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Landtag Brandenburg P-AASFF 5/11-1 Protokoll - Teil 1

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3<br />

Anlage<br />

Zu Frage 4 nach eventuellen Problemen aus der unterschiedlichen<br />

Formulierung von Zielen im Bundes- und im Landesrecht lässt sich<br />

feststellen, dass diese Unterschiede sicherlich nicht optimal<br />

sind. Allerdings setzt sich das Landesrecht nicht ausdrücklich<br />

in Widerspruch zum Bundesrecht, so dass in der Praxis, auch wenn<br />

eine andere Handhabung wünschenswert wäre, sich daraus keine<br />

Probleme abzeichnen.<br />

Zu 2, Träger der Sozialhilfe<br />

Die Bestimmung der Landkreise und kreisfreien Städte zu örtlichen<br />

Trägern und des Landes zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

ist sachgerecht. Andere Lösungen, z.B. die Gründung eines<br />

Kommunalverbandes und dessen Bestimmung zum überörtlichen Träger,<br />

sind von kommunaler Seite als nicht tragfähig zurückgewiesen<br />

worden.<br />

Zu § 3, Gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit der Träger<br />

der Sozialhilfe<br />

§ 3 des Gesetzentwurfs spiegelt ein Ergebnis des Diskussionsprozesses<br />

zwischen MASF und der kommunalen Seite wider: die Gestaltung<br />

der Sozialhilfe ist nicht alleine die Aufgabe eines Trägers,<br />

sondern kann nur in Zusammenarbeit von Land und kommunaler<br />

Seite sachgerecht erfolgen. Dabei geht es bei der Zusammenarbeit<br />

in erster Linie um strukturelle Aspekte. Ob es hierzu allerdings<br />

einer gemeinsamen Vereinbarung bedarf, ist fraglich.<br />

Zu § 4, Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

Mit 4 Abs.1 Nr.3 AG-SGB XII-E wir den örtlichen Trägern eine<br />

neue Aufgabe übertragen, was im Ergebnis zu einer sinnvollen<br />

Bündelung aller Aufgaben nach 97 Abs.3 SGB XII führt. Der für<br />

diese Aufgabe gewählte Kostenausgleich muss jedoch nicht nur für<br />

das Jahr 20<strong>11</strong>, sondern dauerhaft den Maßgaben des Konnexitätsprinzips<br />

entsprechen.<br />

In § 4 Abs.2 S. 2 AG-SGB XII--E wird das MASF zur Rechtsaufsichtsbehörde<br />

bestimmt. Dies ist ein Systembruch, da grundsätzlich<br />

das Innenministerium die Kommunalaufsicht führt. Hier geht<br />

es um den Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben, so dass eine<br />

Sonderregelung zugunsten des MASF nicht erfolgen sollte.<br />

Zu § 5, Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der<br />

Sozialhilfe<br />

§ 5 AG-SGB XII-E enthält eine für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung<br />

ganz wesentliche Regelung: Die Möglichkeit der Aufgabenübertragung<br />

auch für den Bereich des Vertrags- und Entgeltwesens<br />

auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Erst durch diese Regelung<br />

wird auch zukünftig eine Aufgabenwahrnehmung gebündelt auf<br />

kommunaler Ebene ermöglicht. § 5 Abs. 4 AG-SGB XII-E ist daher -<br />

sicherlich neben den Bestimmungen zur Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung<br />

- eine der entscheidenden Regelungen in dem gesamten<br />

Gesetzentwurf.

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