<br />

Birgit Wöllert — Vorsitzende<br />

Postfach 60 10 64<br />

14410 Potsdam<br />

EINGEGANGEN<br />

7:7<br />

Erledigt-<br />

1 4. SEP. 2010<br />

Anlage 9<br />

Qr A Arbeiterwohlfahrt<br />

Lartis<br />

PARITÄT<br />

Kpwi<br />

1.13 nie<br />

13.09.2010<br />

Caritas-Verbände<br />

Der Paritätische<br />

Deutsches Rotes Kreuz<br />

Diakonisches Werk<br />

Zentralwohlfahrtsstelle<br />

der Juden in Deutschland<br />

STELLUNGNAHME zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Arbeit, Soziales,<br />

Frauen und Familie des <strong>Landtag</strong>s <strong>Brandenburg</strong> am Mittwoch, den 15.09.2010<br />

Sehr geehrte Frau Wöllert,<br />

hiermit möchten wir Ihnen unsere Einschätzung für die Anhörung übermitteln:<br />

Zusammenfassende Einschätzung des Gesetzentwurfes<br />

Die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege ist der Auffassung, dass der vorliegende<br />

Gesetzentwurf den Anforderungen des <strong>Brandenburg</strong>ischen Verfassungsgerichtes<br />

entspricht und die Finanzkraft der Kommunen nicht überfordert. Die Kostenerstattungsregelungen<br />

gem. §§ 10 — 16 wird ausdrücklich als angemessen begrüßt. Es handelt sich um eine<br />

faire Regelung, die sowohl den Risiken potentieller Fallzahlentwicklungen gerecht wird als<br />

auch den differenzierten örtlichen Leistungsstrukturen und dem Interesse an einem landeseinheitlichen<br />

für den Bürger berechenbareren Hilfesystem,<br />

Die Liga erwartet eine deutliche Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen<br />

und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Denn die Qualität der bisherigen Zusammenarbeit<br />

hat die Ausgestaltung des Hilfesystems zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger belastet.<br />

Zum Fragenkatalog des Ausschusses<br />

1. Halten Sie die Regelungen zur Finanzierung mit dem Ziel der Angleichung des<br />

prozentualen Anteils der Kommune an den Gesamtkosten für geeignet, um das<br />

Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes <strong>Brandenburg</strong> vom 15.12.2008 umzusetzen?<br />

Die Regelungen sind geeignet, das Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes<br />

<strong>Brandenburg</strong> vom 15.12.2008 umzusetzen. Die Liga erwartet, dass aufgrund der<br />

Ausgestaltung von § 13 des Gesetzentwurfes auch eine finanzielle Überforderung<br />

einzelner kommunaler Gebietskörperschaften vermieden werden kann. Ausdrücklich<br />

begrüßt wird, dass sich durch die Zielvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 und 2 eine<br />

gemeinsame Verantwortung des örtlichen und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />

für eine nach dem Gesetzentwurf notwendige Erhöhung des kommunalen Anteils<br />

ergibt. Das auf diese Weise nachhaltige Anreize zum Ausbau ambulanter<br />

Federführung:<br />

Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. Telefon (030) 66 633-1051<br />

Residenzstraße 90, 13409 Berlin Telefax (030) 66 633-1059<br />

Mail: liga@caritas-brandenburg.de


Anlage i"<br />

Betreuungsstrukturen geschaffen werden, hält die Liga aufgrund der Fehlanreize<br />

durch die Zuständigkeitsverteilung in der Sozialhilfe bis einschließlich 2006 für sachgerecht.<br />

2. Ist der bürokratische Aufwand, der sich aus den Steuerungsinstrumenten ergibt,<br />

aus Ihrer Sicht vertretbar?<br />

Da pauschale Zuweisungen des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte den<br />

Anforderungen des <strong>Brandenburg</strong>ischen Verfassungsgerichtes nicht genügen und die<br />

Risiken einer unzureichenden Bemessung solcher Pauschalleistungen die Finanzkraft<br />

der kommunalen Gebietskörperschaften zu überfordern drohen, ist ein System<br />

aus Budgetvereinbarung und nachträglichem Spitzenausgleich sachgerecht. Dass<br />

dieses einen gewissen bürokratischen Aufwand nach sich zieht, ist unvermeidbar. Die<br />

im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen reduzieren diesen Aufwand jedoch auf<br />

ein für alle Beteiligten vertretbares Maß.<br />

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass auch eine Zusammenführung aller Zuständigkeiten<br />

beim überörtlichen Sozialhilfeträger mit einem sehr hohen bürokratischen<br />

Steuerungsaufwand verbunden gewesen wäre bei gleichzeitigem Verlust an<br />

Ermessensspielraum im Einzelfall. Dies kann man ohne weiteres am Beispiel der<br />

Bundesagentur für Arbeit nachvollziehen.<br />

3. Halten Sie die Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission<br />

beim LASV für sachgerecht?<br />

Wir plädieren dafür, zur Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission<br />

keine gesetzliche Festlegung zu treffen, sondern diese Verantwortung in die<br />

Eigenverantwortung der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission zu legen. Die Ansiedlung der<br />

Geschäftsstelle beim LASV ist zwar nicht sachfremd, entspricht aber nicht der tatsächlichen<br />

Aufgabenverteilung seit 2007. Auch die Festlegung zur Ansiedlung der<br />

Geschäftsstelle der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission sollte aber dem Grundsatz der Sparsamkeit<br />

und Wirtschaftlichkeit folgen und die gegebene Verteilung personeller Ressourcen<br />

und fachlicher Kompetenzen berücksichtigen. Dies vermag die <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Kommission selbst besser sicherzustellen als der Gesetzgeber.<br />

4. Könnten sich Probleme daraus ergeben, dass die Ziele des Gesetzes nicht im<br />

gleichen Wortlaut, wie das Bundesrecht es vorsieht, in § 1 aufgeführt sind?<br />

Da das Bundesrecht unabhängig von der Ausgestaltung des <strong>Brandenburg</strong>ischen Ausführungsgesetzes<br />

bindende Wirkung entfaltet, wird hierin kein Problem gesehen. § 1<br />

des Gesetzentwurfes steht nicht im Widerspruch zu § 1 SGB XII. Im Gegenteil: Weitergehende<br />

Zielsetzungen des <strong>Brandenburg</strong>er Gesetzgebers sind ausdrücklich zu<br />

begrüßen. Die personenzentrierte Ausrichtung der Hilfen und die Förderung der<br />

Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten sind Ziele, an denen sich der Bundesgesetzgeber<br />

bei der Einführung des Persönlichen Budgets ebenfalls orientiert hat.<br />

Das ein Landesgesetz, in dem die Zuständigkeiten in der Sozialhilfe geregelt werden,<br />

außerdem das Ziel der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung verfolgt,<br />

halten wir sogar für zwingend geboten im Interesse der Bürgerinnen und Bürger dieses<br />

Landes.<br />

5. Welche Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung durch die Sozialhilfeträger<br />

unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Land <strong>Brandenburg</strong><br />

sind sinnvoll und notwendig in Anbetracht der zu erwartenden Entwicklungen<br />

im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege?<br />

In Anbetracht der zu erwartenden Entwicklungen im Bereich der Eingliederungshilfe<br />

und der Hilfe zur Pflege ist zwingend zu berücksichtigen, dass die Finanzkraft der<br />

kommunalen Gebietskörperschaften nicht überfordert werden darf. Dies hat das<br />

<strong>Brandenburg</strong>ische Verfassungsgericht mit dem Verweis auf die Einhaltung des strikten<br />

Konnexitätsprinzips erkannt und sichergestellt. Die Fallzahlentwicklungen in der


Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege sind progressiv und risikobehaftet. Im Bereich<br />

der Hilfe zur Pflege kommen die unzureichende Dynamisierung der Leistungen<br />

der Pflegeversicherung und sinkende Alterseinkommen aufgrund unstetiger Erwerbsbiografien<br />

hinzu. Insofern ist ein nachträglicher Spitzenabgleich der Zahlungen, die<br />

das Land in Form von Abschlägen zweckgebunden an die örtlichen Sozialhilfeträger<br />

ausreicht, ein sachgerechtes System, dass die kommunale Finanzkraft vor schwer<br />

kalkulierbaren Risiken absichert.<br />

Zur Steuerung der Ausgabenentwicklung eignen sich insbesondere Instrumente, die<br />

die Weiterentwicklung der ambulanten Betreuungsformen im Land <strong>Brandenburg</strong> sicherstellen<br />

wie die Zielvereinbarungen nach § 13 des Gesetzentwurfes. Hier ist eine<br />

konkrete Anregung der Wohlfahrtsverbände im Gesetzentwurf aufgegriffen worden.<br />

Unsererseits wird das System der Zielvereinbarungen sogar noch für entwicklungsfähig<br />

gehalten und sollte perspektivisch gegenüber allen örtlichen Sozialhilfeträgern zur<br />

Anwendung kommen. Dies kann auch ohne Festlegung des Gesetzgebers geschehen,<br />

wenn die Beteiligten dies für sinnvoll erachten. Im Übrigen sind in § 3 Abs. 2 des<br />

Gesetzentwurfes genau die Aufgabenstellungen beschrieben, die im Zusammenhang<br />

mit der Steuerung der Ausgabenentwicklung von besonderer Bedeutung sind.<br />

6. Wie wird aus fachlicher Sicht die Vorhaltung der Beratungsmöglichkeit der örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

insbesondere bei der Einschätzung des Hilfebedarfes in besonderen Einzelfällen<br />

eingeschätzt?<br />

Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege plädiert ausdrücklich für die Schaffung eines<br />

Fachdienstes gem. § 5 Abs. 2 und spricht sich zudem für eine stärkere Profilierung<br />

des Fachdienstes aus, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Hilfen im<br />

Einzelfall, wenn deren Art und Umfang zwischen dem örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

und dem Leistungsberechtigten strittig ist. Der Fachdienst kann einen unverzichtbaren<br />

Beitrag zur Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Land <strong>Brandenburg</strong> leisten.<br />

Eine Ausdifferenzierung der Bewilligungspraxis nach Landkreisen und kreisfreien<br />

Städten würde von den Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes als Form staatlicher<br />

Willkür wahrgenommen. Dies gilt es zu verhindern und dafür ist der Fachdienst unverzichtbar.<br />

7. Welche Anforderungen sind aus fachlicher Sicht an die Umsetzung der Aufgaben<br />

nach § 5 Abs. 2 AG-SGB XII im Hinblick auf die Unterstützung der örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe (Fachdienst) zu stellen?<br />

Hier bedarf es einer verbindlichen und nach außen transparenten Absprache zwischen<br />

den örtlichen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, wann der Fachdienst<br />

auch zur Klärung von Fragen zu Art und Umfang von Hilfen im Einzelfall eingebunden<br />

wird. Im Gesetz ist das Aufgabenprofil des Fachdienstes wie unten dargestellt<br />

zu erweitern. Dafür ist eine hinreichende personelle Ausstattung des Fachdienstes<br />

erforderlich. Bei der personellen Ausstattung sollte die sozialpädagogische Expertise<br />

betont werden. Es ist sachgerecht, wenn der Fachdienst erst auf Anforderung<br />

durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe tätig wird. Allerdings sollte auch dem Leistungsberechtigten<br />

das Recht zugestanden werden, den Fachdienst einzubeziehen.<br />

Hilfreich wäre, wenn in Widerspruchsverfahren grundsätzlich eine Stellungnahme des<br />

Fachdienstes eingefordert würde.<br />

8. Besteht aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit eines ambulanten Rahmenvertrages<br />

nach § 79 SGB XII?<br />

Diese Notwendigkeit besteht unbedingt. Aktuell sind die ambulanten Angebote im<br />

Land <strong>Brandenburg</strong> von Region zu Region sehr unterschiedlich entwickelt. Auch kann<br />

aus der Bezeichnung eines Leistungsangebotes keine Einschätzung von dessen<br />

Leistungsfähigkeit abgeleitet werden, weil die Leistungen unterschiedlich beschrieben,<br />

die Ausstattung unterschiedlich vereinbart und die Entgelte unterschiedlich kal-<br />

/,••'►niage


Anlage<br />

kuliert sind. Hier mutet das Land <strong>Brandenburg</strong> seinen behinderten und pflegebedürftigen<br />

Bürgerinnen und Bürgern ganz schön was zu. Gerade mit Blick auf eine effektive<br />

Ausgabensteuerung ist ein ambulanter Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII unverzichtbar<br />

und bildet die Grundlage für die Entwicklung von Leistungstypen und Leistungsbeschreibungen<br />

sowie einheitlichen Kalkulationsgrundsätzen. Ein unterfinanziertes<br />

und zu knapp ausgestattetes ambulantes Betreuungsangebot überfordert familiäre<br />

Unterstützungsnetze sehr rasch und befördert damit die Inanspruchnahme<br />

teurer stationärer Hilfen. Dies kann durch einen ambulanten Rahmenvertrag verhindert<br />

werden.<br />

9. Welche Erfahrungen haben Sie bis zum 31.12.2006 mit der Ansiedlung der Geschäftsstelle<br />

für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission beim LASV sammeln können?<br />

Für die Erfahrungen bis zum 31.12.2006 war die Ansiedlung der Geschäftsstelle nicht<br />

maßgeblich. Das LASV verfügte damals über sehr qualifiziertes Personal für diese<br />

Aufgabe und hat gute Arbeit geleistet. Die Zusammenarbeit in der <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Kommission war insbesondere in den Jahren 2003 bis 2006 zunehmend dadurch erschwert,<br />

dass wegen der unklaren künftigen Zuständigkeitsverteilung und Finanzverantwortung<br />

die Risikoorientierung von Kommunen und Land strukturell zur Eskalation<br />

der Konfliktbereitschaft und zur Erosion der Verhandlungsfähigkeit beigetragen haben.<br />

Der Verhandlungsspielraum des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe war durch<br />

nicht hinreichend präzise und nicht hinreichend flexible Vorgaben des zuständigen<br />

Ministeriums sehr knapp bemessen und die kommunalen Spitzenverbände haben auf<br />

der Basis des Minimalkonsenses der örtlichen Sozialhilfeträger in den Verhandlungen<br />

agiert. Unter dieser strukturellen Fehlentwicklung hat insbesondere das Ansehen des<br />

LASV in einem fachlich nicht begründeten Ausmaß gelitten.<br />

Zu den Regelungen des Gesetzentwurfes im Einzelnen:<br />

§ 5 Abs. 3 Satz 1:<br />

Es wird um folgende Änderung gebeten:<br />

„..., soweit sie sich auf teilstationäre oder stationäre Einrichtungen beziehen oder<br />

Dienste mit einem eindeutig überregionalen Einzugsgebiet."<br />

Es ist erforderlich, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für den Abschluss von<br />

Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen für Dienste mit einem überregionalen<br />

Einzugsbereich zuständig bleibt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht durch die<br />

Ausgestaltung dieser Vereinbarungen die Inanspruchnahme erschwert wird bzw. notwendige<br />

Vereinbarungen gar nicht erst zustande kommen. Dies betrifft insbesondere überregionale<br />

Dienste für Personen mit Hilfebedarf nach §§ 67 – 69 SGB XII. Für diese Angebote liegt die<br />

Zuständigkeit seit 2007 beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Übertragung der Zuständigkeit<br />

auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe wird aus Gründen der Subsidiarität begrüßt,<br />

allerdings mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Finanzierung der Dienste mit eindeutig<br />

überregionalem Angebot.<br />

§ 5 Abs. 2:<br />

Im Interesse einer landeseinheitlichen Ermittlung von Hilfebedarfen sowie Leistungsgewährung<br />

wird eine stärkere Profilierung des vorgesehenen Fachdienstes für erforderlich gehalten.<br />

Dies dient auch der Qualitätssicherung im Prozess der Leistungsgewährung insbesondere<br />

aus der Perspektive der Leistungsempfänger. Es wird daher vorgeschlagen folgende<br />

Ergänzung vorzunehmen:<br />

„5. Überprüfung des Hilfebedarfes und Festlegung bedarfsgerechter Hilfen im Einzelfall,<br />

wenn dieser zwischen dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Leistungsempfänger<br />

strittig ist, und <strong>Teil</strong>nahme an Fallkonferenzen nach Aufforderung durch<br />

den örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den Leistungsempfänger in diesen Einzelfällen."<br />

4


§ 5 Abs. 3 Satz 1:<br />

Es wird mit Nachdruck dafür plädiert, in Satz 1 das Wort „kann" durch das Wort „hat" zu<br />

ersetzen<br />

Sofern auf diese Weise Anreize zur Zusammenarbeit aller (!) örtlichen Sozialhilfeträger gesetzt<br />

werden sollen, empfiehlt es sich diese nicht dadurch zu konterkarieren, dass das zuständige<br />

Mitglied der Landesregierung hier über einen Ermessensspielraum verfügt.<br />

§ 8 Abs. 4 Satz 1:<br />

Nachfolgende abweichende Formulierung wird für zweckmäßiger erachtet:<br />

„Die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission richtet eine Geschäftsstelle ein und legt fest, wo<br />

diese rechtlich angebunden wird."<br />

Es erschließt sich nicht, warum diese Geschäftsstelle zwingend beim überörtlichen Träger<br />

der Sozialhilfe gebildet wird bzw. die Anbindung überhaupt gesetzlich zu regeln ist. Hier sollte<br />

der Selbstorganisation durch die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission der Vorrang eingeräumt<br />

werden. In den Jahren seit 2007 hat sich die Anbindung von vergleichbaren Aufgaben für<br />

den ,,<strong>Brandenburg</strong>er Ausschuss" bei der Serviceeinheit der örtlichen Sozialhilfeträger beim<br />

Landkreis Spree-Neisse beispielsweise bewährt und dort wird auch Fachkompetenz für die<br />

Bewältigung von Geschäftsstellenfunktionen vorgehalten und muss nicht erst wieder aufgebaut<br />

werden.<br />

§ 8 Abs. 6:<br />

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen sollte auf die notwendigen und erforderlichen<br />

Sachverhalte beschränkt und im Übrigen der Vorrang des Vereinbarungsprinzips<br />

beachtet werden. Eine weitergehende Verordnungsermächtigung wird als nicht vereinbar<br />

mit den Grundprinzipien des SGB XII angesehen und insofern als rechtswidrig betrachtet.<br />

Daher wird nachdrücklich folgende abweichende Formulierung eingefordert:<br />

„Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Regelungen<br />

nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 durch Rechtsverordnungen zu erlassen, wenn ."<br />

§ 9 Abs. 2:<br />

Es wird gefordert, die vorgesehene rechtswidrige Formulierung durch folgende Formulierung<br />

zu ersetzen:<br />

„2. Erarbeitung gemeinsamer Grundlagen für die bedarfsgerechte Vorhaltung von Angeboten<br />

zur Hilfeleistung und zur Angebotssteuerung."<br />

Zentraler Grundsatz der Hilfegewährung nach dem SGB XII ist das Bedarfsdeckungsprinzip.<br />

Insofern ist die Formulierung ,,Bedarfsplanung" rechtswidrig: Es ist mit dem Bedarfsdeckungsprinzip<br />

nicht vereinbar, den Bedarf zu planen. Geplant werden kann nur die bedarfsgerechte<br />

Vorhaltung von Angeboten.<br />

§ 9 Abs. 3:<br />

Es wird angeregt, zu Abs. 2 Nr. 4-6 und 10 die Verbände der Leistungserbringer durch folgende<br />

Ergänzung im Gesetzestext in die Arbeit des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises einzubinden:<br />

„Bei der Bearbeitung der Aufgaben gern. Abs. 2 Nr. 4-6 und 10 ist die Liga der Spitzenverbände<br />

der Freien Wohlfahrtspflege stellvertretend für die Verbände der Leistungserbringer<br />

durch eine Person als Gast ohne Stimmrecht zu beteiligen und zu den<br />

Sitzungen des <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises einzuladen."<br />

Dabei wird davon ausgegangen, dass die Aufgaben gern. Absatz 2 Nr. 4-6 und 10 ohnehin<br />

eine Einbindung der Leistungserbringer erforderlich machen. Vor diesem Hintergrund wäre<br />

es wenig zielführend und eher konfliktträchtig, wenn zu diesen Themen zunächst eine Festlegung<br />

der Sozialhilfeträger erfolgt und später die Leistungserbringer einbezogen würden,<br />

Der vorstehende Regelungsvorschlag soll eine zügige, möglichst konfliktarme Verständigung<br />

befördern.<br />

Anlage 4'<br />

5


§ 10 Abs. 2 Satz 2:<br />

Modellvorhaben sollten nicht ausschließlich mit der Zielsetzung der Senkung der Sozialhilfeausgaben<br />

möglich sein. Es wird folgende Anpassung dieser Regelung für notwendig erachtet:<br />

„Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen können auch Aufwendungen gehören,<br />

die eine Leistungsgewährung nach § 4 ergänzen oder ersetzen sowie Aufwendungen<br />

für Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe<br />

nach § 97 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere sofern die<br />

Leistungen geeignet sind, die Sozialhilfeausgaben angemessen zu begrenzen oder die<br />

Versorgungsstrukturen weiterzuentwickeln."<br />

§ 13 Abs. 4:<br />

Es wird vorgeschlagen, folgenden Satz 2 einzufügen:<br />

„In dem Gutachten sind neben der allgemeinen kommunalen Finanzsituation insbesondere<br />

Besonderheiten der Fallzahlentwicklung und Abweichungen zu den prognostizierten<br />

Fallzahlen zu berücksichtigen."<br />

Damit soll die Aufmerksamkeit des Gutachters auf die besonderen kommunalen Finanzrisiken<br />

gelenkt werden.<br />

§ 14 Abs. 1 Satz 3:<br />

Die hier festgelegten Nachweisfristen scheinen sehr knapp bemessen. Es ist nicht zweckmäßig<br />

Konflikte aus der Abrechnung zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und dem<br />

überörtlichen Träger dadurch zu befördern, dass im Gesetz Fristen festgelegt werden, die<br />

nur schwer einzuhalten sind.<br />

§ 14 Abs. 2:<br />

Es wird angeregt, in Ergänzung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 5 hier festzulegen, bis<br />

wann der Verwaltungsakt zu erlassen ist.<br />

„..., und erlässt für das 1. Halbjahr einen diesbezüglichen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung<br />

der geleisteten Abschlagszahlungen bis zum 31. März des Folgejahres<br />

und für das gesamte Jahr bis zum 30. September des Folgejahres.<br />

Mit dieser Ergänzung wird die Finanz- und Rechtssicherheit für die örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

erhöht.<br />

Wir bitten höflich darum, unsere Anregungen zu berücksichtigen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

A t• •<br />

Dr. Manfred Thuns<br />

LIGA-Vorsitzender<br />

Anlage ly<br />

6


EINGEGANGEN<br />

-<br />

1 4. SEP. 2010<br />

2-13<br />

Erledigt: --fAfAes, kt2<br />

STELLUNGNAHME<br />

Anlage s<br />

Berlin-<strong>Brandenburg</strong>schlesische<br />

Obertausitz<br />

Diakc,ni .z..(:-.1 .wr,s Werk<br />

13t?rl:n-afanzlefli)ui.g-<br />

!;c.hieAisr;fe (<strong>11</strong>:3f,rlauilz .v.<br />

des Diakonischen Werkes<br />

Berlin-<strong>Brandenburg</strong>-schlesische Oberlausitz e.V.<br />

zur öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes<br />

zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum SGB XII<br />

im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie<br />

des <strong>Landtag</strong>s <strong>Brandenburg</strong><br />

am Mittwoch, den 15.09.2010<br />

Zusammenfassende Einschätzung des Gesetzentwurfes<br />

Das Diakonische Werk ist der Auffassung, dass der vorliegende Gesetzentwurf<br />

den Anforderungen des <strong>Brandenburg</strong>ischen Verfassungsgerichtes<br />

entspricht und die Finanzkraft der Kommunen nicht überfordert. Die Kostenerstattungsregelungen<br />

gern. §§ 10 - 16 wird ausdrücklich als angemessen<br />

begrüßt. Es handelt sich um eine faire Regelung, die sowohl den<br />

Risiken potentieller Fallzahlentwicklungen gerecht wird als auch den differenzierten<br />

örtlichen Leistungsstrukturen und dem Interesse an einem landeseinheitlichen<br />

für den Bürger berechenbareren Hilfesystem.<br />

Das Diakonische Werk erwartet eine deutliche Verbesserung der Zusammenarbeit<br />

zwischen den örtlichen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe.<br />

Denn die Qualität der bisherigen Zusammenarbeit hat die Ausgestaltung<br />

des Hilfesystems zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger belastet.<br />

Zum Fragenkatalog des Ausschusses<br />

1. Halten Sie die Regelungen zur Finanzierung mit dem Ziel der<br />

Angleichung des prozentualen Anteils der Kommune an den<br />

Gesamtkosten für geeignet, um das Urteil des Verfassungsgerichtes<br />

des Landes <strong>Brandenburg</strong> vom 15.12.2008 umzusetzen?<br />

Die Regelungen sind geeignet das Urteil des Verfassungsgerichtes<br />

des Landes <strong>Brandenburg</strong> vom 15.12.2008 umzusetzen. Die Liga erwartet,<br />

dass aufgrund der Ausgestaltung von § 13 des Gesetzentwurfes<br />

auch eine finanzielle Überforderung einzelner kommunaler<br />

Gebietskörperschaften vermieden werden kann. Ausdrücklich be-


7 _Annie NN<br />

Anlage<br />

Berlin-<strong>Brandenburg</strong>schiesische<br />

Oberlausitz<br />

Diakonisciies Werk<br />

grüßt wird, dass sich durch die Zielvereinbarungen nach § 13 Abs. 1<br />

und 2 eine gemeinsame Verantwortung des örtlichen und des überörtlichen<br />

Trägers der Sozialhilfe für eine nach dem Gesetzentwurf<br />

notwendige Erhöhung des kommunalen Anteils ergibt. Das auf diese<br />

Weise nachhaltige Anreize zum Ausbau ambulanter Betreuungsstrukturen<br />

geschaffen werden, hält das Diakonische Werk aufgrund<br />

der Fehlanreize durch die Zuständigkeitsverteilung in der Sozialhilfe<br />

bis einschließlich 2006 für sachgerecht.<br />

2. Ist der bürokratische Aufwand, der sich aus den Steuerungsinstrumenten<br />

ergibt, aus Ihrer Sicht vertretbar?<br />

Da pauschale Zuweisungen des Landes an die Landkreise und kreisfreien<br />

Städte den Anforderungen des <strong>Brandenburg</strong>ischen Verfassungsgerichtes<br />

nicht genügen und die Risiken einer unzureichenden<br />

Bemessung solcher Pauschalleistungen die Finanzkraft der kommunalen<br />

Gebietskörperschaften zu überfordern drohen, ist ein System<br />

aus Budgetvereinbarung und nachträglichem Spitzenausgleich sachgerecht.<br />

Dass dieses einen gewissen bürokratischen Aufwand nach<br />

sich zieht, ist unvermeidbar. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen<br />

Regelungen reduzieren diesen Aufwand jedoch auf ein für alle Beteiligten<br />

vertretbares Mindestmaß.<br />

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass auch eine Zusammenführung<br />

aller Zuständigkeiten beim überörtlichen Sozialhilfeträger<br />

mit einem sehr hohen bürokratischen Steuerungsaufwand verbunden<br />

gewesen wäre bei gleichzeitigem Verlust an Ermessensspielraum<br />

im Einzelfall. Dies kann man ohne weiteres am Beispiel der<br />

Bundesagentur für Arbeit nachvollziehen.<br />

3. Halten Sie die Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Kommission beim LASV für sachgerecht?<br />

Wir plädieren dafür, zur Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Kommission keine gesetzliche Festlegung zu treffen, sondern<br />

diese Verantwortung in die Eigenverantwortung der <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Kommission zu legen. Die Ansiedlung der Geschäftsstelle<br />

beim LASV ist zwar nicht sachfremd, entspricht aber nicht der tatsächlichen<br />

Aufgabenverteilung seit 2007. Auch die Festlegung zur<br />

Ansiedlung der Geschäftsstelle der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission sollte<br />

aber dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit folgen<br />

und die gegebene Verteilung personeller Ressourcen und fachlicher<br />

Kompetenzen berücksichtigen. Dies vermag – mit Verlaub - die<br />

<strong>Brandenburg</strong>er Kommission selbst besser sicherzustellen als der Gesetzgeber.


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Berlin-<strong>Brandenburg</strong>schlesische<br />

Oberiaus tz<br />

4. Könnten sich Probleme daraus ergeben, dass die Ziele des<br />

Gesetzes nicht im gleichen Wortlaut, wie das Bundesrecht es<br />

vorsieht, in § 1 aufgeführt sind?<br />

Da das Bundesrecht unabhängig von der Ausgestaltung des <strong>Brandenburg</strong>ischen<br />

Ausführungsgesetzes bindende Wirkung entfaltet,<br />

wird hierin kein Problem gesehen. § 1 des Gesetzentwurfes steht<br />

nicht im Widerspruch zu § 1 SGB XII. Im Gegenteil: Weitergehende<br />

Zielsetzungen des <strong>Brandenburg</strong>er Gesetzgebers sind ausdrücklich zu<br />

begrüßen. Die personenzentrierte Ausrichtung der Hilfen und die<br />

Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten sind<br />

Ziele, an denen sich der Bundesgesetzgeber bei der Einführung des<br />

Persönlichen Budgets ebenfalls orientiert hat, Dass ein Landesgesetz,<br />

in dem die Zuständigkeiten in der Sozialhilfe geregelt werden,<br />

außerdem das Ziel der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung<br />

verfolgt, halten wir sogar für zwingend geboten im Interesse<br />

der Bürgerinnen und Bürger dieses Landes.<br />

5. Welche Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung<br />

durch die Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung der<br />

Besonderheiten im Land <strong>Brandenburg</strong> sind sinnvoll und notwendig<br />

in Anbetracht der zu erwartenden Entwicklungen im<br />

Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege?<br />

In Anbetracht der zu erwartenden Entwicklungen im Bereich der<br />

Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege ist zwingend zu berücksichtigen,<br />

dass die Finanzkraft der kommunalen Gebietskörperschaften<br />

nicht überfordert werden darf. Dies hat das <strong>Brandenburg</strong>ische<br />

Verfassungsgericht mit dem Verweis auf die Einhaltung des strikten<br />

Konnexitätsprinzips erkannt und sichergestellt. Die Fallzahlentwicklungen<br />

in der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege sind progressiv<br />

und risikobehaftet. Im Bereich der Hilfe zur Pflege kommen<br />

die unzureichende Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung<br />

und sinkende Alterseinkommen aufgrund unstetiger Erwerbsbiografien<br />

hinzu. Insofern ist ein nachträglicher Spitzenabgleich<br />

der Zahlungen, die das Land in Form von Abschlägen zweckgebunden<br />

an die örtlichen Sozialhilfeträger ausreicht, ein sachgerechtes<br />

System, dass die kommunale Finanzkraft vor schwer kalkulierbaren<br />

Risiken absichert.<br />

Zur Steuerung der Ausgabenentwicklung eignen sich insbesondere<br />

Instrumente, die die Weiterentwicklung der ambulanten Betreuungsformen<br />

im Land <strong>Brandenburg</strong> sicherstellen wie die Zielvereinbarungen<br />

nach § 13 des Gesetzentwurfes. Hier ist eine konkrete Anregung<br />

der Wohlfahrtsverbände im Gesetzentwurf aufgegriffen worden. Unsererseits<br />

wird das System der Zielvereinbarungen sogar noch für<br />

Anlage


Anlage 5<br />

Beriin-Brancenburgschfesische<br />

Oberlausitz<br />

entwicklungsfähig gehalten und sollte perspektivisch gegenüber allen<br />

örtlichen Sozialhilfeträgern zur Anwendung kommen. Dies kann<br />

auch ohne Festlegung des Gesetzgebers geschehen, wenn die Beteiligten<br />

dies für sinnvoll erachten. Im Übrigen sind in § 3 Abs. 2 des<br />

Gesetzentwurfes genau die Aufgabenstellungen beschrieben, die im<br />

Zusammenhang mit der Steuerung der Ausgabenentwicklung von<br />

besonderer Bedeutung sind.<br />

6. Wie wird aus fachlicher Sicht die Vorhaltung der Beratungsmöglichkeit<br />

der örtlichen Träger der Sozialhilfe durch den<br />

überörtlichen Träger der Sozialhilfe insbesondere bei der<br />

Einschätzung des Hilfebedarfes in besonderen Einzelfällen<br />

eingeschätzt?<br />

Das Diakonische Werk plädiert ausdrücklich für die Schaffung eines<br />

Fachdienstes gem. § 5 Abs. 2 und spricht sich zudem für eine stärkere<br />

Profilierung des Fachdienstes aus, insbesondere im Hinblick auf<br />

die Festlegung von Hilfen im Einzelfall, wenn deren Art und Umfang<br />

zwischen dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Leistungsberechtigten<br />

strittig ist. Der Fachdienst kann einen unverzichtbaren<br />

Beitrag zur Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Land <strong>Brandenburg</strong><br />

leisten. Eine Ausdifferenzierung der Bewilligungspraxis nach<br />

Landkreisen und kreisfreien Städten würde von den Bürgerinnen und<br />

Bürgern dieses Landes als Form staatlicher Willkür wahrgenommen.<br />

Dies gilt es zu verhindern und dafür ist der Fachdienst unverzichtbar.<br />

7. Welche Anforderungen sind aus fachlicher Sicht an die Unisetzung<br />

der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 AG-SGB XII im Hinblick<br />

auf die Unterstützung der örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

(Fachdienst) zu stellen?<br />

Hier bedarf es einer verbindlichen und nach außen transparenten<br />

Absprache zwischen den örtlichen und dem überörtlichen Träger der<br />

Sozialhilfe, wann der Fachdienst auch zur Klärung von Fragen zu Art<br />

und Umfang von Hilfen im Einzelfall eingebunden wird. Im Gesetz ist<br />

das Aufgabenprofil des Fachdienstes wie unten dargestellt zu erweitern.<br />

Dafür ist eine hinreichende personelle Ausstattung des Fachdienstes<br />

erforderlich. Bei der personellen Ausstattung sollte die sozialpädagogische<br />

Expertise betont werden. Es ist sachgerecht, wenn<br />

der Fachdienst erst auf Anforderung durch den örtlichen Träger der<br />

Sozialhilfe tätig wird. Allerdings sollte auch dem Leistungsberechtigten<br />

das Recht zugestanden werden, den Fachdienst einzubeziehen.<br />

Hilfreich wäre, wenn in Widerspruchsverfahren grundsätzlich eine<br />

Stellungnahme des Fachdienstes eingefordert würde.


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e 22<br />

Bertin-<strong>Brandenburg</strong>schlesische<br />

Obertausitz<br />

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8. Besteht aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit eines ambulanten<br />

Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII?<br />

Diese Notwendigkeit besteht unbedingt. Aktuell sind die ambulanten<br />

Angebote im Land <strong>Brandenburg</strong> von Region zu Region sehr unterschiedlich<br />

entwickelt. Auch kann aus der Bezeichnung eines Leistungsangebotes<br />

keine Einschätzung von dessen Leistungsfähigkeit<br />

abgeleitet werden, weil die Leistungen unterschiedlich beschrieben,<br />

die Ausstattung unterschiedlich vereinbart und die Entgelte unterschiedlich<br />

kalkuliert sind. Hier mutet das Land <strong>Brandenburg</strong> seinen<br />

behinderten und pflegebedürftigen Bürgerinnen und Bürgern ganz<br />

schön was zu. Gerade mit Blick auf eine effektive Ausgabensteuerung<br />

ist ein ambulanter Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII unverzichtbar<br />

und bildet die Grundlage für die Entwicklung von Leistungstypen<br />

und Leistungsbeschreibungen sowie einheitlichen Kalkulationsgrundsätzen.<br />

Ein unterfinanziertes und zu knapp ausgestattetes<br />

ambulantes Betreuungsangebot überfordert familiäre Unterstützungsnetze<br />

sehr rasch und befördert damit die Inanspruchnahme<br />

teurer stationärer Hilfen. Dies kann durch einen ambulanten Rahmenvertrag<br />

verhindert werden.<br />

9. Welche Erfahrungen haben Sie bis zum 31..12.2006 mit der<br />

Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission<br />

beim LASV sammeln können?<br />

Für die Erfahrungen bis zum 31.12.2006 war die Ansiedlung der Geschäftsstelle<br />

nicht maßgeblich. Das LASV verfügte damals über sehr<br />

qualifiziertes Personal für diese Aufgabe und hat gute Arbeit geleistet.<br />

Die Zusammenarbeit in der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission war insbesondere<br />

in den Jahren 2003 bis 2006 zunehmend dadurch erschwert,<br />

dass wegen der unklaren künftigen Zuständigkeitsverteilung<br />

und Finanzverantwortung die Risikoorientierung von Kommunen<br />

und Land strukturell zur Eskalation der Konfliktbereitschaft und<br />

zur Erosion der Verhandlungsfähigkeit beigetragen haben. Der Verhandlungsspielraum<br />

des überörtlichen Träger der Sozialhilfe war<br />

durch nicht hinreichend präzise und nicht hinreichend flexible Vorgaben<br />

des zuständigen Ministeriums sehr knapp bemessen und die<br />

kommunalen Spitzenverbände haben auf der Basis des Minimalkonsenses<br />

der örtlichen Sozialhilfeträger in den Verhandlungen agiert.<br />

Unter dieser strukturellen Fehlentwicklung hat insbesondere das Ansehen<br />

des LASV in einem fachlich nicht begründeten Ausmaß gelitten.<br />

Anlage 5


Diakeknie<br />

Berlin-E3randenbu1gschlesische<br />

Oberlausitz<br />

Zu den Regelungen des Gesetzentwurfes im Einzelnen:<br />

§ 5 Abs, 3 Satz 1:<br />

Es wird um folgende Änderung gebeten:<br />

„..., soweit sie sich auf teilstationäre oder stationäre Einrichtungen<br />

beziehen oder Dienste mit einem eindeutig überregionalen Einzugsgebiet."<br />

Es ist erforderlich, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für den Abschluss<br />

von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen für<br />

Dienste mit einem überregionalen Einzugsbereich zuständig bleibt. Dadurch<br />

soll sichergestellt werden, dass nicht durch die Ausgestaltung dieser<br />

Vereinbarungen die Inanspruchnahme erschwert wird bzw. notwendige<br />

Vereinbarungen gar nicht erst zustande kommen. Dies betrifft insbesondere<br />

überregionale Dienste für Personen mit Hilfebedarf nach §§ 67 - 69<br />

SGB XII. Für diese Angebote liegt die Zuständigkeit seit 2007 beim überörtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe. Die Übertragung der Zuständigkeit auf die<br />

örtlichen Träger der Sozialhilfe wird aus Gründen der Subsidiarität begrüßt,<br />

allerdings mit Ausnahme der Zuständigkeit für die von Finanzierung<br />

der Dienste mit eindeutig überregionalem Angebot.<br />

§ 5 Abs. 2:<br />

Im Interesse einer landeseinheitlichen Ermittlung von Hilfebedarfen sowie<br />

Leistungsgewährung wird eine stärkere Profilierung des vorgesehenen<br />

Fachdienstes für erforderlich gehalten. Dies dient auch der Qualitätssicherung<br />

im Prozess der Leistungsgewährung insbesondere aus der Perspektive<br />

der Leistungsempfänger. Es wird daher vorgeschlagen folgende Ergänzung<br />

vorzunehmen:<br />

„5. Überprüfung des Hilfebedarfes und Festlegung bedarfsgerechter<br />

Hilfen im Einzelfall, wenn dieser zwischen dem örtlichen Träger<br />

der Sozialhilfe und dem Leistungsempfänger strittig ist, und <strong>Teil</strong>nahme<br />

an Fallkonferenzen nach Aufforderung durch den örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe oder den Leistungsempfänger in diesen Einzelfällen."<br />

§ 5 Abs. 4 Satz 1:<br />

Es wird mit Nachdruck dafür plädiert, in Satz 1 das Wort „kann" durch<br />

das Wort „hat" zu ersetzen.<br />

Sofern auf diese Weise Anreize zur Zusammenarbeit aller (!) örtlichen Sozialhilfeträger<br />

gesetzt werden sollen, empfiehlt es sich diese nicht dadurch<br />

Anlage


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Berlin-<strong>Brandenburg</strong>schlesische<br />

Oberlausitz<br />

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Berlin-<strong>Brandenburg</strong>schlesische<br />

Obertausitz<br />

Es wird angeregt, zu Abs. 2 Nr. 4-6 und 10 die Verbände der Leistungserbringer<br />

durch folgende Ergänzung im Gesetzestext in die Arbeit des<br />

<strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises einzubinden:<br />

„Bei der Bearbeitung der Aufgaben gern. Abs. 2 Nr. 4-6 und 10 ist<br />

die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege stellvertretend<br />

für die Verbände der Leistungserbringer durch eine Person<br />

als Gast ohne Stimmrecht zu beteiligen und zu den Sitzungen des<br />

<strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreises einzuladen."<br />

Dabei wird davon ausgegangen, dass die Aufgaben gern. Absatz 2 Nr. 4-6<br />

und 10 ohnehin eine Einbindung der Leistungserbringer erforderlich machen.<br />

Vor diesem Hintergrund wäre es wenig zielführend und eher konfliktträchtig,<br />

wenn zu diesen Themen zunächst eine Festlegung der Sozialhilfeträger<br />

erfolgt und später die Leistungserbringer einbezogen würden.<br />

Der vorstehende Regelungsvorschlag soll eine zügige, möglichst konfliktarme<br />

Verständigung befördern.<br />

§ 10 Abs. 2 Satz 2:<br />

Modellvorhaben sollten nicht ausschließlich mit der Zielsetzung der Senkung<br />

der Sozialhilfeausgaben möglich sein. Es wird folgende Anpassung<br />

dieser Regelung für notwendig erachtet:<br />

„Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen können auch<br />

Aufwendungen gehören, die eine Leistungsgewährung nach § 4<br />

ergänzen oder ersetzen sowie Aufwendungen für Modellvorhaben<br />

zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe nach § 97<br />

Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere sofern<br />

die Leistungen geeignet sind, die Sozialhilfeausgaben angemessen<br />

gu begrenzen oder die Versorgungsstrukturen weiterzuentwickeln."<br />

§ 13 Abs. 4:<br />

Es wird vorgeschlagen, folgenden Satz 2 einzufügen:<br />

„In dem Gutachten sind neben der allgemeinen kommunalen Finanzsituation<br />

insbesondere Besonderheiten der Fallzahlentwicklung<br />

und Abweichungen zu den prognostizierten Fallzahlen zu berücksichtigen."<br />

Damit soll die Aufmerksamkeit des Gutachters auf die besonderen kommunalen<br />

Finanzrisiken gelenkt werden.<br />

§ 14 Abs. 1 Satz 3:<br />

Die hier festgelegten Nachweisfristen scheinen sehr knapp bemessen. Es<br />

ist nicht zweckmäßig Konflikte aus der Abrechnung zwischen den örtlichen<br />

Trägern der Sozialhilfe und dem überörtlichen Träger dadurch zu beför-<br />

Anlage


itKOKrd re<br />

Berlin-<strong>Brandenburg</strong><br />

schlesische Oberlausitz<br />

2v:bi 4;.V_<br />

dern, dass im Gesetz Fristen festgelegt werden, die nur schwer einzuhalten<br />

sind.<br />

§ 14 Abs. 2:<br />

Es wird angeregt, in Ergänzung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 5 hier<br />

festzulegen, bis wann der Verwaltungsakt zu erlassen ist.<br />

„...1 und erlässt für das 1. Halbjahr einen diesbezüglichen Verwaltungsakt<br />

unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen<br />

bis zum 31. März des Folgejahres und für das gesamte Jahr<br />

bis zum 30. September des Folgejahres.<br />

Mit dieser Ergänzung wird die Finanz- und Rechtssicherheit für die örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe erhöht.<br />

Potsdam, den 13.09.2010 / Dn<br />

Anlage S-


-50-<br />

Stellungnahme des Landkreises Dalune-Spreewald<br />

EINGEGANGEN<br />

Lübben, den 07.09.2010<br />

50.4., Frau Rosansky<br />

Tel.: 1751<br />

Zuarbeit für<br />

Die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie<br />

-Ausfiihrungsgesetz zum SGB XII –<br />

Mittwoch, 15.09.2010, <strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

- Fragenkatalog –<br />

Anlage<br />

Zu 1. – Halten Sie die Regelungen zur Finanzierung mit dem Ziel der Angleichung des<br />

prozentualen Anteils der Kommunen an den Gesamtkosten für geeignet, um das Urteil<br />

des Verfassungsgerichtes des Landes <strong>Brandenburg</strong> vom 15.12.2008 umzusetzen?<br />

Auf der Grundlage des Basisdatenkatalogs wurden von allen Landkreisen/kreisfreien Städte die<br />

Daten für alle Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege der Jahre 2008 und<br />

2009 erhoben, unabhängig von den Leistungsarten (ambulant, teilstationär, stationär).<br />

Hierbei wurde deutlich, dass es erhebliche Unterschiede bei den Landkreisen und kreisfreien<br />

Städten gibt, was wiederum Auswirkungen auf die Höhe des kommunalen Eigenanteils hat.<br />

Der im § 13 des Gesetzentwurfes dargestellte Angleichungsprozess, der den Abschluss von<br />

Zielvereinbarungen der Landkreise und kreisfreien Städte vorsieht, deren individueller<br />

kommunaler Anteil unter dem landesweit ermittelten Durchschnitt von 15 % liegt, mit dem Ziel<br />

des Ausbaus ambulanter Strukturen, ist aus meiner Sicht zunächst zu befürworten. Dennoch<br />

wurde bereits in der Diskussion zu den Entwürfen des AG-SGB XII auch immer wieder darauf<br />

hingewiesen, dass mit dem Ausbau ambulanter Strukturen nicht automatisch mit einem<br />

Rückgang der Fallzahlen im stationären Bereich gerechnet werden muss. Hier ist immer dem<br />

individuellen Hilfebedarf zu entsprechen!<br />

Für den LDS, mit einem berechneten Eigenanteil von 23,4 % (Datenbasis 2009), bedeutete die<br />

derzeitig angedachte Finanzierungsregelung eine Erstattung der tatsächlichen Kosten nur zu<br />

einem sehr geringen <strong>Teil</strong>. Damit wirkt sich die bisherige Herangehensweise im Landkreis,<br />

Umsetzung der Forderung des Gesetzes „ambulant vor stationär" von der finanziellen Seite her<br />

negativ aus.


-2-<br />

Anlage 4'<br />

Im Zuge der Angleichung des kommunalen Anteils könnte sich hier für den Landkreis eine<br />

positive Entwicklung ergeben.<br />

In den derzeit laufenden Budgetverhandlungen mit dem MASF hat sich jedoch gezeigt, dass<br />

sich die vorgeschlagene Erstattungssumme den tatsächlichen Ausgaben des Landkreises<br />

annähert (Budgevorschlag Land: 15.145.508 €1 Vorschlag des Landkreises auf der Basis<br />

des Nachtragshaushaltes 2010: 15.619.585 €). Eine abschließende Festlegung zum Budget<br />

gibt es jedoch noch nicht.<br />

Nicht nur für 2010 ist eine abschließende Festlegung der Budgets von haushaltstechnischer<br />

Bedeutung auch das Budget 20<strong>11</strong> sollte zeitnah mit der kommunalen Ebene verhandelt werden,<br />

um in der Haushaltsplanung mit konkreten Ansätzen arbeiten zu können.<br />

In diesem Zusammenhang sollte auch noch einmal über Fristen der Kostennachweise<br />

nachgedacht werden.<br />

Die im § 14 AG-SGB XII-E verankerte Regelung ist aus haushaltstechnischen Gründen nicht<br />

vertretbar. Darauf wurde bereits in den vorangegangenen Diskussionen hingewiesen.<br />

Begründet ist dies^^ im Abrechnungsmodus, der im Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII<br />

geregelt ist, und nach dem die Leistungserbringer jeweils zum 15. des Folgemonats abrechnen.<br />

Dies hat zur Folge, dass auch noch im Februar Rechnungen eingehen, die das vorangegangene<br />

Jahr betreffen. Die Leistungsträgerseite hat wiederum ihrerseits lt. Rahmenvertrag zwei Monate<br />

nach Zugang der Rechnungen für die Prüfung Zeit.<br />

Um dem Land die Daten vollständig und unter Beachtung der Plausibilität zu übergeben wird<br />

eine Fristsetzung bis zum 30. April des Folgejahres vorgeschlagen.<br />

Zu 2. –Ist der bürokratische Aufwand, der sich aus den Steuerungsinstrumenten ergibt,<br />

aus ihrer Sicht vertretbar?<br />

Die im Gesetzentwurf aufgenommenen Steuerungsinstrumente, <strong>Brandenburg</strong>er Kommission (§<br />

8 des Gesetzentwurfes) und der <strong>Brandenburg</strong>er Steuerungskreis (§ 9 des Gesetzentwurfes)<br />

stellen keine grundlegende Neuerung dar. Mit der Kommunalisierung der Eingliederungshilfe<br />

sind ähnliche Steuerungsinstrumente installiert worden (Steuerungsgruppe/<strong>Brandenburg</strong>er<br />

Ausschuss). Auch die Aufgaben dieser beiden Steuerungsinstrumente unterscheiden sich<br />

unwesentlich vom bisherigen Aufgabenkreis.<br />

Zu 3. – Halten Sie die Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission<br />

beim LASV für sachgerecht?<br />

In den drei Jahren des Bestehens der Serviceeinheit, als zentrale Stelle der örtlichen Träger der<br />

Sozialhilfe/Dienstleister im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit, in Forst sind die in § 8<br />

des Gesetzesentwurfes genannten Aufgaben weitestgehend durch die Serviceeinheit<br />

wahrgenommen bzw. für die bestehenden Steuerungsinstrumente in Abstimmung auf<br />

kommunaler Ebene erarbeitet worden. Dies trifft insbesondere für das gesamt Vertragswesen<br />

zu.<br />

Daher sollte die Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission dort<br />

erfolgen, hier wird dem Vorschlag des Landkreistages gefolgt, wo die Aufgaben des<br />

Vertragswesens wahrgenommen werden (s. § 5 Abs. 4 Gesetzesentwurf/Stellungnahme LKT).<br />

-3-


Zu 4. – Könnten sich Probleme daraus ergeben, dass die Ziele des Gesetzes nicht im<br />

gleichen Wortlaut, wie das Bundesrecht es vorsieht, im § 1 aufgeführt sind?<br />

Anlage 6<br />

Aus meiner Sicht entstehen durch die unterschiedlichen Formulierungen Bundesrecht/AG-SGB<br />

XII keine Probleme.<br />

Beide Formulierungen sind meines Erachtens inhaltlich gleich, da es in beiden Gesetzen um den<br />

individuellen Hilfebedarf und dessen Befriedigung durch die notwendigen Maßnahmen<br />

(ambulant, teilstationär, stationär) geht. Dabei ist in beiden Gesetzen die Selbstbestimmtheit in<br />

Bezug auf die jeweiligen LeistungenlMaßnahmen und deren Förderung vordergründig (§ 1 Satz<br />

2 SGB XII/ §1 Nr. 1.13. AG-SGB XII).<br />

Auch in Bezug auf die einheitliche Rechtsanwendung ist, wie auch vom Landkreistag<br />

ausgeführt, der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung zu berücksichtigen.<br />

Zu 5. – Welche Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung durch den<br />

Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Land <strong>Brandenburg</strong> sind<br />

sinnvoll und notwendig in Anbetracht der zu erwartenden Entwicklung im Bereich der<br />

Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege?<br />

Für den Landkreis kann gesagt werden, dass sich als ein wesentliches Steuerungselement die<br />

„Fallkonferenz" bewährt hat. Hier besteht die Möglichkeit, durch Anhörung des Hilfesuchenden<br />

und ggf. seines gerichtlich bestellten Betreuers die Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf<br />

die Maßnahme zu hören und mit dem, im Rahmen der Erstellung des Gesamtplanes nach § 58<br />

SGB XII, ermittelten individuellen Hilfebedarf mit dem Betroffenen selbst zu besprechen.<br />

Hierbei wird der Berücksichtigung des Grundsatzes „ambulant vor stationär" besondere<br />

Bedeutung beigemessen (s. a. Frage Nr. 1 – daraus entstehendes Problem für den Landkreis<br />

hinsichtlich der Finanzierung durch das Land 1).<br />

Inwieweit hier eine Unterstützung mittels eines Fachdienstes (§ 5 Abs. 2 Gesetzesentwurf)<br />

steuernd auf die Ausgabenentwicklung sinnvoll ist, kann ich nicht abschließend einschätzen.<br />

Aus der Erfahrung der Tätigkeit des Sozialpädagogisch-medizinischen Dienstes (SpmD), der<br />

vor der Kommunalisierung beim LASV eingerichtet wurde und weitestgehend die gleichen<br />

Aufgaben wie der angedachte Fachdienst wahrgenommen hat, kann ich sagen, dass<br />

insbesondere bei der Entscheidungsfindung zu einer, aus Sicht des örtlichen Trägers der<br />

Sozialhilfe notwendigen stationären Maßnahme häufig eine andere Auffassung durch den<br />

SpmD vertreten wurde, mit entsprechenden finanziellen Auswirkungen bei der Kostenerstattung<br />

(Empfehlung SpmD – ambulante Maßnahme, Entscheidung LK – stationäre Betreuung =<br />

Streitigkeiten bei Kostenerstattung).


Anlage 6'<br />

Den Bereich der Hilfe zur Pflege betreffend wird eingeschätzt, dass aufgrund der sich<br />

weiterentwickelnden Wohnangebote für Menschen mit einem pflegerischen Bedarf und im<br />

stationären Bereich, unter Beachtung der sich mit dem Wohn- und Betreuungsgesetz (alt:<br />

Heimgesetz) ergebenden Möglichkeiten, perspektivisch Veränderungen ergeben werden, die<br />

jedoch durch den Sozialhilfeträger nicht steuerbar sind. Der pflegerische Bedarf wird nach wie<br />

vor durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse ermittelt. Wer und ob ambulant in der<br />

eigenen Häuslichkeit oder in einer stationären Einrichtung die Hilfe erbracht wird, ist dem<br />

Wunsch- und Wahlrecht der Hilfesuchenden überlassen.<br />

Hier wäre aus meiner Sicht in der Beratungstätigkeit der Pflegestützpunkte der Ansatz zu<br />

suchen, Einfluss zu nehmen.<br />

Zu 6. — Wie wird aus fachlicher Sicht die Vorhaltung der Beratungsmöglichkeit der<br />

örtlichen Träger der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

insbesondere bei der Einschätzung des Hilfebedarfs in besonderen Einzelfällen<br />

eingeschätzt?<br />

Wie bereits unter 5. ausgeführt, hat sich im Landkreis das Instrument der Fallkonferenz<br />

bewährt.<br />

Auch in besonderen Einzelfällen hinsichtlich der Einschätzung des Hilfebedarfes konnten<br />

diese, ohne ein zentrales Beratungsangebot, einer entsprechenden Klärung zugeführt werden.<br />

Die erfolgt insbesondere im fachlichen Austausch mit dem örtlichen Gesundheitsamt bzw. im<br />

Rahmen der Zusammenarbeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe.<br />

Da das Amt mit entsprechenden Fachkräften (erfahrene Sozialarbeiter) ausgestattet ist und der<br />

genannte Austausch erfolgt, ist es bisher zu keinen Problemen in der Hilfebedarfsermittlung<br />

gekommen. Somit wird ein darüber hinausgehender Beratungsbedarf als gering eingeschätzt. Im<br />

Einzelfall könnte auf Anfrage des ratsuchenden örtlichen Trägers der Sozialhilfe der Fachdienst<br />

beratend tätig werden.<br />

Zu 7. — Welche Anforderungen sind aus fachlicher Sicht an die Umsetzung der Aufgaben<br />

nach § 5 Abs. 2 AG-SGB XII im Hinblick auf die Unterstützung der örtlichen Träger der<br />

Sozialhilfe (Fachdienst) zu stellen?<br />

S. Nr. 6<br />

Zu 8. — Besteht aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit eines ambulanten<br />

Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII?<br />

Das Thema Notwendigkeit eines ambulanten Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII ist in der<br />

Vergangenheit wiederholt diskutiert und immer wieder verworfen worden.<br />

Aus meiner Sicht wäre ein Rahmenvertrag für die ambulanten Leistungen der<br />

Eingliederungshilfe hilfreich, um zum einen eine einheitliche Definition der Begriffe, z.B.<br />

ambulant Betreutes Wohnen, zu erreichen und zum anderen bestimmte Rahmenbedingungen für<br />

alle örtlichen Sozialhilfeträger zu schaffen.


Anlage<br />

Der LDS hat beispielsweise Qualitätsstandards für das ambulant Betreute Wohnen, unter<br />

Einbeziehung der Leistungsanbieter auf Kreisebene, erarbeitet, die sowohl die personellen als<br />

auch die sächlichen Voraussetzungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 ff SGB XII<br />

festschreiben. Darüber hinaus werden darin auch Aussagen zur Zusammensetzung einer<br />

Fachleistungsstunde getroffen.<br />

Diese Standards waren dann wiederum die Grundlage für einheitlich Kostensätze für eine<br />

Fachleistungsstunde für alle Leistungsanbieter ambulant betreuter Wohnformen.<br />

Aufgrund der kreisübergreifenden Tätigkeit einiger Leistungsanbieter haben sich auch für<br />

andere Landkreise/kreisfreie Städte diese Instrumente bereits bewährt und fanden Anwendung.<br />

Unter Beachtung der Zielstellung des Gesetzes (§1 AG-SGB XII-E) ist es m.E. zwingend<br />

erforderlich auch für den ambulanten Bereich Rahmenbedingungen festzuschreiben.<br />

Zu 9. – Welche Erfahrungen haben Sie bis zum 31.12.2006 mit der Ansiedlung der<br />

Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission beim LASV sammeln können?<br />

– s. Nr. 3 -<br />

Rosansky


Stadtverwaltung Cottbus • Postfach 101235 • 03012 Cottbus<br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales<br />

Frauen und Familie<br />

Vorsitzende<br />

Frau Birgit Wöllert<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsdam<br />

EINGEGANGEN<br />

Erledigt<br />

Öffentliche Anhörung zum AG SGB XII am 15.09.2010<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie<br />

Sehr geehrte Frau Wöllert,<br />

1 3. SEP. 2019<br />

2.4o<br />

gern komme ich Ihrer Bitte nach und informiere Sie zur Vorbereitung auf die o.<br />

g. Anhörung vorab über die Kernaussagen der Stadt Cottbus zum Entwurf des<br />

Ausführungsgesetztes zum SGB Xll.<br />

Vorbemerkung:<br />

Seit über einem Jahr begleiten wir gemeinsam mit weiteren Partnern der<br />

kommunalen Familie das Bemühen des MASF zur Ausgestaltung des nun vorliegenden<br />

Entwurfes. Nicht alle Anregungen wurden berücksichtigt. In den<br />

Entwurf sind aber zahlreiche Elemente kommunaler Erfahrungen vor allem<br />

aus dem Zeitraum seit 2007 eingeflossen.<br />

Wir erkennen das Bemühen des zuständigen Ministeriums an, ein Ausführungsgesetz<br />

darzustellen, dass sowohl die Vorgaben aus dem Urteil des Verfassungsgerichtes<br />

vom Dezember 2008 als auch die differenzierten Belange<br />

der <strong>Brandenburg</strong>er Kommunen berücksichtigen.<br />

In den gemeinsamen Beratungen mit dem MASF wurde oftmals deutlich, dass<br />

die Fallzahlenentvvicklung für das Land nur als Kostenthema interessierte, für<br />

die Kommunen diese aber konkrete Hilfe- und damit Finanzierungsverpflichtungen<br />

bedeuteten, weil dahinter Menschen mit konkretem Hilfebedarf stehen.<br />

Anlage 7-<br />

STADT COTTBUS<br />

CI-IdEBUZ<br />

DER OBERBÜRGERMEISTER<br />

w1AA' AotLA<br />

Datum<br />

13.09.2010<br />

Geschäftsbereich<br />

Jugend, Kultur, Soziales<br />

Neumarkt 5<br />

03046 Cottbus<br />

Zeichen Ihres Schreibens<br />

Sprechzeiten<br />

Termin<br />

nach Vereinbarung<br />

Ansprechpartner/-in<br />

Herr Weiße<br />

Zimmer<br />

<strong>11</strong>2<br />

Mein Zeichen<br />

Telefon<br />

0355 612-2400<br />

Fax<br />

0355 612-2403<br />

E-Mail<br />

berndt.weisse@neumarkt.cottbus.<br />

de<br />

Stadtverwaltung Cottbus<br />

Neumarkt 5<br />

03046 Cottbus<br />

Konto der Stadtkasse<br />

Sparkasse Spree-Neiße<br />

Inlandszahlungsverkehr<br />

Kto.Nr.: 330 200 00 21<br />

BLZ: 180 500 00<br />

Auslandsverkehr<br />

IBAN:<br />

DE06 1805 0000 3302 0000 21<br />

BIC: WELADED1CBN<br />

www.cotibus.de


- 2 - Anlage -77-<br />

Die Anwendung von formalen Budgets kann deshalb eine tatsächliche Situation vor Ort nur<br />

bedingt abbilden.<br />

Ob bei Anwendung des noch zu beschließenden Gesetzes die Vorgaben des genannten Urteils<br />

hinsichtlich einer strikten Konnexität erfüllt werden, bleibt abzuwarten und wird von den<br />

Kommunen mit großer Aufmerksamkeit begleitet.<br />

Halten Sie die Regelungen zur Finanzierung mit dem Ziel der Angleichung des prozentualen<br />

Anteils der Kommunen an den Gesamtkosten für geeignet, um das Urteil des Verfassungsgerichtes<br />

des Landes <strong>Brandenburg</strong> vom 15,12.2008 umzusetzen?<br />

Bisher war die ambulante Zuständigkeit allein in der Hand der Kommunen. Der Ansatz im Gesetzentwurf,<br />

die Unterscheidung von stationär, teilstationär und ambulant aufzuheben und insgesamt<br />

pauschal zu finanzieren ist zunächst ein akzeptabler Versuch.<br />

Jedoch vermissen wir einerseits tatsächliche Anreize im Gesetz, die die prozentuale Angleichung<br />

der ambulanten Leistungen an den Landesdurchschnitt motivieren sollen. Andererseits ist die<br />

Frage nicht beantwortet, ob der Ansatz der Vereinheitlichung von ambulanten und niedrigschwelligen<br />

Angeboten tatsächlich ein sinnvolles Ziel ist.<br />

Auf beiden Seiten wird Vertrauen und Geduld vonnöten sein, um eine bedarfsgerechte Finanzierung<br />

des Systems in den nächsten Jahren zu sichern.<br />

2. Ist der bürokratische Aufwand, der sich aus den Steuerungsinstrumenten ergibt, aus Ihrer<br />

Sicht vertretbar?<br />

Mit den im Gesetz beschriebenen Steuerungselementen wird kein zusätzlicher bürokratischer<br />

Aufwand erzeugt. Sorgen macht uns eher die Tatsache, dass durch das Land im LASV eine zusätzliche<br />

Controlling-Ebene (eigene Datenbank) eingeführt werden soll. Das Leistungsvermögen<br />

und die Souveränität der Service-Einheit sind von allen Seiten – auch vom MASF – anerkannt.<br />

Es liegen dort alle steuerungsrelevanten Daten vor. Diese sind vom Land auch nutzbar. Zur<br />

Wahrnehmung der finanziellen Gesamtverantwortung des Landes braucht es diese treuere und<br />

neue Schnittstellen produzierende Dopplung nicht. Es braucht lediglich eine verlässliche Zusammenarbeit<br />

aller Seiten auf gleicher Augenhöhe.<br />

3. Halten Sie die Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission beim<br />

LASV für sachgerecht?<br />

Nein, dafür gibt es keinen Grund mehr. Seit 2007 arbeiten die Kommunen mit den Einrichtungen<br />

und Diensten landesweit im Rahmen des <strong>Brandenburg</strong>er Ausschusses sehr gut zusammen. Hier<br />

ist die Geschäftsstelle an der Service-Einheit angesiedelt, also dort wo die Datenbank liegt.<br />

Wenn das Land gemäß § 5 Abs. 4 durch Rechtsverordnung Aufgaben an die Kommunen überträgt<br />

spricht nichts dagegen, die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission an der Service-Einheit anzusiedeln<br />

und in den bisherigen Strukturen – erweitert um die Mitarbeit des Landes und um den aktualisierten<br />

Aufgabenkatalog – zu belassen.<br />

Wird die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission dennoch am LASV angesiedelt, darf den Kommunen in der<br />

Zusammenarbeit dadurch kein Nachteil und für alle Beteiligten keine neue Bürokratie entstehen.<br />

4. Könnten sich Probleme daraus ergeben, dass die Ziele des Gesetzes nicht im gleichen<br />

Wortlaut, wie das Bundesrecht es vorsieht, im § 1 aufgeführt sind?<br />

Es wird auf die abgestimmte Meinungsäußerung des Städte- und Gemeindebundes verwiesen.<br />

5. Welche Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung durch die Sozialhilfeträger<br />

unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Land <strong>Brandenburg</strong> sind sinnvoll und notwendig<br />

in Anbetracht der zu erwartenden Entwicklungen im Bereich der Eingliederungshilfe<br />

und der Hilfe zur Pflege?<br />

3


- 3 - Anlage<br />

Die Steuerung der Ausgabenentwicklung kann nicht die höchste Priorität haben. Vorrang hat die<br />

Versorgung von Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind. Diese Leistungen sind einzelfallbezogen<br />

und haben einen individuellen Charakter. Dafür sind Instrumente erforderlich, die das Vertragswesen<br />

steuern. Darüber erfolgt dann die Steuerung der Ausgaben.<br />

Alternativlos erfolgreich bezüglich Kontinuität, Verlässlichkeit und Effizienz arbeitet seit 2007 die<br />

Service-Einheit im Spree-Neiße-Kreis auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages<br />

zwischen 17 Gebietskörperschaften. Diese hat – was das Land in all den Jahren vorher nicht<br />

vermochte – Entgelte in hoher Qualität und Transparenz ermöglicht.<br />

Wie wird aus fachlicher Sicht die Vorhaltung der Beratungsmöglichkeiten der örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe insbesondere bei der<br />

Einschätzung des Hilfebedarfs in besonderen Einzelfällen eingeschätzt?<br />

Bisher wurden konkrete Fragen zu Einzelfällen i. 5, einer einheitlichen Herangehensweise im<br />

Facharbeitskreis beraten. Die Vorhaltung einer Beratungsmöglichkeit durch den überörtlichen<br />

Träger ist jedoch unschädlich.<br />

7. Welche Anforderungen sind aus fachlicher Sicht an die Umsetzung der Aufgaben nach §<br />

5 Absatz 2 AG-SGB XII im Hinblick auf die Unterstützung der örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

(Fachdienst) zu stellen?<br />

Siehe Frage 6.<br />

Wenn der Facharbeitskreis in seiner Arbeitsfähigkeit bestehen bleiben kann und ergänzt durch<br />

die Mitwirkung des überörtlichen Trägers als „Fachdienst" weiter arbeitet, ist die Vorhaltung einer<br />

zusätzlichen Beratung entbehrlich.<br />

Besteht aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit eines ambulanten Rahmenvertrages nach<br />

§ 79 SGB XII?<br />

Ja. Die Stadt Cottbus hat bereits 2008 begonnen einen ambulanten Rahmenvertrag regional zu<br />

verhandeln. Seit dem bekannt ist, dass das Land das AG SGB XII neu ausgestaltet ruhen jedoch<br />

die Verhandlungen.<br />

Welche Erfahrungen haben Sie bis zum 31.12.2008 mit der Ansiedlung der Geschäftsstelle<br />

für die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission beim LASV sammeln können?<br />

S. Frage 3.<br />

Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten, weil damals andere Rahmenbedingungen existierten<br />

(das LASV hat das Vertragswesen verwaltet).<br />

Die Wahrnehmung aller Beteiligten jeweils auf der Leistungsgeber- und –nehmerseite bestätigen<br />

übereinstimmend die effektive Arbeit des jetzt tätigen <strong>Brandenburg</strong>er Ausschusses.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

im Auftrag<br />

Berndt Weiße<br />

Dezernent


Stopharms-Stil lung 1 Albertinenstraße 29 l 13086 Berlin<br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen<br />

EANGEGANGEN<br />

1 4. SEP. NW<br />

Iq5-- 2-41<br />

Anlage


und die Abstimmung von landesweiten Grundsätzen wird aus Trägersicht für äußerst<br />

wichtig gehalten.<br />

Die <strong>Brandenburg</strong>er Kommission (§ 8 AG-SGB XII-E), in der Inhalte zum Rahmenvertrag<br />

nach § 79 SGB XII abgestimmt werden, existierte bereits vor dem<br />

01.01.2007 und ist zu keinem Zeitpunkt abgeschafft worden. Seit 01.01.2007 hat<br />

der <strong>Brandenburg</strong>er Ausschuss für die Zuständigkeiten der örtlichen Sozialhilfeträger<br />

diese Funktion übernommen. Mit der gesetzlichen Etablierung der <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Kommission und der im Gesetzesentwurf benannten Aufgaben und Zusammensetzung<br />

übernimmt diese zukünftig die Aufgaben des <strong>Brandenburg</strong>er Ausschusses,<br />

ohne dass sich auf Seiten der Verbände der Leistungsanbieter etwas ändern muss.<br />

Dass das Land mit zwei Mitgliedern vertreten ist, erscheint aus Trägersicht sachgerecht,<br />

da der überörtliche Sozialhilfeträger Rahmenvertragspartner nach § 79 SGB<br />

XII ist und das Land die überwiegende Finanzverantwortung trägt.<br />

Kostennachweise und ein Prüfverfahren (§ 14 AG-SGB XII-E) erscheinen wegen<br />

der überwiegenden Finanzverantwortung des Landes aus Trägersicht gerechtfertigt.<br />

3. Halten Sie die Ansiedlung der Geschäftsstelle für die <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Kommission beim LASV für sachgerecht?<br />

Das LASV als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 2 Absatz 2 AG-SGB XII-E) ist<br />

Rahmenvertragspartner nach § 79 SGB XII. Damit erscheint eine Ansiedlung der<br />

Geschäftsstelle der <strong>Brandenburg</strong>er Kommission als Gremium zur Abstimmung von<br />

Inhalten des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII sachgerecht.<br />

5. Welche Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung durch die<br />

Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Land <strong>Brandenburg</strong><br />

sind sinnvoll und notwendig in Anbetracht der zu erwartenden Entwicklungen<br />

im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege?<br />

An oberster Stelle steht aus Trägersicht die Notwendigkeit der Formulierung eines<br />

sozialpolitischen Gesamtkonzeptes des Landes gemeinsam mit den Kommunen mit<br />

dem Ziel einer Vernetzung vorhandener Leistungen (z.B. Jugendhilfe, Sozialhilfe,<br />

Bildung)<br />

Folgende Steuerungsinstrumente sollten aus den gesammelten Erfahrungen im<br />

Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen generell bzw.<br />

verstärkt genutzt werden:<br />

• Verbindliche Anwendung und Weiterentwicklung des gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Gesamtplanverfahrens nach § 58 SGB XII<br />

® Weiterentwicklung der Hilfebedarfserfassungsinstrumente unter Berücksichtigung<br />

des ICF und der Behindertenkonvention der Vereinten Nationen<br />

• Verbindliche Einführung von Förderplanverfahren bei den Leistungsanbietern<br />

mit Zielbestimmung und Zielkontrolle<br />

Finanzierung von Modellprojekten insbesondere im Hinblick auf<br />

Seite 2 von 4<br />

Anlage e<br />

STEPHANUS<br />

STIFTUNG


▪ wirkungsvolle, nachhaltige und realistische Umsteuerungsmöglichkeiten von<br />

stationären hin zu ambulanten Leistungsangeboten, z.B. durch die Ermöglichung<br />

von Trägerbudgets mit Zielvereinbarung und einer beschriebenen Ergebnisqualität<br />

(dadurch Ermöglichung einer Flexibilität bei Standards),<br />

• nachhaltige Modelle zur Ermöglichung eines „weichen" Übergangs von geeigneten<br />

Beschäftigten aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,<br />

• Erprobung neuer Leistungs- und Finanzierungsformen z.B. Modularisierung<br />

auch für stationäre Leistungsangebote<br />

6. Wie wird aus fachlicher Sicht die Vorhaltung der Beratungsmöglichkeiten<br />

der örtlichen Träger der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger der<br />

Sozialhilfe insbesondere bei der Einschätzung des Hilfebedarfs in besonderen<br />

Einzelfällen eingeschätzt?<br />

Ein Fachdienst des überörtlichen Sozialhilfeträgers als neutrale, d.h. am Prozess<br />

der Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht beteiligte Stelle wird aus<br />

fachlicher Sicht eines Trägers als sinnvoll und wichtig eingeschätzt.<br />

Dabei handelt es sich bei einem <strong>Teil</strong> der Aufgaben (z.B. bei der Einschätzung des<br />

Hilfebedarfs in besonderen Einzelfällen) um eine Dienstleistung und damit Unterstützung<br />

der örtlichen Sozialhilfeträger, wenn ein solcher Bedarf besteht.<br />

Aus den Erfahrungen mit dem SPMD zeigte sich, dass insbesondere in schwierigen<br />

Einzelfällen aufgrund besonderer und komplexer Behinderungen eine derartige Beratungsinstanz,<br />

die einen überregionalen und damit landesweiten Überblick hatte<br />

und im Austausch mit anderen Bundesländern zu ähnlichen Fragestellungen stand,<br />

hilfreich war, um für diese Menschen geeignete Leistungsangebote zu finden.<br />

Die Vorteile sind:<br />

• gebündelte Fachkompetenzen<br />

• landesweiter Überblick zu den Entwicklungen, insbesondere bei sich neu abzeichnenden<br />

Bedarfen (Menschen mit den Rahmen der allgemeinen Leistungsbedingen<br />

in <strong>Brandenburg</strong> sprengenden Auswirkungen ihrer Behinderung)<br />

• Sicherstellung eines einheitlichen Maßstabes bei der Beurteilung von Einzelfragen<br />

• Gewährleistung eines fachlichen Austauschs mit anderen Bundesländern im<br />

Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,<br />

dadurch Akquirierung von Fachwissen zu besonderen Bedarfen<br />

7. Welche Anforderungen sind aus fachlicher Sicht an die Umsetzung der<br />

Aufgaben nach § 5 Absatz 2 AG-SGB XII im Hinblick auf die Unterstützung der<br />

örtlichen Träger der Sozialhilfe (Fachdienst) zu stellen?<br />

Personelle und fachliche Anforderungen an einen solchen Fachdienst sind aus Trägersicht<br />

insbesondere:<br />

Seile 3 von 4<br />

Anlage 8<br />

STEPHANUS<br />

STIFTUNG


• Multiprofessionelles Team (sozial- und rehabilitationspädagogische, pflegerische,<br />

medizinische und juristische Kompetenz), z.B. durch Einkauf von externem<br />

Sachverstand zu konkreten Fragestellungen<br />

• Unabhängigkeit ggü. Leistungsanbietern und Leistungsträgern<br />

• hohe Kommunikationskompetenz<br />

8. Besteht aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit eines ambulanten Rahmenvertrages<br />

nach § 79 SGB XI1?<br />

Ein ambulanter Rahmenvertrag ist zur Sicherstellung ähnlicher Lebensbedingungen<br />

für Menschen mit Behinderungen im Land <strong>Brandenburg</strong> aus Trägersicht zwingend<br />

geboten. Die Betreuungsqualität und -intensität darf nicht vom Wohnort abhängig<br />

sein.<br />

Das Vergütungsniveau von Fachleistungsstunden für gleiche Leistungen, die die<br />

Stephanus-Stiftung erbringt, liegt im Land <strong>Brandenburg</strong> von 29 € bis 37 € je Fachleistungsstunde.<br />

Die Kalkulationsgrundlagen, insbesondere die Anerkennung von indirekten Zeiten<br />

(z.B. Zeiten für Dokumentation, Teamsitzungen, notwendige Fahrtzeiten insbesondere<br />

im ländlichen Raum etc.) sind innerhalb der Kommunen, in denen die Stephanus-Stiftung<br />

tätig ist, nicht vergleichbar. So reicht der Anteil der vereinbarungsfähigen<br />

Zeiten indirekter Betreuungszeit von 5 % bis 33 % der Fachleistungsstunde.<br />

Eine Fachleistungsstunde wird mal mit 60, mal mit 80 Minuten kalkuliert.<br />

Der Umfang von bewilligten Fachleistungsstunden beträgt im Land <strong>Brandenburg</strong> in<br />

den ambulanten Betreuungsdiensten der Stephanus-Stiftung von 4.hlWoche bis maximal<br />

20 h/Woche. Die Begrenzung erschwert insbesondere den Übergang von<br />

Menschen aus stationären Einrichtungen (Rund–um-die Uhr-Betreuung) in die eigene<br />

Häuslichkeit (z.B. 5 h/Woche für 6 Monate, danach 4 h/Woche), da der Stundenumfang<br />

für die an sich mögliche ambulante Betreuung zu gering ist. Die Folge ist<br />

dann ein Verbleiben in der Einrichtung.<br />

Die aufgezeigten Unterschiede sind bei einer ähnlichen Klientel mit ähnlichem Hilfebedarf<br />

nicht zu rechtfertigen. Aus diesen Gründen ist aus Trägersicht ein ambulanter<br />

Rahmenvertrag, der verbindliche Rahmenbedingungen für die ambulante Betreuung<br />

im Land enthält, zwingend notwendig.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

itr*W-.Ä/fAl<br />

Heiner Holland<br />

Fachbereichsleiter Wohnen<br />

Seite 4 von 4<br />

Anlage<br />

STEPHANUS<br />

STIFTUNG

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