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Landtag Brandenburg P-AASFF 5/11-1 Protokoll - Teil 1

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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>AASFF</strong> 5/<strong>11</strong>-1 S. 28<br />

Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 15.09.2010<br />

<strong>11</strong>. (öffentliche) Sitzung Stenogr. Dienst/pet-wz<br />

geht. Dabei steht in beiden Gesetzen die Selbstbestimmtheit in Bezug auf die jeweiligen<br />

Leistungen im Vordergrund. Auch in Bezug auf die einheitliche Rechtsanwendung<br />

ist, wie schon von der Vertreterin des Landkreistages ausgeführt, der Grundsatz<br />

der kommunalen Selbstverwaltung zu berücksichtigen.<br />

Sie fragen danach, welche Instrumente zur Steuerung der Ausgabenentwicklung als<br />

sinnvoll und notwendig erachtet werden. Im Landkreis Dahme-Spreewald, für den ich<br />

hier spreche, hat sich als wesentliches Steuerungsinstrument die Fallkonferenz entwickelt<br />

und auch bewährt. Hier besteht die Möglichkeit, durch Anhörung des Hilfesuchenden<br />

und gegebenenfalls seines gerichtlich bestellten Betreuers die Wünsche<br />

und Vorstellungen in Bezug auf die Maßnahme zu erfahren und den im Rahmen der<br />

Erstellung des Gesamtplans nach § 58 SGB XII ermittelten individuellen Hilfebedarf<br />

mit dem Betroffenen selbst zu besprechen.<br />

Stets wird der Berücksichtigung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ besondere<br />

Bedeutung beigemessen. Inwieweit hier eine Unterstützung mittels eines Fachdienstes<br />

- steuernd auf die Ausgabenentwicklung - sinnvoll ist, kann ich persönlich<br />

nicht abschließend einschätzen. Aus der Erfahrung mit der Tätigkeit des Sozialpädagisch-Medizinischen<br />

Dienstes, der vor der Kommunalisierung beim LASV eingerichtet<br />

wurde und der weitestgehend die gleichen Aufgaben wie der angedachte Fachdienst<br />

wahrgenommen hat, kann ich sagen, dass insbesondere bei der Entscheidungsfindung<br />

zu einer aus der Sicht des örtlichen Trägers der Sozialhilfe notwendigen<br />

stationären Maßnahme häufig eine andere Auffassung durch den Sozialpädagogisch-Medizinischen<br />

Dienst vertreten wurde - mit entsprechenden finanziellen<br />

Auswirkungen bei der Kostenerstattung.<br />

Den Bereich der Hilfe zur Pflege betreffend wird eingeschätzt, dass aufgrund der sich<br />

weiterentwickelnden Wohnangebote für Menschen mit pflegerischem Bedarf im stationären<br />

Bereich unter Beachtung der sich mit dem Pflege- und Betreuungswohngesetz<br />

ergebenden Möglichkeiten perspektivisch Veränderungen ergeben werden, die<br />

jedoch durch den Sozialhilfeträger nicht steuerbar sind. Der pflegerische Bedarf wird<br />

nach wie vor durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ermittelt. Ob<br />

die Hilfe ambulant in der eigenen Häuslichkeit oder in einer stationären Einrichtung<br />

erbracht wird, ist dem Wunsch- und Wahlrecht des Hilfesuchenden überlassen. Hier<br />

wäre aus meiner Sicht in der Beratungstätigkeit der Pflegestützpunkte der Ansatz zu<br />

suchen, Einfluss zu nehmen, wenngleich die Entwicklung der Pflegestützpunkte noch<br />

eine sehr junge ist und sie unterschiedlichsten Interessen unterliegen.<br />

Sie fragen weiterhin, wie aus fachlicher Sicht die Vorhaltung der Beratungsmöglichkeit<br />

der örtlichen Träger der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger eingeschätzt<br />

wird. Ich habe schon einiges zu der Fallkonferenz im Landkreis Dahme-Spreewald<br />

gesagt. In besonderen Einzelfällen hinsichtlich der Einschätzung des Hilfebedarfs<br />

konnten diese auch ohne ein zentrales Beratungsangebot einer Klärung vor Ort zugeführt<br />

werden. Dies erfolgt insbesondere im fachlichen Austausch mit dem örtlichen<br />

Gesundheitsamt bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe.<br />

Da das Gesundheitsamt ebenfalls mit entsprechenden Fachkräften, insbeson-

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