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Landtag Brandenburg P-AASFF 5/11-1 Protokoll - Teil 1

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5<br />

Anlage<br />

Wir möchten an dieser Stelle auf den Stand der Vorbereitungen<br />

auf kommunaler Seite aufmerksam machen. Die Landkreise und<br />

kreisfreien Städte haben sich auf einen überarbeiteten Entwurf<br />

der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach 23 Abs. 2 Satz 2<br />

GKG vom 17. Januar 2007 zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben<br />

nach dem SGB XII verständigt, der an die Vorgaben des vorliegenden<br />

Gesetzentwurfs angepasst ist. Der Entwurf der überarbeiteten<br />

Vereinbarung ist bereits den zuständigen Ressorts der Landesregierung<br />

zu einer ersten Prüfung zugeleitet worden, um das enge<br />

Zeitfenster nach dem Gesetzesbeschluss unverzüglich für die erforderlichen<br />

Beschlussfassungen in den kommunalen Gremien nutzen<br />

zu können.<br />

In diesem Zusammenhang hat sich jedoch ein kommunalrechtliches<br />

Problem abgezeichnet. Es ist nicht möglich, zunächst die gemeinsame<br />

Aufgabenwahrnehmung durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

sicherzustellen und dann die Aufgabenübertragung per<br />

Rechtsverordnung vorzunehmen. Der Abschluss einer Vereinbarung<br />

gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nur für bestehende kommunale<br />

Aufgaben möglich. Ein Abschluss einer öffentlich-rechtlichen<br />

Vereinbarung mit der bloßen Aussicht, eine Zuständigkeit danach<br />

übertragen zu bekommen, ist im GKG nicht vorgesehen. Wir gehen<br />

aber davon aus, dass damit zusammenhängende rechtliche Fragen<br />

rechtzeitig und sachgerecht geklärt werden können. Es zeichnet<br />

sich insoweit ab, dass zusammen mit dem MASF eine tragfähige Lösung<br />

gefunden werden kann.<br />

Kritisch ist die in 5 Abs. 2 AG-SGB XII-E vorgesehene Einrichtung<br />

eines Fachdienstes beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

zu hinterfragen. Auf Anfrage soll dieser Fachdienst auch die<br />

Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe in Einzelfällen<br />

übernehmen. Die Landkreise haben in der Vergangenheit hinreichend<br />

Erfahrungen bei der Einzelfallbearbeitung gesammelt.<br />

Gleichzeitig findet im Rahmen der Zusammenarbeit der örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe ein intensiver fachlicher Austausch<br />

statt. Vor diesem Hintergrund wird der Beratungsbedarf als eher<br />

gering eingeschätzt. Insofern ist es sinnvoll, dass der Gesetzentwurf<br />

zumindest vorsieht, den Fachdienst nur auf Anfrage eines<br />

örtlichen Trägers der Sozialhilfe tätig werden zu lassen.<br />

Offen bleibt allerdings, welche Qualität der Beratung bzw. den<br />

Empfehlungen des Fachdienstes zukommen wird, auch bezüglich der<br />

Kostenregelungen. Hier sollte klargestellt werden, dass die Entscheidungshoheit<br />

im Einzelfall allein bei den örtlichen Trägern<br />

der Sozialhilfe liegt und diese ohne nachteilige - insbesondere<br />

finanzielle - Folgen auch von den Empfehlungen des Fachdienstes<br />

abweichen können.<br />

Zur Beantwortung von Frage 6 zur Vorhaltung von Beratungsmöglichkeiten<br />

in Einzelfällen durch den überörtlichen Träger lässt<br />

sich anmerken, dass sich hier wohl nur wenige Anfragen von kommunaler<br />

Seite ergeben werden, wenn der Beratungsdienst nicht die<br />

notwendige fachliche Kompetenz aufweist. Die Landkreise sind<br />

durchaus in der Lage, auch komplizierte Sachverhalte zu lösen.<br />

Würde der Beratungsdienst ähnlich wie der frühere SPMD, sozialpädagogisch-medizinische<br />

Dienst, aufgestellt, wäre er sicherlich<br />

nicht hilfreich. Wenn überragende Fachkenntnisse geboten werden,<br />

könnte der Dienst allerdings in den besonders gelagerten Einzelfällen<br />

zu einem Partner werden.

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