Landtag Brandenburg P-AASFF 5/11-1 Protokoll - Teil 1
Landtag Brandenburg P-AASFF 5/11-1 Protokoll - Teil 1
Landtag Brandenburg P-AASFF 5/11-1 Protokoll - Teil 1
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
5<br />
Anlage<br />
Wir möchten an dieser Stelle auf den Stand der Vorbereitungen<br />
auf kommunaler Seite aufmerksam machen. Die Landkreise und<br />
kreisfreien Städte haben sich auf einen überarbeiteten Entwurf<br />
der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach 23 Abs. 2 Satz 2<br />
GKG vom 17. Januar 2007 zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben<br />
nach dem SGB XII verständigt, der an die Vorgaben des vorliegenden<br />
Gesetzentwurfs angepasst ist. Der Entwurf der überarbeiteten<br />
Vereinbarung ist bereits den zuständigen Ressorts der Landesregierung<br />
zu einer ersten Prüfung zugeleitet worden, um das enge<br />
Zeitfenster nach dem Gesetzesbeschluss unverzüglich für die erforderlichen<br />
Beschlussfassungen in den kommunalen Gremien nutzen<br />
zu können.<br />
In diesem Zusammenhang hat sich jedoch ein kommunalrechtliches<br />
Problem abgezeichnet. Es ist nicht möglich, zunächst die gemeinsame<br />
Aufgabenwahrnehmung durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
sicherzustellen und dann die Aufgabenübertragung per<br />
Rechtsverordnung vorzunehmen. Der Abschluss einer Vereinbarung<br />
gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nur für bestehende kommunale<br />
Aufgaben möglich. Ein Abschluss einer öffentlich-rechtlichen<br />
Vereinbarung mit der bloßen Aussicht, eine Zuständigkeit danach<br />
übertragen zu bekommen, ist im GKG nicht vorgesehen. Wir gehen<br />
aber davon aus, dass damit zusammenhängende rechtliche Fragen<br />
rechtzeitig und sachgerecht geklärt werden können. Es zeichnet<br />
sich insoweit ab, dass zusammen mit dem MASF eine tragfähige Lösung<br />
gefunden werden kann.<br />
Kritisch ist die in 5 Abs. 2 AG-SGB XII-E vorgesehene Einrichtung<br />
eines Fachdienstes beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
zu hinterfragen. Auf Anfrage soll dieser Fachdienst auch die<br />
Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe in Einzelfällen<br />
übernehmen. Die Landkreise haben in der Vergangenheit hinreichend<br />
Erfahrungen bei der Einzelfallbearbeitung gesammelt.<br />
Gleichzeitig findet im Rahmen der Zusammenarbeit der örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe ein intensiver fachlicher Austausch<br />
statt. Vor diesem Hintergrund wird der Beratungsbedarf als eher<br />
gering eingeschätzt. Insofern ist es sinnvoll, dass der Gesetzentwurf<br />
zumindest vorsieht, den Fachdienst nur auf Anfrage eines<br />
örtlichen Trägers der Sozialhilfe tätig werden zu lassen.<br />
Offen bleibt allerdings, welche Qualität der Beratung bzw. den<br />
Empfehlungen des Fachdienstes zukommen wird, auch bezüglich der<br />
Kostenregelungen. Hier sollte klargestellt werden, dass die Entscheidungshoheit<br />
im Einzelfall allein bei den örtlichen Trägern<br />
der Sozialhilfe liegt und diese ohne nachteilige - insbesondere<br />
finanzielle - Folgen auch von den Empfehlungen des Fachdienstes<br />
abweichen können.<br />
Zur Beantwortung von Frage 6 zur Vorhaltung von Beratungsmöglichkeiten<br />
in Einzelfällen durch den überörtlichen Träger lässt<br />
sich anmerken, dass sich hier wohl nur wenige Anfragen von kommunaler<br />
Seite ergeben werden, wenn der Beratungsdienst nicht die<br />
notwendige fachliche Kompetenz aufweist. Die Landkreise sind<br />
durchaus in der Lage, auch komplizierte Sachverhalte zu lösen.<br />
Würde der Beratungsdienst ähnlich wie der frühere SPMD, sozialpädagogisch-medizinische<br />
Dienst, aufgestellt, wäre er sicherlich<br />
nicht hilfreich. Wenn überragende Fachkenntnisse geboten werden,<br />
könnte der Dienst allerdings in den besonders gelagerten Einzelfällen<br />
zu einem Partner werden.