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Zur Frage der Rechtsnatur, Verbindlichkeit und völkerrechtlichen

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690 Schweisfurth<br />

Abschnitt, durch die Republik Finnland erfolgter Übermittlung an den<br />

Generalsekretär <strong>der</strong> VN an alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> VN weitergeleitet, so lassen<br />

sich wegen <strong>der</strong> nichtkonstitutiven Bedeutung <strong>der</strong> Registrierung nach<br />

Art. 102 SVN37) aus diesem vereinbarten Verfahren zwar nicht auto-<br />

matisch negativ<br />

- - allerdings ebensowenig positiv<br />

Folgerungen<br />

für den<br />

Rechtscharakter <strong>der</strong> Schlußakte ableiten; es würde aber doch Wun<strong>der</strong><br />

nehmen, wenn die KSZE-Teilnehmerstaaten, die fast alle VN-Mitglie<strong>der</strong><br />

sind, sich kollektiv ihrer satzungsmäßigen Pflichten entziehen würden,<br />

was <strong>der</strong> Fall wäre, wenn die Schlußakte von ihnen als Vertrag angesehen<br />

worden wäre 38). Nicht registrierbar im Abschnitt Folgen <strong>der</strong> Konferenz<br />

heißt daher nicht vereinbarter Verzicht auf die Registrierung eines an sich<br />

registrierflähigen Vertrages, son<strong>der</strong>n Registrierunfähigkeit <strong>der</strong> Schlußakte<br />

mangels Vertragscharakters. Dies geht schließlich eindeutig aus dem<br />

Anschreiben <strong>der</strong> Republik Finnland an den VN-Generalsekretär hervor,<br />

in dem es heißt, daß die Schlußakte nicht registrierbar sei, wie das <strong>der</strong><br />

Fall wäre, wenn es sich um einen Vertrag<br />

o<strong>der</strong> ein internationales Ab-<br />

kommen gemäß diesem Artikel handelte 39). Diesem Anschreiben ist von<br />

KSZE-Teilnehmerstaaten nicht nur nicht wi<strong>der</strong>sprochen worden, son<strong>der</strong>n<br />

es wurde, von allen Teilnehmerstaaten auf <strong>der</strong> Genfer Konferenzphase<br />

mit diesem Text konsentiert40).<br />

Aus diesem internationalen Verfahrensverhalten allein geht bereits<br />

unzweideutig <strong>der</strong> schließlich bei allen KSZE-Teilnehmerstaaten vorhandene<br />

Mangel <strong>der</strong> Absicht, mit <strong>der</strong> Unterzeichnung <strong>der</strong> Schlußakte<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten nach Völkerrecht begründen zu wollen, hervor.<br />

Der gemeinsame Mangel einer Rechtsetzungsabsicht erhellt zusätzlich<br />

auch noch aus einer Reihe weiterer Umstände: Die ausdrücklichen<br />

Äußerungen westlicher Staatenvertreter während <strong>der</strong> Helsinki-Schlußsitzung<br />

gegen den Vertragscharakter <strong>der</strong> Schlußakte haben den Mangel<br />

einer Rechtsetzungsabsicht deutlich artikuliert. Wenn entsprechend<br />

37) <strong>Zur</strong> Registrierungsproblematik vgl. W.K. Geck, Die Registrierung <strong>und</strong><br />

Veröffentlichung völkerrechtlicher Verträge, ZaöRV Bd. 22 (1962), S. 113 ff.<br />

38) So ähnlich auch H.H. M a h n k e, Die Konferenz über Sicherheit <strong>und</strong> Zusammenarbeit<br />

in Europa (KSZE) <strong>und</strong> die deutsche <strong>Frage</strong>, DA 1975 Nr. 9, S. 922 ff., hier S. 926.<br />

39) Text des Schreibens <strong>der</strong> Republik Finnland an den Generalsekretär <strong>der</strong> VN<br />

in EA 1975, S. D 574. Vgl. auch die gleiche Beurteilung des internationalen Ver-<br />

fahrensverhaltens bei K. Blech, Die KSZE als Schritt im Entspannungsprozeß,<br />

EA 1975, S. 681 ff., hier S. 686.<br />

40) Vgl. EA 1975, S. D 539. Zum Zustandekommen des Anschreibens <strong>der</strong><br />

Republik Finnland während <strong>der</strong> Genfer Verhandlungen vgl. Russell, op. cit.<br />

(Anm. 10), S. 247.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht

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