Landtag Brandenburg P-AASFF 5/11-1 Protokoll - Teil 1
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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 28<br />
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />
<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />
geht. Dabei steht in beiden Gesetzen die Selbstbestimmtheit in Bezug auf die jeweiligen<br />
Leistungen im Vordergrund. Auch in Bezug auf die einheitliche Rechtsanwendung<br />
ist, wie schon von der Vertreterin des Landkreistages ausgeführt, der Grundsatz<br />
der kommunalen Selbstverwaltung zu berücksichtigen.<br />
Sie fragen danach, welche Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung als<br />
sinnvoll und notwendig erachtet werden. Im Landkreis Dahme-Spreewald, für den ich<br />
hier spreche, hat sich als wesentliches Steuerungsinstrument die Fallkonferenz entwickelt<br />
und auch bewährt. Hier besteht die Möglichkeit, durch Anhörung des Hilfesuchenden<br />
und gegebenenfalls seines gerichtlich bestellten Betreuers die Wünsche<br />
und Vorstellungen in Bezug auf die Maßnahme zu erfahren und den im Rahmen der<br />
Erstellung des Gesamtplans nach § 58 SGB XII ermittelten individuellen Hilfebedarf<br />
mit dem Betroffenen selbst zu besprechen.<br />
Stets wird der Berücksichtigung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ besondere<br />
Bedeutung beigemessen. Inwieweit hier eine Unterstützung mittels eines Fachdienstes<br />
- steuernd auf die Ausgabenentwicklung - sinnvoll ist, kann ich persönlich<br />
nicht abschließend einschätzen. Aus der Erfahrung mit der Tätigkeit des Sozialpädagisch-Medizinischen<br />
Dienstes, der vor der Kommunalisierung beim LASV eingerichtet<br />
wurde und der weitestgehend die gleichen Aufgaben wie der angedachte Fachdienst<br />
wahrgenommen hat, kann ich sagen, dass insbesondere bei der Entscheidungsfindung<br />
zu einer aus der Sicht des örtlichen Trägers der Sozialhilfe notwendigen<br />
stationären Maßnahme häufig eine andere Auffassung durch den Sozialpädagogisch-Medizinischen<br />
Dienst vertreten wurde - mit entsprechenden finanziellen<br />
Auswirkungen bei der Kostenerstattung.<br />
Den Bereich der Hilfe zur Pflege betreffend wird eingeschätzt, dass aufgrund der sich<br />
weiterentwickelnden Wohnangebote für Menschen mit pflegerischem Bedarf im stationären<br />
Bereich unter Beachtung der sich mit dem Pflege- und Betreuungswohngesetz<br />
ergebenden Möglichkeiten perspektivisch Veränderungen ergeben werden, die<br />
jedoch durch den Sozialhilfeträger nicht steuerbar sind. Der pflegerische Bedarf wird<br />
nach wie vor durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ermittelt. Ob<br />
die Hilfe ambulant in der eigenen Häuslichkeit oder in einer stationären Einrichtung<br />
erbracht wird, ist dem Wunsch- und Wahlrecht des Hilfesuchenden überlassen. Hier<br />
wäre aus meiner Sicht in der Beratungstätigkeit der Pflegestützpunkte der Ansatz zu<br />
suchen, Einfluss zu nehmen, wenngleich die Entwicklung der Pflegestützpunkte noch<br />
eine sehr junge ist und sie unterschiedlichsten Interessen unterliegen.<br />
Sie fragen weiterhin, wie aus fachlicher Sicht die Vorhaltung der Beratungsmöglichkeit<br />
der örtlichen Träger der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger eingeschätzt<br />
wird. Ich habe schon einiges zu der Fallkonferenz im Landkreis Dahme-Spreewald<br />
gesagt. In besonderen Einzelfällen hinsichtlich der Einschätzung des Hilfebedarfs<br />
konnten diese auch ohne ein zentrales Beratungsangebot einer Klärung vor Ort zugeführt<br />
werden. Dies erfolgt insbesondere im fachlichen Austausch mit dem örtlichen<br />
Gesundheitsamt bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe.<br />
Da das Gesundheitsamt ebenfalls mit entsprechenden Fachkräften, insbeson-