Landtag Brandenburg P-AASFF 5/11-1 Protokoll - Teil 1
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3<br />
Anlage<br />
Zu Frage 4 nach eventuellen Problemen aus der unterschiedlichen<br />
Formulierung von Zielen im Bundes- und im Landesrecht lässt sich<br />
feststellen, dass diese Unterschiede sicherlich nicht optimal<br />
sind. Allerdings setzt sich das Landesrecht nicht ausdrücklich<br />
in Widerspruch zum Bundesrecht, so dass in der Praxis, auch wenn<br />
eine andere Handhabung wünschenswert wäre, sich daraus keine<br />
Probleme abzeichnen.<br />
Zu 2, Träger der Sozialhilfe<br />
Die Bestimmung der Landkreise und kreisfreien Städte zu örtlichen<br />
Trägern und des Landes zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
ist sachgerecht. Andere Lösungen, z.B. die Gründung eines<br />
Kommunalverbandes und dessen Bestimmung zum überörtlichen Träger,<br />
sind von kommunaler Seite als nicht tragfähig zurückgewiesen<br />
worden.<br />
Zu § 3, Gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit der Träger<br />
der Sozialhilfe<br />
§ 3 des Gesetzentwurfs spiegelt ein Ergebnis des Diskussionsprozesses<br />
zwischen MASF und der kommunalen Seite wider: die Gestaltung<br />
der Sozialhilfe ist nicht alleine die Aufgabe eines Trägers,<br />
sondern kann nur in Zusammenarbeit von Land und kommunaler<br />
Seite sachgerecht erfolgen. Dabei geht es bei der Zusammenarbeit<br />
in erster Linie um strukturelle Aspekte. Ob es hierzu allerdings<br />
einer gemeinsamen Vereinbarung bedarf, ist fraglich.<br />
Zu § 4, Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
Mit 4 Abs.1 Nr.3 AG-SGB XII-E wir den örtlichen Trägern eine<br />
neue Aufgabe übertragen, was im Ergebnis zu einer sinnvollen<br />
Bündelung aller Aufgaben nach 97 Abs.3 SGB XII führt. Der für<br />
diese Aufgabe gewählte Kostenausgleich muss jedoch nicht nur für<br />
das Jahr 20<strong>11</strong>, sondern dauerhaft den Maßgaben des Konnexitätsprinzips<br />
entsprechen.<br />
In § 4 Abs.2 S. 2 AG-SGB XII--E wird das MASF zur Rechtsaufsichtsbehörde<br />
bestimmt. Dies ist ein Systembruch, da grundsätzlich<br />
das Innenministerium die Kommunalaufsicht führt. Hier geht<br />
es um den Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben, so dass eine<br />
Sonderregelung zugunsten des MASF nicht erfolgen sollte.<br />
Zu § 5, Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der<br />
Sozialhilfe<br />
§ 5 AG-SGB XII-E enthält eine für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung<br />
ganz wesentliche Regelung: Die Möglichkeit der Aufgabenübertragung<br />
auch für den Bereich des Vertrags- und Entgeltwesens<br />
auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Erst durch diese Regelung<br />
wird auch zukünftig eine Aufgabenwahrnehmung gebündelt auf<br />
kommunaler Ebene ermöglicht. § 5 Abs. 4 AG-SGB XII-E ist daher -<br />
sicherlich neben den Bestimmungen zur Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung<br />
- eine der entscheidenden Regelungen in dem gesamten<br />
Gesetzentwurf.